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Beschluss

1 K 4393/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2000:0614.1K4393.98.00
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Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

2. Der Streitwert wird auf 3.500.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2. 2. Der Streitwert wird auf 3.500.000,00 DM festgesetzt. Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit es vorliegend um die Anpassung der Nutzungsentgelte für den Anschluss an das Breitbandkommunikationsnetz geht, waren die Erfolgsaussichten der Klage offen (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. August 1998 im Verfahren 1 L 1717/98, OVG NW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 13 B 2059/98 -). Zwar ist im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage unabhängig hiervon auch wegen der ihrer Auffassung nach selbstständig anfechtbaren Feststellung der marktbeherrschenden Stellung aufrecht erhalten hat, obwohl Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im Bescheid vom 30. April 1998 lediglich um ein Element der Begründung, nicht um eine selbstständig anfechtbare Regelung handelt. Dieser von ihr zunächst ausdrücklich aufrecht erhaltene Teil der Klage fällt jedoch mit Blick auf den Gesamtstreitwert des Klagegegenstandes vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG). Dabei hat sich das Gericht an seiner Streitwertfestsetzung im Verfahren 1 L 1717/98 (insoweit bestätigt durch Beschluss des OVG NW vom 17. Februar 1999) orientiert.