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Beschluss

4 L 802/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:1007.4L802.22.KO.00
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Leitsätze
1. Teilweise erfolgreicher Eilantrag gerichtet auf presserechtliche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten an der Artillerieschule in Idar-Oberstein.(Rn.12) 2. Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf bereits veröffentlichte Informationen sowie auf Abgabe von rechtlichen Bewertungen zu Tatsachen. (Rn.16) (Rn.18) 3. Der Preisgabe der Namen von Entscheidungsträgern können - jedenfalls in einem Eilverfahren - schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.(Rn.21) 4. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende (militärische) Interessen müssen substantiiert dargelegt werden, um sie in der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse berücksichtigen zu können.(Rn.24)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller folgende Informationen zu übermitteln, sofern sie vorhanden sind: 1. Ist derzeit geplant, weitere ukrainische Soldaten in der Artillerieschule Idar-Oberstein auszubilden? Wenn ja, wie viele und an welchen Waffen? 2. Welche politischen und militärischen Entscheidungsträger waren – ohne Nennung von Namen – bei der Planung und Durchführung der im Mai 2022 bekannt gewordenen Ausbildungsmaßnahme in der Artillerieschule in Idar-Oberstein beteiligt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 5/7, die Antragsgegnerin zu 2/7 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilweise erfolgreicher Eilantrag gerichtet auf presserechtliche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten an der Artillerieschule in Idar-Oberstein.(Rn.12) 2. Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf bereits veröffentlichte Informationen sowie auf Abgabe von rechtlichen Bewertungen zu Tatsachen. (Rn.16) (Rn.18) 3. Der Preisgabe der Namen von Entscheidungsträgern können - jedenfalls in einem Eilverfahren - schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.(Rn.21) 4. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende (militärische) Interessen müssen substantiiert dargelegt werden, um sie in der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse berücksichtigen zu können.(Rn.24) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller folgende Informationen zu übermitteln, sofern sie vorhanden sind: 1. Ist derzeit geplant, weitere ukrainische Soldaten in der Artillerieschule Idar-Oberstein auszubilden? Wenn ja, wie viele und an welchen Waffen? 2. Welche politischen und militärischen Entscheidungsträger waren – ohne Nennung von Namen – bei der Planung und Durchführung der im Mai 2022 bekannt gewordenen Ausbildungsmaßnahme in der Artillerieschule in Idar-Oberstein beteiligt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 5/7, die Antragsgegnerin zu 2/7 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. 1. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzufassen, da der Antragsteller die Erweiterung einer Rechtsposition erstrebt, nämlich die Erteilung bestimmter presserechtlicher Auskünfte. Derartige gerichtliche Anordnungen können nur ergehen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist eine Regelungsanordnung, die – wie hier – der Hauptsache vorgreift, nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes sind Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben hat der vorliegende Eilantrag nur teilweise Erfolg. 2. Mit ihm begehrt der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein an die Artillerieschule Idar-Oberstein gerichtetes Schreiben die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe von Informationen zu den folgenden Fragen: „1. Wieviele ukrainische Soldaten werden in der Artillerieschule Idar-Oberstein aktuell ausgebildet? 2. Wieviele ukrainische Soldaten sollen perspektivisch dort ausgebildet werden? 3. An welchen Waffen werden ukrainische Soldaten aktuell ausgebildet und an welchen Waffen sollen ukrainische Soldaten perspektivisch ausgebildet werden? 4. Welche (nationale und internationale) Akteure aus Politik und Militär waren und sind bei der Planung und Durchführung dieser Ausbildungsmaßnahmen beteiligt? 5. Teilen Sie die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dass diese Ausbildungsmaßnahmen aus völkerrechtlicher Perspektive als Kriegsbeteiligung bewertet werden könnten? 