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Urteil

15 K 10528/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2000:1130.15K10528.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht als Baudirektor (BesGr. A 15 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Unter dem 11.01./07.02.1996 wurde der Kläger zunächst für den Zeitraum vom Oktober 1994 bis einschließlich 31.10.1995 regelbeurteilt. Seine Leistungen wurden mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen" beurteilt. Bei der dieser Beurteilung vorangegangenen Beurteilung hatte der Beurteilungszeitraum mit Ablauf des Oktobers 1991 geendet. Nachdem die Kammer in ihrem Beschluss vom 30.07.1997 in dem Verfahren 15 L 942/97 - betreffend ein Auswahlverfahren, bei dem die Beurteilung des Klägers von Januar/Februar 1996 zur Auswahlgrundlage gemacht worden war - darauf hingewiesen hatte, dass die Beurteilung wegen einer Beurteilungslücke von drei Jahren fehlerhaft sei, wurde die dienstliche Beurteilung, die bereits Gegenstand des Verfahrens 15 K 9185/96 war, mit Bescheid des BMVtg vom 12.08.1997 aufgehoben. Die Beklagte erstellte daraufhin eine neue dienstliche Beurteilung mit dem Datum 25./30.09.1997. Der Beurteilungszeitraum erfasste dieses Mal den Zeitraum vom 01.11.1991 bis 01.11.1995. Beigefügt war ein "Beurteilungsbeitrag nach Nr.21 der Beurteilungsrichtlinien" des früheren Referatsleiters des Klägers Herrn Dr. Christian Martius vom 08.09.1997. Dieser bezog sich in diesem Schreiben auf seine frühere Beurteilung des Klägers, seinen Vermerk über das Beurteilungsgespräch vom 23.03.1994 sowie sein Schreiben vom 15.05.1997 und bat, diese Schriftstücke als aktuellen Beitrag zu verwenden. Darüber hinaus war ein Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten MinRat Dr. Roy vom 22.09.1997 für den Zeitraum vom 01.10.1994 bis 30.09.1995 beigefügt. Der Kläger unterstand dem jetzigen Berichterstatter - Herrn MinDirig Dr. Hartl - seit dem 01.10.1994. Der Endbeurteiler MinDir Dr. Guddat vergab als Gesamturteil die Note "übertrifft die Anforderungen". Unter dem 11.10.1997 wandte sich der Kläger gegen diese Beurteilung und beantragte deren Aufhebung. Mit Bescheid des BMVtg vom 29.10.1997 wurde der Antrag des Klägers als Antrag auf Abänderung der Beurteilung gewertet und abgelehnt. Die dienstliche Beurteilung vom 30.09.1997 sei nach den Beurteilungsbestimmungen BMVtg vom 02.11.1995 ordnungsgemäß erstellt worden. Anhaltspunkte, dass sachfremde Erwägungen in die Vergabe des Gesamturteils eingeflossen seien, seien nicht festzustellen. Soweit sich der Kläger gegen das angewandte Quotensystem richte, sei festzu- stellen, dass das Beurteilungsverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Danach sei ein Quotensystem für Beurteilungsverfahren ausdrücklich vorgesehen und rechtlich zulässig. Die Auffassung des Klägers hinsichtlich der Notwendigkeit einer Korrektur des Eignungs- und Verwendungsvorschlages werde nicht geteilt. Sinn und Zweck dieser Ausführungen sei, auf der Grundlage des Leistungs- und Befähigungsbildes Einsatzvorstellungen für zukünftige Aufgaben aufzuzeigen, nicht jedoch die Vollständigkeit der Aufzählung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 17.11.1997 legte der Kläger vorsorglich Widerspruch ein. Der Kläger hat am 27.11.1997 Klage erhoben. Bereits am 26.11.1997 hat die Beklagte bzw. Antragsgegnerin beantragt (vgl. 15 L 4065/97), den Beschluss vom 30.07.1997 in dem Verfahren 15 L 942/97 abzuändern, da zwischenzeitlich eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage der neuen Beurteilung, allerdings wiederum zu Lasten des Klägers, getroffen worden sei. Mit Beschluss der Kammer vom 11.02.1998 wurde daraufhin der Beschluss der Kammer vom 30.07.1997 in dem Verfahren 15 L 942/97 aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.1998 - 12 B 517/98 - abgelehnt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass sein Aufhebungsantrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung spätestens nach den Klarstellungen im Schriftsatz vom 24.10.1997 als Widerspruch zu werten gewesen sei. Er halte die "Umdeutung" seines Begehrens in einen Abänderungsantrag für unzulässig und erblicke daher in dem ergangenen Bescheid vom 29.10.1997 bereits einen Widerspruchsbescheid. Die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Richtlinien stünden mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang. Das habe automatisch zur Folge, dass auch die streitgegenständliche Beurteilung aufzuheben sei. Die in Umsetzung der in Nr. 17 der Richtlinien angewandten Richtwertempfehlungen seien mit dem in Art. 33 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 23 BBG festgelegten Leistungsprinzip nicht vereinbar. Insbesondere sei die Beurteilung nach den streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien nicht das Ergebnis einer analytischen Vorgehensweise. Beim BMVtg werde zuerst die Gesamtnote durch den Endbeurteiler festgelegt und dann, darauf aufbauend, würden erst später die Bewertungen in den Einzelmerkmalen abgestimmt, und zwar durch den Referatsleiter, der aufgrund einer verbindlichen Weisung des Beurteilers die Einzelbewertungen in den Leistungs- und Befähigungsbewertung mit dem Gesamturteil schlüssig zu machen habe. Ein "Stimmig-Machen" von Einzelnoten widerspreche eklatant einer analytischen Vorgehensweise. Insoweit werde auf die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Erklärung des Referatsleiters Dr. Roy vom 11.01.1996 verwiesen, in der dieser ausführe, dass er die Herabstufung entgegen den tatsächlich gezeigten Leistungen des Klägers vorgenommen habe. Die Festlegung des Gesamturteils von oben nach unten widerspreche dem Leistungsprinzip. Dies gelte ganz besonders, wenn - wie vorliegend - eine Begründung für eine Herabsetzung nicht gegeben werden müsse. Der betreffende Beamte werde durch dieses Verfahren zum Objekt eines Bewertungssystems herabgewürdigt. Ferner sei der Beurteiler von einer strikten Verbindlichkeit der Richtlinien ausgegangen. Dies sei rechtlich unzulässig. Darüber hinaus verstoße das Beurteilungsverfahren beim BMVtg gegen grundlegende Methoden der Statistik. Denn in der Statistik gehe das Procedere immer von den isoliert erhobenen Werten, hier Werturteilen, zu deren Zusammenfassung. Die Zusammenfassung könne jedoch niemals vorgegeben werden. Der Maßstab könne niemals aus ihr abgeleitet werden. Der Sinn einer Erhebung sei, das festzustellen, was man vorher nicht wisse. Zudem sei vorliegend in seinem Fall auch gegen Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden. Es sei unzulässig gewesen, die Berichterstatterfunktion auf den Unterabteilungsleiter zu delegieren. Die Voraussetzungen der Nr. 16 der Richtlinien, der in begründeten Ausnahmefällen eine Delegationsmöglichkeit vorsehe, lägen nicht vor. Die Besorgnis, dass sich der Be- richterstatter nicht an die Weisungen des Abteilungsleiters halten werde, sei kein Grund, der die Übertragung der Zuständigkeit rechtfertigen könne. Darüber hinaus sei die Übertragung der Berichterstattung auch unzulässig gewesen, da nicht Herr Dr. Hartl, sondern Ministerialdirigent Fröhler bis mindestens August 1994 sein Unterabteilungsleiter gewesen sei, und Dr. Hartl daher im Vergleich mit Dr. Roy und Ministerialdirigent Fröhler kaum geeigneter erscheine, vorliegend als Berichterstatter zu fungieren. Unter Berücksichtigung, dass Dr. Hartl nur ca. 1 Jahr sein Vorgesetzter gewesen sei, hätte im übrigen ein Beurteilungsbeitrag für den übrigen Zeitraum eingeholt werden müssen, der dann auch auf derselben Ebene von dem vor Dr. Hartl zuständigen Unterabteilungsleiter hätte abgegeben werden müssen. Zudem begegne die dienstliche Beurteilung auch rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages des früheren Berichterstatters Dr. Martius. Es sei zu vermuten, dass der sehr positive Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 01.11.1991 bis 31.03.1994 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Beurteiler sei in diesem Zusammenhang seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29.10.1997 zu verpflichten, die streitbefangene Beurteilung vom 25./30.09.1997 aufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass die behaupteten Verfahrensverstöße nicht durchgriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 15 L 942/97, 15 L 4065/97 und 15 K 9185/96 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist es im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens nicht zu beanstanden, dass der Kläger unmittelbar Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung eingelegt und nach Erlass des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 29.01.1997 Klage erhoben hat. Zwar wird in der Verwaltungspraxis bei den Beurteilungsverfahren überwiegend vertreten, dass sich der Beamte, falls er eine dienstliche Beurteilung nicht hinnehmen will, zunächst mit einem Beseitigungs-, Änderungs- oder Neuerstellungsantrag an seinen Dienstvorgesetzten wenden müsse und erst gegen einen Bescheid, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wird, Widerspruch erheben könne, vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2. Auflage, Rn. 402 und Fn. 28. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedoch auch die Möglichkeit anerkannt, die dienstliche Beurteilung unmittelbar mit dem Widerspruch anzugreifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - BVerwG 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245. Dem ist zu folgen. Denn das für eine beamtenrechtliche Streitigkeit notwendige Vorverfahren wird auch dadurch gewahrt, wenn unmittelbar gegen eine Beurteilung Widerspruch eingelegt und nach Erlass eines ablehnenden Bescheides Klage erhoben wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 25./30.09.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 29.10.1997 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und des angefochtenen Bescheides noch einen Anspruch auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen können von dem Verwaltungsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den Regelungen der §§ 40 ff. Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195, und Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -. Nach diesen Grundsätzen sind Rechtsfehler der streitgegenständlichen Beurteilung vom 25./30.09.1997 nicht gegeben. Die angegriffene Beurteilung des Klägers leidet zunächst nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil die Beklagte vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens gemäß Nr. 17. Abs. 2 der Beurteilungsbestimmungen BMVtg prozentuale Richtwerte für die Beurteilungsnoten ausgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197, und Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr durch die Angabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten prozentuale Richtwerte vorgibt und damit die anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmt. Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. Zu dieser Konkretisierung ist der Dienstherr ebenso befugt wie überhaupt zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden. Durch die Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabes erleichtert der Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich zwischen mehreren nach denselben Bestimmungen beurteilten Beamten - u. a. auch dadurch, dass er einer zuweilen beklagten Tendenz entgegenwirkt, schon die Leistungen des großen Durchschnitts der beurteilten Beamten mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und dadurch missverständlich zu kennzeichnen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nunmehr der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 neu eingeführte § 41 a Satz 1 BLV bei der Abfassung von Beurteilungen Richtwerte selbst vorgibt. Die Festlegung von prozentualen Richtwerten für Beurteilungsnoten ist allerdings dann rechtlich bedenklich, soweit sie keine hinreichend große Anzahl von Beurteilten betrifft und sie für die Beurteiler strikt verbindlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, a. a. O.; vgl. nunmehr auch § 41 a Satz 2 BLV. Insoweit betreffen die Richtwerte vorliegend jedoch eine hinreichend große Anzahl von Beurteilten der Besoldungsgruppe A 15 im BMVg. Auch von einer strikten Verbindlichkeit kann hier keine Rede sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Nr. 17 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien, wonach es sich bei den vom BMVg ausgegebenen Richtwerten schon von ihrer Bezeichnung her um bloße Empfehlungen handelt. Ferner ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass zur Festlegung der Beurteilungsnoten gem. Nr. 18 der Beurteilungsrichtlinien Beurteilungskonferenzen durchgeführt werden. Denn die Beurteilungskonferenzen dienen der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der einzelnen Beamten, da sich hier der zuständige Beurteiler durch den Vortrag des Berichterstatters und des Unterabteilungsleiters die notwendigen Erkenntnisse über die persönlichen Leistungen des zu Beurteilenden verschaffen kann