Urteil
15 K 3659/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0525.15K3659.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Regierungsamtmann (BesGr. A 12) im Dienst des Bundes- amtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Er ist in der Organisationsein- heit 00 0 als Sachbearbeiter beschäftigt. 3 Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.1997. Dieser Regelbeurteilung lag die mit Erlass vom 30.06.1997 vom Bundesministerium des Innern eingeführte Neuregelung des Beurteilungswe- sens im nachgeordneten Geschäftsbereich mit Wirkung zum 01.07.1997 (BRL) zugrunde. Als Vergleichsgruppe gemäß Nr. 5.4.2. BRL wurde bei der Beklagten ab- teilungsübergreifend die jeweilige Laufbahngruppe, hier die des gehobenen Dienstes mit insgesamt 50 zu beurteilenden Mitarbeitern, festgelegt. Erstbeurteiler der Ver- gleichsgruppe sind die Referatsleiter; Zweitbeurteiler sind die Abteilungsleiter. 4 Nach diesem Beurteilungssystem wurde der Kläger zum Stichtag 01.10.1997 zunächst durch seinen Erstbeurteiler, Herrn L. , unter dem 20.11.1997 abschlie- ßend mit 7 Punkten und vom Zweitbeurteiler, Herrn I. , unter dem 08.12.1997 mit der Gesamtnote von 6 Punkten beurteilt, wobei der Zweitbeurteiler die Absenkung der Gesamtbewertung mit der Vorgabe der Quoten rechtfertigte. Als Beurteilungszeit- raum wurde der 15.05.1993 bis zur Erstellung der Beurteilung angegeben. 5 Unter dem 22.12.1997 wandte sich der Kläger gegen diese Beurteilung, insbe- sondere gegen die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Herabsetzung der Gesamt- bewertung auf 6 Punkte. Mit Bescheid vom 30.04.1998 nahm die Beklagte zu dem Abänderungsantrag des Klägers Stellung, lehnte - nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers und weiterer Rücksprache mit dem zuständigen Zweitbeurteiler - eine Heraufsetzung des Gesamturteils ab, teilte aber gleichzeitig mit, dass Herr I. wegen der in der angefochtenen Beurteilung fehlenden Einzelbe- wertung einzelner Leistungsmerkmale und des irrtümlichen Ankreuzens, dass die Befähigungsbeurteilung Anlass zu einer anderen Bewertung als die Leistungsbeurtei- lung gebe, gebeten worden sei, eine neue, in diesen Punkten ergänzte bzw. geän- derte Beurteilung zu erstellen. 6 Nachdem der Kläger unter dem 19.05.1998 gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde diesem mit Bescheid vom 24.07.1998 stattgegeben und die Beurteilung vom 20.11.1997/08.12.1997 aufgehoben. 7 Erst- und Zweitbeurteiler wurden daraufhin gebeten, für denselben Beurteilungs- zeitraum eine neue Beurteilung zu erstellen. Der Erstbeurteiler vergab unter dem 10.12.1998 wiederum die Note 7, der Zweitbeurteiler unter dem 11.12.1998 die Note 6, wobei der Zusatz, dass die Herabsetzung aus Quotierungsgründen erfolgt sei, nicht mehr in die Beurteilung aufgenommen wurde. 8 Mit Schreiben vom 30.12.1998 legte der Kläger gegen die Neufassung seiner Beurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die seit 01.07.1997 für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern geltenden Beurtei- lungsrichtlinien fehlerhaft angewendet worden seien und zudem die Vergabe von Quoten für obere Notenstufen einer leistungs- und sachgerechten Beurteilung entge- genstünden. Ergänzend führte er aus, dass innerhalb der Vergleichsgruppe der Be- amten des gehobenen Dienstes von den Erst- und Zweitbeurteilern keine einheitli- chen Kriterien angewandt worden seien und aufgrund der unterschiedlichen Tätig- keitsbereiche keine Vergleichbarkeit der dienstlichen Leistungen der Beamten inner- halb der Vergleichsgruppe gegeben sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass die Gesamtnote seiner Beurteilung nicht schlüssig aus der Leistungs- und Befähigungs- beurteilung ableitbar sei und insbesondere für die Herabsetzung der Teilnoten und der Gesamtnote durch den Zweitbeurteiler eine entsprechende Begründung feh- le. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1999 wurde der Widerspruch durch das BSI zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Quotierungsvorgaben nicht einer sachgerechten Beurteilung entgegenstünden, sondern als Konkretisierung der Notendefinition gewährleisteten, dass die Vergabe von überdurchschnittlichen Noten auf einen zahlenmäßigen begrenzten Personenkreis beschränkt bleibe. Da die Richtwerte zudem bis zu 5 % überschritten werden könnten, sei auch die Gerechtig- keit im Einzelfall gewährleistet. Als Vergleichsgruppe sei im BSI die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes vom Präsidenten festgelegt worden. In den Beurteilungskonferenzen, an denen alle Zweitbeurteiler vor der abschließenden Erstellung der Beurteilung teilgenommen hät- ten, sei ein einheitlicher Maßstab für die Vergleichsgruppen festgelegt worden. Hier- bei habe Einigkeit bestanden, dass das neue Beurteilungssystem zu strengeren Maßstäben für die Vergabe von Spitzennoten führen müsse, um zu einem insgesamt stärker differenzierenden Beurteilungsergebnis als in der Vergangenheit zu kommen. Die Behauptung des Klägers, innerhalb der Vergleichsgruppe seien von den Abtei- lungsleitern als Zweitbeurteilern unterschiedliche Maßstäbe angewandt worden sei, sei nicht substantiiert. Eine differenzierende Betrachtung der Beurteilungen der Ver- gleichsgruppe des Klägers pro Abteilung ergebe, dass sich alle Zweitbeurteiler an den vorab vereinbarten strengen Maßstab gehalten hätten. Auch gegen die Herabsetzung von Einzelnoten und der Gesamtnote des Erstbeurteilers durch den Zweitbeurteiler bestünden keine rechtlichen Bedenken. Da das Votum des Erstbeurteilers, anders als das des Zweitbeurteilers, die Vergleichsmaßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe nicht vorrangig widerspiegele, sondern eine persönliche direkte Einschätzung darstelle, sei das Korrektiv des Zweitbeurteilers zur Sicherstellung des einheitlichen Vergleichsmaßstabes erforderlich. Dies bedeute im Einzelfall, dass die Einzelnote und gegebenenfalls auch die Gesamtnote entsprechend herauf- und herabzusetzen sei. Dies gelte um so mehr, wenn, wie im Fall des Klägers, der Erstbeurteiler nur einen Mitarbeiter zu beurteilen habe und ihm so die Vergleichsmöglichkeiten nur bedingt zur Verfügung stünden. Herr I. habe sich als zuständiger Zweitbeurteiler ausführlich mit allen Erstbeurteilungen seiner Abteilung befasst und ein entsprechendes Ranking durchgeführt. Hierbei habe er richtigerweise u.a. auch auf das statusrechtliche Amt des zu beurteilenden Beamten abgestellt und an Beamte mit einem höheren sta- tusrechtlichen Amt höhere Anforderungen gestellt als Beamte mit einem niedrigeren statusrechtlichen Amt. Unter Berücksichtigung der anderen zehn von ihm als Zweitbeurteiler innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers zu beurteilenden Beamten des gehobenen Dienstes habe er die Leistungen des Klägers mit sechs Punkten bewertet. Die Gesamtnote 6 Punkte sei definiert mit "entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht" und bezeichne somit eine dienstliche Leistung ohne Abstriche. Der Vorwurf, die Herabsetzung der Note von 7 Punkten auf 6 Punkte sei nicht begründet worden, sei nicht zutreffend. 10 Der Kläger hat gegen den ihm am 08.04.1999 zugegangenen Bescheid am 08.05.1999 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass ihm sowohl der Erstbeurteiler als auch der Präsident des BSI mündlich bestätigt hätten, dass es keine schriftliche Festlegung der Maßstäbe/Anforderungen gebe, nach denen die Beamten/Beamtinnen einer Vergleichsgruppe zu beurteilen seien. Infolge mangelnder Transparenz des gesamten Verfahrens könne demnach weder der Erstbeurteiler noch der Beurteilte nachvollziehen, welche Kriterien angewendet worden seien und welche Mitglieder der Vergleichsgruppe besser, gleich gut oder schlechter bewertet worden seien. Es sei auch nicht zulässig, innerhalb einer Abteilung ein Ranking vorzunehmen. Dies müsse vielmehr innerhalb der ganzen Vergleichsgruppe geschehen. Werde das statusrechtliche Amt innerhalb einer Vergleichsgruppe berücksichtigt, führe dies im übrigen zu nicht in den BRL festgelegten Untergruppen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.1999 zu verpflichten, die streitbefangene Beurteilung vom 10./11.12.1998 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Bildung der Vergleichsgruppe "gehobener Dienst" mit insgesamt 50 zu beurteilenden Mitarbeitern aus allen sechs bei ihr gebildeten Abteilungen sei in Übereinstimmung mit den Richtlinien Nr. 