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Urteil

4 K 1009/21.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0323.4K1009.21.KO.00
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Leitsätze
Im unbeplanten Innenbereich sind von Vorhaben innerhalb einer Gemengelage aus industrieller Nutzung und Wohnnutzung, die sich keinem der Gebietstypen in der BauNVO zuordnen lässt, regelmäßig Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,4 H einzuhalten. Es ist kein Mittelwert zwischen dieser Tiefe und der für Gewerbe- und Industriegebiete geltenden Tiefe (0,25 H) zu bilden.(Rn.25) (Rn.32)
Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im unbeplanten Innenbereich sind von Vorhaben innerhalb einer Gemengelage aus industrieller Nutzung und Wohnnutzung, die sich keinem der Gebietstypen in der BauNVO zuordnen lässt, regelmäßig Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,4 H einzuhalten. Es ist kein Mittelwert zwischen dieser Tiefe und der für Gewerbe- und Industriegebiete geltenden Tiefe (0,25 H) zu bilden.(Rn.25) (Rn.32) Die Baugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Die als Untätigkeitsklage zulässig erhobene Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 4. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des § 8 der Landesbauordnung (LBauO). Danach sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abs. 1 Satz 1). Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (Abs. 2 Satz 1); ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (Abs. 4 Satz 1) und beträgt grundsätzlich 0,4 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H (Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1). In Kerngebieten kann im Einzelfall eine geringere Tiefe als 0,4 H zugelassen werden (Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2). Gemessen daran liegt ein Abstandsflächenverstoß vor. Für die Bemessung der Abstandsflächentiefe ist die Umgebungsbebauung maßgeblich, die sich als Gemengelage bestehend aus Wohngebäuden und industriell genutzten Gebäuden darstellt. In einer solchen Gemengelage ist eine Abstandsfläche von 0,4 H einzuhalten. Diese wird durch das Vorhaben der Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin teilweise um bis zu 40 cm unterschritten. Diese Unterschreitung der Abstandsfläche führt zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und zu einer Verletzung der Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Auf eine spürbare Beeinträchtigung der Kläger kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung durch die Beklagte. a) Für die Bemessung der Abstandsflächen ist die Umgebungsbebauung maßgeblich. Danach ist entscheidend für den Faktor, mit dem die Größe „H“ multipliziert werden muss, in welchem Gebiet das Vorhaben liegt. Existiert ein Bebauungsplan, ist der dort festgesetzte Gebietstyp maßgeblich; liegt das Vorhaben dagegen – wie hier – im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB), ist zunächst zu prüfen, ob die Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete entspricht (vgl. Zimmer in: PdK Rh Pf, LBauO (F-3), August 2021, § 8 Rn. 84). Unerheblich ist demgegenüber, ob – wie hier – im Flächennutzungsplan eine Festsetzung über eine gewerbliche Nutzbarkeit des Gebiets vorhanden ist. Eine solche Festsetzung trifft noch keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Nutzungsart. Vielmehr handelt es sich bei den Darstellungen im Flächennutzungsplan um die Festlegung der Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung hinsichtlich der Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen einer Gemeinde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Er ist Grundlage für die einzelnen Bebauungspläne einer Gemeinde, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Erst in diesen Bebauungsplänen kann verbindlich ein bestimmter Gebietstyp festgesetzt werden. b) Die Umgebungsbebauung kann keinem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Insbesondere ist sie nicht als faktisches Gewerbe- oder Industriegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 8 und 9 BauNVO einzustufen. Sie stellt sich vielmehr als Gemengelage aus Wohnnutzung und industrieller Nutzung dar. Maßgeblich ist die Umgebung insoweit, als sich das Vorhaben auf sie auswirken kann und sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurückzuführen; Fremdkörper sind außer Acht zu lassen. Neben der unmittelbaren Nachbarschaft sind auch die Bereiche in den Blick zu nehmen, die sich prägend auf das Baugrundstück auswirken (vgl. Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB-Komm., 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 67). Nach dem Eindruck, den die Kammer vor Ort gewonnen hat, lassen sich die Grenzen des maßgeblichen Bereichs jedenfalls nicht so ziehen, dass die nähere Umgebung einem für die Beigeladene günstigen Gebietstyp entspricht. Denn aufgrund der Verzahnung der vorhandenen Bebauung stellt sich das Doppelhaus nicht als Fremdkörper dar, der außer Betracht zu lassen wäre. Planungsrechtliche Wechselbeziehungen bestehen nicht nur zwischen dem Vorhabengrundstück und den östlich gelegenen weiteren industriell genutzten Gebäuden der Beigeladenen sowie den südwestlich gelegenen beiden Doppelhaushälften, sondern auch zwischen dem Vorhabengrundstück und der Wohnbebauung westlich der Zufahrt zur Kindertagesstätte. Die Zuwegung entfaltet insoweit keine trennende Wirkung. Gegen die Annahme einer solchen Wirkung spricht zunächst, dass sich die Zufahrt nicht weit nach Norden hin fortsetzt, sondern dass in die Sichtachse in gedachter Linie der Fortsetzung weitere Gebäude der Beigeladenen hineinragen. Auf diese Weise wird die östliche, vor allem industriell geprägte Bebauung mit der westlichen Wohnbebauung verknüpft. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sowohl die vorhandene Wohnbebauung als auch die Industriegebäude überwiegend gleich hoch, nämlich zwei- bis dreigeschossig ausgeführt sind. Ferner spricht gegen eine trennende Wirkung die Dimension und Beschaffenheit der Zufahrt und ihre Nutzung. Sie besteht lediglich aus einer mit Pollern abgesperrten Schotterfläche sowie einem Fußgängerweg nebst schmalem Grünstreifen. Trennende Wirkung entfaltet dagegen die A ... Straße. Sie bildet aufgrund ihrer Ausgestaltung und Breite eine Zäsur, welche die nördlich an die Straße angrenzenden Industrie- und Wohngebäude von den südlich vorhandenen gewerblich genutzten Grundstücken abgrenzt. c) Ist die nähere Umgebung danach als Gemengelage aus Wohngebäuden und Industriegebäuden einzustufen, gilt nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO das abstandsflächenrechtliche Standardmaß mit einer Tiefe von 0,4 H. Eine abweichende Regelung ist dort lediglich für Gewerbe- und Industriegebiete normiert. Für Gemengelagen finden sich in § 8 Abs. 6 LBauO keine Sonderregeln. Daraus ist zu schließen, dass für diese grundsätzlich eine Tiefe von 0,4 H gelten soll (vgl. Zimmer in: PdK Rh Pf, LBauO (F-3), August 2021, § 8 Rn. 85; Jeromin in: Jeromin, LBauO, 5. Aufl. 2022, § 8 Rn. 127; BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 CS 19.2013 –, juris, Rn. 43). Denn die Regeln zur Bestimmung des Umfangs der Abstandsflächen begründen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich ist vom Regelwert 0,4 H auszugehen. Nur dann, wenn die Umgebung einem abstandsflächenrechtlich begünstigten Gebietstyp zugeordnet werden kann, darf ein geringerer Höhenwert angesetzt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 2 L 149/11 –, juris, Rn. 27). Eine Sondersituation, für die in der Rechtsprechung teilweise bei Gemengelagen dennoch geringere Abstandsflächen angesetzt werden, liegt hier nicht vor. Sie wird angenommen, wenn die Gemengelage ausschließlich von gewerblicher oder industrieller Nutzung geprägt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 CS 19.2013 –, juris, Rn. 43). Im vorliegenden Fall trifft indes industrielle auf Wohnnutzung (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 – 10 B 2560/94 –, juris, LS 2). Es ist auch kein Mittelwert zwischen einer Tiefe von 0,25 H und 0,4 H zu bilden; für einen Rückgriff auf eine „Mittelwertrechtsprechung“, auf die sich die Beklagte bezieht, ist kein Raum. Diese betrifft die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben in Gemengelagen vor allem in Bezug auf Lärmemissionen. Danach wird bei der Anwendung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine Bildung von Mittel- bzw. Zwischenwerten unter Bezugnahme auf die konkrete Vorbelastung als zulässig angesehen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 53, m.w.N.). Für die von einem Vorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen kann auf sie nicht zurückgegriffen werden. Dies widerspräche der dargelegten Regelungssystematik des § 8 Abs. 6 LBauO und dessen eindeutigen Wortlaut. Die einzuhaltenden Abstandsflächen sind hier durch den Gesetzgeber eindeutig und ohne Spielräume – außer bei Kern- und bestimmten Sondergebieten – vorgegeben. Demgegenüber enthält die TA Lärm für den Fall des Aufeinandertreffens verschiedener Gebietstypen („Großgemengelagen“) in Nr. 6.7 TA Lärm selbst eine Regelung zur Bildung von Zwischenwerten unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. Hier liegt – im Gegensatz zu der Rechtslage bei Abstandsflächen – die Bildung eines Zwischenwerts daher auch in einer sonstigen Gemengelage, wie sie hier vorliegt, nahe. d) Die Abstandsflächentiefe von 0,4 H ist zum klägerischen Grundstück hin teilweise unterschritten. Ausgehend von der genehmigten Wandhöhe von 11,50 m wären mindestens 4,60 m von Bebauung freizuhalten. Tatsächlich ist auf einem Teilstück zur rückwärtigen Grundstücksgrenze der Kläger an der engsten Stelle lediglich ein Abstand von 4,20 m eingehalten. Die Kammer bezieht sich dabei auf den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Plan