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Urteil

26 K 7031/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.26K7031.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.484,40 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.484,40 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten, für das die vom 30.11.2001 bis zum 31.03.2009 geltenden Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) u. a. vorsahen: § 1 Zweck der Förderung Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen werden nach Maßgabe dieses Programms verzinsliche Bildungskredite gewährt. Die Kredite dienen bei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand. § 4 Beantragung (1) Förderanträge sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per Internet an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Umfang des im Rahmen der Förderbestimmungen gewünschten Kredits ist anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anträge anhand der Förderbestimmungen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendet das Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid im Auftrag der Deutschen Ausgleichsbank zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Bescheid und Vertragsangebot werden unwirksam, wenn der Kreditvertrag nicht bis zum im Bescheid angegebenen Datum, das einen Monat nach dem regelmäßigen Zugang des Bescheids liegen soll, bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen ist. Es gilt das Datum des Posteingangs. […] § 12 Verzug (1) Mahn- und Beitreibungskosten trägt der Kreditnehmer. Zu seinen Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall hat der Kreditnehmer unbeschadet der Regelungen des § 11 Verbraucherkreditgesetz auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen. […] § 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Deutschen Ausgleichsbank geschlossenen Vertrags. (2) […] (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Deutsche Ausgleichsbank dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten des Kreditnehmers, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert den Kreditnehmer durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrages ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen. Der Beklagte beantragte am 03.01.2006 begleitend zur Ausbildung zum staatlich anerkannten Masseur und medizinischen Bademeister bei dem Bundesverwaltungsamt die Bewilligung eines Bildungskredits in Höhe von 300,00 Euro monatlich für einen Zeitraum von 24 Monaten. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 15.02.2006 nach den Förderbestimmungen des BMBF den beantragten Bildungskredit vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffern 1 bis 6 und übernahm bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), in der die Deutsche Ausgleichsbank zwischenzeitlich aufgegangen war, eine Bundesgarantie nach Maßgabe der Bedingungen unter den Ziffern 7 bis 10. Die Bedingungen sahen u. a. vor: 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. Unter dem 04.02.2013 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beklagten Folgendes mit: "[D]er Bund ist aus der Bundesgarantie (Bürgschaft) für den Ihnen gewährten Bildungskredit nach § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen worden. Dies bedeutet, dass die Forderung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Für den Einzug der Forderung ist deshalb ab sofort nicht mehr die KfW, sondern das Bundesverwaltungsamt zuständig." Zugleich forderte sie den Beklagten unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen zur Erstattung des insgesamt gezahlten Garantiebetrags in Höhe von 7.628,38 Euro bis zum 12.03.2013 auf. Dieser setzte sich aus dem ursprünglichen Kreditbetrag von 6.300,- Euro, Zinsen in Höhe von 1.316,38 Euro sowie Kosten in Höhe von 12,- Euro zusammen. Die Aufgabe des Rückforderungsbescheides zur Post ist in dem Aktenstück nicht vermerkt; auch ein Zugangsnachweis ist dem Vorgang nicht zu entnehmen. Nachdem der Beklagte sich vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft für Schuldenbereinigung mbH unter dem 12.06.2018 anlässlich einer Schuldensanierung wegen der Übermittlung des genauen Forderungstandes an die KfW wandte, übersandte das Bundesverwaltungsamt den Bevollmächtigten des Beklagten unter dem 03.08.2018 unter anderem den Rückforderungsbescheid vom 04.02.2013 in Kopie. Auf diese Korrespondenz kam der Kläger unter dem 14.09.2018 mit der Übersendung eines „Schuldenbereinigungsplans“ zurück. Zu einer Einigung zwischen den Beteiligten kam es aus haushaltsrechtlichen Gründen, auf die die Klägerin sich berief, nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten auf, im Zeitraum vom 26.03.2019 bis zum 09.11.2023 angefallene Rückstandzinsen in Höhe von insgesamt 1.657,38 Euro bis zum 30.11.2023 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Bewilligungsbescheid sei mit der Bestimmung erfolgt, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins der in dem Rückforderungsbescheid vom 04.02.2013 genannte Betrag „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ zu verzinsen sei. Der Zahlungstermin sei vorliegend überschritten worden. Nachdem im weiteren Verlauf keine Zahlungen des Beklagten eingingen und auch keine weitere Stundung beantragt wurde, hat die Klägerin am 18.12.