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Urteil

3 K 897/12.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0708.3K897.12.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ausländerpolizeiliche Verfügung des Beklagten und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seit 1993 war er mit der deutschen Staatsangehörigen ... (alias ...) verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: der im Jahre 1993 in Russland geborene Sohn A. sowie die in Deutschland in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Töchter B. und C. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. 3 Am 21. Dezember 1998 reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem Sohn A. mit einem bis zum 10. März 1999 gültigen Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 20. Januar 1999 wurde ihm zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 20. Januar 2000 erteilt. In den folgenden Jahren wurde die Aufenthaltserlaubnis stets auf Antrag des Klägers verlängert, zuletzt bis zum 25. September 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt befand er sich lückenlos im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. 4 Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger zunächst nach eigenen Angaben im Jahr 1999 für mehrere Monate bei einem Bauern gearbeitet. Danach hat er im Zeitraum 2000 bis 2002 für ca. zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, nämlich den des Staplerfahrers, des Schweißers, des Fräsers und den des Drehers und in diesen Berufen auch gearbeitet. In den Jahren 2003 und 2004 war er zum Teil in Haft und im Übrigen arbeitslos. Im Jahr 2005 hat er für ca. 10 Monate bei einer Leiharbeitsfirma gearbeitet. 2006 wurde er erneut inhaftiert und hat seitdem nicht mehr gearbeitet. Zur Zeit arbeitet er in der Justizvollzugsanstalt. 5 Während seines Aufenthalts in Deutschland ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 6 Am 17. Dezember 2002 wurde er vom Amtsgericht Bernkastel-Kues wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 8,-- € verurteilt. 7 Am 30. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 26. März 2008 wurde die Strafe nach Ablauf der nach Verlängerung um anderthalb Jahre insgesamt viereinhalbjährigen Bewährungszeit erlassen. 8 Am 25. August 2003 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,--€ verurteilt. 9 Am 14. Februar 2006 verurteilte das Amtsgericht Idar-Oberstein ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Unterschlagung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, die wiederum für eine Zeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. 10 Unter Einbeziehung dieser Verurteilung wurde er am 04. Juli 2006 vom Amtsgericht Idar-Oberstein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 75 Fällen in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 11 Weiter wurde der Kläger vom Amtsgericht Saarbrücken am 28. September 2006 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl mit Waffen – begangen aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit – unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 04. Juli 2006 und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafenbildung zu den folgenden beiden nebeneinander bestehen bleibenden Gesamtstrafen verurteilt: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 12 Am 26. April 2007 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken ihn wegen Raubes unter Einbeziehung der Einzelstraftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2006 und nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde, bis zum 11. September 2011. 13 Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Bad Kreuznach am 29. Dezember 2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 08. und 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Urteilsabdruck (Bl. 181 – 196 der Verwaltungsakten des Beklagten) sowie auf Blatt 534 und Blatt 592 f. der Strafakte Bezug genommen. 14 Am 08. Januar 2009 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag hat der Beklagte nicht beschieden. Stattdessen wies er den Kläger nach vorheriger Anhörung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte gleichzeitig die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die letzte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Bad Kreuznach vom Dezember 2009 – 1021 Js 8468/09 – Ks –. Eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wurde vom Beklagten ausdrücklich nicht vorgenommen. 15 Dagegen hat der Kläger am 25. Mai 2010 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 zurückgewiesen wurde. 16 Am 24. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 17 Zu deren Begründung trägt er vor, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere treffe es bereits nicht zu, dass ihm vor Erlass der Ausweisungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. In der Sache habe der Beklagte seine Entscheidung auf der Grundlage falscher tatsächlicher Annahmen getroffen. So habe dieser seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erst ab dem Jahr 2000 angenommen, obwohl er sich bereits seit Dezember 1998 unter anderem auf der Grundlage eines Visums und späterer Aufenthaltserlaubnisse rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Hätte der Beklagte diesen Zeitraum mitberücksichtigt, so hätte dies in seiner Person zu einem besonderen Ausweisungsschutz geführt, was im Rahmen der Ausweisungsentscheidung völlig unberücksichtigt geblieben sei. 18 Ebenso habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, dass er wieder Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern unterhalte. Letztere hätten auch ein entsprechendes Schreiben an das Gericht gerichtet, in dem sie um seinen weiteren Aufenthalt bäten. 19 Des Weiteren seien die Umstände der abgeurteilten Taten nicht zutreffend gewürdigt worden. Aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach gehe hervor, dass es sich um eine Tat im Affekt gehandelt habe. Auch die vom Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil aufgezeigten Milderungsgründe hätten ebensowenig Beachtung gefunden wie die Tatsache seiner damaligen Drogenproblematik. 