Urteil
15 K 7934/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0308.15K7934.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10 BBesO) in den Diensten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Zum Stichtag 01.10.1997 erhielt der Kläger eine Regelbeurteilung für die Beamten des gehobenen Dienstes für den Beurteilungszeitraum vom 27.04.1995 bis zum 01.10.1997 in der Organisationseinheit III B 3. Der Erstbeurteiler des Klägers, Referatsleiter Herr ORR I. , vergab unter dem 26.11.1997 als Gesamtnote die Note "5" (Durchschnitt = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht). Der Zweitbeurteiler, Herr E. beim BfV M. , schloss die Beurteilung unter dem 10.12.1997 ebenfalls mit der Gesamtnote "5" ab. Der Kläger erklärte unter dem Datum "09.01.1997" (richtig: 09.01.1998), dass ihm die Beurteilung eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 07.07.1998 bat der Kläger um Abänderung seiner Beurteilung auf die Gesamtnote 9. Zur Begründung führte er aus, er habe sich mit seinen Aufgaben in Abteilung III stets identifiziert und sie engagiert und motiviert erledigt. Anlass zu Beanstandungen seiner personellen und fachlichen Kompetenz habe es nicht gegeben. Seine dienstlichen Leistungen als "Werber" würden in der Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt. Dies stünde in krassem Widerspruch zu seinen tatsächlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum. Nachdem unter dem 27.07.1998 eine dienstliche Stellungnahme des Zweitbeurteilers eingeholt worden war, lehnte es das BfV mit Bescheid vom 12.08.1998 ab, die dienstliche Beurteilung des Klägers abzuändern. Zum 01.07.1997 seien neue Beurteilungsrichtlinien in Kraft getreten, die mit einer erheblichen Erhöhung der Beurteilungsmaßstäbe einhergegangen seien. Spitzennoten hätten daher nur in weitaus geringerem Umfang als bisher vergeben werden können. Die Beurteilung des Klägers mit der Gesamtnote 5 werde von den Einzelnoten voll getragen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.1998 Widerspruch ein, den das BfV mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.1998 zurückwies. Es führte unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen aus, der Kläger sei auch im Vergleich mit den übrigen zu beurteilenden Mitarbeitern des gehobenen Dienstes leistungsgerecht beurteilt worden. Einzelne Anhaltspunkte, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor und seien vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die Gesamtbewertung erscheine daher schlüssig. Der Kläger hat am 25.09.1998 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend vor, schon das der Beurteilung zugrunde liegende Verfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Auf Gruppenebene seien Besprechungen durchgeführt worden, an denen der Gruppenleiter und die Referatsleiter teilgenommen hätten. Bei diesen Besprechungen seien die aus der Notenpyramide zu vergebenden Noten zunächst den einzelnen Referatsleitern zur weiteren Verteilung innerhalb des Referates zugeteilt worden. Eine Beziehung zu den zu beurteilenden Beamten sei dabei nicht hergestellt worden. Erst in einem zweiten Schritt hätten die Referatsleiter die ihnen vorab zugeteilten Noten auf die zu beurteilenden Beamten ihres Referates verteilt und zu den zu beurteilenden Beamten in Verbindung gebracht. Gruppenleiter der Gruppe III B sei bis zum 30.06.1997 Herr LRD Q. , ab dem 01.07.1997 Herr LRD X. gewesen. Herr X. sei in die vorstehend geschilderte "Beurteilungsrunde" nicht einbezogen worden. Er - der Kläger - sei außerdem kurz vor Beginn des Beurteilungszeitraumes aus einer anderen Abteilung in seine jetzige Abteilung gewechselt. Dies habe sich auf die Beurteilung negativ ausgewirkt. Er habe von seinem Referatsleiter die Mitteilung erhalten, dass er sich nun bei der Notenvergabe "hinten anstellen" müsse. Weiterhin seien in seiner Vergleichsgruppe Beamte miteinander verglichen worden, deren Aufgabenbereiche nicht miteinander vergleichbar seien. Dies gelte insbesondere soweit im Innendienst tätige Beamte mit im Außendienst tätigen Beamten verglichen worden seien. Außerdem sei eine Orientierung an den Besoldungsgruppen der Beamten zu bevorzugen gewesen. Seine jetzige Beurteilung weiche darüber hinaus deutlich von seinen früheren Beurteilungen ab, ohne dass sich seine Leistungen oder Befähigungen verschlechtert hätten. Da die neuen Beurteilungsrichtlinien erst am 01.07.1997 in Kraft getreten seien, hätten seine Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt außerdem