und andererseits auch einen Überblick über den Beurteilungsmaßstab in anderen Abteilungen erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Dok.Ber. B 1992, 29. Soweit der Kläger darauf verweist, das Beurteilungsverfahren beim BMVtg verstoße im Hinblick auf die Vorgabe von Richtwerten und wegen der Durchführung von Beurteilungskonferenzen gegen grundlegende Methoden der Statistik, folgt dem die Kammer ebenfalls nicht. Dabei teilt die Kammer insbesondere nicht die Ansicht des Klägers, ein Beurteilungssystem müsse statistischen Grundregeln folgen. Zutreffend ist zwar, dass zur besseren Vergleichbarkeit der Leistungen der betroffenen Beamten am Ende eines Beurteilungsdurchgangs eine "Beurteilungsstatistik" erstellt wird. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Beurteilungsdurchgangs. Die "Beurteilungsstatistik" erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Notenübersicht. Sinn und Zweck eines Beurteilungsdurchgangs ist es, zum einen dem Dienstherrn eine Grundlage für zukünftige Personalentscheidungen zu schaffen, um z.B. bei bestehenden Beförderungsmöglichkeiten den am besten geeigneten Bewerber auswählen zu können, zum anderen auch den betroffenen Beamten darüber Auskunft zu geben, auf welcher Leistungsstufe sie sich im Vergleich zu ihren Konkurrenten befinden. Um diese Ziele erfüllen zu können, ist es erforderlich, die betroffenen Beamten, die sich miteinander in Konkurrenz befinden, nach ihren Leistungen "einzuordnen", gleichzeitig aber auch dafür Sorge zu tragen, dass nicht alle Beamte im wesentlichen gleich gut beurteilt werden. Hilfsmittel hierfür sind die Richtwertvorgaben und die Beurteilungskonferenzen. Statistische Methoden sind bei diesem Meinungsbildungsprozess naturgemäß ausgeschlossen. Da es hier nicht um die Feststellung fixer Einzeldaten, sondern um die Bildung von Werturteilen geht, ist es grundsätzlich unbedeutlich, diesen Prozess vom Ergebnis her, nämlich einen angestrebten Notengesamtdurchschnitt, mit zu steuern. Ein Beurteilungsverfahren eignet sich daher nach Überzeugung der Kammer von Natur aus nicht dazu, statistische Methoden anzuwenden. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in den entscheidenden Leistungsvergleich innerhalb der Abteilung Rüstung, der in der Beurteilungskonferenz erfolgte, zum einen nicht ordnungsgemäß einbezogen worden wäre, zum anderen der Beurteiler im Falle des Klägers die Richtwerte als zwingend einzuhaltende Obergrenze missverstanden hätte. Dass der für den Kläger bei seiner ersten Beurteilung zuständige Berichterstatter, MinRat Dr. Roy, für den Kläger zunächst eine bessere Beurteilung vorgesehen hatte, zwingt für sich allein noch nicht zu der Folgerung, nur diese bessere Beurteilung sei leistungsgerecht gewesen. Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, dass hier zwei Vorgesetzte unterschiedlicher Auffassung über die Bewertung der Leistung und Befähigung des Klägers waren und sich der HAL Rü in der Beurteilungskonferenz durchgesetzt hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass objektiv nicht nur ein richtiges Urteil über die Leistungen und die Befähigung eines Beamten möglich ist. Je nach ihrer strengeren oder milderten Auffassung über die im "Durchschnitt" zu stellenden Anforderungen und nach dem Maß ihrer eigenen Erfahrungen und Kenntnisse können Dienstvorgesetzte zu unterschiedlichen Beurteilungen gelangen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21,127; OVG NW, Beschluss vom 11.05.1998 - 12 B 517/98 -. Rechtsverstöße in der vom Kläger gerügten Hinsicht sind insoweit nicht erkennbar. Weiterhin begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nach Nr. 15. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien nunmehr der jeweilige Abteilungsleiter allein zuständiger Beurteiler ist. Die Entscheidung darüber, welcher Vorgesetzte mit der Beurteilungskompetenz betraut wird, steht im weit gespannten Ermessen des Dienstherrn. Hierbei durfte er berücksichtigen, dass es für die Abfassung einer Beurteilung keineswegs erforderlich ist, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kennt, sondern dass er sich die notwendigen Kenntnisse auch durch Berichte Dritter - hier des Unterabteilungsleiters als Berichterstatter - verschaffen kann, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Hinzu kommt, dass die Verlagerung der