20 Ungeachtet dessen sei auch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 08. Januar 2009 bis heute nicht beschieden worden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland zu. 21 Es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Russland zurückzukehren. Abgesehen davon, dass er dort keine Familie mehr habe, habe er dort anlässlich eines Aufenthaltes im Jahr 2000 Probleme mit der Polizei gehabt, was schließlich dazu geführt habe, dass er misshandelt und ihm geraten worden sei, nicht mehr nach Russland zurückzukehren. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hilfsweise beantragt er, den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung weiter zu verkürzen, und zwar angemessen deutlich unter 7 Jahre. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er trägt vor, die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Danach werde unter anderem ausgewiesen, wer wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger schon mit Blick auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 27 Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz komme ihm nicht zugute. Er habe sich lediglich zwischen dem 20. Januar 2000 und dem 25. September 2008 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Von seiner Familie lebe er getrennt, nachdem die Ehe im Jahr 2007 geschieden worden sei. Das Sorgerecht für die Kinder habe seine Ex-Ehefrau. Es bestünden auch keine intensiven schutzwürdigen Kontakte zu den Kindern bzw. der Ex-Ehefrau. Diese hätten den Kläger zuletzt im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht. 28 Auch ansonsten seien keine besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Demgegenüber sei er in Russland aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, so dass er sich dort auch wieder zurechtfinden könne. 29 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Az.: 1021 Js 8468/09 – Ks – (3 Hefte) sowie der Gefangenen-Personalakten der JVA Diez Az.: 203/10-6 (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 32 Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. 33 Der Zulässigkeit der vom Kläger hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung steht nicht entgegen, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, die Sperrwirkung der Ausweisung auf 7 Jahre zu befristen. Insoweit ist anerkannt, dass Verwaltungsakte auch nach ihrem Erlass noch geändert werden können. Dies kann noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –). Derartige Veränderungen dürfen indessen nicht dazu führen, dass der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt völlig verändert wird. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. So hat der Beklagte ursprünglich ausgeführt, die Ausweisung sei derzeit unbefristet auszusprechen. Demnach handelt es sich bei der nunmehr erfolgten Befristung auf 7 Jahre vom Ansatz her um eine Vergünstigung für den Kläger. Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt darin nicht. 34 Schließlich bedurfte es hinsichtlich der erfolgten Befristung auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht und seine Klage in zulässiger Weise (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) um einen Hilfsantrag auf weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 –, juris). 35 Die vom Kläger des Weiteren erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn über den Antrag des Klägers vom 08. Januar 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte länger als drei Monate nach Antragstellung ohne sachlichen Grund nicht entschieden. Die hierzu vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, mit Blick auf die Regelungen der §§ 84 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erlösche im Falle einer Ausweisung auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist nicht zutreffend. Dies kann allenfalls dazu führen, dass ein solcher Antrag abzulehnen wäre, hat aber nicht zur Folge, dass darüber nicht (mehr) entschieden werden müsste. 36 Die nach alledem zulässige Klage hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg. 37 Zu Recht hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Wirkungen der Ausweisung auf 7 Jahre befristet und ihm die Abschiebung aus der Haft angedroht. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; infolgedessen kann der Kläger auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung geltend machen. Ebensowenig steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1; § 113 Abs. 5 VwGO). 38 Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist (sog. Ist-Ausweisung). 39 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, nachdem er durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu 8 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang angenommen hat, die Brandstiftung sei hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Vorsatztat gehandelt habe, irrt er. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bad Kreuznach fehlte es lediglich am Vorsatz im Sinne der §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch – StGB –, nicht jedoch in Bezug auf § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 40 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers genießt dieser auch keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG. 41 Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung auf seinen Antrag vom 08. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass er nunmehr so zu stellen sei, als wäre ihm die Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich „seit 5 Jahren“ im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Diese Formulierung bedeutet, dass der Ausländer in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ununterbrochen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis kann daher nicht (erst) nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 9 AufenthG, Rdnrn. 