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Urteil

2 A 10264/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:0623.2A10264.20.00
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Leitsätze
Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Löschung von Daten aus einer behördeninternen Datenbank der Schulverwaltung.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 5. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Löschung von Daten aus einer behördeninternen Datenbank der Schulverwaltung.(Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 5. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist (allerdings) bereits unzulässig. I. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger für die begehrte gerichtliche Sachentscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutz ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Fehlt ein solches Interesse, ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb § 40 Rn. 30; Sodan, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis liegt im Regelfall vor; immer dann, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechts an. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164 und juris Rn. 9; siehe auch Sodan, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Kläger hat für sein Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, seine Daten aus der Liste „Beschäftigungshindernisse“ zu entfernen bzw. hilfsweise die Eintragung jeweils hilfsweise gestaffelt jährlich aufsteigend bis zu 30 Jahre ab Eintragung zu befristen, kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits, da ihm (alleine) aus dem Eintrag in der Liste keinerlei erkennbare Nachteile drohen. 1. Soweit der Kläger sich unter Berufung auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) gegen den Eintrag seiner Daten in die Liste wenden möchte, ist alleine aus dem Eintrag ein Nachteil für ihn weder erkennbar noch denkbar. Der Eintrag in der Datenbank lässt seine „berufliche“ Rechtsposition zunächst vollkommen unberührt. Infolge des – auf eigenen Antrag – beendeten Beamtenverhältnisses stehen aus diesem auf das berufliche Fortkommen des Klägers bezogene Entscheidungen des Beklagten als Dienstherr nicht mehr an, so dass insoweit keine Nachteile drohen können und ein Rechtsschutzinteresse nicht besteht (siehe zum Fall der – unzulässigen – Klage auf Entfernung eines Disziplinarvorgangs aus der Personalakte bei einem aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten VG Trier, Urteil vom 9. September 2008 – 4 K 314/08TR –, juris Rn. 19 ff.; Weiß, GKÖD Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Lieferung 3/20 Stand Mai 2020, § 16 BDG Rn. 4a). Einzig eine Entscheidung über eine Wiedereinstellung im Landesdienst könnte eine entsprechende Betroffenheit begründen. Der Kläger macht insoweit mit Blick auf die Berufsfreiheit einen Nachteil gegenüber Mitbewerbern geltend und führt in diesem Sinne aus, die Entscheidungsträger könnten aufgrund der Aufnahme in die Datenbank von ihm „ohne weitere Rücksprache“ Abstand nehmen. Die Eintragung sei zwar nicht bindend, sondern nur warnend, habe aber tatsächliche Wirkung. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise der Eintrag in die Liste bei einer Entscheidung über eine Bewerbung eine Rolle spielen würde bzw. spielen dürfte, steht damit indes eine rein hypothetische Betroffenheit im Raum. Eine Betroffenheit ist in dieser Hinsicht nämlich erst dann überhaupt denkbar, wenn der Kläger sich um eine Einstellung in den rheinland-pfälzischen Schuldienst bewirbt. Dass er dies überhaupt ernsthaft – geschweige denn in absehbarer Zeit – in Erwägung zieht, ist nach seinem Vorbringen jedoch nicht anzunehmen. Solange anderes weder vorgetragen noch erkennbar der Fall ist, zielt das klägerische Rechtsschutzbegehren auf die Prüfung eines rein hypothetischen Rechtsnachteils ab, wofür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Der Eintrag in die Liste gibt den Entscheidungsträgern lediglich (weitere) Informationen für eine Entscheidungsfindung im Falle einer Bewerbung und kann sich daher erst dann auf die Berufsfreiheit auswirken, wenn diese Informationen bei der Entscheidung über eine Bewerbung des Klägers – zu seinem Nachteil – berücksichtigt werden. Das Begehren des Klägers bewegt sich inhaltlich damit vielmehr im Raum des vorbeugenden Rechtsschutzes, weil er sich gegen mögliche – angesichts der nicht feststellbaren Absicht einer Bewerbung nur hypothetische – künftige Eingriffe in seine Rechtspositionen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens richtet. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz, was aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung bietet ein System nachgängigen Rechtsschutzes – gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutzes – und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, juris Rn. 17 m.w.N. zur stRspr). Solche drohen dem Kläger nicht. Sollte er sich – was sich ohnehin im Bereich des Hypothetischen bewegt – künftig für eine Stelle im rheinland-pfälzischen Schuldienst bewerben und seine Bewerbung – wenn überhaupt unter „Einbeziehung“ des Eintrags in der Liste und nicht etwa (bereits) aus anderen Gründen wie beispielsweise einer besseren fachlichen Eignung von Konkurrenten – abgelehnt werden, so stünden ihm dagegen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten offen (siehe zur Unzulässigkeit eines isolierten Vorgehens gegen eine Präsidialratsstellungnahme im Hinblick auf befürchtete künftige Nachteile BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 – 2 C 35/18 –, juris Rn. 28). In deren Rahmen könnte er gegebenenfalls (auch) die Eintragung in die Liste bzw. die Verwendung der dortigen Informationen bei der für ihn nachteiligen Entscheidungsfindung zur Prüfung stellen. Dieses Ergebnis lässt sich auch auf den hinter – der hier nicht unmittelbar einschlägigen Norm des – § 44a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – stehenden Gedanken stützen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Diese Regelung soll verhindern, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob