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Beschluss

8 A 10085/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 VwGO). • Die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur rechtswidrig, wenn bei der Würdigung nachbarlicher Interessen das Rücksichtnahmegebot verletzt wurde (§ 31 Abs.2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs.1 BauNVO). • Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht regelmäßig dafür, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist; zusätzliche Erheblichkeit ist nur bei besonderen Umständen gegeben. • Stellplätze und Garagen sind in Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen; sie sind nur unzulässig, wenn sie nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen verursachen (§ 12, § 15 BauNVO). • Anforderungen an Doppelhausbebauung begründen drittschützende Rechte nur, soweit tatsächlich eine grenzständige Doppelhausbebauung geschaffen werden soll.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt: Befreiungen und Stellplätze nicht rücksichtslos • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 VwGO). • Die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur rechtswidrig, wenn bei der Würdigung nachbarlicher Interessen das Rücksichtnahmegebot verletzt wurde (§ 31 Abs.2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs.1 BauNVO). • Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht regelmäßig dafür, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist; zusätzliche Erheblichkeit ist nur bei besonderen Umständen gegeben. • Stellplätze und Garagen sind in Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen; sie sind nur unzulässig, wenn sie nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen verursachen (§ 12, § 15 BauNVO). • Anforderungen an Doppelhausbebauung begründen drittschützende Rechte nur, soweit tatsächlich eine grenzständige Doppelhausbebauung geschaffen werden soll. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine Nachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohneinheiten abgewiesen wurde. Die Baugenehmigung erteilte auch Befreiungen von bauplanerischen Festsetzungen zur Gebäudehöhe bei Flachdächern und zur Überschreitung der Baugrenze durch Balkone; zudem sind auf dem rückwärtigen Grundstücksteil acht Stellplätze geplant. Der Kläger rügt Verletzungen nachbarschützender Vorschriften, namentlich durch Überschreitung der Grundflächenzahl, erhöhte Einsichtnahmemöglichkeiten durch Balkone und Dachterrasse, eine erdrückende Wirkung sowie unzumutbare Stellplatzlage. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint mit der Begründung, dass die Befreiungen und die Stellplätze das Rücksichtnahmegebot nicht verletzen und die Abstandsflächen eingehalten werden. Der Kläger beantragt daraufhin die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Anfechtung erfolgreich ist, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Feststellungswirkung der vereinfachten Baugenehmigung ist begrenzt und erfasst nicht alle bauordnungsrechtlichen Aspekte; maßgeblich sind jedoch drittschützende Vorschriften des BauGB und des Bebauungsplans (§ 66 LBauO, § 1a BauGB, § 31 Abs.2 BauGB). • Stellplätze sind gemäß § 12 BauNVO grundsätzlich hinzunehmen; eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs.1 Satz2 BauNVO liegt hier nicht vor, da Bebauungsplan und Lage die Nachverdichtung und Erschließung von Stellplätzen vorsehen und die Anzahl sowie Lage noch sozialadäquat sind. • Die Befreiungen von Baugrenzen für Balkone und von der zulässigen Traufhöhe für Flachdächer sind städtebaulich vertretbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot nicht. Insbesondere halten die genehmigten Bauteile die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des Landes ein (§ 8 LBauO) und führen nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmen oder zu einer Erdrückungswirkung. • Die vom Kläger geltend gemachten drittschützenden Wirkungen der Grundflächenzahl und der Anforderungen an Doppelhausbebauung greifen nicht durch, weil die Grundflächenzahl unter Berücksichtigung der zulässigen Anrechnung von Stellplätzen eingehalten bzw. bis zur zulässigen Grenze überschritten ist (§ 19 BauNVO) und eine grenzständige Doppelhauslage nicht vorliegt. • Da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht erfüllt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§§ 154, 162 VwGO; §§ 47, 52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.11.2018 wird abgelehnt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die erteilten Befreiungen und die geplanten Stellplätze verletzen das Rücksichtnahmegebot nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, und der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Damit bleibt die Baugenehmigung in der angefochtenen Form verbindlich bestehen und der Kläger erhält keinen weitergehenden Rechtsschutz.