Beurteilungszuständigkeit auf den Abteilungsleiter auch den Vorteil bietet, dass unter den zu beurteilenden Beamten ein möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet wird, da der Abteilungsleiter im Gegensatz zu den Referatsleitern einen größeren Überblick über die zu Beurteilenden und damit bessere Vergleichsmöglichkeiten sowie einen Überblick über den insgesamt in seiner Abteilung zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstab besitzt. Aus der Tatsache, dass der Beurteiler letztendlich allein für die Beurteilung zuständig ist, folgt naturgemäß, dass der Beurteiler auch von den Einzelbeurteilungen oder auch vom Gesamturteil des Berichterstatters insbesondere aus Gründen der Maßstabswahrung abweichen darf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es rechtlich auch nicht als Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz zu beanstanden, wenn das von der Beklagten gewählte System im Einzelfall dazu führen kann, dass der Berichterstatter vom Beurteiler angewiesen werden muss, aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungskonferenz seinen Beurteilungsentwurf zu Lasten des betroffenen Beamten abzuändern, wie dies auch anlässlich der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Beurteilung des Klägers geschehen ist, bei der Referatsleiter Dr. Roy der Berichterstatter des Klägers gewesen ist. Der Referatsleiter besitzt aufgrund der geänderten Beurteilungsbestimmungen keine Beurteilerkompetenz mehr, sondern wird lediglich als Berichterstatter und damit als Beurteilungsgehilfe tätig. Da ihm insoweit eine allein verantwortliche Kompetenz zur Abgabe eines höchstpersönlichen Werturteils nicht eingeräumt ist, kann er auch angehalten werden, einen dem Werturteil des zuständigen Beurteilers entsprechenden Beurteilungsentwurf zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass bei der zweiten - nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung - der Unterabteilungsleiter Dr. Hartl die Berichterstatterfunktion übernommen hat. Gemäß Ziffer 16 der Beurteilungsrichtlinien kann der Beurteiler die Aufgabe des Referatsleiters in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Ziffer 13 der Beurteilungsrichtlinien auf den nächsthöheren Vorgesetzten übertragen. Da es bei der zwischenzeitlich aufgehobenen Beurteilung des Klägers zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Vorgesetzten Dr. Roy und dem Abteilungsleiter gekommen war, war es gerechtfertigt, den Unterabteilungsleiter Dr. Hartl bei der neuen Beurteilung zum Berichterstatter zu bestellen, so auch OVG NW, Beschluss vom 11.05.1998, a.a.O.. Denn da der Abteilungsleiter der verantwortliche Beurteiler ist, kommt es entscheidend auf sein Urteil an. Ist anzunehmen, dass es bei einer Neubeurteilung wiederholt zu Differenzen zwischen ihm und dem (früheren) Berichterstatter kommen wird, ist es - auch im Sinne des betroffenen Beamten - gerechtfertigt, den nächsthöheren Vorgesetzten zum Berichterstatter zu bestellen, der selbst ein objektives Urteil über den betroffenen Beamten abzugeben vermag. Dabei ist es auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht fehlerhaft gewesen, Dr. Hartl als dem aktuellen UAL mit dieser Aufgabe zu betreuen und nicht MinDirig Fröhler, der zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr der zuständige UAL gewesen ist. Die Beiziehung eines weiteren Beurteilungsbeitrages des früheren UAL ist in den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen. Insgesamt teilt die Kammer die Ansicht des Klägers daher nicht, dass das von der Beklagten in ihren neuen Beurteilungsrichtlinien gewählte Beurteilungssystem schon deswegen rechtlich zu beanstanden ist, da es - wie auch in seinem Falle - zu einem unzulässigen "Quotensicherungssystem" führt, bei dem nicht mehr die Leistungen des einzelnen Beamten, sondern allein die Quote im Vordergrund steht und die Leistungsbewertung nicht "von unten nach oben" entwickelt wird, sondern vielmehr "von oben nach unten" vorgegeben wird. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in einem den Kläger betreffenden Verfahren ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass das hier zur Anwendung kommende Beurteilungssystem der Beklagten an prinzipiellen Fehlern leide, vgl. Beschluss vom 11.05.1998 - 12 B 517/98 - S. 4. Es ist das Recht und die Pflicht der Dienstvorgesetzten, auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu achten. Vernachlässigen sie insoweit ihre Aufsichtspflicht, so führt das erfahrungsgemäß auf eine mit dem Beurteilungswesen nicht zu vereinbarende Einengung der Beurteilungen auf den oberen Bereich der Beurteilungsnoten. Beurteilungen können dann ihren Zweck, Personalentscheidungen vorzubereiten, nicht mehr erfüllen. Deshalb kann auch eine Herauf- oder Herabsetzung des Gesamturteils unter Hinweis auf die Quotierung prinzipiell gerechtfertigt sein. Zwar dient die dienstliche Beurteilung der individuellen Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten eines bestimmten Beamten und muss die tatsächlich erbrachten Leistungen bewerten. Welcher Maßstab dabei anzulegen ist, bestimmt aber allein der Dienstherr im Rahmen seiner Gestaltungs- und Ermessensfreiheit. Schließlich ist aufgrund der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass das von der Beklagten gewählte Beurteilungssystem nicht gleichmäßig auf alle betroffenen Beamten angewendet worden ist. So wurde in einem Parallelverfahren (vgl. 15 K 4486/97) zunächst vorgetragen, dass es bei dem auch den Kläger betreffenden Beurteilungsdurchgang in der Weise zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, dass zu Gunsten einzelner Beamten nach Beendigung des Beurteilungsdurchgangs deren Beurteilungen ohne sachlichen Grund aufgehoben und durch bessere ersetzt worden seien. Dieser Vortrag hat sich jedoch nach weiterer Aufklärung nicht als zutreffend bestätigt. Zwar sind nach Beendigung des Beurteilungsdurchgangs einige wenige - nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zwei - Beurteilungen aufgehoben worden. Dies geschah jedoch im Hinblick auf insoweit begründete Einwände der betroffenen Beamten im Beurteilungsabänderungsverfahren. Darüber hinaus wurden einige Beamte in der Hauptabteilung Rüstung nach Beendigung des Beurteilungsdurchgangs beurteilt. Bei diesen sechs betroffenen Beamten handelte es sich jedoch ausweislich der vorgelegten Unterlagen sämtlich um solche, die zu den hier maßgeblichen Beurteilungsstichtagen 01.11.1995 bzw. 01.05.1996 noch nicht im BMVg, sondern in nachgeordneten Behörden tätig gewesen und erst später in die Abteilung Rüstung versetzt worden sind. Dass es bei diesen "Nachbeurteilungen" weit nach Abschluss des eigentlichen Beurteilungsdurchgangs zwischen dem Abteilungsleiter Personal und dem Abteilungsleiter Rüstung im Hinblick auf den einzuhaltenden Beurteilungsmaßstab zu Unstimmigkeiten gekommen ist, ist nicht dazu geeignet, den Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beurteilung in eigenen Rechten zu verletzen. Dies gilt auch für einen weiteren von der Beklagten erwähnten Fall eines Beamten, bei dem nach erfolgter Beurteilungskonferenz im "Umlaufverfahren" die Beurteilungsnote noch verbessert wurde. Unabhängig davon, ob dieses Verfahren rechtlich zu beanstanden ist, wird der Kläger durch diesen Einzelfall nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch weitere Fehler sind bei der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers nicht erkennbar. Die Beklagte hat bei der Neubeurteilung nunmehr umfassend den gesamten Beurteilungszeitraum gewürdigt. Eine Beurteilungslücke, die im Beschluss der Kammer vom 30.07.1997 (Aktz.: 15 L 942/97) noch beanstandet worden war, liegt somit nicht mehr vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. Martius nur formal, aber nicht inhaltlich berücksichtigt worden ist. Allein der Umstand, dass der Beurteiler den sehr positiven Einschätzungen des Herrn Dr. Martius über die Leistungen des Klägers bei seiner Beurteilung nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beurteilungsbeitrag sei nicht ausreichend gewichtet worden. