Beschluss
5 L 1299/25.KO
VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:1216.5L1299.25.KO.00
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Leitsätze
Die Eigenschaft als politische Beamtin entfällt nicht bei Wahrnehmung eines Mandats im Deutschen Bundestag.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.992,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eigenschaft als politische Beamtin entfällt nicht bei Wahrnehmung eines Mandats im Deutschen Bundestag. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.992,86 € festgesetzt. Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. I. Soweit die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. November 2025 gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Bescheid des Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2025 begehrt, ist ihr Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassung in dem Schreiben des Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 2025 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids – sofern es sich nicht um eine sog. Notstandsmaßnahme handelt – schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein. Hingegen ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Diese Vorgaben hat der Antragsgegner beachtet. Er hat zur Anordnung des Sofortvollzugs im Wesentlichen ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ruhestandsversetzung bzw. Entlassung politischer Beamtinnen und Beamten bestehe in der Möglichkeit ihrer sofortigen Abberufung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegende, widerstreitende persönliche Interessen der Antragstellerin seien nicht ersichtlich. Als politische Beamtin müsse sie damit rechnen, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder, bei Nichterreichen der erforderlichen versorgungsrechtlichen Wartezeiten, entlassen zu werden. Es entstünden zudem keine unbilligen finanziellen Folgen, da die Antragstellerin bis Ende Januar 2026 Anspruch auf Weiterzahlung der ihr vor der Entlassung zustehenden Bezüge und danach einen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Hiermit nimmt der Antragsgegner in ausreichendem Umfang Bezug auf den vorliegenden Einzelfall. Darauf, ob in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – nach Auffassung der Antragstellerin zu Unrecht – auf ihre Eigenschaft als politische Beamtin abgestellt und der Tatbestand der willkürlichen Ungleichbehandlung nicht ausgeräumt wird, kommt es im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses ebenso wenig an wie darauf, ob der Antragstellerin im Gegensatz zu den getätigten Ausführungen doch finanzielle Nachteile entstanden sind. 2. Weist somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine formellen Mängel auf, ist zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Antragstellerin mit dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt den nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, hängt das Ergebnis der Abwägung von dem Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Bescheid des Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und an ihrer sofortigen Vollziehung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. a) Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –). Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben. b) Die Entlassung der Antragstellerin begegnet zunächst hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit keinen Bedenken. Insbesondere war der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – für die Entlassung der Antragstellerin zuständig, da er gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG auch für ihre Ernennung zuständig wäre. Für Beamte der Besoldungsgruppe B3 Landesbesoldungsordnung B – LBesO – wurde die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung nicht den Ministerinnen und Ministern in ihrem Geschäftsbereich übertragen (vgl. § 1 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 [GVBl., S. 337]). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine unterbliebene Anhörung im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ungeachtet dessen, dass sie mit ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2025 (vgl. Bl. 38 des bei dem Ministerium des ......... geführten Verwaltungsvorgangs) eingehend dargelegt hat, weshalb aus ihrer Sicht die beamtenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und damit Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war eine Anhörung nicht erforderlich. Denn die Entlassung politischer Beamter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG richtet sich nach den gleichen Voraussetzungen wie ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 32 Bundesbeamtengesetz: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 485. Lfg., § 32 Rn. 6). Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 1 LBG ist eine Anhörung indes nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 – 2 B 13.92 –, juris, Rn. 9). Der Personalrat war vor der Entlassung der Antragstellerin ebenfalls nicht zu beteiligen. Denn gemäß § 81 Satz 3 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der in § 41 Abs. 1 LBG bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer dort benannten Funktion nicht (auch nicht nach § 83 Abs. 3 LPersVG) mit. Dieser Ausschluss betrifft auch die Antragstellerin. Denn als ......... der ......... war sie politische Beamtin im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 6 LBG. Unzutreffend ist der hiergegen vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, mit ihrer Wahl zum Mitglied des Bundestages und dem damit verbundenen Ruhen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages [Abgeordnetengesetz – AbgG –]) sei ihre Eigenschaft als politische Beamtin entfallen und ein ruhendes Beamtenverhältnis im Statusamt B3 LBesO verblieben. Denn der Antragstellerin wurde das Statusamt der ......... der ......... – also einer politischen Beamtin im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 6 LBG – verliehen. Es handelte sich hierbei nicht lediglich um einen Dienstposten. § 41 LBG zählt entgegen ihrer Auffassung nicht Dienstposten auf, sondern Statusämter; ein struktureller Unterschied zu § 54 Bundesbeamtengesetz besteht insofern nicht. Die Antragstellerin blieb auch für die Dauer des Ruhens ihres Dienstverhältnisses unverändert politische Beamtin. Nichts anderes folgt daraus, dass das Amt der ......... der ......... nach der Wahl der Antragstellerin zum Mitglied des Deutschen Bundestages anderweitig besetzt wurde. c) Die Entlassung der Antragstellerin ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor, da die Antragstellerin mangels Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Der Ministerpräsident kann die Antragstellerin als politische Beamtin im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 1 LBG mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Für