der Betroffene überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in seinen Rechten betroffen wird. Zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahrenshandlung steht noch nicht fest, ob und inwieweit diese Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat. Eine gerichtliche Auseinandersetzung soll sich auf die Entscheidung in der Sache selbst konzentrieren und eine – vermeintlich – unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in derselben Sache soll vermieden werden. Den Verwaltungsgerichten obliegt grundsätzlich nur der nachträgliche und kein verfahrensbegleitender Rechtsschutz (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 4 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 1). Die Datenbank betrifft eine rein behördeninterne Sammlung von Informationen für eine gegebenenfalls später zu treffende Sachentscheidung über eine Bewerbung für den rheinland-pfälzischen Schuldienst. Sie ist insoweit einer Maßnahme vergleichbar, die eine Sachentscheidung inhaltlich vorbereitet (siehe zu solchen im Rahmen von § 44a VwGO Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 51). Der Eintrag in die Datenbank vermittelt den Entscheidungsträgen Informationen für ein Einstellungsverfahren; damit wird eine Tatsachengrundlage zur erforderlichen und den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu wahrenden Prüfung einer Bewerbung – vorliegend bezogen auf die Frage der Eignung des Bewerbers für eine zu besetzende Stelle – vorgehalten. Eine andere – hier nicht entscheidungsrelevante – Frage ist, inwieweit die hinter dem Eintrag stehenden Sachverhalte für die ablehnende Entscheidung über eine Bewerbung dem Bewerber im Einzelfall (noch) entgegengehalten werden können bzw. ob – soweit einschlägig – dem etwaige Verwertungs- oder Berücksichtigungsverbote – etwa nach § 112 LDG – entgegenstehen können. Wird eine Bewerbung (auch) unter Verwendung der Informationen aus der Liste bzw. der hinter dem dortigen Eintrag stehenden Sachverhalte abgelehnt, kann der Betroffene sich gegen die Ablehnung wenden und dort geltend machen, die dortigen Informationen hätten nicht verwendet – und/oder bereits nicht „gesammelt“ – werden bzw. nicht zu diesem Ergebnis führen dürfen. Unzumutbare Nachteile entstehen nach alledem, weil der Kläger die Möglichkeit von Rechtsschutz – gegebenenfalls auch Eilrechtsschutz – im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens hat, nicht (vgl. zum Ausschluss eines isolierten Vorgehens gegen eine Präsidialratsstellungnahme BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 – 2 C 35.18 –, juris Rn. 19 ff.). Zwar greift § 44a VwGO – und damit auch hier der dahinterstehende Gedanke – nicht ein, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verfahrenshandlung, sondern gegen die aus ihr folgenden mittelbaren Rechtsverletzungen zur Wehr setzt, z.B. in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Posser, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, 53. Edition Stand 1. Oktober 2019, § 44a Rn. 9; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 10). Auch in dieser Hinsicht ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers aber zu verneinen, denn auch insoweit drohen ihm keine erkennbaren Nachteile (dazu sogleich). 2. Der Kläger beruft sich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und trägt dazu vor, der Eintrag in die Datenbank führe zu einer „Stigmatisierung“. Die Eintragung sei nicht etwa mit einem Lob verbunden oder eine Anerkennung von Leistungen, sondern es werde eine Missbilligung ausgesprochen, wodurch die Nichteignung für bestimmte Berufe unterstellt werde. Indes lassen sich auch in dieser Hinsicht keine Auswirkungen bzw. Nachteile erkennen, die ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren begründen könnten. Nimmt man nämlich den Inhalt des Eintrags und die Ausgestaltung bzw. Handhabung der Liste durch die ADD in den Blick, ist für eine „Stigmatisierung“ bereits tatsächlich kein Raum. Der Eintrag in die Liste beschränkt sich darauf, Name, Vorname, Geburtsdatum, Schule mit Dienststellenschlüssel, Ausscheidedatum, Kennziffer des Aufnahmegrundes und Aufnahmedatum zu nennen. Die für den Kläger vermerkte Kennziffer des Aufnahmegrundes „DV § 2 Abs. 1 b)“ stellt auf eine „Störung des Schulfriedens“ und die fehlende „persönliche Eignung“ ab. Über die sich aus dem (beendeten) Beschäftigungsverhältnis ohne Weiteres ergebenden – neutralen – „Stammdaten“ des Klägers hinaus gibt die Liste damit letztlich (lediglich) das wieder, was – vom Kläger nicht durchgreifend bestritten – in der Außenwelt erkennbare „Realität“ im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen ist. Dass der Kläger – unabhängig von der Frage der disziplinarrechtlichen Bewertung – mehrfach und auch erneut nach ausdrücklicher Missbilligung seitens des Dienstherrn in einer Art und Weise Kommunikation mit Schülerinnen pflegte, die die Grenzen des im Schüler-Lehrer-Verhältnis unabdingbaren Distanzgebots massiv überschritten und er damit gegen seine Dienstpflichten erheblich verstoßen hat (vgl. zur Unvereinbarkeit sexueller Kontakte in Tat und Wort mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus der umfangreichen Rechtsprechung der Disziplinargerichte etwa OVG RP, Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15.OVG –, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 11. März 2020 – 3 A 11195/19.OVG –, S. 16 f. UA; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2018 – 3d 12/17.O –, juris Rn. 44 ff.; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2015 – 18 A 131/14 –, juris Rn. 63 ff.; siehe zudem BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9), steht bereits ausweislich der dokumentierten bzw. wiedergegebenen – und als solche nicht widerlegten – Chatverläufe außer Frage. Dies hat der Kläger in den mit ihm geführten (protokollierten) Dienstgesprächen und im weiteren Verfahren – zumindest im Kern – auch eingeräumt. Den von ihm erhobenen Vorwurf der Manipulation der Chatverläufe hat der Kläger nicht weiter dargelegt. Soweit er zudem versucht hat, den Zusammenhang der