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Urteil

6 C 11654/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:0709.6C11654.17.00
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Leitsätze
1. Der dem Gemeinderat zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130), ob trotz einer topografischen Zäsur ein räumlicher Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung besteht, ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, etwa weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist.(Rn.18) 2. Die Überprüfung der Ausübung dieses Einschätzungsspielraums erfolgt anhand der dafür angeführten Gründe, soweit sie schriftlich festgehalten sind. Lassen sich den Unterlagen keine Anhaltspunkte für die vom Rat angestellten Erwägungen entnehmen, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, alle relevanten tatsächlichen Umstände seien berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet worden.(Rn.19) 3. Keiner ausdrücklichen Begründung bedürfen lediglich offensichtliche Umstände einer typischen tatsächlichen Straßennutzung. Beispielsweise kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen (Lebensmittelladen, Bäckerei, Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Apotheke) eine entsprechende tatsächliche Straßennutzung auslösen.(Rn.19)
Tenor
Die Satzung der Stadt Bad Hönningen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem Gemeinderat zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130), ob trotz einer topografischen Zäsur ein räumlicher Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung besteht, ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, etwa weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist.(Rn.18) 2. Die Überprüfung der Ausübung dieses Einschätzungsspielraums erfolgt anhand der dafür angeführten Gründe, soweit sie schriftlich festgehalten sind. Lassen sich den Unterlagen keine Anhaltspunkte für die vom Rat angestellten Erwägungen entnehmen, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, alle relevanten tatsächlichen Umstände seien berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet worden.(Rn.19) 3. Keiner ausdrücklichen Begründung bedürfen lediglich offensichtliche Umstände einer typischen tatsächlichen Straßennutzung. Beispielsweise kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen (Lebensmittelladen, Bäckerei, Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Apotheke) eine entsprechende tatsächliche Straßennutzung auslösen.(Rn.19) Die Satzung der Stadt Bad Hönningen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere macht die Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, als Grundstückseigentümerin durch die Satzung oder ihre Anwendung in ihren Rechten in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie ist außerdem als Behörde antragsbefugt, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Inhalt der angegriffenen Satzung zu beachten und umzusetzen hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10/88 –, BVerwGE 81, 307; OVG RP, Beschluss vom 21. August 2012 – 6 C 10085/12.OVG –, AS 41, 218). II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. § 3 Abs. 1 ABS verstößt gegen höherrangiges Recht (1.). Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung der Stadt Bad Hönningen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 2017 (2.) 1. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ABS, wonach sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit „Bad Hönningen mit Ariendorf“ als einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) festgelegt werden, ist mit § 10a Abs. 1 KAG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht vereinbar. a) Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (‒ 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58). Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen solchen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topografie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt; insoweit ist die jeweilige örtliche Situation entscheidend (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). So kann einer erhöht angelegten Bundesstraße unter Umständen keine trennende Wirkung zukommen, wenn sie an vier Stellen Unterführungen und an zwei Stellen Überführungen aufweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). Gleiches gilt für eine Bundesstraße, die von vergleichsweise geringer Breite ist, ungehindert überquert werden kann und innerhalb einer Ortsdurchfahrt überwiegend beidseitig bebaut ist (OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 6 A 10945/17.OVG –). Auch einer Bahnlinie, deren Querung wegen einer Bahnüberführung nicht mit Hindernissen verbunden ist, kann eine trennende Wirkung fehlen (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130). Ebenso wenig trennt im Allgemeinen eine stillgelegte Bahntrasse mit eingleisiger Strecke, die über eine Unter- und vier Überführungen verfügt (OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 6 A 10945/17.OVG –). Eine zweigleisige Bahnlinie kann hingegen eine Zäsur darstellen, obwohl der Fahrverkehr den Bahndamm an drei Stellen und der Fußgängerverkehr an weiteren drei Stellen queren kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –). Das Vorliegen einer solchen topografischen Zäsur mit trennender Wirkung schließt indessen einen räumlichen Zusammenhang zwischen den auf diese Weise getrennten