19, 20). Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits am 25. September 2008 abgelaufen war, während sein Antrag erst am 08. Januar 2009 gestellt wurde. 42 Nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt unter anderem ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, nachdem seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits im Jahr 2007 geschieden worden ist, das alleinige Sorgerecht für die Kinder der Ex-Ehefrau des Klägers übertragen worden ist und er auch nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern zusammengelebt hat. 43 Bleibt es demnach bei der sog. Ist-Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so ist der Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung noch ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis verletzt den Kläger nicht in seinen schutzwürdigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 6 GG, Art. 7 Grundrechtcharta – GRCh – oder Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte – EMRK – und ist somit insgesamt auch verhältnismäßig. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris), der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urteil vom 20. Juli 2009 – 3 K 1158/08.KO –), ist unter anderem auch in den Fällen der Ist-Ausweisung eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend immer dann geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist elementarer Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine – wie hier – gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, eine Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der hier in Rede stehenden Ist-Ausweisung nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken hat, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind. 45 Dies hat indessen nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass immer dann, wenn eine Ist-Ausweisung in Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift, die dann erforderliche Einzelfallprüfung nur noch im Wege einer – gegebenenfalls hilfsweise vorzunehmenden – behördlichen Ermessensentscheidung sachgerecht erfolgen könnte (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – zum Fall einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG, juris). Die gesetzliche Regelung lässt unter Berücksichtigung ihres klaren Wortlautes, aber auch aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung für eine Ermessensentscheidung keinen Raum. 46 Es bedarf auch keiner Übertragung der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ist-Ausweisung. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet. 47 Gegen eine Ermessensausübung spricht auch, dass hierdurch das gesetzlich vorgegebene System der Untergliederung in Ist-, Regel- und Ermessensausweisung der Sache nach obsolet würde. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie in den Fällen der Ist- und Regelausweisung, würde aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigenden Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr bestehen, eine Ist- oder Regelausweisung überhaupt noch zu prüfen, wenn ohnehin eine Ermessensausweisung zu prüfen wäre. 48 Zudem würde durch die Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die gerichtliche Kontrolldichte in den Fällen der Ist-Ausweisung in unzulässiger Weise herabgesetzt. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass einzelne Behördenentscheidungen den Anforderungen an die vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gerecht werden und stattdessen den Charakter einer vom Einzelfall losgelösten schematischen Betrachtungsweise aufweisen. Dieser Befund stellt aber nicht die Vereinbarkeit des Regelwerkes der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Falle der Ist-Ausweisung nach dem Willen und der Konzeption des Gesetzgebers der lückenlosen gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Die richterliche Kontrolldichte ist in diesen Fällen nicht eingeschränkt, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung erfüllt sind, wie auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber ist die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in den Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung indessen zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu erfolgen hätte. 49 Bei der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass die Ausweisung des Klägers wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK unverhältnismäßig ist. 50 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit ist geklärt, dass selbst etwaige gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Dies gilt vor allem für sicherheitsrechtliche Belange, weil die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen, gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang besitzt und in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG wurzelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 – m.w.N., juris). 51 Davon ausgehend kann der Kläger hier keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die die Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ist seit 2007 geschieden. Er gibt hierzu zwar an, dass es in der jüngeren Vergangenheit vor seiner Inhaftierung wieder zu einer Annäherung mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei und er auch des Öfteren wieder in deren Wohnung übernachtet habe. Abgesehen davon, dass derartige Beziehungen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen und dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu überwiegen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage indes mitgeteilt, dass seine Ex-Ehefrau sich inzwischen einem anderen Mann zugewandt und er zur Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe. 52 Gleiches gilt sinngemäß für die drei in Deutschland lebenden Kinder des Klägers. Zwar haben die beiden minderjährigen Töchter ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie sich für den Verbleib des Klägers in Deutschland aussprechen. Andererseits wurde der Ex-Ehefrau des Klägers das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen und nach Auskunft der JVA Diez haben diese – ebenso wie die Ex-Ehefrau – den Kläger zuletzt im Jahr 2010 in der Haftanstalt besucht. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt und angegeben, dass er seit Dezember 2010 lediglich in Briefkontakt mit seinen beiden minderjährigen Töchtern stehe. Soweit er geltend gemacht hat, das Jugendamt verhindere die Durchführung von Besuchsterminen seiner Kinder, führt dies zu keiner für ihn positiven Betrachtungsweise. Abgesehen davon, dass es sich dabei um sehr vage gebliebene Angaben und Vermutungen des Klägers selbst handelt, hat er offensichtlich nichts unternommen, um diese angeblichen Schwierigkeiten auszuräumen, obwohl aus der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 05. Mai 2011 hervorgeht, dass solche Besuche jedes halbe Jahr stattfinden sollen. Dabei bleibt auch zu sehen, dass in einem Aktenvermerk in der Gefangenen-Personalakte des Klägers der Justizvollzugsanstalt Diez festgehalten wird, dass sein Kontakt zu seinen Töchtern beim letzten Besuch im Dezember 2010 etwas distanzierter erschien und er sich vorwiegend mit seiner Ex-Ehefrau beschäftigt habe. Diese Beobachtung spricht trotz des nunmehr vorgetragenen monatlichen Briefkontakts nicht für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern. 53 Schließlich lässt auch das Verhältnis des Klägers zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn A. keine andere Bewertung zu. Zum einen hat die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass erwachsene Kinder sich in der Regel von ihren Eltern lösen und ein eigenes Leben führen. Zum anderen ist der Sohn A. zur Zeit ebenfalls inhaftiert und soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgewiesen werden. 54 Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen. 55 Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann. 56 Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; Kloesel/Christ Häußer, a.a.O. Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Zwar spricht einiges dafür, dass die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 57 Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der Kläger sich inzwischen seit November 1998 und damit ca. 14 1/2 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält, von denen er zudem annähernd 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönlichen Kontakt zu Dritten aufgebaut hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, er habe derzeit nur noch Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt kann damit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass mit seinem 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen. 58 Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist. 59 Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen. 60 Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. ebenso die Aufzählung der sog. Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteil der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist. 61 Was Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, ist hervorzuheben, dass er sich mit der vom Landgericht Bad Kreuznach abgeurteilten Tat des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung im Bereich schwerer Kriminalität bewegt hat, was auch an der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren deutlich wird. Aber auch die davor von ihm begangenen Straftaten weisen eine deutliche Steigerungstendenz auf, beginnend mit Bagatellstraftaten wie kleineren Diebstählen bis hin zu Betäubungsmitteldelikten. Dabei hat der Kläger höchstrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben, Gesundheit und Eigentum erheblich gefährdet bzw. geschädigt (vgl. dazu auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 22. April 2009 – 7 A 11361/08.OVG –). Aufgrund der Vielzahl der Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer beim Kläger aktuell noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Tat war. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich bei ihm ein grundlegender und nachhaltiger Sinneswandel vollzogen hätte; einen solchen lassen auch seine Einlassungen im Rahmen der Klagebegründung nicht erkennen, mit denen er versucht, seine Tat herunterzuspielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Empfehlungen der Strafanstalt in Bezug auf die Durchführung einer Drogentherapie und eines Sprachkurses bislang nicht umgesetzt hat. Soweit er hierzu vorgetragen hat, dass es wegen der im Raum stehenden Ausweisung insoweit zu Verzögerungen gekommen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierzu ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass derartige Empfehlungen bereits von Beginn seiner Haft an ausgesprochen wurden, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit er sich ernsthaft und nachhaltig um die Durchführung dieser Maßnahmen bemüht hätte (vgl. hierzu z.B. Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal vom 30. März 2010, Az.: 6 B 118/10-9). Die ihm bescheinigte gute Führung in der Haftanstalt reicht angesichts der Vorgeschichte nicht aus, einen grundlegenden Sinneswandel beim Kläger anzunehmen. 62 Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hierzu letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O). 63 Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahre 1968 in Russland geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 gelebt hat. Ist er somit als Volljähriger im Alter von 30 Jahren nach Deutschland ausgereist, so hat er praktisch seine gesamte Sozialisation in seinem Heimatland erfahren. Er beherrscht nicht nur die dortige Sprache, sondern ist mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut. 64 Seine derzeitige Situation ist zwar durch seinen inzwischen ca. 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Außer dem Erwerb einiger rudimentärer Sprachkenntnisse ist seine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch ersichtlich misslungen. Von einer entsprechenden Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. 