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Beschluss

2 L 1962/98

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs ist anzuordnen, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen und ansonsten durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschwert würde. • Ein Dachaufbau mit seitlicher Außenwand kann abstandsflächenrechtlich nicht als privilegierte Dachgaube gelten, wenn er konstruktiv nicht einheitlich dem Dach zuzurechnen ist. • Verstößt der genehmigte Dachaufbau gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften, ist das Nachbarrecht auf Abwehr betroffen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei nicht privilegierter Dachgaube (Abstandsflächenverstoß) • Die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs ist anzuordnen, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen und ansonsten durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschwert würde. • Ein Dachaufbau mit seitlicher Außenwand kann abstandsflächenrechtlich nicht als privilegierte Dachgaube gelten, wenn er konstruktiv nicht einheitlich dem Dach zuzurechnen ist. • Verstößt der genehmigte Dachaufbau gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften, ist das Nachbarrecht auf Abwehr betroffen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann angeordnet werden. Nachbarn stritten um die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung zur Änderung eines mittleren Gebäudes und insbesondere zur Errichtung einer Dachgaube. Die Baugenehmigung war erteilt worden; die Antragstellerin wandte sich gegen die Errichtung einer Dachgaube, weil dadurch Abstandsflächenvorschriften verletzt würden. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache weitgehend für erledigt; streitig blieb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Dachgaube. Das Gericht prüfte, ob der Dachaufbau als abstandsflächenrechtlich privilegierte Dachgaube zu behandeln sei oder ob durch seitliche Außenwände Abstandsflächen ausgelöst würden. Es stellte fest, dass der Aufsatz auf der Geschoßdecke sitzt und konstruktiv nicht mehr Teil des Daches ist, wodurch Abstandsflächenpflichten entstehen. • Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 212a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 80a VwGO; die aufschiebende Wirkung kann angeordnet werden, wenn überwiegende Interessen eines Nachbarn zu schützen sind und konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen. • Nachbarrechte werden geschützt, wenn ein Vorhaben materiell gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und der Nachbar dadurch tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. • Dachgauben sind nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert, wenn sie in allen Teilen auf dem Dach errichtet sind und konstruktiv Bestandteil des Daches bilden; stehende Fenster und Aufbauten, die auf einer Außenwand oder Geschoßdecke stehen, sind nicht privilegiert. • Im vorliegenden Fall sitzt der Dachaufbau am Fußpunkt des Daches unmittelbar auf der Geschoßdecke und hat eine seitlich über die Dachhaut aufsteigende Wand, weshalb er Abstandsflächen zum Nachbargebäude auslöst. • Weil der erforderliche seitliche Mindestabstand nicht eingehalten ist, liegt ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vor und begründet konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. • Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird verhindert, dass durch sofortige Nutzung der Genehmigung vollendete Tatsachen geschaffen werden, welche die Durchsetzung des nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschweren würden. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; die Kosten wurden nach Anteilen verteilt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist insoweit anzuordnen, als die Genehmigung die Errichtung der strittigen Dachgaube betrifft. Das Gericht hat festgestellt, dass der Dachaufbau nicht als abstandsflächenrechtlich privilegierte Dachgaube zu qualifizieren ist, sondern aufgrund seiner seitlichen Wand Abstandsflächenpflichten auslöst und damit gegen § 6 BauO NW verstößt. Wegen dieser konkreten Zweifel an der Rechtmäßigkeit wäre ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Durchsetzung des nachbarlichen Abwehrrechts durch Schaffung vollendeter Tatsachen gefährdet. Die Folge ist die vorläufige Hemmung der Nutzung der Genehmigung für die Dachgaube; die Kosten und der Streitwert wurden entsprechend verteilt und festgesetzt.