6.4.2. erfolgt. In dem durchzuführenden Beurteilungs- vorgespräch seien die wesentlichen Eckwerte des anstehenden Be- urteilungsdurchgangs einheitlich und abteilungsübergreifend festgelegt worden. Vor diesem Hintergrund begründeten die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe aus Mitarbeitern in den technischen Laufbahnen und Mitarbeitern der Verwaltungslaufbahnen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr entspreche dies im Grunde genommen der bisherigen Praxis, da im Rahmen der bei ihr praktizierten "Topfwirtschaft" bei der Konkurrenzbetrachtung für Beförderungen immer schon innerhalb einer Besoldungsgruppe Beamte verschiedener Fachrichtungen hätten verglichen werden müssen und somit faktisch eine Vergleichsgruppe darstellten. Darüber hinaus seien die festgelegten Anforderungen tatsächlich sowohl von den Erst- als auch den Zweitbeurteilern in allen Abteilungen eingehalten worden. Auch der Kläger sei zutreffend beurteilt worden. Insbesondere bestünden gegen die Herabsetzung von Einzelnoten und der Gesamtnote des Erstbeurteilers durch den Zweitbeurteiler im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. 17 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2000 Beweis erhoben über das Zustandekommen der streitbefangenen Beurteilung durch Vernehmung des Zweitbeurteilers Herrn I. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Die streitgegenständliche Regelbeurteilung des Klägers vom 10./11.12.1998 zum Stichtag 01.10.1997 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 31.03.1999 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 22 Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 40, 41 Abs. 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den, ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie ferner allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. 06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245; Urteil vom 27.10. 1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 Nr. 12 zu § 40 BLV, S. 7, 8 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 23.01.1984 - 1 A 2243/82 - . 24 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verpflichtet, das nach den Richtlinien vorgesehene Verfahren und die zugrunde liegenden Maßstäbe zu beachten. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV und sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8/79 -, DÖV 1982, 80; Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 Nr. 12 zu § 40 BLV, S. 7, 8 f. 26 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die vom Kläger angegriffene Beurteilung als rechtmäßig dar. 27 Die angegriffene Beurteilung des Klägers leidet insbesondere nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil die Beklagte vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens prozentuale Richtwerte für die Beurteilungsnoten vorgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, 28 vgl. Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197, und Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, 29 begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr bestimmte Richtsätze festlegt. Denn durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. Zu dieser Konkretisierung ist der Dienstherr ebenso befugt wie überhaupt zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden. Durch die Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabes erleichtert der Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich zwischen mehreren nach denselben Bestimmungen beurteilten Beamten - u. a. auch dadurch, dass er einer zuweilen beklagten Tendenz entgegenwirkt, schon die Leistungen des großen Durchschnitts der beurteilten Beamten mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und dadurch missverständlich zu kennzeichnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nunmehr der durch das Gesetz zur Reform des öf- fentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 neu eingeführte § 41 a Satz 1 BLV bei der Abfassung von Beurteilungen Richtwerte selbst vorgibt. 