65 Dies gilt zunächst für seine wirtschaftliche Integration. Zwar hat er in Russland einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung zum Schiffsmechaniker absolviert. Darüber hinaus hat er während seines Aufenthalts in Deutschland für zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, in denen er sodann auch zeitweise gearbeitet hat. All dies führte jedoch nicht dazu, dass er auf dem deutschen Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß fassen konnte. Er war immer wieder auch für längere Zeiten arbeitslos, was insbesondere für den Zeitraum vor seiner letzten Inhaftierung gilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig in Deutschland mit eigener Arbeit dauerhaft sicherstellen können wird (zu den Prüfungskriterien betreffend die wirtschaftliche Integration vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –). 66 Zu den persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die über die familiären Beziehungen hinausgehen, hat er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er derzeit über keine sonstigen Verbindungen verfüge. 67 Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er nahezu 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Diese Aufenthaltserlaubnisse waren jedoch stets befristet und überdies wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Straffälligkeit mit seiner Ausweisung rechnen musste (Blatt 67 der Verwaltungsakten, Schreiben vom 17. September 2003). Schon vor diesem Hintergrund konnte in der Person des Klägers kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen vorbehaltslos gewährten Daueraufenthalt entstehen. Dass der Aufenthalt des Klägers sodann seit Ende September 2008 „geduldet“ wurde, obwohl seine Aufenthaltserlaubnis erloschen war, führt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Denn insoweit bleibt zu sehen, dass er den Großteil dieser Zeit in Haft verbracht hat, was grundsätzlich nicht zu einem Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Daueraufenthalt führt. 68 Ist damit eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Russland nicht zumutbar wäre. Hierzu ist hervorzuheben, dass er 30 Jahre dort gelebt hat und die Sprache und Gepflogenheiten des Landes kennt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vortrag betreffend die Vorgänge bei seinem letzten Aufenthalt in Russland. Selbst wenn man diese Angaben als wahr unterstellen würde – was offen bleiben kann –, kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, in einer anderen Stadt als seiner früheren Heimatstadt Wohnsitz zu nehmen, um so möglichen weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. 69 Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach alledem als rechtmäßig. 70 Er kann auch keinen Anspruch auf weitere Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AufenthG geltend machen. Vielmehr ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre rechtlich nicht zu bestanden. 71 Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Weiter ist die Frist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris). 72 Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer aus spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), der die Kammer folgt, davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren einen Zeithorizont darstellt, für den sich mit Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen eine Prognose realistischerweise noch stellen lässt. 73 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engen Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, a.a.O.). 74 Mit diesen Vorgaben steht die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Sperrwirkung auf 7 Jahre im Einklang. 75 Dabei kann offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für die Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze abweichend vom Wortlaut eine schwerwiegende Straftat fordert (so BT-Drs. 17/5470, S. 21; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris). Denn im Falle des Klägers liegt der Ausweisung eine schwere Straftat zugrunde, was sich bereits aus Anlass (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung) und Höhe der Freiheitsstrafe (8 Jahre) ergibt. 76 In Fällen, in denen vorsätzlich schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben des Opfers verübt werden, rechtfertigen schon generalpräventive Zwecke generell eine länger andauernde Befristung der Sperrwirkung, da hier hochrangige Rechtsgüter Dritter von Verfassungsrang im Raum stehen, die der Staat wirksam zu schützen verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wäre allein unter diesem Aspekt mit Blick auf den Umfang und die Schwere der vom Kläger verübten Straftaten nach Auffassung der Kammer eine Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre vertretbar, um andere Ausländer wirksam von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuschrecken. Gleichzeitig wird damit im öffentlichen Sicherheitsinteresse dem Zweck Rechnung getragen, anderen Ausländern unmissverständlich aufzuzeigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltmonopol des Staates ohne jede Einschränkung Gültigkeit beansprucht und jede Art von „Selbstjustiz“ weitreichende Konsequenzen auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht hat. 77 Darüber hinaus ist ein solcher Zeitrahmen im Falle des Klägers unter spezialpräventiven Gesichtspunkten durchaus gerechtfertigt. So ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er ein erhebliches Maß an krimineller Energie entwickelt hat, indem er sich entschlossen hatte, die „Bestrafung“ seines Opfers für einen an seiner minderjährigen Tochter begangenen sexuellen Übergriff selbst in die Hand zu nehmen. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger sein Opfer bereits in der Absicht, es zu töten, aufgesucht hat, oder diesen Entschluss erst während des Treffens in der Hütte gefasst hatte. Die besondere Gefährlichkeit des Klägers gründet nach Auffassung der Kammer hauptsächlich darin, dass er überhaupt eine solche Vorgehensweise an den Tag gelegt hat, anstatt die Tat anzuzeigen und den Täter so einer staatlichen Bestrafung zuzuführen. Weiter ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er vor dieser Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch durch weniger schwerwiegende Delikte als den im Vordergrund stehenden versuchten Totschlag. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass beim Kläger eine zunehmende Tendenz zu einer fortlaufenden Steigerung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens festzustellen ist. Diese Umstände werden nicht zuletzt durch seine zeitweilige Drogenproblematik verschärft. So hat er in der Vergangenheit unter anderem über längere Zeiträume Heroin konsumiert und ist auch in diesem Zusammenhang in nicht unerheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar spricht insoweit für den Kläger, dass er nach den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt Diez in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 19. Juni 2012 bereits während seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2006 im Gefängnis ohne Therapie von den Drogen weggekommen ist und seitdem keine Drogen mehr nimmt. Allerdings hat er bis heute keine Drogentherapie begonnen, so dass zu seinen Lasten von einer ernsthaft gegebenen Rückfallgefahr auszugehen ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der Prognose der Justizvollzugsanstalt Diez in dem bereits zitierten Vollzugsplan. Daraus geht hervor, dass von Vollzugslockerungen im Falle des Klägers wegen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr abgesehen wurde. Diese Gefahr gründet nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatsache, dass der Kläger einschlägig vorbestraft war, 7 Eintragungen im Bundeszentralregister hat und als sog. Bewährungsversager eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen habe. 78 Für den Kläger spricht indessen, dass er sich bislang während seiner Inhaftierung ordnungsgemäß geführt hat und sich im Strafverfahren geständig gezeigt hat. Angesichts der Vorgeschichte und des bisherigen Werdeganges des Klägers während seines Aufenthalts in Deutschland genügen diese positiven Ansätze nach Auffassung der Kammer derzeit aber nicht, um die Prognose zu rechtfertigen, dass er sich bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland zukünftig in jedweder Hinsicht straffrei und gesetzestreu verhalten wird. Unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten bleibt es daher im ersten Schritt bei der Befristung der Sperrwirkung auf 8 Jahre. 79 Im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden minderjährigen Töchtern ist diese Frist indessen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf 7 Jahre zu kürzen. Dem Kläger steht aus den genannten Vorschriften das Recht auf Achtung seines Familienlebens zu. Die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse führt hier zu einer Verkürzung der Sperrfrist um ein Jahr. 80 Im Rahmen der Abwägung ist an dieser Stelle zu beachten, dass – wie oben bereits dargelegt – selbst gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber den öffentlichen Belangen durchsetzen, was auch im Falle des Klägers Gültigkeit beansprucht. Dies hat zur Folge, dass eine noch weitergehende Verkürzung der Sperrfrist im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen sprechen zum einen die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr und die daraus resultierenden Sicherheitsbedenken. Zum anderen ist zu sehen, dass die Ehe des Klägers seit dem Jahr 2007 geschieden ist und seine Ex-Ehefrau sich mittlerweile nach Angaben des Klägers einem anderen Mann zugewandt hat. Eine besonders enge, in erhöhtem Maße schutzwürdige Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie bereits erwähnt, haben diese den Kläger nur einmal zusammen mit der Ex-Ehefrau im Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dies bedeutet, dass seit inzwischen ca. zweieinhalb Jahren kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Töchtern mehr stattgefunden hat. Dieser beschränkt sich nach den Angaben des Klägers auf reinen Briefkontakt. Diesen kann der Kläger aber auch vom Ausland aus ohne weiteres aufrecht erhalten. Zwar haben die beiden Töchter des Klägers ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie um einen Verbleib des Klägers in Deutschland bitten. Dies allein lässt die Situation jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen, sondern erklärt sich aus der nachvollziehbaren Sorge der Töchter um das Wohl ihres Vaters. Unter den gegebenen Umständen hält es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Töchtern nach seiner Abschiebung für einen Zeitraum von 7 Jahren vornehmlich durch Briefe, Telefonate und gegebenenfalls Besuche seiner Kinder in Russland aufrecht erhält. Damit würde sich gegenüber der beschriebenen, bereits seit längerem bestehenden Gesamtsituation nichts Wesentliches ändern. 81 Sonstige Belange des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG, die es gebieten, die Wirkung der Sperrfrist weiter zu verkürzen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt aus den oben bereits dargelegten Gründen insbesondere für die lange – überwiegend rechtmäßige – Aufenthaltsdauer und die Beschäftigungszeiten des Klägers. 82 Auch die Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Russland gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen aus. 83 Schließlich erweist sich auch die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet. Einem solchen Anspruch steht schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist diese Sperrwirkung schon jetzt zu beachten, ohne dass die Ausweisung bereits in Bestandskraft erwachsen ist. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 86 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 87 Beschluss 88 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 89 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.