Beschluss
7 B 10005/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0103.7B10005.22.00
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Leitsätze
Zum Verhältnis der versammlungsrechtlichen Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis der versammlungsrechtlichen Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung von sogenannten „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße zu Recht abgelehnt. 1. Es hat zutreffend entschieden, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021 insoweit ins Leere geht, als darin jede thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung zu sogenannten „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße vom 28. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 verboten wird. Denn dieses Verbot hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil von ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – und auch des Senats – am 3. Januar 2022 keine Regelungswirkung mehr ausgeht. 2. Soweit in Ziffer 1 der angefochtenen Allgemeinverfügung darüber hinaus im Landkreis Südliche Weinstraße die beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten sogenannten „Montagsspaziergänge“ sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 3. Januar 2022 ganztägig verboten werden, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden, dass insoweit keine Erledigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist, der Antrag in der Sache jedoch unbegründet ist. Zwar lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren angesichts der Kürze der dem Senat zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass insoweit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist (a). Die dann bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus (b). a) Der Antragsgegner hat in seiner Allgemeinverfügung das Verbot der sogenannten „Montagsspaziergänge“ am 3. Januar 2022 auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG – gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich hierbei um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend § 14 VersammlG angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren „Spaziergängen“, die akkurat geplant und nur scheinbar spontan seien, hätten sowohl im Landkreis Südliche Weinstraße als auch bundesweit zahlreiche Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seien daher diese „Spaziergänge“ zu verbieten, da andere Maßnahmen nicht in gleicher Weise zur Abwehr der Infektionsgefahren und damit der Gesundheitsgefahren in der aktuellen Pandemielage geeignet seien. aa) Ob das Versammlungsverbot, das maßgeblich mit von den „Spaziergängen“ ausgehenden Infektionsgefahren durch Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begründet worden ist, auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt werden kann, lässt sich bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen Prüfung der Rechtslage nicht zweifelsfrei beurteilen. Hierzu bedarf es, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG – zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen steht. Zu diesen zählt nach dem mit Wirkung vom 19. November 2020 eingefügten § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag auch die Untersagung von Versammlungen und Aufzügen. Diese Feststellung einer epidemischen Lage ist inzwischen mit Ablauf des 24. November 2021 allerdings ausgelaufen (vgl. Kießling, NVwZ 2021, 1801). Zwar bestimmt § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in der derzeit – seit 12. Dezember 2021 – geltenden Fassung, dass nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG angewendet werden können, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, was durch den Landtag Rheinland-Pfalz am 7. Dezember 2021 erfolgt ist (vgl. GVBl S. 635). Jedoch enthält § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG die einschränkende Maßgabe, dass hierbei die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausgeschlossen ist. Die Übergangsregelung in § 28 Abs. 9 Satz 1 IfSG gilt nur für Schutzmaßnahmen, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind (vgl. Kießling, NVwZ 2021, 1801 [1804 f.]). Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung von Versammlungsverboten als Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Bedeutung – wie gegenwärtig – spricht einiges dafür, in der aktuellen Fassung von § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber § 15 Abs. 1 VersammlG insoweit entfaltet, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließt. Höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert – soweit ersichtlich – jedoch bislang nicht (zur früheren Rechtslage vor Inkrafttreten von § 28a Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 8 IfSG in der aktuellen Fassung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, juris, Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 17. März 2021 – 7 B 11475/20.OVG –, n.v.). Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reicht und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen sind. Zu erwägen ist dies insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund des in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen gezeigten Verhaltens der Teilnehmer zu erwarten ist, dass die Versammlungsteilnehmer Schutzmaßnahmen wie ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum oder die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht), die unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite infektionsschutzrechtlich erforderlich sein können (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 8 Satz 2 IfSG), nicht einhalten werden. Wenn auch in diesen Fällen ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 VersammlG ausgeschlossen wäre, müsste nämlich abgewartet werden, bis sich die Teilnehmer versammeln und erneut infektionsschutzrechtlich erforderliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsgebot und Maskenpflicht nicht einhalten, bevor die Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst werden könnte. Eine Klärung dieser schwierigen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zwar müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, DVBl. 2013, 267 Rn. 18 m.w.N.). Die erforderliche vertiefte Prüfung der genannten Rechtsfragen ist dem Senat in Anbetracht der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, nachdem die Beschwerde am Nachmittag des 3. Januar 2022 hier eingegangen ist und der „Spaziergang“, an dem der Antragsteller teilzunehmen beabsichtigt, am selben Tag um 18:30 Uhr stattfinden soll. bb) Im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich überdies der Frage nachzugehen sein, welche Bedeutung dem vom Antragsgegner zur Begründung seiner Verbotsverfügung ferner angeführten Umstand zukommt, dass die sogenannten „Montagsspaziergänge“ nicht entsprechend § 14 VersammlG ordnungsgemäß angemeldet werden, aber akkurat geplant und nur vermeintlich spontan sind. Zwar greift die Anmeldepflicht des § 14 VersammlG nicht bei Spontandemonstrationen und ihre Verletzung berechtigt nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 = juris, Rn. 72 f.). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn durch die unterlassene Anmeldung verhindert wird, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen können (vgl. Dürig-Enders/Friedl, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 15 Rn. 56). cc) Der Antragsteller vermag mit der Beschwerdebegründung auch nicht darzulegen, dass die angefochtene Verbotsverfügung aus anderen Gründen als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Antragstellers, von Versammlungen im Freien gehe nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft kein nennenswertes Infektionsrisiko in Bezug auf COVID-19 aus. Obgleich das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus in Innenräumen deutlich höher ist, so haben auch Übertragungen im Außenbereich nach der vom Antragsteller selbst zitierten Äußerung des Robert-Koch-Instituts (RKI) einen – wenn auch geringen – Anteil am gesamten Infektionsgeschehen; lediglich bei Wahrung des Mindestabstands ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich laut RKI sehr gering. Bei der vom Antragsgegner befürchteten Nichteinhaltung von Abstandsgeboten und Maskenpflicht durch die Versammlungsteilnehmer kann von einem zu vernachlässigenden Risiko demnach nicht ausgegangen werden. Es ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch ein Versammlungsverbot auch nicht geboten, erneute Verstöße gegen Auflagen zur Maskenpflicht oder Abstandsgebote bei weiteren „Spaziergängen“ abzuwarten und dann gegebenenfalls die Versammlung aufzulösen, wenn solche Verstöße – wie hier – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. b) Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Vorinstanz. Dieses hat hierzu zutreffend ausgeführt: Falls die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die „Montagsspaziergänge“ im Landkreis am heutigen Tage wiederhergestellt würde, das Verbot sich aber im Nachhinein als rechtmäßig herausstellen würde, könnten die „Montagsspaziergänge“ am heutigen Tage ohne die Möglichkeit, durch vorherige Kooperationsgespräche und Auflagen etwa das durchgängige Tragen von medizinischen Masken vorzuschreiben, durchgeführt werden und dadurch eine erhöhte Gefahr von Infektionen mit dem Corona-Virus und entsprechende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung entstehen. Wenn dagegen die sofortige Vollziehung des Verbots anmeldefähiger, aber nicht angemeldeter Versammlungen für den heutigen Tag bestehen bleibt, diese sich aber im Nachhinein als rechtswidrig erweist, wäre es zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Denn der Antragsgegner hat erklärt, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 3. Januar 2022 hinaus nicht geplant sei. Bei dieser Abwägung ist die sofortige Vollziehung der Nr. 1 der Allgemeinverfügung aufrechtzuerhalten, zumal der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nur die Annahme von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch die Interessenabwägung als solche angegriffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.