30 Die Festlegung von prozentualen Richtwerten für Beurteilungsnoten ist allerdings dann rechtlich bedenklich, soweit sie keine hinreichend große Anzahl von Beurteilten betrifft und sie für die Beurteiler strikt verbindlich ist, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, a. a. O.; vgl. nunmehr auch § 41 a Satz 2 BLV. 32 Insoweit betreffen die Richtwerte vorliegend jedoch eine hinreichend große Anzahl von beurteilten Sachbearbeitern. Auch von einer strikten Verbindlichkeit kann hier keine Rede sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 5.4.1. der Beurtei- lungsrichtlinien. Dass der Beurteiler vorliegend entgegen diesen Vorgaben von einer strikten Verbindlichkeit der Richtwerte ausgegangen wäre, ist nicht dargetan. 33 Es ist darüber hinaus rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurteiler hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabes die Leistungen des Klägers an der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gemessen haben. 34 In den streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 01.07.1997 wird unter Ziffer 5.4.2. die "Vergleichsgruppe" dahingehend definiert, dass diese entweder gebildet wird aus den Mitgliedern derselben Funktionsebene oder Besoldungsebene. Hierdurch knüpfen die streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien an den Wortlaut des § 41 a der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - an, der mit Gesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) eingeführt worden ist, und nach dem der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funkti- onsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 v.H. und der zweithöchsten Note 35 v.H. nicht überschreiten soll. Zur Umsetzung der im Bereich des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ab 01.07.1997 gültigen Beurteilungsrichtlinien wurden durch Verfügung des Präsidenten des BSI als Vergleichsgruppen die Funktionsebenen und nicht das statusrechtliche Amt festgelegt. Hinsichtlich der Beurteilung des Klägers bedeutet dies, dass Beurteilungsmaßstab die Funktion "Sachbearbeiter" ist. Dies ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. 35 Wichtigster Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist nach geltendem Recht das Gesamturteil, vgl. § 41 Abs. 2 BLV. Es bildet für die Dienstbehörde wie für den einzelnen Mitarbeiter eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander; es ermöglicht den Ver- gleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist. Das Gesamturteil kann seiner Funktion aber nur gerecht werden, wenn es jeweils für alle Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten, also zumindest innerhalb einer Verwaltung, nach einheitlichen Maßstäben erteilt wird. Dies setzt neben der Verwendung eines einheitlichen Notensystems die Zugrundelegung eines einheitlichen Bezugspunktes voraus, nach dem sich die zu stellenden Anforderungen bestimmen. Werden die Beamten beurteilt, so können ihre Leistung insbesondere gemessen werden an den Beamten der gesamten Laufbahn oder an den Beamten des gleichen Amtes im sta- tusrechtlichen Sinne. Die Bundeslaufbahnverordnung schrieb bisher einen Bezugspunkt nicht ausdrücklich vor. Nach herkömmlichem Laufbahnrecht waren aber grundsätzlich Vergleichspunkte die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn. Wo dies ausdrücklich in Beurteilungsregelungen vorgesehen war, hat es die Rechtsprechung gebilligt, 36 BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315; Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, a.a.O..; Urteil vom 26.08.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54; OVG Koblenz, Urteil vom 20.05.1992 - 2 A 12357/91 -, ZBR 1993, 90. 37 Nunmehr ist jedoch innerhalb der BLV durch die Einführung des § 41 a betreffend die Festlegung von Richtwerten eine Änderung dahingehend eingetreten, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten soll. Die Quotenvorgabe bezieht sich somit auf Vergleichsgruppen, die aus allen zur Beurteilung anstehenden Beamten entweder derselben Besoldungsgruppe oder derselben Funktionsebene (etwa Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter, Bürosachbearbeiter) bestehen, 38 vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Kommentar, § 41 a Rn. 2. 39 Wörtlich betrifft diese Vorschrift zwar nur die Einführung von "Richtwerten" und die dabei zu bildenden Vergleichsgruppen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die für einen Richtwert zu bildenden Vergleichsgruppen mit dem bei einer Beurteilung anzulegenden Maßstab untrennbar verknüpft sind. Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass auch bei Beurteilungen als Maßstab entweder - wie bisher üblich - auf das statusrechtliche Amt oder aber auch auf die Funktionsebene abgestellt werden kann, 40 vgl. Urteil der Kammer vom 18.11.1999 - 15 K 5163/98 -. 41 Grundsätzlich steht die Entscheidung für den einen oder anderen Beurteilungsmaßstab im weit gespannten Ermessens- und Gestaltungsrahmen des Dienstherrn bei dienstlichen Beurteilungen. Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, Angesichts dieser Gestal- tungsfreiheit ist es andererseits um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwendet und dies bedeutet wiederum, dass die allgemein vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, a.a.O.. 43 Dies ist vorliegend gewährleistet, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Herrn I. in der mündlichen Verhandlung alle miteinander konkurrierenden Beamten an denselben Maßstäben - derselben Funktion - gemessen wurden. 44 Die Kammer verkennt nicht, dass das Abstellen auf die gesamte Funktionsebene mit der Folge einer großen Anzahl zu vergleichender Beamter auf unterschiedlich ausgestalteten Dienstposten mit verschiedenen Anforderungsprofilen - wie auch im Bereich des BSI - zu Schwierigkeiten bei dem anzustellenden Vergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten führen kann. Bei der Lösung dieses Problems bieten sich aber unterschiedliche Lösungsansätze an. Zunächst ist es möglich, für eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Beamten Bewertungskriterien zu finden, die allgemein an einen "duchschnittlichen" Sachbearbeiter gestellt werden müssen, die aber gleichzeitig weitgehend unabhängig von den Anforderungen des konkreten Dienstpostens sind. Dies hat Herr I. nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch so erkannt und insoweit vorgetragen, dass er bei den Vorgesprächen mit den Erstbeurteilern diesen verdeutlicht erörtert habe, welche Voraussetzungen ein Mitarbeiter allgemein erfüllen müsse, um z.B. die Note "6", nach der Definition in den Beurteilungsrichtlinien eine in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechende Leistung, zu erhalten. Er habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Punktzahl "6" voraussetze, dass der betroffene Beamte im Beurteilungszeitraum ein besonderes Maß an Verantwortung wahrgenommen habe und sich durch fachliche Breite ausgezeichnet habe. Ein weiteres Qualifikationspunkt sei gewesen, ob sich jemand bei der Erarbeitung von Grundlagen hervorgetan und inwiefern er sein Fachwissen aktiv in die Grundlagenarbeit eingebracht habe. 45 Lassen sich solche allgemeinen vergleichbaren Bewertungskriterien bei dem einen oder anderen Dienstposten eines Sachbearbeiters wegen der besonderen Aufgabenstellung nicht finden, so bleibt ein Vergleich aber dennoch möglich. Denn letztlich ist immer entscheidend, dass der zu beurteilende Beamte an dem Maßstab gemessen wird, wie er im Beurteilungszeitraum seine an ihn gestellten Aufgaben - hier als Sachbearbeiter - bewältigt hat. Der Beurteiler hat sich mit anderen Worten zu überlegen, ob der betroffene Beamte zu den "guten", "durchschnittlichen" oder "unterdurchschnittlichen" Sachbearbeitern gehört. Dies hat vorliegend auch der Zeuge Herr I. erkannt und beachtet, indem er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die jeweilige Aufgabenerledigung letztlich der Maßstab für die Beurteilung gewesen sei. Ein Vergleich zwischen den Leistungen der Sachbearbeiter bleibt auch in solchen Fällen unter Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes möglich. So ist der Beurteiler in diesen Fällen z.B. gehalten, zunächst Dienstposteninhaber mit ähnlichen Anforderungsprofilen miteinander zu vergleichen. In einem weiteren Schritt sind dann die Leistungen dieser gedanklich zusammengefassten Gruppen vergleichbarer Aufgabenfelder wieder untereinander in Beziehung zu setzen. Dieses Problem hat sich im übrigen auch schon bei den bisherigen Beurteilungssystemen gestellt, bei denen Beurteilungsmaßstab üblicherweise das statusrechtliche