Kommunikation in einem anderen – für ihn „günstigeren“ – Licht dastehen zu lassen, hat auch dies den Umstand, dass er diese zweifellos grenzüberschreitenden Äußerungen als solche getätigt hat, nicht in Frage gestellt. Der Ausspruch einer Missbilligung sowie die Verlängerung der Probezeit anlässlich der Vorfälle in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten in seinem Einvernehmen und er hat im Disziplinarverfahren geäußert, mit jeder Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst einverstanden zu sein (vgl. Gespräch am 14. Dezember 2016, Bl. 53 f. des Teils „Verfahrensakte“ des Disziplinarvorganges; siehe auch seine Anregung vom 13. Juli 2017 [Bl. 102 f. des Teils „Ermittlungsakte StA“ der Disziplinarvorgangs], gegen ihn wegen Nichtbeachtung des Distanzgebots eine Geldbuße zu verhängen). Soweit der Kläger die Geschehnisse nun zu relativeren versucht, so sind seine Einwände zum einen (nach wie vor) im Wesentlichen lediglich pauschal und ohne hinreichende Substanz, wenn er vorbringt, die Schülerinnen hätten vorsätzlich falsche Angabe gemacht und einen gefälschten Chatverlauf vorgelegt, sowie zum anderen lediglich auf seine (von der des Beklagten abweichende) Bewertung der Geschehnisse bezogen, wenn er „weiterhin“ bestreitet, mit seinem Verhalten die „Grenzen des Lehrauftrags überschritten“ zu haben. Darüber hinaus setzt sich der Kläger damit zu seinem vorherigen Verhalten in (nicht ansatzweise nachvollziehbaren) Widerspruch. Letztlich ist dabei auch zu sehen, dass der Kläger selbst einer (weiteren) Sachverhaltsermittlung im Disziplinarverfahren durch seinen Antrag auf Entlassung und in der Folge durch Einstellung des Disziplinarverfahrens zuvorgekommen ist. Für sein insoweit zum Ausdruck kommendes Ansinnen, in hiesigen Verfahren nunmehr ein „gerichtliches Verfahren durchzuführen, welches dem eines Dienstenthebungsverfahrens entspricht“, ist nach alledem kein Raum. Eine „abträgliche“ Wirkung im Sinne einer Herabsetzung des Ansehens in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld ist mit dem Eintrag in der Liste nicht verbunden. In der (objektiven) Feststellung der Störung des Schulfriedens bzw. in der – nachvollziehbaren – Bewertung der persönlichen Ungeeignetheit liegt keine Stigmatisierung. Ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen, ist darin nicht enthalten. Da der Eintrag in der Liste losgelöst von einer disziplinarrechtlichen oder sonstigen Bewertung im Sinne eines „Schuldvorwurfs“ erfolgt, führt er für sich genommen nicht zu einer Herabsetzung der Person des Klägers oder seines Ansehens (vgl. zur [verneinten] Stigmatisierung im Falle der Feststellung objektiver Strafbarkeit eines Verhaltens BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 und juris Rn. 24 ff.). Mag die – hier zudem nachvollziehbare – Feststellung, für einen bestimmten Beruf persönlich nicht geeignet zu sein, für den Betroffenen sicherlich nicht „erfreulich“ sein; die Verneinung der Eignung für ein bestimmtes Amt ist jedoch – ebenso wie das Nichtbestehen von Prüfungen o.ä. – nicht für sich bereits ehr- oder sonst persönlichkeitsverletzend (vgl. zur Stellungnahme des Präsidialrates im Bundesrichterwahlverfahren BVwerG, Urteil vom 13. November 2019 – 2 C 35.18 –, juris Rn. 43). Darüber hinaus hat der – nach alledem ohnehin nicht „abträgliche“ – Eintrag auch keinerlei Außenwirkung, denn die Informationen bleiben beschränkt auf einen behördenintern überschaubaren Kreis von Zugriffsberechtigten, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind und entsprechenden Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Auch die Einbeziehung der Personalvertretung in das Verfahren steht dem nicht entgegen, denn diese ist insoweit Teil der Dienststelle und unterliegt gesonderten Verschwiegenheitspflichten (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 P 5.11 –, juris Rn. 25; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2013 – 5 B 10700/13 –, juris Rn. 18 mit Hinweis auf § 71 Landespersonalvertretungsgesetz). 3. Sind damit (allein) aufgrund des Eintrags in der Liste für den Kläger keinerlei drohende Nachteile erkennbar, kann sich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht darauf gründen, dass dieser – artikuliert durch seinen Prozessbevollmächtigten – die Liste des Beklagten (jedenfalls) im Hinblick auf die Dauer einer Speicherung einer gerichtlichen Prüfung unterziehen möchte. Insoweit vermag auch das vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung über die obigen Ausführungen hinaus kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis zu vermitteln. II. Ohne dass es angesichts der Unzulässigkeit der Klage vorliegend darauf ankäme, sei insoweit lediglich ergänzend angemerkt, dass die Bestimmung des § 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – als Generalklausel der Datenverarbeitung für die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung – auf die das Verwaltungsgericht den Eintrag des Klägers in der Liste mit guten Gründen gestützt hat – mit der Maßgabe der „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung auch zeitliche Aspekte einer Speicherung in den Blick nimmt, was die Beklagte mit ihrem Vorbringen, eine Löschung könne (abgesehen vom Nachweis der persönlichen Eignung) – erst – dann erfolgen, wenn eine Einstellung des Klägers faktisch ausgeschlossen sei, erkennbar nicht in Abrede stellt. Darüber hinaus geht es vorliegend – wie der oben dargestellte Umfang der (ohnehin) im Beschäftigungsverhältnis angefallenen Daten und die beschränkten Zugriffsmöglichkeiten zeigen – nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beschrieben, darum, Daten von Bürgern zu sammeln und dies, da sie „unter dem Deckel“ innerhalb der Behörde blieben, voraussetzungslos für zulässig zu erachten. Mag auch „der Zweck nicht alle Mittel heiligen“, so geht es dem Beklagten vorliegend erkennbar allein darum, seiner Pflicht zur Schulaufsicht und zur Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags nachzukommen und die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges – zumindest nicht ohne entsprechendes „Problembewusstsein“ – einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen. Wie und mit welchem Ergebnis ein Eintrag in der Liste in eine Entscheidungsfindung – sollte es überhaupt zu einer solchen kommen – einfließt bzw. einfließen darf, unterfällt dem jeweiligen Einzelfall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seinen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Personalverwaltung der Schulabteilung. Der ... geborene Kläger stand von August 2012 bis Februar 2019 als Lehrkraft im Schuldienst des Beklagten. Sein Dienstverhältnis begann am 13. August 2012 unter Berufung zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Er war zunächst an der ... Schule, Berufsbildende Schule ... beschäftigt. In den Jahren 2014/2015 wurde dem Kläger Distanzlosigkeit gegenüber zwei Schülerinnen vorgeworfen, zu denen er über WhatsApp in regelmäßigem privaten Kontakt gestanden hatte. In einem Dienstgespräch gestand der Kläger dies ein. In der Folge wurde er an die ... Schule, Berufsbildende Schule ... versetzt mit Teilabordnungen an die Berufsbildende Schule ... sowie an die Berufsbildende Schule ... in ... Im Einverständnis mit dem Kläger wurde die beamtenrechtliche Probezeit um ein Jahr bis zum 12. August 2016 verlängert. Der Beklagte sprach gegenüber dem Kläger am 26. Juni 2015 eine Missbilligung aus. Im Juni 2016 wurde der Kläger von der ... Schule mit dem Gesamturteil „die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung übertreffen die Anforderungen“ beurteilt. Mit Wirkung vom 13. August 2016 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Dezember 2016 wurden in der Schule Kontakte des Klägers zu Schülerinnen bekannt. Der Kläger wurde an die Berufsbildende Schule ... in ... abgeordnet. Eine – volljährige – Schülerin erstattete gegen den Kläger Strafanzeige wegen sexueller Nötigung. Anfang Januar 2017 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und teilte dies dem Kläger mit. Der Schulleiter habe die Fachaufsicht über die Beschwerden zweier Schülerinnen über einen Distanzverlust im Lehrer-Schüler-Verhältnis informiert. Anfang Februar 2017 wurde der Kläger an die Berufsbildende Schule ... in ... versetzt. Im Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ... das aufgrund der Anzeige der Schülerin geführte Verfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein. Im Einstellungsbescheid an die Anzeigeerstatterin heißt es (u.a.): „... Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten kann nicht mit der zu einer Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. ... Die Ermittlungen erbrachten keine Beweismittel, die zu einer Überführung ausgereicht hätten. Ein Geständnis liegt nicht vor. ... wäre Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung, dass der Beschuldigte Sie mit Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung genötigt hätte. ... Die von Ihnen gemachten Angaben zum Verhalten von Herrn ... lassen jedoch keine Verurteilung wegen einer solchen oder einer anderen Straftat, z.B. wegen Nachstellung oder sexueller Belästigung erwarten. Ein Handeln mit Gewalt, unter Drohung oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage haben Sie nicht geschildert. Ihrer Aussage zufolge hat der Beschuldigte Sie irgendwann (im Oktober oder November 2016) geküsst und Ihnen sowohl über als auch unter der Kleidung an die Brust gefasst. In einem Fall hätten Sie ihm dann eine Ohrfeige gegeben, worauf er richtig erschrocken sei. Trotzdem hätten Sie sich danach mit ihm in einem leeren Klassenzimmer getroffen, wo es zu ähnlichem Verhalten gekommen sein soll. Gleichzeitig hatten Sie während dieses Zeitraums in der Schule und zu Hause Nachhilfe bei dem Beschuldigten, was, wäre der Beschuldigte tatsächlich entsprechend aufdringlich und Ihnen der Kontakt zu ihm so unangenehm gewesen, wie nun geschildert, kaum nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass auch die von Ihnen zur Akte gereichten Whats-App Nachrichten vom 29. und 30.11.2016 einen beiderseits sehr engen und vertrauten Umgang widerspiegeln (u.a. haben Sie dem Beschuldigten noch am 1.12.2016 um 15:00 Uhr ein Herzchen mit der Frage, wo Sie denn hinkommen sollen, geschickt). Aus dieser Kommunikation ergibt sich auch nicht, dass alle Initiative von dem Beschuldigten ausgegangen wäre. Es besteht vielmehr der Eindruck einer engeren Beziehung, die möglicherweise von beiden Partnern geheim gehalten werden sollte. Auch lhrer Freundin, der Zeugin ..., haben Sie erst kurz vor Anzeigenerstattung von den angeblichen Übergriffen erzählt, vorher lediglich davon berichtet, der Kontakt zu Herrn ... sei Ihnen unangenehm. Ihrer Aussage bei Anzeigenerstattung und den Angaben der Zeugin ... zufolge war Ihnen ja möglicherweise die Art der Beziehung und des Umgangs zu dem Beschuldigten zu eng, allerdings ist nicht erkennbar, dass Sie dies Herrn ... gegenüber auch entsprechend deutlich gemacht hätten. Der überlassene Chat-Verkehr spricht vielmehr für einen freundlich-zugewandten Umgang miteinander. Für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten gegen Ihren Willen ergibt sich aus der Akte somit kein hinreichender Tatverdacht. Angesichts Ihres Alters zur Tatzeit kommt auch die Anwendung sonstiger, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Lehrern und ähnlichen Personen geschaffene strafrechtliche Bestimmungen nicht in Betracht, sodass ich das Verfahren insgesamt einzustellen hatte, auch wenn das distanzlose und sexualisierte Verhalten von Herrn ... im Rahmen eines Schüler-Lehrer Verhältnisses unangemessen und belästigend war.