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Urteil

4 K 1154/24.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0821.4K1154.24.KO.00
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Leitsätze
Zur trennenden Wirkung eines Bachlaufs nebst parallel verlaufender - teilweise bebauter - Geländestreifen bei der Bildung von Abrechnungseinheiten für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge (hier verneint).(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur trennenden Wirkung eines Bachlaufs nebst parallel verlaufender - teilweise bebauter - Geländestreifen bei der Bildung von Abrechnungseinheiten für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge (hier verneint).(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2024 ist rechtmäßig, weshalb die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen ist § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (KAG) und der rückwirkend in Kraft getretenen ABS wkB der Beklagten. Dagegen ist § 10a KAG in der Fassung vom 26. November 2019 nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nicht einschlägig, weil die Beitragsschuld für das Jahr 2020 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020, das heißt unter Geltung der neuen Fassung des Kommunalabgabengesetzes entstanden ist (vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 438/24.KO –, n.v., S. 6; OVG RP, Urteil vom 17. März 2023 – 6 C 10972/22.OVG –, juris, Rn. 16). 2. Der Bescheid vom 24. Februar 2023 ist formell rechtmäßig ergangen. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Ein Bescheid, der wiederkehrende Beiträge betrifft, muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 KAG i.V.m. §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zumindest erkennen lassen, wer ihn erlassen hat, um welche Abgabenart es sich bei der geforderten Abgabe handelt, von wem und auf welches Objekt (Grundstück) bezogen sie verlangt wird, für welche Einrichtung oder Maßnahme – und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs – und in Bezug auf welchen Kostenträger die Heranziehung erfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 A 10976/20.OVG –, juris, Rn. 21). Diesen Anforderungen wird der Beitragsbescheid in vollem Umfang gerecht. Er enthält Angaben zur Beitragshöhe unter Angabe des jeweiligen Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022, benennt das beitragspflichtige Grundstück der Kläger unter Angabe des Flurstücks, legt dar, wie die gewichtete Grundstücksfläche ermittelt worden ist und lässt erkennen, von welchen beitragsfähigen Aufwendungen die Beklagte in den einzelnen Beitragsjahren für den Ausbau der F...straße ausgegangen ist. 3. Der Bescheid ist zudem materiell rechtmäßig ergangen. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge. Als Grundlage für die Beitragserhebung werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen (im Folgenden: Abrechnungseinheiten) festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets gebildet werden (§ 10a Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Bildung einer Abrechnungseinheit durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen der Gemeinde kann gemäß § 10a Abs. 1 Satz 6 KAG erfolgen, wenn diese auf Grund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Abrechnungseinheiten trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (§ 10a Abs. 1 Satz 8 Halbs. 1 KAG). Der gesetzliche Rahmen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u.a. –, juris). a) Die ABS wkB der Beklagten vom 1. September 2020 hält sich im normativen Rahmen. Mit ihr hat die Beklagte von der Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge zur Deckung der Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 ABS wkB). Sie hat dazu sieben Abrechnungseinheiten gebildet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ABS wkB). Die Grundstücke der Kläger liegen in der Abrechnungseinheit 7 (BSM), für die ein Gemeindeanteil von 20 % festgesetzt ist (§ 5 ABS wkB). Die Heranziehung der Kläger zu den Aufwendungen für den Ausbau der in dieser Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage F...straße in den Jahren 2020 bis 2022 entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Die dagegen von ihnen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt vor allem für die, welche sich auf die Bildung der Abrechnungseinheiten beziehen. Dabei sind nur Einwände von Bedeutung, die sich auf die Abrechnungseinheit auswirken können, in denen das Grundstück der Kläger liegt. Denn nur aus solchen Einwänden ließen sich rechtliche Vorteile für sie ableiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. März 2023 – 6 C 10972/22.OVG –, juris, Rn. 13 f.). b) Im Zusammenhang mit der Bildung der Abrechnungseinheit 7 sind der Beklagten keine durchgreifenden Fehler unterlaufen. aa) Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Der Vorteil ist bei Ausschöpfung der Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden gem. § 10a KAG individuell hinreichend zurechenbar. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. In Großstädten ist regelmäßig die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten geboten; in kleinen Gemeinden insbesondere mit nur einem kleinen zusammenhängend bebauten Ort häufig nur eine einheitliche Abrechnungseinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u.a. –, juris, LS 3, Rn. 59 und 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 – 6 C 11654/17.OVG –, juris, Rn. 17). Größere Straßen können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer bestehenden Bebauung aufhebt, wenn ihre Querung mit Hindernissen verbunden ist. An die Möglichkeiten, eine solche Zäsur ungehindert zu queren, sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Gebietsteile sind, die getrennt werden. Insoweit ist die jeweilige örtliche Situation entscheidend. So kann einer erhöht angelegten Bundesstraße unter Umständen keine trennende Wirkung zukommen, wenn sie an mehreren Stellen Unter- bzw. Überführungen aufweist. Gleiches gilt für eine Bundesstraße, die von geringer Breite ist, ungehindert überquert werden kann und in einer Ortsdurchfahrt überwiegend beidseitig bebaut ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 A 11610/18.OVG –, juris, Rn. 22 f.). Dabei ist die räumliche Umgebung, etwa aus straßenrechtlichen Gründen nicht bebaubare Flächen, mit in den Blick zu nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 – 6 C 11654/17.OVG –, juris, Rn. 17). Abzustellen ist in erster Linie auf die Strecken entlang der Straße, an der die Bereiche liegen, für die zu prüfen ist, ob zwischen ihnen eine Verbindung besteht, welche eine beitragsrechtliche Trennung verbietet (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2021 – 6 C 11404/20.OVG –, n.v., S. 7). Die Frage, wann eine Straße im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG ohne großen Aufwand gequert werden kann, lässt sich ebenfalls nur unter Beachtung der jeweiligen Situation vor Ort beantworten. Im Lichte der drei zitierten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist sie jedenfalls dann zu bejahen, wenn Über- oder Unterquerungen beide Straßenseiten direkt verbinden. Durch Anlagen zur Verkehrsregelung bedingte Wartepflichten für den Straßenverkehr verdeutlichen hingegen, dass eine Überquerung nicht jederzeit ungehindert möglich ist (OVG RP, Urteil vom 16. März 2021 – 6 A 11403/20.OVG –, n.v., S. 7). In Bezug auf Fußgänger entfaltet eine Straße dann keine trennende Wirkung, wenn sie in einer Ortslage mittels eingerichteter Hilfen gequert werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10719/19.OVG –, n.v., S. 5). Schließlich ist die Frage, wie viele Möglichkeiten zur Querung auf welcher Distanz vorhanden sein müssen, um die Wirkung einer Straße als Zäsur aufzuheben, ebenfalls nur anhand der konkreten Gegebenheiten zu beantworten (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 3. April 2025 – 4 K 260/24.KO –, n.v., S. 8). Entsprechendes gilt für die trennende Wirkung von Flüssen. Auch ein nicht besonders breites Fließgewässer kann zusammen mit parallel zu ihm verlaufenden Geländestreifen auf beiden Uferseiten trennende Wirkung entfalten, sofern die trennende Wirkung nicht im Einzelfall durch Überquerungsmöglichkeiten aufgehoben wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 C 11920/17.OVG –, juris, Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist die Abgrenzung der Abrechnungseinheit 7 nicht zu beanstanden. bb) Keinen Bedenken begegnet es, dass die Beklagte den Stadtteil R... (Abrechnungseinheit 1) nicht in die Abrechnungseinheit 7 miteinbezogen hat. Infolge der zwischen diesem Stadtteil und dem übrigen Stadtgebiet zu überwindenden Außenbereichsstrecke von rund 2,5 km liegt der geforderte räumliche Zusammenhang nicht vor. cc) Zutreffend hat die Beklagte zudem die Abrechnungseinheiten 2 bis 6 vom Gebiet der Abrechnungseinheit 7 getrennt. Hier bildet die in diesem Bereich auf einem Damm verlaufende und vierspurig ausgebaute Bundesstraße B 8..., für die H...