nach den alten Richtlinien beurteilt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.08.1998 und ihres Widerspruchsbescheides vom 11.09.1998 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 09.01.1997 (richtig: 1998) gemäß dem Antrag des Klägers vom 07.07.1998 abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Beurteilung nach den neuen Richtlinien auch für den Zeitraum vor deren Inkrafttreten sei zulässig. Entscheidend sei allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gelte. Es handele sich insofern auch nicht um eine rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen. Es ändere sich nur der Beurteilungsmaßstab für die erbrachten Leistungen. Die Vergleichsgruppen für die Beurteilung seien in Übereinstimmung mit § 41 a Satz 1 BLV und Nr. 5.4.2 Abs. 1 der BRL vom 01.07.1997 gebildet worden. Es sei danach insbesondere zulässig die Vergleichsgruppen nicht nur auf eine Besoldungsgruppe, sondern auch auf eine Funktionsebene zu beziehen. Dies trage den besonderen Strukturverhältnissen der Planstellen-Topfwirtschaft Rechnung und sei sachgerecht. Die im Falle des Klägers gebildete Vergleichsgruppe umfasse sämtliche Beamte des gehobenen Dienstes der Abteilung III. Deren Dienstposten seien nicht einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet und bildeten eine einheitliche Funktionsebene. Bei einer Umsetzung könne jeder Sachbearbeiterdienstposten einem anderen Sachbearbeiter übertragen werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit im Innen- oder Aussendienst handele. Die Bildung einer Vergleichsgruppe erfordere nicht, dass die einbezogenen Dienstposten gleich seien. Grundlage der Beurteilung bilde die Tätigkeitsbeschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Es sei daher gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen an den spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes gemessen würden. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Klägers, er sei erst kurz vor der Beurteilung aus einer anderen Abteilung in die Abteilung III umgesetzt worden, in der er dann beurteilt worden sei. Der Kläger sei seit dem 01.10.1993 nach erfolgreicher Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auf seinem jetzigen Dienstposten tätig. Mit der jetzigen Beurteilung sei dem Kläger auch kein Leistungsabfall im Vergleich zu früheren Beurteilungen attestiert worden. Dies zeige u.a. die Regelbeurteilungsaktion 1995, in der 98 % der in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Sachbearbeiter die Noten "gut" und "sehr gut" erhalten hätten, der Kläger dagegen die Note "vollbefriedigend". In der mündlichen Verhandlung wurde der Abteilungsleiter des Klägers, Herr M. , informatorisch zu der Umsetzung der Maßstäbe im Rahmen der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.1997 angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01.10.1997 und die Bescheide des BfV vom 12.08.1998 und 11.09.1998 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner Beurteilung und auf Anhebung der Beurteilungsnote. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 40, 41 Abs. 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den, ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie ferner allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245; Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 Nr. 12 zu § 40 BLV, S. 7, 8 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.01.1984 - 1 A 2243/82 -. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen, so sind die Beurteilungen aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verpflichtet, das nach den Richtlinien vorgesehene Verfahren und die zugrunde liegenden Maßstäbe zu beachten. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV und sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8/79 -, DÖV 1982, 80; Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 Nr. 12 zu § 40 BLV, S. 7, 8 f. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die vom Kläger angegriffene Beurteilung, die auf den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 01.07.1997 - GMBl. 1997, 406 -(Beurteilungsrichtlinien) beruht, als rechtmäßig dar. Formelle Fehler sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger rügt, die in Ziffer 6.2. der BRL vorgesehenen Personalführungsgespräche seien mit ihm nicht geführt worden, kann dies nicht zur Aufhebung seiner Beurteilung führen, denn das Fehlen eines durch Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Beurteilungsgesprächs macht eine Beurteilung allein deshalb nicht rechtswidrig, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181/88 -, BVerwGE 86, 240. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mag es zwar grundsätzlich gebieten, den Beamten vor der Beurteilung anzuhören und ihn beispielsweise auf abfallende Leistungen rechtzeitig hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit der Verbesserung zu geben. Trotzdem führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung einer Beurteilung. Denn inhaltlich kann eine unter Missachtung dieser Verpflichtung erstellte dienstliche Beurteilung - unter Respektierung des dem Beurteiler eröffneten Beurteilungsspielraums - zutreffen oder nicht. Die Durchführung des Beurteilungsvorgesprächs bzw. mehrerer Gespräche mag geeignet sein, die Wahrscheinlichkeit einer zutreffenden Beurteilung zu erhöhen, sie ist aber keine notwendige Voraussetzung für eine solche. Folgte man zudem der Ansicht des Klägers, entstünde anderenfalls die kaum hinnehmbare Konsequenz, dass der "Fehler" eines unterlassenen oder verspätet geführten Beurteilungsgesprächs nicht geheilt werden könnte mit der Folge, dass die Beurteilung, wäre sie deshalb als rechtswidrig aufzuheben, nicht erneut erstellt werden könnte und dürfte. Für den Fall, dass, wie vorliegend, das Eröffnungsverfahren der Beurteilung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, besteht für eine Aufhebung um so weniger die Notwendigkeit, als dieses Verfahren in annähernd gleicher Weise wie ein Beurteilungsgespräch geeignet ist, das objektive und subjektive Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beamten zu wahren. Die streitgegenständliche Beurteilung leidet auch nicht an materiellen Fehlern. Zunächst ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht rechtswidrig, dass bei der hier streitgegenständlichen Beurteilung die Beurteilungsrichtlinien vom 01.07.1997 angewendet worden sind, obwohl der Beurteilungszeitraum bis zum 27.04.1995 zurückreicht. Der Dienstherr ist grundsätzlich befugt, die Richtlinien für künftige Beurteilungen und damit auch die dabei geltenden Maßstäbe jederzeit zu ändern. Denn hierdurch werden nicht die Leistungsanforderungen rückwirkend geändert. Welche Leistungen der Dienstherr von seinen Beamten fordert, legt er nicht durch die Beurteilungsrichtlinien fest, sondern durch die Gesamtheit aller die jeweilige dienstliche Tätigkeit betreffenden Weisungen. Diesen hat der Beamte nach besten Kräften nachzukommen und zwar unabhängig davon, welche Beurteilungsnote er dafür erwarten kann. Durch die Einführung eines strengeren Beurteilungsmaßstabes werden folglich nicht die Leistungsanforderungen erhöht. Es ändert sich allenfalls der Bewertungsmaßstab der erbrachten Leistung. Entscheidend ist mithin allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem ist die Beurteilung für den gesamten auch zurückliegenden Beurteilungszeitraum zu erstellen. Die angegriffene Beurteilung des Klägers leidet auch nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil die Beklagte vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens prozentuale Richtwerte für die Beurteilungsnoten ausgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197, und Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr durch die Angabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten deren von ihm gewollten Inhalt und damit die anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmt. Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. Zu dieser Konkretisierung ist der Dienstherr ebenso befugt wie überhaupt zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden. Durch die Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabes erleichtert der Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich zwischen mehreren nach denselben Bestimmungen beurteilten Beamten - u. a. auch dadurch, dass er einer zuweilen beklagten Tendenz entgegenwirkt, schon die Leistungen des großen Durchschnitts der beurteilten Beamten mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und dadurch missverständlich zu kennzeichnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nunmehr der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 neu eingeführte § 41 a Satz 1 BLV bei der Abfassung von Beurteilungen Richtwerte selbst vorgibt. Die Festlegung von prozentualen Richtwerten für Beurteilungsnoten ist allerdings dann rechtlich bedenklich, soweit sie keine hinreichend große Anzahl von Beurteilten betrifft und sie für die Beurteiler strikt verbindlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -,a. a. O.; vgl. nunmehr auch § 41 a Satz 2 BLV. Insoweit betreffen die Richtwerte vorliegend jedoch eine hinreichend große Anzahl von Beurteilten in der Vergleichsgruppe des Klägers. Nach den Angaben des Herrn M. anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung seien es in der Vergleichsgruppe des Klägers 52 Mitarbeiter gewesen. Auch von einer strikten Verbindlichkeit der Richtwerte kann hier keine Rede sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 5.4.1 "Richtwerte" der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, wonach die vorgegebenen Richtwerte keine absolute Größe darstellen und im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig über- oder unterschritten werden dürfen. Dass die Beurteiler vorliegend entgegen diesen Vorgaben von einer strikten Verbindlichkeit der Richtwerte ausgegangen wären, ist nicht dargetan. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden die Richtwertvorgaben in der Abteilung III, in der der Kläger während des Beurteilungszeitraumes tätig war, sogar leicht überschritten. So hätten bei der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde 18 % die Spitzennote 9 Punkte erhalten und 36 % die Noten 7 und 8. Herr M. hat in der mündlichen Verhandlung anlässlich seiner Anhörung in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass den Referatsleitern bestimmte Quoten für die Benotung vorgegeben worden seien, vielmehr hätten die Referatsleiter ihre Vorschläge zunächst völlig losgelöst von Quoten präsentiert. Ihm als Zweitbeurteiler habe es dann oblegen, für eine annähernde Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte zu sorgen. Dies sei in einer Reihe von Konferenzen innerhalb der Abteilung geschehen. Darüber hinaus hat Herr M. überzeugend ausgeführt, dass die Richtwerte nicht auf die Ebene der Referate übertragen worden seien. Vielmehr habe man sich hier allein an Leistungsgesichtspunkten orientiert. Wenn die Referatsleiter trotz der Gespräche nicht bereit gewesen seien, ihre Noten entsprechend dem Beurteilungsmaßstab abzuändern, habe er keinen Druck ausgeübt. In der Regel sei es dann in solchen Fällen bei der Note des Erstbeurteilers geblieben, die dann allerdings von ihm als Zweitbeurteiler heruntergesetzt worden sei. Im Falle des Klägers sei dies jedoch nicht erforderlich gewesen, da sowohl der Erstbeurteiler als auch er eine übereinstimmende Note als leistungsgerecht empfunden hätten. Auch der Erstbeurteiler des Klägers, Herr I. konnte in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19.07.1999 im übrigen nicht bestätigen, dass den Referatsleitern - wie vom Kläger behauptet - feste Notenkontingente vorab zugeteilt worden seien. Die Mitarbeiter des Referates III 3 b seien vielmehr von ihm ihrer Qualifikation entsprechend in eine Reihenfolge gebracht worden und mit einem Notenvorschlag für den Zweitbeurteiler versehen worden. Soweit der Kläger darüber hinaus beanstandet, Herr X. , der ab dem 01.07.1997 Gruppenleiter III B als Nachfolger des Herrn LRD Q. gewesen sei, sei in die "Beurteilungsrunde" nicht einbezogen worden, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die Entscheidung darüber, welcher Vorgesetzte mit der Beurteilungskompetenz betraut wird, steht im weit gespannten Ermessen des Dienstherrn. Nach Ziffer 4 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erfolgen die dienstlichen Beurteilungen durch Erst- und Zweitbeurteiler. Erstbeurteiler ist in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte - für den Kläger sein Referatsleiter ORR I. -, für andere Beamte konnten dies entsprechend Ziffer 1.1 des Erlasses des BfV vom 04.08.1997 auch die Referatsgruppenleiter sein. Zweitbeurteiler ist der vom Dienststellenleiter zu bestimmende höhere Vorgesetzte, in der Regel - wie auch vorliegend - der Abteilungsleiter. Die Gruppenleiter des Klägers gehören damit mithin nicht zu den für den Kläger zuständigen Beurteilern. Die von der Beklagten erwähnten Besprechungen zwischen Referatsgruppenleitern und Referatsleitern können darüber hinaus der Kenntnisgewinnung über den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten gedient haben. Insofern sind die Beurteiler aber auch grundsätzlich frei, wie sie sich die Kenntnisse über den Leistungsstand der von ihnen zu beurteilenden Beamten verschaffen. Dass bei diesen Besprechungen nach dem Vortrag des Klägers Herr X. , der nur für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.09.1997 sein Gruppenleiter gewesen ist, nicht