über die Grenzermittlung vom 1. Oktober 2021 (Bl. 51 der Widerspruchsakte). e) Die Unterschreitung der Abstandsflächentiefe führt zu einer erheblichen Rechtsverletzung der Kläger. Für die Annahme einer Rechtsverletzung ist es nicht erforderlich, dass die Nachbarn durch den Abstandsflächenverstoß tatsächlich oder spürbar beeinträchtigt werden. Deshalb führen auch nur geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstands zu einer Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn (vgl. Schönfeld in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 21. Ed. Februar 2022, Art. 6 Rn. 261, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber der Landesbauordnung geht davon aus, dass mit der Festsetzung von Abstandsflächen unter anderem den Erfordernissen einer ausreichenden Belichtung und Besonnung der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleistet ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 – 1 A 11459/17.OVG –, juris, Rn. 43). Bei einer Unterschreitung der Abstandsflächen kann davon im Umkehrschluss nicht ausgegangen werden. Hier ist die Unterschreitung jedenfalls nicht wegen ihrer geringen Fläche (1 m²) zu vernachlässigen. Dies könnte allenfalls bei einer deutlich unter 1 m² liegenden Fläche und bei Vorliegen weiterer Besonderheiten – z.B. Unklarheiten hinsichtlich der Flächenberechnung – angenommen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 15 ZB 09.412 –, juris, Rn. 3), die hier nicht erkennbar sind. Irrelevant ist darüber hinaus, ob der Beigeladenen durch die Beklagte eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO erteilt werden könnte. Denn eine solche Abweichung ist nicht erteilt worden. Eine unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht ergangene Baugenehmigung bleibt rechtswidrig, solange nicht eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht ausdrücklich zugelassen wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11.OVG –, juris, Rn. 29). Die Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes durch die Kläger ist ferner nicht rechtsmissbräuchlich. Dem steht ein von der Beigeladenen gerügter, möglicher eigener Verstoß der Kläger gegen die Abstandsflächenregelungen nicht entgegen. Zwar kann sich ein Nachbar nicht mit Erfolg auf einen Verstoß seines Nachbarn gegen solche baurechtlichen Vorschriften berufen, die er selbst in gleicher Weise verletzt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 49, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Verstoß der Kläger gegen die Abstandsflächenvorschriften zum Nachteil der Beigeladenen liegt nicht vor. Der von der Beigeladenen gerügte klägerische Verstoß betrifft keine Abstandsflächen, die zu ihrem Vorhabengrundstück hin einzuhalten sind. Vielmehr handelt es sich um Flächen, die an der Grenze zur Zuwegung zu der Kindertagesstätte (Parzelle 10 ... ) liegen. Zudem besteht wegen der unterschiedlichen Nutzungsart und Bauweise ein qualitativer Unterschied zwischen dem von den Klägern gerügten Abstandsflächenverstoß der genehmigten Industriehalle und dem möglicherweise von ihnen selbst bei der Errichtung ihres Wohnhauses begangenen Abstandsflächenverstoß. 2. Mit Blick auf etwaige Folgeverfahren hält die Kammer es für angezeigt festzuhalten, dass nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht anzunehmen ist. Von einer erdrückenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt und ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft. Von einem „Einmauerungseffekt“ kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das betroffene Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 8 A 10085/19.OVG –, juris, Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Wohnhaus der Kläger nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen grenzt nur auf einer Länge von 5,40 m an eine – noch dazu die rückwärtige – Seite des klägerischen Grundstücks an. Zudem wird eine Verschattung ihres Wohngebäudes durch das nördlich gelegene Vorhaben nicht hervorgerufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Produktionshalle mit Sozial- und Büroräumen. Sie sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks A ... Straße 1 ... in der Gemarkung der Beklagten (Flur 2 ..., Flurstück-Nr. 3 ... ). Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das sich unter anderem auf die Herstellung von Industriefilteranlagen spezialisiert hat. Sie ist Eigentümerin der nördlich sowie nordöstlich angrenzenden Grundstücke A ... Straße 4 ... (Flur 2 ..., Flurstück-Nr. 5 ..., 6 ..., 7 ..., 8 ... und 9 ... ). Die Grundstücke befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan weist die Flächen als gewerbliche Bauflächen aus. Westlich bis südwestlich des klägerischen Grundstücks befindet sich – getrennt durch eine Zuwegung zu einer Kindertagesstätte (Parzelle 10 ... ) – entlang der A ... Straße sowie der nördlich verlaufenden B ... Straße weitere Wohnbebauung. Das nordöstlich unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück 11 ... ist mit der benachbarten Doppelhaushälfte bebaut. An dieses schließen sich im Bereich zwischen der A ... Straße sowie der B ... Straße industriell genutzte Grundstücke (v.a. große Industriehallen) sowohl der Beigeladenen als auch weiterer Unternehmen an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A ... Straße (südlich) ist ausschließlich gewerbliche Bebauung vorhanden, u.a. ein Autohaus, ein Bowling-Center, ein Supermarkt, eine Kfz-Werkstatt sowie ein größerer Parkplatz. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird im Übrigen auf den folgenden Auszug aus dem Geoportal Rheinland-Pfalz verwiesen: ... (Abbildung aus dem Geoportal) Unter dem 4. März 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle nebst Sozial- und Büroräumen für die Fertigung sog. Filterkerzen auf ihren Grundstücken in der A ... Straße 4 ... . Das Gebäude soll danach in „L-Form“ errichtet werden. Im Nordosten des klägerischen Grundstücks grenzt die längere Seite des Gebäudes unmittelbar an die benachbarte Doppelhausparzelle 11 ... an, nordwestlich verläuft die kürzere Seite entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der beiden Doppelhaushälften. Auf einer Länge von ca. 5,40 m liegt die Halle dem klägerischen Grundstück gegenüber, wobei nach der Baugenehmigung der Abstand zur Grundstücksgrenze zwischen 4,20 m und 4,60 m beträgt. Die genehmigte Wandhöhe der Halle beträgt 11,50 m. Das Vorhaben ist inzwischen realisiert worden. Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Kläger erfolgte nicht; diese nahmen erstmals mit dem Beginn der Bauarbeiten am 28. April 2021 von dem Bauvorhaben Kenntnis. Nach vorheriger Akteneinsicht legten die Kläger am 27. Juli 2021 Widerspruch ein; dies wurde durch ihre Prozessbevollmächtigten sechs Tage später wiederholt. Bevor über den Widerspruch entschieden wurde, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2021 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 hat die Kammer das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2022 wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Dieser sei unbegründet. Das Betriebsgelände der Beigeladenen befinde sich in einem faktischen Industriegebiet. Die Zufahrt zur Kindertagesstätte westlich des Grundstücks der Kläger bilde eine Zäsur und grenze die sich daran anschließenden Wohngebäude von dem hier maßgeblichen Areal ab. Dies zugrunde gelegt seien nur Abstandsflächen von 0,25 H bzw. die Mindestabstandsfläche von 3 m einzuhalten. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, seien die dann nach der Mittelwertrechtsprechung zu ermittelnden Abstandsflächen eingehalten. Das Vorhaben entfalte zudem keine erdrückende Wirkung. Zur Begründung ihrer nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufrechterhaltenen Klage tragen die Kläger vor, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Es handele sich nicht um ein faktisches Industrie- oder Gewerbegebiet. Der Stadtrechtsausschuss habe die nähere Umgebung fehlerhaft eingegrenzt. Insbesondere entfalte die Zuwegung zu der Kindertagesstätte keine Zäsurwirkung. Es seien daher Abstandsflächen von 0,4 H einzuhalten, was jedenfalls in einem Teilbereich nicht der Fall sei. Das Vorhaben der Beigeladenen entfalte zudem eine erdrückende Wirkung. Der geschlossene Baukörper in L-Form „erschlage“ ihr Grundstück nahezu. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Baugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2021 für den Neubau einer Produktionshalle mit Sozial- und Büroräumen auf dem Grundstück A ... Straße 4 ... in C ..., Gemarkung D ..., Flur 2 ..., Flurstück-Nr.: 5 ..., 6 ..., 7 ..., 8 ... und 9 ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Die Kläger könnten sich nicht auf eine Überschreitung der Abstandsflächen berufen, weil ihr Haus die Abstandsfläche zur benachbarten Zuwegung zur Kindertagesstätte selbst nicht einhalte. Die Klage sei zudem unbegründet. Es handele sich um ein faktisches Gewerbegebiet; der danach maßgebliche Mindestabstand von 3 m sei eingehalten. Gehe man von einer einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H aus, überschreite ihr Vorhaben diese lediglich mit einer Tiefe von bis zu 40 cm. Insoweit könne ihr eine Abweichung erteilt werden. Die Halle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht hat vor Ort verhandelt und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, um einschätzen zu können, ob die Zuwegung zur Kindertagesstätte trennende Wirkung entfaltet, in welchem Umfang die Umgebung auf das Vorhabengrundstück einwirkt und Wechselwirkungen bestehen und wie dieser Bereich von der Art der Nutzung her einzustufen ist. Es hat festgestellt, dass sich die baulichen Gegebenheiten so darstellen wie auf den Plänen in der Verwaltungsakte ersichtlich. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23. März 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.