“ Im Januar 2018 enthob der Beklagte den Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der monatlichen Bezüge in Höhe von 40 % an. In dem unter dem 29. August 2018 im Disziplinarverfahren erstellten Ermittlungsbericht wurde dem Kläger die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, insbesondere des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis, und die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Weitergabe von Inhalten aus Dienstgesprächen vorgeworfen. Der Vorwurf der unzureichenden professionellen Distanz wurde zum einen auf die Vorkommnisse in den Jahren 2014 und 2015 gestützt. Der Kläger habe mit zwei Schülerinnen – damals siebzehn und sechzehn Jahre alt – über WhatsApp in regelmäßigem privaten Kontakt gestanden, wobei die von ihm versandten Nachrichten wiederholt einen intimen und sexuellen Inhalt aufgewiesen hätten. Im Dienstgespräch habe der Kläger die Vorfälle dem Grunde nach eingestanden, wenngleich auch deren Bedeutung verharmlost. Er habe versichert, es nie wieder zuzulassen, in eine solche Situation zu gelangen. Die Schulbehörde habe – um seine berufliche Existenz nicht zu vernichten – auf disziplinare Ermittlungen verzichtet und die Verfehlungen in größtmöglichem Wohlwollen nur mit dem Ausspruch einer Missbilligung geahndet. Daneben habe die Probezeit um zwei Jahre verlängert werden sollen. Mit beidem habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Zum anderen wurde der Vorwurf auf die Geschehnisse im Jahr 2016 gestützt. Nur etwa eineinhalb Jahre später, kurz nach Ende der nur um ein Jahr verlängerten Probezeit, habe der Kläger abermals die unverzichtbare professionelle Distanz nicht eingehalten. Er habe über WhatsApp in regelmäßigem privaten Kontakt mit einer seinerzeit neunzehnjährigen Schülerin gestanden und wiederum seien die Nachrichten mehrfach von einem intimen bis sexuellen Inhalt geprägt gewesen. Er habe der Schülerin Nachhilfe gegeben und sie zu sich nach Hause eingeladen, was diese aber abgelehnt habe. Die Geschehnisse seien Anfang Dezember 2016 publik geworden. Die Inhalte der daraufhin geführten Dienstgespräche habe der Kläger mehrfach an die Schülerin weitergegeben. Die Vorgänge seien nachgewiesen: Die Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015 habe der Kläger eingestanden und ergäben sich aus den Ablichtungen der Chatverläufe sowie aus den glaubhaften Aussagen der Schülerinnen. Auch die Vorfälle aus dem Jahr 2016 seien ausreichend dokumentiert. Es lägen umfangreiche Ablichtungen der Chatverläufe mit der Schülerin vor; ihre Aussage sei glaubhaft. Anhaltspunkte für eine vom Kläger behauptete Manipulation der Chatverläufe bestünden keine. Für seine Gegendarstellungen habe der Kläger keinerlei Nachweise vorgelegt. In einem Dienstgespräch habe der Kläger die Verletzung des Distanzgebots eingeräumt. Sein Rechtsanwalt habe dort geäußert, er – der Kläger – akzeptiere jedwede Disziplinarmaßnahme, sofern diese mit dem Verbleib im Dienst einhergehe. Das gezeigte Verhalten sei nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die der Beruf als verbeamtete Lehrkraft erforderten und stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz im Verhältnis zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen dar. Es wirke sich zudem äußerst negativ auf sein dienstliches Ansehen und die Verrichtung der Dienstgeschäfte aus. Die entstandenen Zweifel an seiner persönlichen Integrität zerstörten unwiederbringlich nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in einen ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgang mit den anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Ende November 2018 teilte der Kläger mit, er wolle aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Das Disziplinarverfahren solle sein Ende finden und es sei keine Klage auf Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Im Dezember 2018 beantragte er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dies verfügte der Beklagte zum 1. Februar 2019. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 unterrichtete der Beklagte den Kläger darüber, dass er ihn in die bei der ADD geführte Datenbank über Beschäftigungshindernisse aufgenommen habe. Die Datenbank diene der Erfassung von Personen, die aufgrund eines Beschäftigungshindernisses nicht oder vorübergehend nicht in den Schuldienst des Landes aufgenommen werden könnten. Es handle sich um Gründe, die Mängel an der Eignung, Befähigung und/oder fachlichen Leistung erkennen ließen und bei denen unterschieden werde, ob sie ein dauerhaftes Einstellungshindernis darstellten oder für einen vorübergehenden Zeitraum zu einem Beschäftigungshindernis führten. Die Aufnahme des Klägers sei unter der Voraussetzung gleichbleibender Sach- und Rechtslage dauerhaft. Sie erfolge wegen der Störung des Schulfriedens. Zur Begründung wurde auf den Ermittlungsbericht im Disziplinarverfahren verwiesen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 31. Januar 2019 widersprach der Kläger der dauerhaften Aufnahme in die Datenbank. Sie stelle einen Wertungswiderspruch zum Disziplinarrecht dar, wonach Löschungen vorgeschrieben seien, und sei nicht Gegenstand und Ergebnis einer gesetzlichen Regelung. Er bat um Prüfung der Möglichkeit, die Aufnahme in die Datenbank zu verhindern bzw. zu befristen. Der Beklagte führte dazu aus: Wegen der Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens und den vergleichbaren Vorkommnissen in der Jahren 2014 und 2015 sowie der eindeutigen Beweislage sei unzweifelhaft, dass der Kläger im Falle der Erhebung der Disziplinarklage aus dem Dienst entfernt worden wäre. Die Entfernung aus dem Dienst unterliege nicht dem Verwertungsverbot des § 112 LDG. § 8 Abs. 5 LDG statuiere vielmehr, dass ein aus dem Dienst entfernter Beamter bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn nicht wieder zum Beamten ernannt und auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden solle. Die Datenbank bezwecke, allen für die Einstellung von Personal in den Schuldienst zuständigen Bediensteten der Abteilung Schulen einen Hinweis auf möglicherweise problematische Einstellungssituationen zu geben. Dass der Kläger durch seine Entlassung der Entfernung aus dem Dienst zuvorgekommen sei, könne zu keiner anderen Bewertung führen. Der Inhalt der Liste werde nicht an Dritte weiter gegeben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 widersprach der Kläger erneut der Aufnahme in die Datenbank ohne jegliche Befristung und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Es sei zumindest zweifelhaft, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden wäre. Eine Befragung der Schülerinnen als Zeuginnen hätte