-Siedlung und die Siedlung I...straße (Abrechnungseinheiten 2 und 3) zudem die Bundesautobahn A 9... eine Zäsur. Der Annahme der Beklagten, diese werde nicht durch einen verbindenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zwischen dem Gebiet der Abrechnungseinheiten 2 bis 6 auf der einen und dem Gebiet der Abrechnungseinheit 7 auf der anderen Seite in beiden Richtungen aufgehoben, sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit steht der Beklagten ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. März 2023 – 6 C 10972/22.OVG –, juris, Rn. 32; VG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 438/24.KO –, n.v., S. 10). Darauf, ob die Beklagte die Abrechnungseinheiten 2 bis 6 untereinander korrekt abgegrenzt hat, kommt es im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht an. Denn die Grenzen zwischen diesen Abrechnungseinheiten haben keine Auswirkung auf den räumlichen Rahmen der Abrechnungseinheit 7 und damit auf die Höhe der Beitragslast der Kläger. dd) Die Beklagte musste die Abrechnungseinheit 7 nicht weiter unterteilen. Ihre damit verbundene Annahme, sämtliche Grundstücke in dieser Abrechnungseinheit hätten einen ausreichend konkreten Vorteil vom Ausbau der dort gelegenen Straßen, hält sich noch im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenem Rahmen. Der Stadtrat hat ausweislich der Begründung in Anlage 2 ABS wkB erkannt, dass sich in der Abrechnungseinheit im Bereich C... Zentrum die B 10... und im Bereich der Gemarkung D... die auf einem Damm verlaufende zweigleisige Bahnstrecke sowie die B 8..., der E...bach mit angrenzenden Grünflächen sowie die Landstraßen L 11..., L 12... und L 13... befinden. Er hat hierzu festgehalten, diesen komme innerhalb der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Dies ist im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob das Gebiet des Stadtteils D... südlich der B 8... durch diese Straße von dem übrigen Bereich der Abrechnungseinheit 7 getrennt wird, oder ob die J... Landstraße (L 13...) und die K...straße die Zäsurwirkung aufheben. Die Einbeziehung des genannten Bereichs verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, weil sich ihre Beitragslast für den Ausbau der F...straße hierdurch reduziert. Eine Abspaltung von D... würde dagegen zu einer Mehrbelastung der Kläger führen, weil die Gesamtkosten für den Ausbau der F...straße dann auf eine geringere Anzahl von Grundstückseigentümern umgelegt würde. Anders ist dies in Bezug auf die Frage, ob der E...bach nebst angrenzender Grünflächen sowie der W...park A... und die dort verlaufende B 10... eine Zäsurwirkung entfalten. Wäre dies der Fall, könnten die Grundstücke westlich bzw. nordwestlich des Streifens entlang des E...bachs, also auch das Grundstück der Kläger, nicht zu den Kosten für Straßenausbaumaßnahmen östlich davon, etwa der F...straße, herangezogen werden. Zu Recht hat die Beklagte jedoch eine Zäsurwirkung dieses Streifens deshalb verneint, weil ausreichende Querungsmöglichkeiten vorhanden seien. Im Süden entfaltet die L...-Straße verbindende Wirkung. In ihrer Umgebung finden sich westlich wie östlich des E...bachs überwiegend gewerblich und industriell genutzte Grundstücke. Deren Bebauung rückt jeweils nah an den nicht besonders breiten Bach heran; teilweise liegen nur etwa 50 bis 60 m zwischen den Gebäuden der gegenüberliegenden Ufer (gemessen mit dem Entfernungsmesser des GeoPortals Rheinland-Pfalz). Die Straße verbindet die beiden Gebiete westlich und östlich des Bachs über eine nur rund 30 m lange Brücke, die einen ungehinderten Fahrzeug- und – weil sie auf beiden Seiten einen Gehweg aufweist – Fußgängerverkehr ermöglicht. Im Norden ist die B 10... das verbindende Element. Sie ist hier nur zweispurig ausgebaut und beidseits zum Anbau bestimmt. Auf der Westseite des E...bachs münden mehrere Ortsstraßen (M...straße, N...straße, Im O...) sowie die klassifizierte J... Landstraße, die kurz zuvor die P... Straße (L 12...) aufnimmt, in die Bundesstraße ein. Östlich treffen die klassifizierte Q...straße, die im weiteren Verlauf zum R...er Weg wird (L 7...) und die Straße Am S... auf die B 10.... Diese werden durch den rund 70 m langen Abschnitt der Bundesstraße miteinander verbunden, die hier auf beiden Seiten einen Gehweg aufweist. Die verbindende Wirkung der L...