teilgenommen hat, kann schon angesichts des nur kurzen Zeitraums nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung führen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass vorliegend die Beamten des gehobenen Dienstes einer Abteilung eine Vergleichsgruppe bei der streitgegenständlichen Beurteilung gebildet haben. Gemäß Ziffer 5.4.2 der Beurteilungsrichtlinien wird die Vergleichsgruppe gebildet aus den Mitgliedern derselben Funktionsebene oder Besoldungsgruppe. Nach Ziffer 1.3.1. des Erlasses des BfV vom 04.08.1997 hat sich das BfV für seinen Bereich für die Funktionsebenen als Vergleichsgruppen entschieden. Die Reichweite der jeweiligen Vergleichsgruppe wurde in Ziffer 1.3.2. des genannten Erlasses auf den Bereich der Zweitbeurteiler festgelegt. Die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe umfasst damit die Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter der Abteilung III. Die Kammer hat bereits an anderer Stelle entschieden, dass es rechtlich zulässig ist, die Vergleichsgruppe nicht mehr - wie bisher üblich - an dem statusrechtlichen Amt der betroffenen Beamten zu orientieren, sondern an der jeweiligen Laufbahngruppe, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.05.2000 - 15 K 3659/99 -. Das Gesamturteil einer Beurteilung kann seiner Funktion als Auswahlgrundlage für personalrechtliche Maßnahmen nur gerecht werden, wenn es jeweils für alle Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten, also zumindest innerhalb einer Verwaltung, nach einheitlichen Maßstäben erteilt wird. Dies setzt neben der Verwendung eines einheitlichen Notensystems die Zugrundelegung eines einheitlichen Bezugspunktes voraus, nach dem sich die zu stellenden Anforderungen bestimmen. Werden die Beamten beurteilt, so können ihre Leistung insbesondere gemessen werden an den Beamten der gesamten Laufbahn oder an den Beamten des gleichen Amtes im statusrechtlichen Sinne. Die Bundeslaufbahnverordnung schrieb bisher einen Bezugspunkt nicht ausdrücklich vor. Nach herkömmlichem Laufbahnrecht waren aber grundsätzlich Vergleichspunkte die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn. Wo dies ausdrücklich in Beurteilungsregelungen vorgesehen war, hat es die Rechtsprechung gebilligt, BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315; Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, a.a.O..; Urteil vom 26.08.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54; OVG Koblenz, Urteil vom 20.05.1992 - 2 A 12357/91 -, ZBR 1993, 90. Nunmehr ist jedoch innerhalb der BLV durch die Einführung des § 41 a betreffend die Festlegung von Richtwerten eine Änderung dahingehend eingetreten, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten soll. Die Quotenvorgabe bezieht sich somit auf Vergleichsgruppen, die aus allen zur Beurteilung anstehenden Beamten entweder derselben Besoldungsgruppe oder derselben Funktionsebene (etwa Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter, Bürosachbearbeiter) bestehen, vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Kommentar, § 41 a Rn. 2. Wörtlich betrifft diese Vorschrift zwar nur die Einführung von "Richtwerten" und die dabei zu bildenden Vergleichsgruppen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die für einen Richtwert zu bildenden Vergleichsgruppen mit dem bei einer Beurteilung anzulegenden Maßstab untrennbar verknüpft sind. Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass auch bei Beurteilungen als Maßstab entweder - wie bisher üblich - auf das statusrechtliche Amt oder aber auch auf die Funktionsebene abgestellt werden kann, vgl. Urteil der Kammer vom 18.11.1999 - 15 K 5163/98 -. Entscheidend ist allerdings auch hier, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwendet und dies bedeutet wiederum, dass die allgemein vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, a.a.O. Dass vorliegend bei der Orientierung an der für den Kläger maßgeblichen Vergleichsgruppe der Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter Fehler gemacht worden sind, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass Mitarbeiter des Innen- und des Außendienstes hinsichtlich der Anforderungen ihrer Dienstposten nicht miteinander vergleichbar seien, folgt dem die Kammer nicht. Denn auch bei diesen unterschiedlichen Aufgabengebieten und Anforderungen der jeweiligen Dienstposten können Vergleichspunkte gefunden werden, die unabhängig von den konkreten Anforderungen des Dienstpostens sind. So ist hier entscheidend, ob der jeweilige Beamte seine Aufgaben "gut" oder weniger "gut" erfüllt hat, ob er sich aktiv oder weniger aktiv einsetzt, ob er termingerecht, gut und ergiebig arbeitet, ob er eigene Ideen einbringt, ob er zuverlässig und verantwortungsbewusst seine Aufgaben erfüllt etc.. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass die für seine Beurteilung maßgebenden Personen seine Leistungen unzutreffend bewertet haben. Die gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte die von ihm vergebenen Leistungsbewertungen näher plausibilisieren muss, hängt davon ab, in welcher Art und Weise die Beurteilung inhaltlich abgefasst ist. Soweit der Dienstvorgesetzte die Aussagen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen auf die Angabe (reiner) Werturteile, die auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen, beschränkt, können die Verwaltungsgerichte die Darlegung und den Nachweis der zugrunde liegenden Tatsachen regelmäßig nicht verlangen. Auf begründete Einwände des Beamten muss der Dienstherr allerdings allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegung in nachvollziehbarer Weise erläutern und konkretisieren. Dies kann durch weitere (Teil-) Werturteile oder durch die Anführung tatsächlicher Vorgänge geschehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Urteile vom 05.03.1986 - 6 A 3240/83 -, vom 25.07.1991 - 12 A 434/88 - und vom 23.11.1992 - 6 A 674/90 -. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Insoweit vermag der Hinweis des Klägers, dass seine frühere Beurteilung in Einzelbewertungen wie auch im Gesamturteil besser ausgefallen sei, die Rechtswidrigkeit der jetzt angefochtenen Beurteilung nicht zu begründen. Zunächst soll eine dienstliche Beurteilung, wie schon erwähnt, den aktuellen Leistungsstand eines Beamten dokumentieren; dieser kann sich gegenüber dem Leistungsbild früherer Beurteilungen im Einzelfall durchaus verschlechtert haben. Auch kann der Dienstherr - etwa durch die Vergabe von Richtsätzen - den Maßstab, der bei den zu erstellenden Beurteilungen anzulegen ist, gegenüber dem Aussagegehalt der Noten früherer Beurteilungen jederzeit nach seinem Ermessen für einen neuen Beurteilungszeitraum ändern, sofern sichergestellt ist, dass der geänderte Maßstab von dem Beurteiler auch gleichmäßig angewandt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -,ZBR 1981, 197. Eine solche Änderung des Aussagehalts der Gesamturteile ist vorliegend durch die Einführung der Richtwertempfehlungen in den Beurteilungsrichtlinien und die Änderung der Notendefinitionen zweifelsohne begründet worden, so dass die Notendefinitionen aus der letzten Beurteilungsrunde mit der jetzigen nicht mehr vergleichbar sind. Nach den früher angewandten, in der Praxis letztlich den Beurteilern weitgehend selbst überlassenen Maßstäben wurden die Sachbearbeiter im Bereich der hier betroffenen Vergleichsgruppe nämlich fast ausschließlich mit den Noten "sehr gut" und "gut" beurteilt. In der Regelbeurteilungsaktion des Jahres 1995 beispielsweise erhielten 98 % dieser Sachbearbeiter die beiden Spitzennoten. Angesichts des geänderten Beurteilungsmaßstabes gehen auch die Versuche des Klägers, Widersprüche zwischen der jetzigen und der früheren Beurteilung hinsichtlich der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale aufzuzeigen, ins Leere. Da die Maßstäbe nicht identisch sind, sind auch die Einzelbewertungen nicht unmittelbar gleichzusetzen. Darüber hinaus wird vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet, dass er - gemessen an den von ihm im Beurteilunsgzeitraum erbrachten Leistungen - hätte besser beurteilt werden müssen. Insbesondere sind aber auch die vergebenen Einzelbewertungen zum Gesamturteil in sich schlüssig. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, er sei erst kurz vor der Beurteilung aus einer anderen Abteilung in die Abteilung III umgesetzt worden, in der er dann beurteilt worden sei. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, war der Kläger bis September 1990 in einer anderen Abteilung eingesetzt. Er wurde sodann als Beamter des mittleren Dienstes zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen und nahm bis September 1993 erfolgreich am Laufbahnlehrgang teil. Seit dem 01.10.1993 ist er auf seinem jetzigen Dienstposten eingesetzt und untersteht seitdem ein- und demselben Referatsleiter und Erstbeurteiler. Nach alledem kann ein die Aufhebung der Beurteilung rechtfertigender Mangel somit nicht festgestellt werden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.