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Beschluss

3 L 38/22.KO

VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0114.3L38.22.KO.00
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Leitsätze
1. Das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge", bei denen eine gemeinschaftliche öffentliche Meinungskundgabe betreffend die staatlichen Corona-Maßnahmen erfolgt und die deshalb dem Versammlungsbegriff unterfallen, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig.(Rn.8) (Rn.11) 2. Bei der infolge offener Erfolgsaussichten durchzuführenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Güter der menschlichen Gesundheit und des Lebens (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu schützen, das Interesse an der Durchführung von nicht angemeldeten "Spaziergängen" sowie die Teilnahme daran. Denn die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind vergleichsweise geringfügig, da das Verbot befristet und es den Versammlungsteilnehmern zumutbar ist, die "Spaziergänge" anzumelden sowie sich an eventuelle Auflagen zu halten. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge", bei denen eine gemeinschaftliche öffentliche Meinungskundgabe betreffend die staatlichen Corona-Maßnahmen erfolgt und die deshalb dem Versammlungsbegriff unterfallen, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig.(Rn.8) (Rn.11) 2. Bei der infolge offener Erfolgsaussichten durchzuführenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Güter der menschlichen Gesundheit und des Lebens (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu schützen, das Interesse an der Durchführung von nicht angemeldeten "Spaziergängen" sowie die Teilnahme daran. Denn die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind vergleichsweise geringfügig, da das Verbot befristet und es den Versammlungsteilnehmern zumutbar ist, die "Spaziergänge" anzumelden sowie sich an eventuelle Auflagen zu halten. (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens (§ 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) beantragt der Antragsteller sinngemäß, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verbote sogenannter „Spaziergänge“ und „Montagsspaziergänge“ sowie entsprechender Ersatzversammlungen in Ziffer 1. lit. a) bis d) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2022 wiederherzustellen und gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 Landesgesetz zur Ausführung der VwGO sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 anzuordnen. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der so verstandene Antrag mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse sowie die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers überhaupt zulässig ist. Derzeit fehlt es nämlich an einem wirksam erhobenen Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte. Denn nach Aktenlage hat der Antragsteller seinen Widerspruch entgegen der Vorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an die Antragsgegnerin, sondern die Polizeiinspektion Koblenz 1 gerichtet. Selbst wenn der Antragsteller seinen Widerspruch noch während der laufenden Widerspruchsfrist an die Antragsgegnerin richten sollte, hat er aber jedenfalls darüber hinaus auch nicht dargelegt, an einem von dem Verbot in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfassten „Spaziergang“ teilnehmen zu wollen. Auf gerichtliche Nachfrage hat er vielmehr lediglich ausgeführt, sich am morgigen Samstag in die Stadt begeben zu wollen, um dort einen Spaziergang vorzunehmen. Daher dürfte er bereits nicht antragsbefugt sein. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit seines Antrags ausginge, wäre sein Antrag aber jedenfalls unbegründet. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Verbote den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, sie insbesondere in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet ist, hat das Gericht im vorliegenden Verfahren das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnungen mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzuwägen. Beim Abwägen dieser widerstreitenden Interessen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache maßgeblich. Ist dieser Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Wird umgekehrt der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Sind die Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung von dem Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die wegen der hier nicht abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchzuführende Folgenabwägung ergibt kein Überwiegen der Individualinteressen des Antragstellers. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten, da die Kammer angesichts der Kürze der für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen festzustellen vermag. Soweit der Antragsteller zunächst meint, der Allgemeinverfügung fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage deshalb, weil die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung allein auf das sprunghaft ansteigende Infektionsgeschehen in der Stadt Koblenz abstelle und nicht auf die seiner Ansicht nach maßgebliche, derzeit unter dem Bundesdurchschnitt liegende Hospitalisierungsrate, dringt er damit nicht durch. Denn die Allgemeinverfügung ist allein auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG – und damit die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. Die weitergehende Frage, nämlich ob diese Ermächtigungsgrundlage die Allgemeinverfügung tragen kann, vermag die Kammer angesichts der Kürze der Zeit bis zu der bereits für morgen geplanten ersten Versammlung dieser Art („Spaziergang“ am Samstag, den 15. Januar 2022) nicht abschließend zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2022 – 7 B 10005/22.OVG – zu einem vergleichbaren, ebenfalls auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützten Verbot von derartigen „Spaziergängen“ ausgeführt, dass sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit komplexe Rechtsfragen stellen, die einer abschließenden Überprüfung in einem Eilverfahren, bei dem für die Entscheidung des Gerichts nur wenige Stunden Zeit verbleiben, nicht zugänglich sind. Die Kammer teilt diese Auffassung auch für das vorliegende Eilverfahren. Insbesondere bedarf die vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Verbot der „Spaziergänge“ auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt werden durfte, einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Soweit das Oberverwaltungsgericht der Auffassung ist, es spreche einiges dafür, dass der Heranziehung dieser Vorschrift nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die (beschränkte) Sperrwirkung des § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz – IfSG – entgegenstehe, vermag sich die Kammer diesen Erwägungen derzeit nicht abschließend anzuschließen. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar insofern zuzustimmen, dass § 28a Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 8 Nr. 3 IfSG eine Spezialregelung für den Fall trifft, dass das Versammlungsverbot zur Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen wird. Unabhängig von diesem speziellen Schutzzweck des infektionsschutzrechtlich veranlassten Versammlungsverbots, welches nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG zulässig ist, muss es der Versammlungsbehörde aber weiterhin möglich bleiben, mit einem auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützten Versammlungsverbot zu reagieren, wenn es – wie hier – bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren „Spaziergängen“ zu Verstößen gegen gesetzlich angeordnete Pflichten, wie die Maskentragungspflicht sowie das Abstandsgebot, gekommen ist und die Gefahr besteht, dass die öffentliche Sicherheit auch zukünftig durch derartige Gesetzesverstöße unmittelbar gefährdet wird. Es ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb ein Versammlungsverbot in einem solchen Fall nur unter den engen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, nämlich allein dann möglich sein sollte, wenn ohne das Versammlungsverbot eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. Auch das Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen für den Fall der Annahme einer Sperrwirkung des § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG für bestimmte Fallkonstellationen Ausnahmen in Erwägung gezogen. Angesichts der Komplexität dieser Rechtsfragen sowie der nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit schwierige Rechtsfragen weder vertieft noch abschließend geklärt werden können, bleibt die abschließende Prüfung, ob § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG einem auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützten Versammlungsverbot im Zusammenhang mit aus der Corona-Pandemie resultierenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit entgegensteht, aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1999 – 3 B 2861/97 –, juris, Rn. 4). Die Einwände des Antragstellers vermögen auch im Übrigen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen nicht zu begründen. Soweit sein Vorbringen darauf zu zielen scheint, die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 VersammlG mangels Versammlungsqualität der „Spaziergänge“ zu verneinen, überzeugt dies nicht und ist im Übrigen auch widersprüchlich. Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris, Rn. 41, und vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 –, juris, Rn. 19). Sollten die vom Antragsteller nicht näher beschriebenen „Spaziergänge“, an denen er teilzunehmen beabsichtigt, nicht diesem Versammlungsbegriff unterfallen, würden die „Spaziergänge“ schon nicht von den angegriffenen Verboten erfasst und die Verbote den Antragsteller auch nicht in seinen Rechten verletzen. Denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Ziffern 1. lit. a) bis d) hat die Antragsgegnerin die darin angeordneten Verbote ausdrücklich auf solche „Spaziergänge“ beschränkt, die als Versammlungen bzw. Aufzüge zu qualifizieren sind. Unabhängig davon hat die Kammer aber auch keine Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung beschriebenen „Spaziergänge“, dem Versammlungsbegriff unterfallen. Es ist sowohl gerichtsbekannt als auch den lokalen Medien sowie den Polizeiberichten zu entnehmen, dass die Teilnehmer der bisherigen „Spaziergänge“ die staatlichen Corona-Maßnahmen kritisiert und dadurch offensichtlich an der öffentlichen Meinungsbildung teilgenommen haben. Dies bedarf hier angesichts dessen, dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass sich die Teilnehmer der „Spaziergänge“ „kritisch gegen die Corona-Politik wenden“, auch keiner weiteren Ausführungen. Dafür, dass die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG hier offensichtlich nicht vorliegen oder die Antragsgegnerin offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, ist hier weder etwas ersichtlich noch hat dies der Antragsteller substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass es in der Vergangenheit zu den von der Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung näher bezeichneten Verstößen gegen die Maskentragungspflicht sowie das Abstandsgebot bei vergangenen „Spaziergängen“ nicht gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aus den gerichtsbekannten polizeilichen Meldungen, dass es zu derartigen Gesetzesverstößen gekommen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die hier angegriffenen Verbote allein auf nicht angemeldete „Spaziergänge“ erstrecken. Es steht es den Teilnehmern der „Spaziergänge“ frei, die vorab geplanten „Spaziergänge“, zu denen über Social Media aufgerufen wurde, rechtzeitig anzumelden und dadurch zu verhindern, dass die hier angegriffenen Verbote greifen. Die Kammer teilt ferner die Auffassung des Antragstellers nicht, die Antragsgegnerin sei für die Anordnung der Versammlungsverbote nicht zuständig gewesen. Ein wie hier auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestütztes Verbot wird gemäß § 2 Nr. 9 Halbsatz 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Nr. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von der Stadtverwaltung erlassen. Soweit der Antragsteller weiter rügt, die Allgemeinverfügung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sich das Verlangen der Antragsgegnerin sowohl nach einer Tragung von Masken im Freien als auch der Einhaltung eines Abstands von 1,50 m als unverhältnismäßig erweise, folgt auch daraus keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Weder die Pflicht zur Maskentragung noch das Abstandsgebot ergeben sich aus der angefochtenen Allgemeinverfügung. Sie gelten unabhängig davon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2022 (29. CoBeLVO in der Fassung der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der 29. CoBeLVO vom 13. Januar 2022) und entsprechen im Übrigen den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) als nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationaler Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Für seine Einschätzung, das Infektionsrisiko sei in Außenbereichen grundsätzlich wesentlich geringer, setzt das RKI im Übrigen ebenfalls die Einhaltung eines Abstands von 1,50 m voraus und hält das Tragen von Masken dann für sinnvoll, wenn dieser Mindestabstand – wie vorliegend in unübersichtlichen Situation mit Menschenansammlungen – nicht sicher eingehalten werden kann (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_ Mund_Nasen_Schutz.html#:~:text=In%20Au%C3%9Fenbereichen%20ist,Situationen%20mit%20Menschenansammlungen abgerufen am 14. Januar 2022). Im Hinblick auf den weiteren Einwand des Antragstellers, die Maskentragungspflicht während der Versammlung verstoße gegen das Vermummungsverbot in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, ist schon nicht ersichtlich, weshalb eine von ihm angenommene Rechtswidrigkeit der Maskentragungspflicht zur Rechtswidrigkeit des hier streitgegenständlichen Versammlungsverbots führen könnte. Ist nach alledem weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen feststellbar, so geht die daher vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Falls die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung bezeichneten „Spaziergänge“ im Stadtgebiet wiederhergestellt würde, sich das Verbot aber im Nachhinein als rechtmäßig herausstellen würde, besteht die Gefahr, dass die „Spaziergänge“, wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen, ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne die Tragung von Masken durchgeführt werden und dadurch die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und des Lebens (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG –) erheblich und möglicherweise irreversibel beeinträchtigt werden. Würde demgegenüber die sofortige Vollziehung des Verbots anmeldefähiger, aber nicht angemeldeter Versammlungen bestehen bleiben, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, käme es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers gekommen. Denn zum einen ist das Verbot bis zum 31. Januar 2022 befristet. Darüber hinaus steht es den Versammlungsteilnehmern frei und ist ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten „Spaziergänge“ anzumelden und sich an gegebenenfalls anzuordnende Auflagen zu halten. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran wird demnach nicht unmöglich gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war nicht angezeigt, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).