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Gerichtsbescheid

3 K 1139/23.KO

VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0820.3K1139.23.KO.00
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Leitsätze
1. Eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung kann im Rahmen der Rückzahlung eines Bildungskredits nach dem Einlösen einer Bundesgarantie mit der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden (im Anschluss an VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 - 26 K 7031/23 -).(Rn.20) 2. Die Anwendung der sogenannten Deutschen Zinsmethode ist bei der Berechnung von Verzugszinsen ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig, wenn sie sich für den Schuldner nachteilig auswirkt.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 884,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus 4.504,36 € seit dem 28. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung kann im Rahmen der Rückzahlung eines Bildungskredits nach dem Einlösen einer Bundesgarantie mit der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden (im Anschluss an VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 - 26 K 7031/23 -).(Rn.20) 2. Die Anwendung der sogenannten Deutschen Zinsmethode ist bei der Berechnung von Verzugszinsen ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig, wenn sie sich für den Schuldner nachteilig auswirkt.(Rn.28) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 884,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus 4.504,36 € seit dem 28. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Dabei war der Antrag der Klägerin zunächst gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass diese Zinszahlung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begehrt. Denn einen „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ gibt es nicht. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht vielmehr drei Leitzinssätze. Demgegenüber zeigt die Klagebegründung, dass die Klägerin damit den Basiszins meint, den die Deutsche Bundesbank auf Grundlage des Zinssatzes für das Hauptrefinanzierungsinstrument der Europäischen Zentralbank halbjährlich bekanntgibt (vgl. § 247 Abs. 2 BGB). Diesen Zinssatz hat die Klägerin ihren Zinsberechnungen zugrunde gelegt. So verstanden hat die Klage überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere besteht für die Leistungsklage ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann die Zinsforderungen nicht durchsetzen, indem sie einen Zinsbescheid erlässt, weil es an der hierfür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –⁠, juris Rn. 153 ff.). Soweit die Klägerin die Zahlung von Zinsen begehrt, die erst künftig fällig werden, ist dies ist auf Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 258 Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls zulässig. Denn die Fälligkeit dieser Zinsen ist nur noch vom Zeitablauf abhängig. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr ausgerechnete Zinsen in Höhe von 884,98 € zuzüglich laufender Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus 4.504,36 € seit dem 28. Dezember 2023 zahlt. Der Anspruch folgt aus Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 7 des Bescheides der Klägerin über die Bewilligung des Bildungskredits und Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 8. März 2007. Danach hat der Beklagte denjenigen Betrag zu erstatten, den die Klägerin der KfW aufgrund der Bundesgarantie verauslagt hat. Der zu erstattende Betrag ist wiederum von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zzgl. 5 v. H.“ zu verzinsen. Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken daran, dass diese Nebenbestimmung Grundlage für die Zinsforderung der Klägerin sein kann. Sie ist zwar hinsichtlich der Höhe des Zinses und des maßgeblichen Zinszeitraums auslegungsbedürftig, aber noch ausreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Geht man entsprechend der §§ 133, 157 BGB von dem aus, was ein objektiver Empfänger einer solchen Regelung versteht, wenn er diese objektiv würdigt und alle für ihn erkennbaren Umstände berücksichtigt, geht die Klägerin dabei zunächst erkennbar vom Basiszins im Sinne des § 247 BGB aus. Denn diesen berechnet die Bundesbank auf Grundlage eines Zinssatzes der Europäischen Zentralbank und gibt ihn sodann im Bundesanzeiger bekannt. Eine Verwechslungsgefahr besteht insoweit nicht, weil die Europäische Zentralbank keinen Basiszins, sondern verschiedene Leitzinsen festsetzt (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, juris Rn. 49). Mit aktuellem Zinssatz meint die Klägerin zudem erkennbar nicht den Basiszinssatz, der bei Erlass des Bewilligungsbescheides galt, sondern denjenigen, der für den jeweiligen Zinszeitraum maßgeblich ist. Ansonsten wäre es nicht sinnvoll gewesen, einen variablen Zinssatz in Bezug zu nehmen. Ein fester Zinssatz hätte dann genügt. Darüber hinaus bezieht sich die Angabe „zzgl. 5 v. H.“ bei verständiger Würdigung auf den festzusetzenden Rückzahlungsbetrag, d. h. es sollen der Basiszins zuzüglich fünf Prozentpunkte geschuldet sein (so auch VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, juris Rn. 50 f.). Bei dem so ermittelten Zinssatz handelt es sich schließlich um einen Jahreszins, auch wenn der Bewilligungsbescheid dies nicht ausdrücklich erwähnt. Jahreszinsen sind üblich und für Tages- und Monatszinsen wäre der Zinssatz offensichtlich zu hoch (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, juris Rn. 54 f. m. w. N.). Dies vorangestellt sind die Voraussetzungen von Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 7 des Bewilligungsbescheides gegeben. Die Klägerin hat den verauslagten Betrag im Sinne von Ziffer 7 des Bewilligungsbescheides mit Rückforderungsbescheid vom 19. November 2011 auf 4.504,36 € festgesetzt. Zwar hat der Beklagte auf die Bekanntgabe des Bescheides einen Stundungsantrag gestellt und gegen dessen Ablehnung Widerspruch erhoben. Das Gericht musste jedoch nicht den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten, das nach Aktenlage hinsichtlich der Stundung noch schwebt. Denn für den Anspruch auf Rückstandszinsen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte möglicherweise Anspruch auf Stundung der Rückzahlung hätte. Solange ihm die Stundung nicht durch Bescheid bewilligt worden ist, bleibt die Zahlungspflicht aus dem (bestandskräftigen) Rückforderungsbescheid nämlich durchsetzbar. Gegen die Wirksamkeit dieses Bescheides und des (ebenfalls bestandskräftigen) Bewilligungsbescheids bestehen auch ansonsten keine Bedenken (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, juris Rn. 57; für die Rechtmäßigkeit von Zinseszinsen bei Verbraucherdarlehen vgl. § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinsanspruch besteht, soweit er im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 27. Dezember 2023 bereits zu beziffern war, allerdings nur in Höhe von 884,98 €. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Klägerin die Zinsen nicht taggenau berechnet, sondern die sogenannte Deutsche Zinsmethode (vgl. Toussaint, in: Herberger u. a., jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, § 246 Rn. 37) heranzieht, besteht nämlich nicht. Die Klägerin hat sie weder benannt noch ist sie sonst ersichtlich. Insbesondere ist eine solche, für den Beklagten hier nachteilige Berechnungsmethode im Bewilligungsbescheid bzw. in den darin einbezogenen Förderbestimmungen nicht vorgesehen (a. A. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, juris Rn. 65). Dort finden sich keine Regelungen zur Zinsberechnung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die KfW ausweislich ihres Internetauftritts mit der Deutschen Zinsmethode rechnet (so aber VG Trier, Urteil vom 23. Juli 2024 – 2 K 4619/23.TR –⁠, n. v., S. 15 d. UA m. w. N.). Denn einerseits hat die Klägerin diese Internetseite nicht zum Bestandteil ihrer Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid gemacht und andererseits kommt es auf das „übliche“ Vorgehen der KfW nicht an. Auf etwaige im Handelsverkehr übliche Gewohnheiten und Gebräuche kommt es nur im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten an (vgl. § 346 Handelsgesetzbuch). Für das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger sind sie