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Zur Durchsetzung ihres Zinsanspruches sei mangels Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts Klage geboten. Die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zinsforderungen auf den ausstehenden Rückforderungsbetrag wegen Zahlungsverzugs (Rückstandszinsen) ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid. Dieser enthalte eine Auflage i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, welche den Beklagten verpflichte, im Garantiefall den der Klägerin zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Die Nebenbestimmung sei auch zulässig gewesen, wie das erkennende Gericht im Urteil vom 25.01.2023 (Az. 26 K 6414/22, juris, Rn. 160 ff.) bereits festgestellt habe. Der Garantiebetrag sei in der gemäß Bewilligungsbescheid i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 18.12.2023 ergebe sich ein Zinsanspruch in Höhe von 1.484,40 Euro, der sich wie folgt zusammensetze: Zins-satz (%) Kredit-schuld in Euro Zahlungsrück-stand von Zahlungsrück-stand bis Zinstage Zinsen in Euro 4,12 7.628,38 01.01.2020 30.06.2020 180 157,14 4,12 7.628,38 01.07.2020 31.12.2020 180 157,14 4,12 7.628,38 01.01.2021 30.06.2021 180 157,14 4,12 7.628,38 01.07.2021 31.12.2021 180 157,14 4,12 7.628,38 01.01.2022 30.06.2022 180 157,14 4,12 7.628,38 01.07.2022 31.12.2022 180 157,14 6,62 7.628,38 01.01.2023 30.06.2023 180 252,50 8,12 7.628,38 01.07.2023 23.10.2023 113 194,43 8,12 7.628,38 24.10.2023 09.11.2023 16 27,53 8,12 7.628,38 10.11.2023 18.12.2023 39 67,10 Gesamtbetrag 1.484,40 Hinzu kämen laufende Zinsen „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.484,40 Euro ausgerechnete Zinsen sowie laufende Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil er gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin kann den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist vorliegend eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 18.04.1985 – 3 C 34.84, juris, Rn. 31, und Beschl. v. 21.03.2024 – 3 B 12.23, juris, Rn. 6; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachte Zinsforderung wegen des Zahlungsverzugs hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des verauslagten Garantiebetrags hat ihren Rechtsgrund in dem Bewilligungsbescheid des Bundesverwaltungsamts sowie den in Bezug genommenen Förderbestimmungen zum Bildungskredit. Sie steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Klägerin übernommenen Bundesgarantie, aus der im Garantiefall ein (öffentlich-rechtlicher) Erstattungsanspruch folgt, der hier seiner Höhe nach durch Rückforderungsbescheid festgesetzt wurde. Anders als es die Einleitung des Rückforderungsbescheides es mit der Formulierung „Bundesgarantie (Bürgschaft)“ und dem Verweis darauf, „dass die Forderung auf den Bund übergangen sei“, nahelegt, ist vorliegend nicht von der Existenz eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags auszugehen, der zur Folge hätte haben können, dass die privatrechtliche Darlehensrückzahlungsforderung der KfW etwa gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Klägerin übergeht und so ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründet. Vielmehr hat die Klägerin in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich (nur) die Übernahme einer Garantie erklärt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein akzessorischer Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW an die Klägerin intendiert war. Auch die in dem Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Förderbestimmungen enthalten keine entsprechenden Regelungen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urt. v. 25.01.2023 – 26 K 6414/22, juris, Rn. 171. Für die statthafte und auch im Übrigen zulässige allgemeine Leistungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da es der Klägerin in der hier vorliegenden Fallgestaltung mangels entsprechender Befugnis verwehrt ist, den geltend gemachten Zinsanspruch einseitig durch Erlass eines Zinsbescheides geltend zu machen, vgl. VG Köln, Urt. v. 25.01.2023 – 26 K 6414/22, juris, Rn. 153 ff., und damit zugleich ein Titulierungsinteresse besteht. Soweit die Klägerin Zinsen für die Zukunft und damit derzeit noch nicht fällige Zinsen begehrt, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 258, 259 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 1.484,40 Euro sowie laufenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 7 des Bescheides über die Bewilligung des Bildungskredits und die Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen des BMBF vom 15.02.2006. Danach ist der im Rahmen der Einlösung der Bundesgarantie gegenüber der KfW verauslagte und zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ zu verzinsen. Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides begegnet als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Nebenbestimmung ist zwar ausgehend von ihrem Wortlaut hinsichtlich der Zinshöhe und des Zinszeitraums auslegungsbedürftig, aber (noch) hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Eine Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 133, 157 BGB bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, verstehen musste. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 20.04.2012 – 4 A 1055/09, juris, Rn. 37 bis 40, m. w. N. Hiervon ausgehend ist bei einer adressatenbezogenen Auslegung des Wortlauts zunächst erkennbar, dass Anknüpfungspunkt für die Zinshöhe der Basiszinssatz i. S. d. § 247 BGB ist. Dieser wird nach den Vorgaben der Europäischen Zentralbank berechnet und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Einen „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ gibt es nicht, weshalb insoweit auch nicht die Gefahr der Verwechselung besteht. Weiter ist die Regelung in Bezug auf den Wortlaut „aktuell“ erkennbar dahingehend zu verstehen, dass nicht der im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides geltende Basiszinssatz als Berechnungsgröße dienen soll, sondern der für den Zinszeitraum „jeweils geltende“ Basiszinssatz. Ansonsten hätte es nahegelegen, statt einer Bezugnahme auf die variable Größe des Basiszinssatzes (vgl. § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine statische Größe – also einen festen Zinssatz wie etwa in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG – in den Bewilligungsbescheid (und die Förderrichtlinien) aufzunehmen. Dieses Verständnis wird – für den Adressaten erkennbar – durch die insoweit klarere Formulierung in den Förderrichtlinien bestätigt. Dort heißt es in § 12 Abs. 2: „Im Verzugsfall hat der Kreditnehmer […] auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden [Hervorhebung durch das Gericht], von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zzgl. 5 v. H. zu zahlen.“ Die mit „zzgl. 5 v. H.“ eingeführte weitere Bezugsgröße für die Zinsberechnung ist aus Adressatensicht bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass sie sich entweder auf den Garantiebetrag selbst bezieht oder mit ihr „Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz“ gemeint sind. Die Regelung ist jedenfalls nicht dahingehend zu verstehen, dass die Zinshöhe den Basiszinssatz zuzüglich 5 % von diesem betragen soll. Etwa die in § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen genannte Vorschrift des § 11 VerbrKrG („ist der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen“) wurde – wie ähnliche dahingehende Formulierungen – trotz ihrer sprachlichen Ungenauigkeit so verstanden, vgl. hierzu allgemein: Bundesgerichtshof (BGH), Beschl. v. 07.02.2013 – VII ZB 2/12, juris, Rn. 12 m. w. N. Diese beiden erstgenannten, naheliegenden Interpretationsmöglichkeiten gelangen zum selben Ergebnis, weshalb es zwischen ihnen keiner weiteren Differenzierung bedarf. Dieses Verständnis entspricht (jeweils) auch der Höhe nach üblichen Verzugszinsen, vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in den seit dem 01.05.2000 geltenden Fassungen. Der sich daraus ergebene Zinssatz ist als Jahreszinssatz zu verstehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies entspricht dem Üblichen und ergibt sich im Übrigen auch aus der Zinshöhe, die für einen Tages- oder Monatszins ersichtlich zu hoch wäre. Vgl. auch Kammergericht (KG) Berlin, Beschl. v. 16.02.2010 – 14 U 189/09, juris, Rn. 3; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urt. v. 25.06.2009 – 4 U 8/09, juris, Rn. 74. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach vor. Der verauslagte Betrag – der Garantiebetrag – in Höhe von 7.628,38 Euro ist durch den Rückforderungsbescheid vom 04.02.2013 festgesetzt worden. Dieser ist zur Überzeugung des Gerichts auch vor dem hier in Streit stehenden Zinszeitraum wirksam geworden, da er vor dem 01.01.2020 bekannt gegeben wurde. Die Akte enthält zwar keinen Zugangsnachweis und auch keinen Vermerk über die Absendung des Bescheides. Die Klägerin übersandete den Rückforderungsbescheid vom 04.02.2013 jedoch unter dem 03.08.2018 (in Kopie) an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers nach dessen Aufforderung zur Übermittlung des Forderungsstandes, worauf dieser unter dem 14.09.2018 auch reagierte. Der Zinsanspruch besteht, soweit er bereits zu beziffern war, auch in der geltend gemachten Höhe und beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 18.12.2023 1.484,40 Euro. Die von der Klägerin angestellte Berechnung lässt keine Fehler erkennen. Ausgehend von den für den genannten Zeitraum von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssätzen, siehe https://www.bundesbank.de/de /bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820, zuzüglich fünf Prozentpunkten für das Jahr hat die Klägerin der Berechnung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 18.12.2023 die richtigen Zinssätze zu Grunde gelegt. Soweit sie entsprechend der in Deutschland vor allem von den Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden angewandten Berechnungsmethode für jeden vollen Monat gleichbleibend 30 Tage sowie für angefangene Monate die tatsächliche Anzahl der Tage zu Grunde gelegt hat, vgl. Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 246 BGB, Rn. 37, BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16, juris, Rn. 23, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist diese Praxis nicht ohne Weiteres auf Behörden übertragbar. Die Behörde kann sich entgegen der Auffassung der Klägerin diesbezüglich im Verhältnis zum Bürger auch nicht auf die innenrechtlich ausgestalteten Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die zu ihr ergangenen Verwaltungsvorschriften berufen. Vorliegend ist jedoch durch die in den Bewilligungsbescheid einbezogenen (und somit für die Auslegung der Regelungen des Bewilligungsbescheides maßgeblichen) Förderbestimmungen geregelt, dass die Verzugsfolgen im Verhältnis des Bundesverwaltungsamts zum Darlehensnehmer entsprechend der Verzugsfolgen im Verhältnis der KfW zum Darlehensnehmer ausgestaltet sein sollen, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen. Dies erfasst bei verständiger Würdigung aus Adressatensicht auch die Zinsberechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.