Amt gewesen ist. Auch hier mussten, falls erforderlich, bereits bei der Beurteilung Vergleiche zwischen unterschiedlichen Laufbahnen angestellt werden, um die Beamten maßstabsgerecht - nämlich bezogen auf das statusrechtliche Amt - beurteilen zu können. Spätestens aber auf der Beförderungsebene stellte sich diese Problematik, wenn nämlich z.B. im Bereich der sogenannten Topfwirtschaft entschieden werden musste, an welchen Dienstposteninhaber nach dem Leistungsgrundsatz eine freie Planstelle zu vergeben war. Eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Beamten einer bestimmten Laufbahngruppe kann somit auch grundsätzlich nicht daran scheitern, dass es in der betreffenden Behörde innerhalb der Laufbahngruppe verschiedene Laufbahnen oder Dienstposten mit verschiedenen Anforderungsprofilen gibt. So scheitert auch vor- liegend entgegen der Ansicht des Klägers eine Vergleichbarkeit der Sachbearbeiter im Bereich des BSI nicht daran, dass es hier Sachbearbeiter aus der Verwaltungslaufbahn und solche aus technischen Laufbahnen gibt. Dies um so weniger, als Herr I. nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es im Bereich des BSI im Hinblick auf die von diesem Amt wahrzunehmenden Aufgaben eine strikte Trennung zwischen den unterschiedlichen Laufbahnen ohnehin nicht gebe. Bei der Behördenstruktur müssten sich auch die Verwaltungsbeamten technische Kenntnisse aneignen und die Techniker müssten auch verwaltungstechnische Aufgaben übernehmen. 46 Eine Vergleichbarkeit der Leistungen von Sachbearbeitern kann schließlich nach den obigen Grundsätzen auch nicht daran scheitern, ob der eine oder andere Sachbearbeiter seinem Aufgabengebiet nach Führungsfunktionen wahrzunehmen hat. Auch hier bleibt der Vergleich möglich, ob der betreffende Beamte seine Aufgaben "gut" oder "schlecht" wahrgenommen hat. Dies schließt es allerdings nicht aus, z.B. die Frage, ob und wie ein Sachbearbeiter Führungsfunktion wahrgenommen hat, als besondere bzw. herausgehobene Qualifikation bei einem abschließenden Vergleich der Leistungen der betroffenen Beamten untereinander zu berücksichtigen. Diese Frage stellt sich bei der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde jedoch nicht, da Herr I. vorgetragen hat, dass Führungsfunktionen im eigentlichen Sinne - z.B. als Sachgebietsleiter - von den Mitarbeitern des gehobenen Dienstes im Bereich des BSI nicht wahrzunehmen sind. 47 Berücksichtigt man, dass innerhalb einer Funktionsebene ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab immer dann gewahrt ist, wenn Beurteilungsmaßstab die Art und Weise der jeweiligen Aufgabenbewältigung des Sachbearbeiters ist, so wird auch deutlich, dass das gesamte Leistungsspektrum des jeweils zu beurteilenden Beamten hinsichtlich seiner gesamten Persönlichkeit, seiner gesamten Leistung- und Befähigung, abzugreifen ist. Hierzu gehört auch, in welchem Stadium seiner beruflichen Laufbahn der betreffende Beamte - als Berufsanfänger oder bereits erfahrener Beamter - seine Leistungen erbracht hat. Um diese Leistung richtig zu erfassen und zu gewichten ist es deshalb - entgegen der Ansicht des Klägers - auch gerechtfertigt, bei der Beurteilung des Beamten das statusrechtliche Amt mit zu berücksichtigen. Zu einer in den Beurteilungsrichtlinien so nicht vorgesehenen Bildung von Untervergleichsgruppen führt dies grundsätzlich und auch bei der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde nicht. Der Zeuge Herr I. hat hierzu ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung des statusrechtlichen Amtes keine Untervergleichsgruppen gebildet worden seien, vielmehr habe das statusrechtliche Amt nur in bestimmten Nuancen eine Rolle gespielt, wenn es z.B. um die Bewertung gegangen sei, was man von einem konkreten Mitarbeiter angesichts seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn habe erwarten können. Rechtliche Bedenken gegen die Berücksichtigung des statusrechtlichen Amtes in dieser Weise bestehen mithin nicht. 