6. Was tun Sie dafür, dass diese Gefahr ausgeschlossen bzw. minimiert wird? 7. Inwieweit haben Sie bei der Planung dieser Ausbildungsmaßnahmen die Bestimmungen des Friedensgebotes des Grundgesetzes und der UN-Charta hinsichtlich einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten berücksichtigt?“ Der Antragsteller hat nur hinsichtlich eines Teils der begehrten Informationen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Dahinstehen kann, ob Grundlage des Anordnungsanspruchs § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes (LMG) ist oder ob – da es um Auskünfte von einer Bundesbehörde in Bezug auf Informationen geht, die sich nicht auf die Ausführung von Landesrecht beziehen – unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, BVerwGE 146, 56 = juris, LS 1 und 3; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12). Der aus dem Grundgesetz abgeleitete Auskunftsanspruch darf hinsichtlich seines Regelungsinhalts im Ergebnis nicht hinter den Informationsansprüchen aus den Landespressegesetzen zurücktreten, sodass ein verfassungsrechtlicher Auskunftsanspruch begründet ist, wenn auch nach dem Maßstab der landesrechtlichen Regelung ein Auskunftsanspruch besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303 = juris, Rn. 13; Engel in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Ed. 1. August 2022, LPresseG NRW, § 4 beck online, Rn. 3,). Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie nach den Maßstäben des § 12a LMG nur zu einzelnen Fragen einen Auskunftsanspruch. b) Nach diesen Maßstäben sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Auskunftsverlangen muss sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann dagegen, bekannte Tatsachen zu kommentieren, sonst zu bewerten oder rechtlich einzuordnen. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d. h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde sie nur erteilen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, beck-online, Rn. 85). Die Mitteilung von Fakten kann zudem unter anderem verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Entscheidend ist, dass dem Informationsinteresse der Presse keine schutzwürdigen Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 27 L 36/22 –, beck-online, Rn. 7, m.w.N.). c) Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Fragen 5 bis 7. Diese Fragen sind nicht auf die Mitteilung von Fakten, sondern auf die Abgabe von (rechtlichen) Bewertungen gerichtet. Mit Frage 5 wird ausdrücklich eine Stellungnahme zur Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gefordert. Frage 6 ist zwar isoliert betrachtet auf Auskunftserteilung zu Fakten („was wird getan?“) gerichtet; eine solche isolierte Betrachtung der Frage ist jedoch nicht möglich. Sie nimmt auf die zuvor in Frage 5 geforderte Stellungnahme Bezug; ihre Beantwortung wäre der Antragsgegnerin ohne Abgabe der geforderten Einschätzung nicht möglich und ist untrennbar mit einer solchen verknüpft. Frage 7 zielt im Ergebnis auf eine rechtliche Einordnung der Ausbildungsmaßnahme ab und setzt zudem ebenfalls die in Frage 5 geforderte Einschätzung dazu voraus, ob in der Ausbildungsmaßnahme eine Kriegsbeteiligung zu sehen ist. Denn mit der Frage wird unterstellt, dass mit der Ausbildungsmaßnahme die Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt zu sehen ist. d) Hinsichtlich der Fragen 1 bis 3 besteht kein Auskunftsanspruch, soweit sie sich mit der „aktuellen“ Ausbildung von Soldaten in Idar-Oberstein befassen. Dieses Begehren ist so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um Auskunftserteilung über die inzwischen abgeschlossene Ausbildungsmaßnahme geht, die zum Zeitpunkt seiner ersten Anfrage am 15. Mai 2022 (noch) stattfand. Denn diese Ausbildungsmaßnahme war erkennbarer Anlass für die Anfrage des Antragstellers. Dem so verstandenen Auskunftsantrag steht entgegen, dass die Antragsgegnerin über diese Ausbildungsmaßnahme bereits ausreichende Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hat. Dies lässt sich aus den von ihr übersandten und der Öffentlichkeit zugänglichen Zeitungsartikeln hinreichend entnehmen. Auf eine Aufbereitung von bereits in der Öffentlichkeit vorhandenen Informationen in einer vom Antragsteller vorgegebenen Art und Weise besteht kein Anspruch (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. März 2019 – 4 L 119/19.KO –, BA S. 3, n.v.). e) In Bezug auf die Fragen 1 bis 3 besteht dagegen ein Auskunftsanspruch (teilweise), soweit sie sich perspektivisch auf die Ausbildung von Soldaten in Idar-Oberstein beziehen. Die Kammer versteht die Fragen so, dass der Antragsteller mit ihnen die Auskunft darüber begehrt, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits konkrete weitere Ausbildungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit geplant sind. Dass die Antragsgegnerin die so verstandenen Fragen bereits beantwortet und den Auskunftsanspruch erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst die aus Sicht der Kammer zur Beantwortung als ausreichend erachtete Auskunft darüber, dass derartige Ausbildungsmaßnahmen derzeit nicht absehbar sind – sofern dem so ist –, hat die Antragsgegnerin nicht erteilt. Sie hat zudem – trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts – nicht substantiiert aufgezeigt, ob und welche Sicherheitsinteressen der Beantwortung dieser Fragen entgegenstehen. Eine solche Darlegung ist jedoch für die vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen, erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303 = juris, Rn. 13 und 16, m.w.N.). Ohne näherer Darlegung entgegenstehender Interessen können diese nicht unterstellt werden. Insoweit war vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, Umstände, die einer Beantwortung der Fragen entgegenstehen, nachträglich in substantiierter Art und Weise zu benennen und prozessual – etwa über § 80 Abs. 7 VwGO – geltend zu machen. f) Ein Auskunftsanspruch besteht darüber hinaus teilweise in Bezug auf die mit Frage 4 begehrten Informationen. Diese Frage versteht die Kammer so, dass sie auf die Mitteilung der an der im Mai 2022 bekanntgewordenen und inzwischen abgeschlossenen Ausbildungsmaßnahme involvierten politischen und militärischen Entscheidungsträger gerichtet ist. Der Anspruch besteht, soweit der Antragsteller die Benennung dieser Entscheidungsträger nach ihrer jeweiligen Funktion begehrt. Ihrer namentlichen Nennung stehen hingegen die schützenswerten privaten Interessen dieser „Akteure“ entgegen. Zur Beurteilung, ob bei Auskunftserteilung die Verletzung eines überwiegenden schutzwürdigen privaten Interesses vorliegt, sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist. Ein schutzwürdiges privates Interesse ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2020 – 4 L 602/20.KO –, n.v., BA S. 6, m.w.N.). In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 27 L 36/22 –, beck-online, Rn. 19, m.w.N.). Gemessen daran überwiegt das private Interesse der Betroffenen und deren Familien, nicht namentlich im Zusammenhang mit der Ausbildungsmission in der Öffentlichkeit benannt zu werden, das Informationsinteresse der Presse. Die Antragsgegnerin hat insoweit plausibel darauf hingewiesen, dass eine namentliche Nennung zu einer Gefährdung dieses Personenkreises führen würde. Demgegenüber dürfte dem Informationsinteresse der Presse ausreichend durch die Benennung der jeweiligen Funktion der beteiligten Entscheidungsträger Rechnung getragen werden. An einer namentlichen Nennung der Akteure besteht lediglich ein geringes publizistisches Interesse; dass es ihm gerade auf die namentliche Nennung der Akteure ankäme, hat der Antragsteller im Übrigen nicht dargetan. Dabei ist zwar bei der Frage, inwieweit das Vorliegen eines publizistischen Interesses durch die Gerichte bewertet und überprüft werden kann, Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich kann und darf die Presse selbst entscheiden, welche Informationen sie für relevant und berichtenswert erachtet. Soweit allerdings bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Auskunftsersuchen zu erfüllen ist, – wie hier – widerstreitende Interessen miteinander abzuwägen sind, ist eine Bewertung des Auskunftsanliegens dergestalt vorzunehmen, ob die angefragten Informationen tatsächlich einer „öffentlichen Aufgabe“ dienen bzw. hieran ein publizistisches Interesse bestehen kann (vgl. Engel in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Ed. 1. August 2022, LPresseG NRW, § 4 Rn. 11-13a, beck-online). Ob einer Nennung auch der Funktionen der involvierten Akteure schützenswerte Sicherheitsinteressen entgegenstehen, vermag das Gericht mangels entsprechender Darlegung durch die Antragsgegnerin nicht zu erkennen. 3. Soweit ein Anordnungsanspruch besteht, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen; die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 25 ff., NJW 2014, 3711; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 27 L 36/22 –, beck-online, Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein aktuell gesteigertes öffentliches Interesse an der in Rede stehenden Berichterstattung hat der Antragsteller dargetan. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der volle Hauptsachestreitwert anzusetzen.