bebauten Bereichen nicht in jedem Fall aus. Vielmehr kann dennoch ein räumlicher Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64) insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren bestehen (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130). Dies setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris). Dabei kommt dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130). Dieser Spielraum ist allerdings überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 6 A 11120/17.OVG –, juris), etwa weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist. Die Überprüfung des dem Gemeinderat in diesem Zusammenhang zustehenden Einschätzungsspielraums kann schwierig sein, wenn die Gründe für die Entscheidung nicht schriftlich festgehalten sind. Inwieweit auf die Überlegungen, die seitens der Verwaltung in einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat zusammengefasst wurden, zurückgegriffen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen sich den Unterlagen keine Anhaltspunkte für die vom Rat angestellten Erwägungen entnehmen, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, alle relevanten tatsächlichen Umstände seien berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet worden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 B 10716/15.OVG −, zur Festlegung des Gemeindeanteils). Keiner ausdrücklichen Begründung bedürfen lediglich offensichtliche Umstände einer typischen tatsächlichen Straßennutzung. Beispielsweise kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen (Lebensmittelladen, Bäckerei, Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Apotheke) eine entsprechende tatsächliche Straßennutzung auslösen. b) Nach diesem Maßstab haben nicht alle der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke in der gemäß § 3 Abs. 1 ABS gebildeten einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen in den Ortsteilen Bad Hönningen und Ariendorf einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung jeder Verkehrsanlage in der Abrechnungseinheit. Innerhalb dieser Abrechnungseinheit bestehen mehrere topografische Zäsuren mit trennender Wirkung, nämlich die unbebaubare Freifläche zwischen den Ortsteilen Bad Hönningen und Ariendorf (Kolpingstraße), die B 42 sowie die Eisenbahnlinie. Die beiden zuletzt genannten Zäsuren können nicht in dem erforderlichen Maß ungehindert gequert werden. Für die Gebiete zwischen der B 42 und dem Rhein ist trotz der sie durchziehenden Eisenbahnlinie aber ein räumlicher Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung anzunehmen. aa) Die Ortsteile Bad Hönningen und Ariendorf werden durch eine – mindestens zum Teil aus fernstraßenrechtlichen Gründen – unbebaubare Grünfläche unter und neben der Brücke, über die die B 42 an dieser Stelle der Kolpingstraße geführt wird, voneinander getrennt. Dies wird durch die in den Normsetzungsvorgängen vorhandenen Karten und Luftbilder sowie durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotografien bestätigt. Diese Fläche erstreckt sich auf der westlichen Straßenseite über ungefähr 165 m und auf der östlichen Seite der Kolpingstraße über ca. 55 m. Dort sind einige Parkplätze, eine Bushaltestelle, ein Kinderspielplatz und Wiesenflächen angelegt, die insgesamt einen mehr als nur unbedeutenden Umfang aufweisen und deshalb unabhängig davon eine topografische Zäsur darstellen, ob sie im Sinne des § 35 BauGB als Außenbereich zu qualifizieren sind. Diese Zäsur könnte allenfalls durch die verbindende Wirkung der Kolpingstraße und deren typische Nutzung aufgehoben werden. Davon kann indessen nicht gesprochen werden. Den Normsetzungsvorgängen, insbesondere den Sitzungsniederschriften, kann keine Begründung hierzu entnommen werden. Die der Satzung als Anlage 1 beigefügte Begründung für die Konstituierung einer Abrechnungseinheit, die aus den Ortsteilen Bad Hönningen und Ariendorf besteht, beschränkt sich auf die nicht näher erläuterte Wertung, diese beiden Ortsteile bildeten ein zusammenhängendes Gebiet, ohne dass eine relevante Trennung gegeben sei. Ein räumlicher Zusammenhang aufgrund eines verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehrs in beiden Richtungen ist auch nicht offensichtlich und deshalb begründungsbedürftig. Denn Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen (Lebensmittelladen, Bäckerei, Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Apotheke), die von Einwohnern des Ortsteils Bad Hönningen aufgesucht werden könnten, gibt es in Ariendorf nicht. Dass dort eine Annahmestelle für Grünschnitt und Recyclingmaterial betrieben wird, ein Weingut sowie ein Dorfgemeinschaftshaus besteht, die auch von Hönninger Einwohnern genutzt werden, lässt nicht ohne eine diesbezügliche Begründung, die – wie ausgeführt – fehlt, den Schluss auf eine die Ortsteile verbindende typische tatsächliche Nutzung der Kolpingstraße zu. bb) Vergleichbares gilt für das bebaute Gebiet nordöstlich der B 42, in das man vom Ortszentrum Bad Hönningens nur mittels zweier dicht beieinander liegender Unterführungen für den Fahrzeugverkehr (Waldbreitbacherstraße, Am Paffelter) und einer Fußgängerunterführung (Kapellenweg/Ringstraße) gelangen kann. Dass wenige Meter von der Unterführung der Waldbreitbacherstraße entfernt offenbar auch die Straße „Am Höms“ die B 42 unterquert, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 nicht erwähnt; von einer relevanten