48 Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im übrigen vor der Beurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Maßstabes auch keiner schriftlichen Fixierung bestimmter einheitlicher Eckpunkte bzw. Anforderungen, nach denen die Beamten/Beamtinnen innerhalb einer Vergleichsgruppe zu beurteilen waren. Zunächst konnte es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungsprofile der einzelnen Dienstposten naturgemäß keine einheitlichen Einzelbewertungskriterien geben, die auf jeden nur denkbaren Dienstposten innerhalb der Vergleichsgruppe passten. Entscheidend ist in diesen Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungs- grundsatzes, dass trotz der Unterschiedlichkeit der Anforderungsprofile der Dienstposten seitens der Zweitbeurteiler sichergestellt wird, dass ein möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstab von den Beurteilern verwendet wird. Dies kann auch durch mündliche Hinweise bzw. durch Gespräche und Diskussionen mit den Erstbeurteilern geschehen. Dies war nach den überzeugenden Ausführungen des Herrn I. vorliegend der Fall. Herr I. hat insofern glaubhaft vorgetragen, dass er vor der Beurteilungsrunde und, falls Anlass dazu bestanden habe, auch danach mit den Erstbeurteilern die Bewertungskriterien besprochen habe. 49 Ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab war nach alledem bei der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde seitens der Beklagten gewahrt. 50 Es ist weder vom Kläger glaubhaft gemacht noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass der Kläger in den entscheidenden Leistungsvergleich innerhalb der Abteilung und seiner Laufbahngruppe nicht ordnungsgemäß einbezogen worden wäre. 51 Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Zweitbeurteiler habe die von dem Erstbeurteiler vorgeschlagene bessere Beurteilungsnote nicht "aus Maßstabsgründen" herabsetzen dürfen, folgt dem die Kammer nicht. 52 Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nach den streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien das Gesamturteil verbindlich von einem Zweitbeurteiler - regelmäßig dem Abteilungsleiter - festgelegt wird. Die Entscheidung darüber, welcher Vorgesetzte mit der Beurteilungskompetenz betraut wird, steht ebenfalls im weit gespannten Ermessen des Dienstherrn. Hierbei darf er grundsätzlich auch berücksichtigen, dass es für die Abfassung einer Beurteilung keineswegs erforderlich ist, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kennt, sondern dass er sich die notwendigen Kenntnisse auch durch Berichte Dritter - hier der Referatsleiter - verschaffen kann, 53 vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 54 Hierauf war der Zweitbeurteiler vorliegend jedoch gar nicht allein angewiesen. Er hat vielmehr anlässlich seiner Zeugenvernehmung ausgeführt, dass er zum einen aufgrund seiner Funktion als Leiter der Fachabteilung und Vertreter des Präsidenten im BSI die Leistungen der von ihm zu beurteilenden Beamten kenne. Zum anderen ergäben sich aufgrund der projektorientierten Aufgabenstellungen vielfältige Kontakte mit den Mitarbeitern, so dass ihm auch daher die Leistungen aus eigener Anschauung bekannt seien. 55 Die Verlagerung der Beurteilungszuständigkeit auf den Abteilungsleiter bietet darüber hinaus den Vorteil, dass unter den zu beurteilenden Beamten ein möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet wird, da der Abteilungsleiter im Gegensatz zu den Referatsleitern einen größeren Überblick über die zu Beurteilenden und damit bessere Vergleichsmöglichkeiten sowie einen Überblick über den insgesamt in seiner Abteilung zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstab besitzt. Aus der Tatsache, dass der Zweitbeurteiler letztendlich allein für die Vergabe des Gesamturteils zuständig ist, folgt naturgemäß, dass der Zweitbeurteiler auch von den Einzelbeurteilungen oder auch vom vorgeschlagenen Gesamturteil des Erstbeurteilers insbesondere aus Gründen der Maßstabswahrung abweichen darf. Der Zweitbeurteiler ist deshalb - selbst ohne persönliche Erkenntnisse über die Lei- stungen des betroffenen Beamten aufgrund persönlicher Eindrücke - gestützt auf die von ihm sonst eingeholten Erkenntnisse, insbesondere auf seinen größeren Überblick über die zu Beurteilenden und die größeren Vergleichsmöglichkeiten, befugt, das Gesamturteil so abzuändern, dass es einem einheitlichen gleichmäßigen Beurteilungsmaßstab in der jeweiligen Vergleichsgruppe entspricht, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 2/90 -; Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NW, Urteil vom 08.07.1997 - 6 A 6085/95 -. 