nicht maßgeblich. Auch die KfW hat die „Deutsche Zinsmethode“ nicht in den Kreditvertrag mit dem Beklagten einbezogen. Soweit dieser Vertrag auf eine Berechnungsmethode hinweist, wird dort vielmehr eine „taggenaue“ Verrechnung in Aussicht gestellt (vgl. Ziffer 2.3.7., Bl. 16 der Bewilligungsakte). Von daher muss es bei einer taggenauen Berechnung des Verzugszinses bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 – B 1 KR 8/09 R –⁠, juris Rn. 31). Die Kosten waren gemäß § 155 Abs. 1 VwGO insgesamt dem Beklagten aufzugeben, da die Klägerin nur in einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VG Trier, Urteil vom 23. Juli 2024 – 2 K 4619/23.TR –, n. v., S. 15 d. UA m. w. N.). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung von sogenannten Rückstandszinsen. Die Klägerin vergibt seit dem Jahr 2001 Bildungskredite auf Grundlage von Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Der Kredit soll Auszubildende und Studierende unabhängig von eigenen Einkünften und dem Vermögen bzw. Einkommen der Eltern unterstützen. Ein stattgebender Förderbescheid ermöglicht es, einen zinsgünstigen Kreditvertrag mit der Deutschen Ausgleichsbank (bis 2002) bzw. mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (seit 2003) abzuschließen. Auf Antrag des Beklagten vom 14. Januar 2007 bewilligte die Klägerin diesem am 8. März 2007 für die Ausbildung zum Schauspieler im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 einen Kredit der KfW in Höhe von insgesamt 7.200,00 €. Zugleich übernahm die Klägerin bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten eine Bundesgarantie gegenüber der KfW nach Maßgabe näher aufgeführter Bedingungen. Die Bedingungen sahen u. a. vor: „7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zzgl. 5 v. H. zu verzinsen.“ Zum 1. Februar 2008 brach der Beklagte seine Ausbildung ab. Daraufhin widerrief die Klägerin am 18. Januar 2008 die Bewilligung des Bildungskredits für die Zeit nach dem 31. Januar 2008. Mit Rückforderungsbescheid vom 19. November 2011 setzte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsbetrag von 4.504,36 € fest; davon 3.900,00 € Kreditsumme, 601,36 € Zinsen sowie 3,00 € Kosten. Die Klägerin übersandte dem Beklagten den Rückforderungsbescheid am 26. Januar 2012, nachdem dieser eine neue Anschrift mitgeteilt hatte. Einen Antrag des Beklagten vom 3. Mai 2012, ihm den fälligen Betrag zu stunden, lehnte die Klägerin am 18. Juni 2015 ab. Der Beklagte erhob am 22. Juli 2015 gegen die Ablehnung der Stundung Widerspruch. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den festgesetzten Erstattungsbetrag nebst Rückstandszinsen in Höhe von 1.449,58 € bis zum 30. November 2023 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 9. November 2023 forderte die Klägerin den Beklagten noch zur Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von 918,84 € auf. Der Beklagte bezahlte den geforderten Betrag in der Folgezeit nicht. Am 27. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der begehrte Zinsanspruch stehe ihr auf Grundlage der Nebenbestimmung unter Ziffer 8 des Bewilligungsbescheids zu. Der Betrag, den sie im Rückforderungsbescheid festgesetzt habe, sei mit dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 27. Dezember 2023 ein Betrag von 886,68 €. Dieser setze sich wie folgt zusammen: Zinssatz (%) Kreditschuld in EUR Zahlungsrückstand von Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR 4,12 4.504,36 01.01.2020 30.06.2020 180 92,79 4,12 4.504,36 01.07.2020 31.12.2020 180 92,79 4,12 4.504,36 01.01.2021 30.06.2021 180 92,79 4,12 4.504,36 01.07.2021 31.12.2021 180 92,79 4,12 4.504,36 01.01.2022 30.06.2022 180 92,79 4,12 4.504,36 01.07.2022 31.12.2022 180 92,79 6,62 4.504,36 01.01.2023 30.06.2023 180 149,09 8,12 4.504,36 01.07.2023 30.10.2023 120 121,92 8,12 4.504,36 31.10.2023 09.11.2023 10 10,16 8,12 4.504,36 10.11.2023 27.12.2023 48 48,77 Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 886,68 Euro ausgerechnete Zinsen zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 4.504,36 Euro seit dem 28. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten (zwei Hefte) verwiesen.