-Straße im Süden und der B 10... im Norden wird durch den dazwischenliegenden Bereich um den E...bach und die angrenzenden Grünflächen sowie den W...park A... nicht aufgehoben. Zwischen den beiden Verbindungsstellen liegt zwar eine Strecke von rund 1,2 km. Diese stellt sich jedoch nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wie es sich nach dem in Anlage 1 ABS wkB vorhandenen Lageplan sowie dem in Google-Maps abrufbaren Luftbild darstellt, nicht über die gesamte Distanz als einheitlich durchgehende Trennung der Gebiete westlich und östlich des E...bachs dar. Die gewerbliche und industrielle Nutzung im Bereich um die südliche Verbindungsstelle an der L...-Straße gehen nahezu geschlossen ineinander über; sie vermitteln hier den Eindruck einer geschlossenen, durchgehenden Bebauung. Der E...bach wird in diesem Bereich nicht bzw. allenfalls geringfügig als zu überwindendes Hindernis wahrgenommen. Südlich der L...-Straße ist die Grünfläche entlang des Bachs kaum ausgeprägt. Auch nördlich der Straße vermittelt der Streifen entlang des Bachs nicht den Eindruck einer gleichmäßig durchgehenden Zäsur. Vielmehr verbreitert sie sich zunächst nördlich des Betriebsgebäudes des „T...“ (Gemarkung A..., Flur 4..., Nr. 5...) auf bis etwa 150 m; nach einer Strecke von rund 300 m verjüngt sie sich nördlich des Ausbauendes der V...-Straße durch das Betriebsgebäude des Unternehmens U... (Parzelle 6...). Hier beträgt der Abstand zu den Gewerbebauten auf der Ostseite des E...bachs nur knapp 80 m. Im Nachfolgenden Abschnitt verbreitert sich die Grünfläche zwar deutlich. Auf der Strecke von etwa 620 m Länge bis zur verbindenden B 10... rückt die Bebauung östlich und westlich jedoch stetig näher an den E...bach heran. Die beiden Verbindungsstraßen, an welche die vorhandene Bebauung erkennbar ausgerichtet ist, heben die insoweit vorhandene Zäsur deshalb auf. Die B 10... verknüpft zudem die Gebiete westlich und östlich des W...parks A... in (noch) ausreichendem Maße. ee) Der Stadtrat hat nach alledem in nicht zu beanstandender Weise eine topographische Zäsur abgelehnt, weshalb es auf die Frage einer verbindenden Wirkung der beiden Gebiete durch die typische tatsächliche Straßennutzung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 A 11610/18.OVG –, juris, Rn. 24, m.w.N.) nicht entscheidend ankommt. ff) Ferner war die Abrechnungseinheit 7 nicht wegen eines strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands weiter zu unterteilen. Die Gemeinden haben zwar bei der Bildung der Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u.a. –, juris, Rn. 65). Dies käme hier allenfalls für das vorwiegend gewerblich und industriell genutzte Areal entlang des E...bachs in Betracht. Der hier anzunehmende höhere Ausbauaufwand wird jedoch durch die Größe der dortigen Grundstücke und den Gewerbezuschlag in § 6 Abs. 4 ABS wkB ausgeglichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2021 – 6 C 10335/21.OVG –, n.v., S. 10). c) Die Festlegung des Gemeindeanteils ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Den Beitragsschuldnern ist der Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen, nicht aber der Durchgangsverkehr. Der in § 10a Abs. 3 KAG vorgeschriebene Mindestgemeindeanteil von 20 v.H., den die Beklagte für die Abrechnungseinheit 7 festgelegt hat, ist ausreichend, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist. Dabei muss der Gemeinderat das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen in der jeweiligen öffentlichen Einrichtung insgesamt gewichten, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, juris, Rn. 28 f.). Diesen Beurteilungsspielraum hat die Beklagte nicht verletzt. Ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrates am 1. September 2020 hat sie sich von der Annahme leiten lassen, Durchgangsverkehr finde im Abrechnungsgebiet 7 lediglich über klassifizierte Straßen statt. Dies ist wegen des Verlaufs dieser Straßen nachvollziehbar. Die Kläger sind dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten. d) Die von der Beklagten gewählte Verschonungsregelung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Gemeinden sind gemäß § 10a Abs. 6 KAG grundsätzlich nicht verpflichtet, eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung zu treffen; dies steht in ihrem Ermessen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 11187/10.OVG –, juris, Rn. 20 ff.). Entscheidet sich eine Gemeinde jedoch für eine solche Regelung, muss sich diese an der vorgenannten Bestimmung bemessen lassen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 4 L 403/24.KO –, n.v., S. 4). Im Falle der Kläger kommt eine Verschonung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen allenfalls deshalb in Betracht, weil ihr Grundstück im Jahr 1995 Gegenstand von Erschließungsbeiträgen war. Für Erschließungsbeiträge hat die Beklagte in § 1 Abs. 1 der Verschonungssatzung den in § 10a Abs. 6 KAG vorgesehenen Höchstzeitraum von 20 Jahren seit Entstehung des Erschließungsbeitragsanspruchs festgelegt. Die Heranziehung der Kläger zu Erschließungsbeiträgen liegt dagegen bereits 30 Jahre zurück. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Höchstzeitraum von 20 Jahren in der Satzung wegen des Vorliegens eines atypischen Falls zu Gunsten der Kläger hätte abgewichen werden müssen, bestehen nicht. e) Auch im Übrigen ist der Beitragsbescheid rechtmäßig ergangen. Die Kläger sind dem Grunde nach beitragspflichtig. Ihr Grundstück ist baulich nutzbar und verfügt über die tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit (§ 10a Abs. 2 KAG). Ob Eigentümer von Grundstücken in anderen Abrechnungseinheiten zur Beitragszahlung verpflichtet werden, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der Abrechnungseinheit der Kläger. Die Heranziehung von Mietern ist in § 7 Abs. 2 KAG nicht vorgesehen; danach sind die Beiträge von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden zu erheben. Die Beitragspflicht wurde ferner der Höhe nach korrekt ermittelt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Die Beklagte ist im Rahmen der Oberverteilung zutreffend von der gewichteten Gesamtfläche der Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit ausgegangen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Anstieg der Gesamtfläche im Jahr 2022 auf dem Wegfall der Verschonung einiger Grundstücke von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen beruht. Bei den Aufwendungen für den Ausbau der F...straße handelt es sich um beitragsfähige Aufwendungen. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Beklagten, die Straße zu erneuern. Deren typische Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren war abgelaufen; auf den vorgelegten Lichtbildern ist der schlechte Zustand der Straße vor der Ausbaumaßnahme ersichtlich. Die Ausweisung der F...straße als Fahrradstraße ändert ferner nichts an dem Charakter der Straße als öffentliche Verkehrsanlage. Schließlich entspricht die Heranziehung der gewichteten Grundstücksfläche als Beitragsmaßstab der ABS wkB der Beklagten und hat sich allgemein in der Beitragspraxis etabliert; dies ist nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 144,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten, 718 m² großen Grundstücks in der Gemarkung A..., Flur 1..., Nr. 2... (B...weg 3...), für welches kein Bebauungsplan existiert. Am 1. September 2020 beschloss der Stadtrat der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2020 die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (nachfolgend: ABS wkB). Dabei bildete er insgesamt sieben Abrechnungseinheiten. Die Abrechnungseinheit 1 umfasst den Bereich des Stadtteils R..., der über die Landstraße 7... mit dem übrigen Stadtgebiet der Beklagten verbunden ist und von diesem rund 2,5 km entfernt liegt. Die größte Abrechnungseinheit 7 umfasst das Gebiet C... Zentrum, A... und D... (BSM). Durch diese Abrechnungseinheit verläuft der E...bach. Entlang des Bachs liegen gewerblich genutzte Areale, Freiflächen und der W...park. Wegen der weiteren Einzelheiten zum räumlichen Bereich der Abrechnungseinheiten 2 bis 7 wird auf den der ABS wkB als Anlage 1 beigefügten Lageplan Bezug genommen. In Anlage 2 der ABS wkB ist die Begründung des Stadtrats zur Festlegung der Abrechnungsgebiete enthalten, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Das Grundstück der Kläger befindet sich innerhalb der Abrechnungseinheit 7. Für diese legte der Stadtrat einen Gemeindeanteil von 20 % fest. Ebenfalls am 1. September 2020 beschloss der Stadtrat die Satzung zur Verschonung von Abrechnungsgebieten (nachfolgend: Verschonungssatzung), in welcher er festlegte, dass dem Grunde nach ausbaubeitragspflichtige Grundstücke, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab der endgültigen Herstellung der Erschließungsmaßnahme, verschont werden (§ 1 Abs. 1 Verschonungssatzung). Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 entschied sich der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten für den Ausbau eines Teils der F...straße, welche innerhalb der Abrechnungseinheit 7 liegt. Am 30. Juni 2020 beschloss der Stadtrat die Einleitung des entsprechenden Vergabeverfahrens. Nach Abschluss der Ausbauarbeiten zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2023 für die Beitragsjahre 2020, 2021 und 2022 zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 144,43 € heran (2020: 11,14 €, 2021: 111,50 €, 2022: 21,79 €). Dabei berücksichtigte sie einen Vollgeschosszuschlag in Höhe von 20 % für zwei Vollgeschosse und brachte einen Gemeindeanteil in Höhe von 20 % in Abzug. In allen drei Beitragsjahren rechnete sie ausschließlich Aufwendungen für den Ausbau der F...straße ab. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger fristgerecht Widerspruch und machten geltend, die Verschonungsregelung von 20 Jahren sei zu kurz bemessen; sie seien im Jahr 1995 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden und müssten daher gegenwärtig noch von Ausbaubeiträgen freigestellt bleiben. Der Bescheid vom 24. Februar 2023 sei zu unbestimmt, weil er die maßgeblichen Vorschriften nicht genau benenne und weil das Ausbauprogramm nicht genau beschrieben werde. Die Abrechnungseinheiten seien fehlerhaft gebildet worden. Es sei unklar, weshalb ihr Grundstück einen Vorteil vom Ausbau der F...straße haben sollte. Diese etwa 4 km entfernt liegende Straße sei zuvor als Einbahnstraße nutzbar gewesen, nach dem Ausbau könne sie als Fahrradstraße nur noch von Anliegern mit Pkw befahren werden. Der Gemeindeanteil für ihre Abrechnungseinheit sei zu niedrig festgelegt worden. Die Beklagte habe willkürliche Beitragsmaßstäbe gebildet. Unklar sei, weshalb sie mit ihrer gesamten Grundstücksfläche veranlagt worden seien. Zudem sei es gleichheitswidrig, nur Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Beiträgen heranzuziehen, nicht dagegen die Mieter eines Grundstücks. Die Eigentümer der übrigen Abrechnungseinheiten seien nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden. Einem in der G...straße ansässigem Verein sei der Ausbaubeitrag erstattet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2024 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Landkreises Mayen-Koblenz den Widerspruch zurück. Er ist der Auffassung, die Verschonungsregelung sei nicht zu beanstanden. Mieter seien anders als Eigentümer nicht zu Beiträgen heranzuziehen. Es finde eine nach Abrechnungseinheiten getrennte Heranziehung zu Ausbaubeiträgen statt, weshalb nicht alle Einwohner im Gebiet der Beklagten für den Ausbau der F...straße beitragspflichtig seien. Der Beitragsbescheid sei hinreichend bestimmt und der Gemeindeanteil nicht zu beanstanden. Der Stadtrat sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es in der Abrechnungseinheit 7 hinsichtlich des Durchgangsverkehrs nur auf klassifizierte Straßen ankomme. Investitionskosten zu diesen Straßen würden aber nicht durch wiederkehrende Beiträge abgerechnet. Der gewählte Beitragsmaßstab und der ermittelte Beitragssatz seien rechtmäßig. Die Kläger haben am 5. November 2024 Klage erhoben. Sie nehmen Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und betonen, die Ausführungen der Beklagten zur Festlegung der Abrechnungseinheiten seien abstrakt theoretisch und ohne Fallbezug. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die voll funktionsfähige F...straße erneuert worden sei. Ihnen sei nicht klar, weshalb die beitragspflichtige Gesamtfläche in den drei Beitragsjahren variiere und wie es zu „Quadratmeterzahlen in Millionenhöhe“ für den Ausbau einer Straße mit einer Länge von 200 m komme. Sie hätten als Nichtanlieger keinen Sondervorteil durch den Ausbau der F...straße; schon gar nicht, nachdem diese nur als Fahrradstraße hergestellt worden sei. Sehe man dies anders, hätten die Grundstückseigentümer aus den anderen Abrechnungseinheiten ebenfalls einen Sondervorteil durch den Ausbau der F...straße. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2023 zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz vom 23. Oktober 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Festlegung der Abrechnungseinheiten sei nicht willkürlich geschehen und nimmt insoweit auf die in Anlage 2 ABS wkB enthaltene Begründung zur Abgrenzung der Abrechnungseinheiten Bezug. Die F...straße sei erneuerungsbedürftig gewesen und habe etliche Flickstellen und Risse aufgewiesen. Die beitragspflichtige Gesamtfläche des Abrechnungsgebiets 7 habe sich im Jahr 2022 erhöht, weil die Eigentümer einiger Grundstücke nicht mehr von Ausbaubeiträgen zu verschonen gewesen seien. Der Gemeindeanteil sei nicht zu beanstanden. Sie habe ihren Spielraum bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs nicht verletzt. Der Verein in der G...straße sei 2017 zu einmaligen Beiträgen herangezogen worden und derzeit von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen zu verschonen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.