57 Denn das Gesamturteil bildet für die Dienstbehörde wie für den Beamten eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander; es ermöglicht den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist, 58 BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - BVerwG 2 C 21.93 -, Buchholz 232.1 Nr. 3 zu § 41 BLV. 59 Vor diesem Hintergrund begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass der Zweitbeurteiler die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene Note aus Gründen der Maßstabswahrung um einen Punkt herabgesetzt hat. Auch die zusammenfassende - hier bessere - Beurteilung des Erstbeurteilers schränkt den eigenständigen Beurteilungsspielraum, der dem Zweitbeurteiler - in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bei der Festsetzung des Gesamturteils zusteht, nicht ein. Der Zweitbeurteiler hat damit gerade seine Aufgabe wahrgenommen, für die Einhaltung möglichst gleichmäßiger Maßstäbe zu sorgen. 60 Entgegen der Ansicht des Klägers leidet die streitgegenständliche Beurteilung auch insoweit an keinem Begründungsmangel. Grundsätzlich ist nicht zu fordern, dass eine Begründung für die Herabsetzung bzw. das Abweichen von der vorgeschlagenen Note des Erstbeurteilers durch den Zweitbeurteiler schon in der Beurteilung selbst erfolgen müsste. Beurteilungsbestimmungen können eine solche Pflicht vorsehen, dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen und rechtlich auch nicht zwingend erforderlich. So kann sich der Dienstvorgesetzte im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens grundsätzlich bei den Aussagen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen auf die Angabe (reiner) Werturteile beschränken, die wiederum auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen. Erst auf begründete Einwände des Beamten muss der Dienstherr allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegung in nachvollziehbarer Weise erläutern und konkretisieren und damit dem Gericht und dem Betroffenen selbst eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen, 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NW, Urteile vom 05.03.1986 - 6 A 3240/83 -, vom 25.07.1991 - 12 A 434/88 - und vom 23.11.1992 - 6 A 674/90 -. 62 Aus den Anforderungen, die die Rechtsprechung bei Beurteilungsverfahren an die Notwendigkeit der Plausibilisierung der abgegebenen Werturteile bei begründeten Einwänden seitens des Klägers stellt, lässt sich jedoch ableiten, dass der Zweitbeurteiler - bei begründeten Einwänden - im weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren sein abgegebenes Werturteil näher begründen muss, damit sowohl das Gericht als auch der Betroffene selbst eine Plausibilitätskontrolle durchführen kann. Dies ist vorliegend geschehen. Der Zeuge Herr I. hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass beim Kläger bei einem Vergleich mit anderen Mitarbeitern im gehobenen Dienst einige Qualifikationskriterien nicht so ausgeprägt gewesen seien wie bei anderen vergleichbaren Mitarbeitern. Das vom Zweitbeurteiler vergebene abschließende Gesamturteil steht insofern auch nicht im Widerspruch zu den vergebenen Einzelbewertungen bzw. zu den Bewertungen des Erstbeurteilers. Dass der Kläger darüber hinaus in den Einzelbewertungen unzutreffend beurteilt worden ist, hat er nicht substantiiert dargelegt. Soweit man insofern der Stellungnahme des Erstbeurteilers des Klägers Herrn L. vom 02.03.1998 hätte entnehmen können, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Re- ferententätigkeit ausgeübt habe, die als solche nicht ausreichende Berücksichtigung bei der streitgegenständlichen Beurteilung gefunden habe, hat sich in der mündlichen Verhandlung ein anderes Bild ergeben. Insoweit hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger inhaltlich keine Referententätigkeit wahrgenommen habe. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. 63 Nach alledem kann ein die Aufhebung der Beurteilung rechtfertigender Mangel nicht festgestellt werden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.