verbindenden Wirkung dieser Unterführung ist angesichts dessen nicht auszugehen. Zwar existiert eine weitere Straßenüberführung, die kurz hinter der Ortslage von Rheinbrohl die B 42 quert und die Verbindung zur Bebauung der Straße „Oelsberg“ darstellt. Damit fehlt aber auf einer Länge von ungefähr 850 m eine Möglichkeit, die B 42 mit einem Kraftwagen zu überqueren, so dass diese Zäsur insgesamt nicht ungehindert vom Verkehr überwunden werden kann. Auch insoweit fehlt es an einer Begründung für die Annahme, die typische tatsächliche Straßennutzung verbinde die Bereiche diesseits und jenseits der B 42. Eine solche ist ferner nicht offensichtlich, weil sich in dem nordöstlich der B 42 gelegenen bebauten Bereich keine Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen befinden. Die dort vorhandenen Einrichtungen (Schützenhaus, Sportplatz, Gasthof, Wanderparkplatz) vermögen Verkehr auch aus den anderen Bereichen Hönningens und aus Ariendorf hervorzurufen. Dass dieser ein Ausmaß erreicht, das auf eine die Ortsteile verbindende typische tatsächliche Straßennutzung schließen lässt, kann ohne eine diesbezügliche Begründung des Stadtrats nicht angenommen werden. cc) Der Bereich, der sich von der B 42 bis zum Rhein erstreckt und das Ortszentrum Bad Hönningens darstellt, wird zwar durch die Eisenbahnlinie getrennt, die auf einer Länge von ca. 1,9 km nur an drei Stellen von Fahrzeugen ungehindert, nämlich mittels Über- bzw. Unterführungen, gequert werden kann. Der räumliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Bereichen kann jedoch aufgrund eines verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehrs in beiden Richtungen angenommen werden, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Begründung bedurfte. Denn sowohl nordöstlich als auch südwestlich der Eisenbahnlinie sind Einrichtungen zur Versorgung mit alltäglichen Gütern und Dienstleistungen angesiedelt, die nicht in beiden Bereichen vorhanden sind und deshalb den Schluss nahelegen, dass ein verbindender Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen über die Bahnlinie hinweg stattfindet. Zwar gibt es Postfilialen, Banken und Apotheken auf beiden Seiten der Bahnlinie. Lebensmittelläden sowie -discounter, der Kindergarten und die Grundschule (und auch Sporthallen sowie der Friedhof) liegen jedoch nur im nordöstlichen Bereich, während sich der Bahnhof, das Schwimmbad, mehrere Arztpraxen, die Kirche, Tankstellen und das Büro des Stadtbürgermeisters im Rathaus zwischen der Bahnlinie und dem Rhein befinden. 2. Die Unwirksamkeit der Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in § 3 Abs. 1 ABS führt zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung. Denn ohne die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ABS über die Abrechnungseinheit haben die übrigen Regelungen der Satzung keine Bedeutung (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 6 C 10292/01.OVG –, esovgrp, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Ob diese weiteren Satzungsbestimmungen ihrerseits rechtlichen Bedenken begegnen, kann angesichts dessen unerörtert bleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit ihrem am 5. Oktober 2017 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die antragstellende Verbandsgemeinde gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 2017 – ABS –. Diese wurde von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 10a des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der Fassung der Änderung vom 22. Dezember 2015 – KAG – erlassen. In § 3 Abs. 1 ABS wurden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit „Bad Hönningen mit Ariendorf“ als einheitliche öffentliche Einrichtung festgelegt. In den Ortsteilen Reidenbruch und Girgenrath werden einmalige Ausbaubeiträge erhoben. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Zur Begründung macht sie Zweifel an der Zulässigkeit der Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen im Gebiet der Ortsteile Bad Hönningen und Ariendorf geltend. Dieses sei nicht zusammenhängend bebaut, sondern weise erhebliche Zäsuren auf, die gegen das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs der Anbaustraßen sprächen. Insbesondere trenne die nicht zum Anbau bestimmte Bundesstraße (B 42) sowie die rechtsrheinische Eisenbahnlinie die Abrechnungseinheit. Dass hinreichende Querungsmöglichkeiten bestehen, müsse bezweifelt werden. Allerdings finde in erheblichem Umfang Verkehr über diese Zäsuren hinweg statt. Zwischen den Ortsteilen Bad Hönningen und Ariendorf erstrecke sich wohl eine Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Stadt Bad Hönningen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin regt an, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie weist darauf hin, dass die von der Antragstellerin angesprochene Freifläche zwischen den Ortsteilen Bad Hönningen und Ariendorf in der Kolpingstraße nach ihrer Auffassung nicht als Außenbereichsfläche anzusehen sei. Die mitten durch das Stadtgebiet führende Eisenbahnlinie könne an mehreren Stellen mittels Über- bzw. Unterführungen gequert werden, die einen optimalen Binnenverkehr innerhalb der Stadt ermöglichten. Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen ergeben sich aus dem Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Normsetzungsvorgängen, auf die Bezug genommen wird und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.