Beschluss
1 L 1717/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1122.1L1717.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16. und 18.04.2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe 2 Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16. und 18.04.2002 hat keinen Erfolg. 3 Die in den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unter gleichzeitiger Ablehnung des weitergehenden Zinsantrages festgesetzte Verzinsung der von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten mit 4 vom Hundert ab dem 04.02.2002 ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der am 01.10.2001 in Kraft getretenen Neufassung auf Verzinsung des Erstattungsbetrages mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz (8,62 %). Die Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vorliegend nicht anwendbar. Die Vorschrift enthält selbst zwar keine Übergangsregelung für Altforderungen", so dass sie ihrem Wortlaut nach sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 01.10.2001 noch nicht erfüllten Erstattungsforderungen zu erfassen scheint. 4 Allerdings enthält Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB eine Übergangsregelung für die seit dem 01.05.2000 in Kraft befindlichen, ebenfalls eine Verzinsungspflicht von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz regelnden §§ 288 BGB und 352 HGB, und zwar des Inhalts, dass die seit dem 01.05.2000 geltende Neufassung der Vorschriften nur auf Forderungen anwendbar ist, die nach deren Inkrafttreten fällig geworden sind. Diese Regelung findet im Wege einer doppelten" Analogie auch auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in seiner Neufassung Anwendung, so dass diese nur für Forderungen gilt, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung, also nach dem 01.10.2001, fällig geworden sind. 5 Vgl. hierzu Hansens, Kosten- und Vergütungsfestsetzung nach der ZPO-Reform aus der Sicht des Rechtsanwalts, AnwBl. 1/2002, S. 11 (12). 6 Eine analoge Anwendung des Art. 229 § 1Abs. 1 S. 3 EGBGB ist auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen; vielmehr ist umgekehrt von einer solchen auszugehen. Dies erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, mit dem ersichtlich die Verzinsung prozessualer Erstattungsansprüche den neuen allgemeinen zivilrechtlichen Zinsregelungen angepasst werden sollte, 7 vgl. u.a. Herget in Zöller ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn 6, 8 nachdem in der Rechtsprechung zuvor die entsprechende Anwendung der §§ 288 BGB und 352 HGB auf Kostenerstattungsansprüche teilweise abgelehnt worden war. 9 Vgl. u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2001 - 5 W 412/01 - MDR 2001, S. 653; vgl. auch Hansens, a.a.O., m.w.N. 10 Dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass der Gesetzgeber die Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO insgesamt entsprechend der Rechtslage zu §§ 288 BGB und 352 HGB n.F. regeln wollte und eine Übernahme der Übergangsregelung des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB nur aufgrund eines Versehens unterblieben ist. 11 Ist mithin davon auszugehen, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Neufassung nur Kostenforderungen erfasst, die nach dem 01.10.2001 fällig geworden sind, so bedeutet dies, dass diese auf den hier in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist. Der Kostenerstattungsanspruch wird nämlich regelmäßig nicht erst mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, sondern bereits mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig. 12 Vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1976 - III ZR 146/73 -; Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Vor § 91 Rdn 6 m.w.N. 13 Vorliegend ist die dem Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegende Kostengrundentscheidung bereits im Beschluss der Kammer vom 19.08.1998 getroffen worden. Diese Entscheidung war - wenn nicht bereits mit ihrer Zustellung (mangels Suspensiveffektes des Antrages auf Zulassung der Beschwerde) - spätestens mit dem verfahrensbeendenden Einstellungsbeschluss des OVG NRW im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde vom 17.02.1999 (13 B 2059/98) vollstreckbar. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist deshalb auch der hier in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch fällig geworden, mit der Folge, dass die Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf ihn keine Anwendung findet. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.