ergeben, dass die Aussagen nicht haltbar gewesen wären. Ein „ewiges“ Verbleiben der Daten könne nicht geduldet werden. Er stellte weitere Fragen zu Inhalt und Ausgestaltung der Datenbank. Der Beklagte antwortete daraufhin: Dass der Kläger der endgültigen Klärung im Disziplinarverfahren durch seinen Entlassungsantrag zuvor gekommen sei, könne nicht dazu führen, dass der Dienstherr die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr verwenden dürfe. Die Verwendung der Datenbank erfolge verwaltungsintern, innerhalb der Schulverwaltung, nach Eingabe individueller Passwörter. Sie beziehe sich ausschließlich auf Dienst- und Anstellungsverhältnisse mit schulischem Bezug. Gespeichert würden Name, Vorname, Geburtsdatum, Schule, Ausscheidedatum, Kennziffer des Aufnahmegrunds und Aufnahmedatum. Beim Kläger bestehe ein dauerhaftes Beschäftigungshindernis, da Erkenntnisse vorlägen, die die persönliche Eignung negierten; eine Löschung sei nicht vorgesehen. Dies hindere ihn aber nicht daran, sein Recht auf Berufsfreiheit auf andere Weise geltend zu machen. Die Liste diene einzig dazu, die Entscheidungsträger zu informieren. Mit Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen der zwischenzeitlichen Entlassung ein. Auf weitere Fragen des Klägers zur Datenbank antwortete der Beklagte: Zugang zu der Datenbank hätten alle mit der Einstellung beauftragten Bediensteten der Schulabteilung der ADD. Unmittelbare Auskunft erhalte dieser Personenkreis. Mittelbare Auskunft werde im Einzelfall auch Schulen insoweit erteilt, als dass bei Aufruf des Namens in einer Bewerberdatenbank der Hinweis auf eine problematische Einstellungssituation erfolge; die Schule wende sich in diesem Fall an die Schulabteilung. Gegenüber Stellen außerhalb des Landes werde keine Auskunft erteilt. Auch Privatschulen werde grundsätzlich keine Auskunft erteilt, es sei denn, dass für eine Lehrkraft an einer Privatschule über die Schulaufsicht eine Beschäftigungsgenehmigung zu erteilen sei. Hinsichtlich der dauerhaften Speicherung bleibe es den Erben des Klägers unbenommen, nach dessen Tod die Löschung zu begehren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es ab einem gewissen Lebensalter nicht mehr erforderlich sein werde, die Personen weiter aufzulisten, insbesondere wenn mit einer Einstellung nicht mehr zu rechnen sei. Über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bleibe es bei der Speicherung, da auch Rentner und Pensionäre im Rahmen von Arbeitsverträgen erneut beschäftigt werden könnten. Die Kennziffer, welche dem Namen des Klägers zugeordnet sei, laute: „Zu den dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen zählt: Die Störung des Schulfriedens. Hier hat der Bewerber im Rahmen zumindest eines früheren Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses aufgrund seines Verhaltens den Schulfrieden gestört und damit nachgewiesen, nicht für den Einsatz im Schuldienst geeignet zu sein. Zu diesen Bewerbern liegen Erkenntnisse vor, die die persönliche Eignung negieren.“ Mit weiterem Schreiben forderte der Kläger den Beklagten zur Erklärung auf, den Eintrag nach spätestens zwei Jahren, hilfsweise nach sieben Jahren zu tilgen, und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Unter Verweis auf den vorherigen Schriftverkehr erklärte der Beklagte, der Aufforderung des Klägers nicht zu entsprechen. Für ein klageweises Vorgehen sei ein Vorverfahren erforderlich. Der Kläger hat am 17. Juli 2019 Klage erhoben. Er habe sich im Jahr 2017 entschieden, den Beruf als Lehrer aufzugeben, und um seine Entlassung gebeten. Dies bedeute jedoch kein Eingeständnis, dass er „den Schulfrieden gestört habe“. Gegen die Aufnahme in die Datenbank habe er mit Schreiben vom 31. Januar 2019 und vom 27. Februar 2019 Widerspruch eingelegt; seine Begehren seien – ohne Rechtsmittelbelehrung – abgelehnt worden. Hilfsweise sei seine Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Er begehre in erster Linie die Löschung seiner Daten, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, nach einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Daten zu löschen. Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da eine mögliche Beeinträchtigung ausreiche; er sei Adressat einer ihn belastenden Entscheidung und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebiete die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Er habe einen Anspruch auf Entfernung der Daten aus der Datenbank, jedenfalls darauf, dass sie dort nicht „ewig“ verblieben. Die Datenbank verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Ausübung der Berufsfreiheit. Die Aufnahme in die Datenbank stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Entscheidungsträger erhielten im Hinblick auf eine unter Umständen erneute Bewerbung zum Schuldienst Zugriff auf die Informationen und könnten aufgrund der Aufnahme in die Datenbank von ihm als qualifizierten Bewerber ohne weitere Rücksprache Abstand nehmen. Damit habe er gegenüber Mitbewerbern einen wesentlichen Nachteil. Die Eintragung sei für den Entscheidungsträger zwar nicht bindend, sondern nur warnend, habe aber tatsächliche Wirkung. Zudem bewirke sie eine Stigmatisierung. Eine erforderliche Rechtsgrundlage für die Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die Zuständigkeitsregelung für die Schulaufsicht im Schulgesetz stelle keine Ermächtigungsgrundlage dar; auch eine Dienstvereinbarung könne keine solche schaffen. Eine Berufung auf den Gesetzeszweck des Landesdisziplinargesetzes bzw. § 8 Abs. 5 LDG komme nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Er sei nicht aus dem Dienst entfernt worden und es könne nicht unterstellt werden, dass eine Klage auf Entfernung aus dem Dienst ohne Weiteres Erfolg gehabt hätte. Durch Befragung der Schülerinnen – wozu keine Gelegenheit gegeben worden sei – hätte klargestellt werden können, dass diese in erheblichem Umfang falsche Angaben gemacht hätten und der Chatverlauf manipuliert worden sei. Auch bei einer verwaltungsinternen Verwendung der Datenbank müssten irgendwelche Regularien für die Eintragung, ihren Inhalt und die Löschung