eine Versetzung in den Ruhestand bedarf es keines besonderen Grundes; dem Dienstherrn wird insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 3 L 1561/24.WI –, juris, Rn. 133; Reich/Masusch, Beamtenstatusgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2025, § 30 Rn. 4). Eine Versetzung in den Ruhestand ist insbesondere bereits – wie hier – möglich, wenn die Umbesetzung eines politischen Amtes und damit die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers gerechtfertigt ist. Denn die rechtliche Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ist aus beamten- und haushaltsrechtlichen Gründen geschaffen worden, um die Regierung in die Lage zu versetzen, zur wirkungsvolleren Durchführung ihrer Politik die politischen Ämter ohne Zeitverlust umzubesetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 – II C 182.61 –, juris, Rn. 33 f.). Vorliegend erforderte es die Wahl der Antragstellerin zum Mitglied des Deutschen Bundestages im Jahr 2017, die Stelle der ......... der ......... neu zu besetzen. Bereits dieses organisatorische Erfordernis rechtfertigt dem Grunde nach ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ohne dass es weitergehend darauf ankäme, ob darüber hinaus ein Vertrauensverlust in die Antragstellerin eingetreten ist. Dieses Bedürfnis für eine Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand hatte auch zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entlassung mit Ablauf des 31. Oktober 2025 weiterhin Bestand; das Amt des ......... der ......... ist anderweitig vergeben. Der Antragsgegner hätte die Antragstellerin mithin der Sache nach mit Ablauf des 31. Oktober 2025 in den einstweiligen Ruhestand versetzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die insoweit einzuhaltende versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt. Nach der im Fall der Antragstellerin allein maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Dies ist im Fall der Antragstellerin nicht gegeben. Denn im Amt der ......... der ......... hat sie von ihrer Ernennung am 18. Mai 2016 bis einschließlich zum 11. Oktober 2017 lediglich eine Dienstzeit von rund einem Jahr und fünf Monaten abgeleistet. Weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten liegen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag. Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 LBeamtVG steht die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages auf Antrag der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn § 7 Abs. 3 Satz 1 AbgG bestimmt, dass die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 AbgG nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt. Auch die Norm des § 23 Abs. 5 AbgG kann die Antragstellerin allerdings nicht für sich beanspruchen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AbgG erhält ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 AbgG erworben hat, für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Anstelle der Versorgungsabfindung nach § 23 Abs. 1 AbgG wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt (§ 23 Abs. 5 AbgG). Die Antragstellerin hat indes in der Zeit von 2017 bis 2025, in welcher sie dem Deutschen Bundestag angehörte, eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 19 Abs. 1 AbgG erworben. Eine versorgungsrechtliche Anerkennung ihrer Zeiten als Mitglied des Deutschen Bundestags scheidet daher aus. Auch über ihren Verweis auf § 26 AbgG i. V. m. § 6a Beamtenversorgungsgesetz kann die Antragstellerin eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung ihrer Zeiten als Mitglied des Deutschen Bundestags nicht erreichen. Die Antragstellerin hat bereits keine Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt. Die Entlassung der Antragstellerin erweist sich auch nicht mit Blick auf die von ihr angeführte Verfahrensweise im Fall des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Herrn A......... als gleichheitswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die beiden Fälle sind nicht miteinander vergleichbar. Denn im Gegensatz zur Antragstellerin war Herr A......... vor seiner Wahl zum Mitglied des Bundestags kein politischer Beamter im Sinne von § 41 Abs. 1 LBG, sondern Ministerialdirigent. Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, handelt es sich bei der Entlassung der Antragstellerin um eine gebundene Entscheidung („sind zu entlassen“). Dem Antragsgegner kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu. d) Es besteht außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Antragstellerin. Im Fall der Entlassung eines politischen Beamten mangels Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit deckt sich – wie im Fall einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Kommentar, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO, Rn. 215c) – das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll eine sofortige Abberufung politischer Beamten ermöglicht werden, entweder durch ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder – falls dies mangels Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit nicht möglich ist – durch ihre Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Der durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende Schwebezustand ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Dezember 2024, a. a. O., Rn. 151). II. Der weitere Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, ihrem Antrag vom 16. Dezember 2024 (Anm. d. Kammer: gemeint wohl 17. Dezember 2024) auf eine Wiederverwendung im Landesdienst in einer Verwendung im Statusamt B3 ermessensfehlerfrei Fortgang zu geben, teilt das rechtliche Schicksal des unter I. geprüften Antrags. Er ist bereits unzulässig, da der Antragstellerin das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutz ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 A 10264/20 –, juris, Rn. 47). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Antragstellerin die angestrebte Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht erreichen kann, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mithin nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016 – 2 B 63.15 –, juris, Rn. 8). So liegt der Fall hier. Einer Wiederverwendung der Antragstellerin im Landesdienst steht vorliegend nämlich ihre für sofort vollziehbar erklärte Entlassung vom 28. Oktober 2025 entgegen. Die begehrte Zuweisung eines Dienstpostens im Statusamt B3 kommt daher von vornherein nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Dabei legt die Kammer in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe B3 LBesO (9.498,81 x 6 = 56.992,86 €) zugrunde. Der weitere Antrag wirkt sich mit Blick auf das einheitliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, das insgesamt auf eine (Wieder-)Verwendung in einem Amt der Besoldungsgruppe B3 LBesO gerichtet ist, nicht streitwerterhöhend aus.