vorhanden sein. Es sei eine gesetzliche Regelung für das Verfahren erforderlich. Würde man auf § 112 LDG abstellen, wäre eine Höchstdauer von 7 Jahren zu beachten. Sei die Frage, wie lange Personalakten oder deren Inhalte aufgehoben werden dürften, gesetzlich geregelt, dürfe der Dienstherr sich dem nicht dadurch entziehen, dass er gesonderte Datenbanken eröffne. Die Dauer der Eintragung richte sich nicht nach (nicht vorhandenen) Vorgaben, sondern sei das Ergebnis willkürlicher Überlegungen. Es sei unerträglich, würde – ohne gerichtliche Kontrolle – ein lebenslanger Eintrag unvermeidbar bleiben. Er bestreite zudem „generell“, dass er mit einem Verhalten aufgetreten sei, welches die Grenzen des Lehrauftrags überschritten hätte. Der Kläger hat beantragt, die Verpflichtung des Beklagten, die persönlichen Daten des Klägers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Schule mit Dienstschlüssel, Ausscheidedatum, Kennziffer des Aufnahmegrundes, Aufnahmedatum) aus der Datenbank der Beschäftigungshindernisse Rheinland-Pfalz in einer Weise zu löschen, dass die Existenz einer entsprechenden Eintragung nicht mehr erkenntlich ist; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Eintragung zu befristen, d.h. jeweils hilfsweise gestaffelt jährlich aufsteigend bis zu 30 Jahren ab Eintragung; hilfsweise die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Trier. Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Ermächtigungsgrundlage für die Datenbank ergebe sich aus der Aufgabenstellung der Schulbehörde nach § 97 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz – SchulG –, nur geeignetes pädagogisches Personal in den Schulen einzusetzen. Weitere Grundlage sei eine Dienstvereinbarung zwischen der ADD und den Bezirkspersonalräten vom 22. August 2011. Für die Aufnahme in die Datenbank sei die Mitbestimmung der Personalvertretung zwingend. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei zulässig nach § 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – und Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –. Die Rechte der Betroffenen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Berufsfreiheit – stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Datenbank. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers sei mangels Vorverfahren bereits unzulässig. Er habe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe sich entschieden, den Beruf als Lehrer aufzugeben und seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Wolle er den Beruf des Lehrers nicht mehr ergreifen und werde eine Bewerbung für den rheinland-pfälzischen Schuldienst sinnigerweise nicht mehr erfolgen, könne die Aufnahme in die Datenbank von vorneherein kein Rechtsschutzbedürfnis auslösen. Eine Verletzung seiner Rechte könne er dann geltend machen, wenn er sich um eine Stelle bewerbe und seine Bewerbung – etwa infolge des Beschäftigungshindernisses – ablehnend beschieden werde. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung aus der Datenbank. Die Eintragung sei gemäß der Dienstvereinbarung rechtmäßig erfolgt; er habe erheblich den Schulfrieden gestört. Dass keine Disziplinarklage erhoben worden sei, sei unerheblich, zumal die Beweislage erdrückend sei. Es könne dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, eine so gravierend charakterlich ungeeignete Lehrkraft jetzt oder später in den Schuldienst einzusetzen. Die Aufnahme in die Datenbank knüpfe nicht zwingend an ein Disziplinarverfahren an. Vielmehr komme es auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Störung des Schulfriedens an, das vorliegend gleichwohl im Rahmen des Disziplinarverfahrens ermittelt worden sei. Die Eintragung sei ein bloßes Verwaltungsinternum, habe keine Außenwirkung und keinen Regelungscharakter, da sie lediglich einen Hinweis geben solle, aber nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sei. Es müsse dem Dienstherrn gestattet sein, das Beschäftigungshindernis so lange gegenwärtig halten zu können, wie eine Einstellung in den Schuldienst möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen. Die zumindest als Untätigkeitsklage zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 46 Abs. 2 LDSG auf Löschung seiner Eintragung. Die Verarbeitung der Daten in der Liste Beschäftigungshindernisse sei nach § 3 LDSG zulässig, weil sie für den Beklagten erforderlich sei, um den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Schulverwaltung zu entsprechen. Das Schulverhältnis sei ein besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern. Die Schulaufsicht habe insbesondere darauf zu achten, dass dieses gewährleistet werde. Es dürften nur charakterlich geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage seien, ihrer Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz gerecht zu werden. Dieser Pflicht entsprächen nicht Lehrkräfte, die sexuelle oder sonstige unangemessen enge Kontakte mit Schülerinnen oder Schülern entstehen ließen. Es sei (allein) Aufgabe der Lehrkräfte, eine mangelnde Distanz zu unterbinden. Sei eine Lehrkraft dazu nicht in der Lage, sei es Aufgabe der Schulverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass keine ungeeigneten Lehrkräfte zum Einsatz kämen. Der Kläger sei zu Recht als ungeeignet eingestuft worden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ihm kein strafrechtliches Fehlverhalten nachgewiesen werden könne, so stehe – unabhängig von den weiteren Anschuldigungen der Schülerin – aufgrund des dokumentierten aktenkundigen Chatverlaufs jedenfalls fest, dass er die erforderliche Distanz in besonders groben Maß missachtet habe. Die nur schulverwaltungsinterne Speicherung der Daten sei auch sonst formell nicht zu beanstanden und es bestünden keine durchgreifenden Erkenntnisse, dass die Daten materiell in unzulässiger Weise über das Notwendige hinaus verarbeitet würden. Die Dienstvereinbarung gebe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht „unberechtigte Dritte“ Zugang zu den Daten hätten; der Bezirkspersonalrat sei nicht Dritter in diesem Sinne. Zudem sei nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Vergabe von Passwörtern und besonderen Zugangsberechtigungen die Leseberechtigung ausschließlich den Mitgliedern der Schulverwaltung eröffnet sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen und es stehe nicht anderweitig fest, dass sein charakterlicher Eignungsmangel nicht mehr bestehe; daher habe er keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten. Ein Löschungsanspruch nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LDSG bestehe gleichfalls nicht. Auch den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Löschung der Daten nach einem bestimmten Zeitraum verneinte das Verwaltungsgericht. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Kläger zu Recht als ungeeignet eingestuft worden. Erst wenn die Ungeeignetheit im Einzelfall entfalle, könne eine Löschung erfolgen. Dafür könne es keine festen Fristen geben. Soweit der Kläger vortrage, die Eintragung komme einem Berufsverbot gleich, sei entscheidend, ob eine Ungeeignetheit zur Ausübung des Lehramtes bestehe. Sollte die in Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung wiederhergestellt sein, was der Kläger nachweisen könnte, so würde das Beschäftigungshindernis entfallen und mithin die Zulässigkeit der Datenspeicherung. Die Wiederherstellung der Eignung geschehe indessen nicht durch bloßen Zeitablauf. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, einen neuen Antrag auf Löschung zu stellen, wenn seine charakterliche Ungeeignetheit entfallen sei. Der Speicherung der Daten zu dem ausschließlich schulverwaltungsinternen Zweck stehe auch nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. Diese fänden ihre Schranke im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Sicherung des unverzichtbaren besonderen Obhutsverhältnisses. Ebenso stehe der Datenspeicherung nicht entgegen, dass der Kläger auf eigenen Antrag entlassen worden sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass das Disziplinarverfahren mit einem „Freispruch“ geendet hätte. Der Eintragung in die Liste würden im Übrigen auch nach Eintritt eines disziplinarischen Verwertungsverbots keine datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte entgegenstehen. Ein solches Verwertungsverbot würde nicht dazu führen, dass der Kläger allein deshalb wieder als geeignet für den Schuldienst zu betrachten wäre. Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht mit dieser – seinen bisherigen Vortrag wiederholend und ergänzend – insbesondere geltend: Die Datenbank sei unzulässig. Der Eintrag stelle eine Stigmatisierung dar und wirke sich als „faktisches Berufsverbot“ im Bereich des Schuldienstes des Landes aus und tangiere als einschneidende Maßnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Zugang zum Beruf. Es sei nicht darauf abzustellen, ob ein Löschungsanspruch bestehe, sondern darauf, ob die Aufnahme der Daten und dies ohne zeitliche Befristung überhaupt gerechtfertigt sei. Die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle; eine solche müsste zudem hinreichend weitere essentielle Aspekte des Datenschutzes regeln. Es sei unabdingbar, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Datenspeicherung festzulegen, wie lange die Daten gespeichert werden dürften bzw. dass Maßnahmen vorgesehen würden, nach denen eine regelmäßige Überprüfung erfolge mit dem Hintergrund, die Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt würden. Es fehlten jegliche Vorgaben, an denen sich die Dauer der Eintragung richte; dies sei willkürlich. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Speicherung letztlich „ewig“ fortdauern dürfe. Der Kläger bestreitet weiterhin, dass die Einleitung eines Dienstenthebungsverfahrens zur Entlassung geführt hätte. Mache man einen möglichen Ausgang eines solchen zur Grundlage der Entscheidung, so müsse ein Verfahren durchgeführt werden, welches dem eines Dienstenthebungsverfahrens entspreche. Außerdem bleibe weiterhin bestritten, dass sein Verhalten die Grenzen des Lehrauftrags überschritten habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 5. Februar 2020 – 1 K 794/19.NW – den Beklagten zu verpflichten, die persönlichen Daten des Klägers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Schule mit Dienstschlüssel, Ausscheidedatum, Kennziffer des Aufnahmegrundes, Aufnahmedatum) aus der Datenbank der Beschäftigungshindernisse Rheinland-Pfalz in der Weise zu löschen, dass die Existenz einer entsprechenden Eintragung nicht mehr erkenntlich ist, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Eintragung des Klägers in der Datenbank der Beschäftigungshindernisse zu befristen, d.h. jeweils hilfsweise gestaffelt jährlich aufsteigend bis zu dreißig Jahren ab Eintragung, die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und ergänzt seinen bisherigen Vortrag. Die Erhebung und Speicherung der Daten beruhe auf § 3 LDSG und der Aufgabenzuweisung aus § 97 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3 SchulG. Der Kläger besitze die charakterliche Eignung für den Schuldienst offensichtlich nicht. Die Beweislage gegen ihn sei derart erdrückend, dass es keiner weitergehenden Beweisaufnahme bedurft habe. Dadurch, dass der Kläger seine Entlassung beantragt habe und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen sei, habe er letztlich die weitergehende Aufklärung des Sachverhalts selbst vereitelt. Er habe keinen Anspruch auf Löschung der Daten, auch nicht auf eine gestaffelte Befristung der Speicherung. Es sei darauf abzustellen, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Eine Löschung könne erst dann erfolgen, wenn die Einstellung des Klägers in den Schuldienst des Landes faktisch ausgeschlossen sei oder er seine charakterliche Eignung zweifelsfrei nachgewiesen habe. Für die disziplinarische Höchstmaßnahme sei im Landesdisziplinargesetz gerade kein Verwertungsverbot vorgesehen, sondern es werde in § 8 Abs. 5 LDG vielmehr unbefristet statuiert, dass kein Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mehr begründet werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Personal-, Disziplinar- und Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.