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, ferner dass er die tatsächliche Entwicklung außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet und dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3.97 -, IÖD 1999, 110 m.w.N.. Anhaltspunkte, dass Herr Dr. Hartl den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. Martius, dem der Kläger im Regelbeurteilungszeitraum vom 01.01.1991 bis 31.09.1994 unmittelbar unterstellt war, nicht in diesem Umfang berücksichtigt hat, bestehen nicht. Laut Stellungnahme des Erstbeurteilers Dr. Hartl vom 08.01.1998 hat er den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. Martius bei der Beurteilung gewürdigt. Dass der Kläger trotz des für ihn sehr positiven Beurteilungsbeitrages letztendlich wieder, wie schon bei der aufgehobenen Beurteilung vom Januar 1996 mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen" beurteilt worden ist, erklärt Dr. Hartl in seiner Stellungnahme damit, dass der Beitrag des Dr. Martius im Rahmen eines anderen Beurteilungssystems erstellt und in diesem Zeitraum noch ohne vergleichbare, maßstabswahrende Elemente beurteilt worden sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann - etwa durch die Vergabe von Richtsätzen - den Maßstab, der bei den zu erstellenden Beurteilungen anzulegen ist, gegenüber dem Aussagegehalt der Noten früherer Beurteilungen jederzeit nach seinem freien Ermessen für einen neuen Beurteilungszeitraum ändern, sofern sichergestellt ist, dass der geänderte Maßstab von dem Beurteiler auch gleichmäßig angewandt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. Eine solche Änderung des Aussagehalts der Gesamturteile ist vorliegend durch die Einführung der Richtwertempfehlungen im BMVg zweifelsohne begründet worden. Dies hat für die Abteilungen des BMVg, die - wie der Kammer aus anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt ist - wie die Rüstungsabteilung bei der letzten Beurteilungsrunde nahezu sämtliche Beamte Besoldungsgruppe A 15 mit der besten oder zweitbesten Note beurteilt hatten (71 von 74 der zu beurteilenden Beamten zum Beurteilungsstichtag 1. November 1991), zwangsläufig zur Folge, dass ein Teil der Beamten aufgrund des nunmehr strengeren Aussagegehalts der Beurteilungsnoten um eine Notenstufe schlechter zu beurteilen waren, ohne dass sich deshalb ihre Leistungen verschlechtert haben müssten. Vor diesem Hintergrund sind auch die Erwägungen des Klägers, bei dem letzten Beurteilungsgespräch sei ihm kein Hinweis auf eine Leistungsverschlechterung gegeben worden, vielmehr habe Dr. Martius seine guten Leistungen bestätigt, rechtlich unerheblich, da ja eine Leistungsverschlechterung tatsächlich nicht eingetreten sein muss, der Kläger lediglich nunmehr anhand eines strengeren Beurteilungsmaßstabes beurteilt worden ist. Im übrigen ist Herr Dr. Hartl in seiner Stellungnahme auch seiner Begründungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Formulierung in der Stellungnahme des Herrn Dr. Hartl rügt, dass der formal nachgereichte Beitrag von Dr. Martius inhaltlich schon aus vorausgegangenen Gesprächen bei der Erstellung der Beurteilung vom Januar 1996 bekannt gewesen sei und diesbezüglich vorträgt, dies sei widersprüchlich, da zwischen Herrn Dr. Martius und Herrn Dr. Hartl bei Erstellung der früheren Beurteilung keinerlei Kontakt bestanden habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich der eigenen Erklärung des Herrn Dr. Martius vom 15. Mai 1997 hatte dieser auch schon bei Erstellung der früheren Beurteilung telefonischen Kontakt mit den damaligen Beurteilern und hatte bereits zu diesem Zeitpunkt auf telefonische Anfragen bestätigt, dass er die "sehr gute" Beurteilung des Klägers aus dem Jahre 1992 in jeder Hinsicht voll aufrechterhalte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. Roy ausreichende Berücksichtigung gefunden hat. Dabei ist zu beachten, dass Dr. Roy schon zum damaligen Zeitpunkt seinen Beurteilungsvorschlag an das Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" angepasst hatte. Sein jetziger Beurteilungsbeitrag steht nach seinem Aussagegehalt dieser Bewertung nicht entgegen. Herr Dr. Hartl hatte sich gleichfalls bereits in seiner Stellungnahme zur aufgehobenen Beurteilung - offensichtlich im Hinblick auf das Ergebnis der Beurteilungskonferenz - dem Urteil "übertrifft die Anforderungen" angeschlossen und vertritt diese Auffassung auch bei der hier streitgegenständlichen Neubeurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers leidet die streitgegenständliche Beurteilung auch insoweit an keinem Begründungsmangel. Insofern ist es bei der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung schon zu keinen abweichenden Voten zwischen dem Berichterstatter und dem Beurteiler gekommen. Soweit früher Differenzen vorlagen, sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht zu fordern ist, dass eine Begründung für die Herabsetzung bzw. das Abweichen von der vorgeschlagenen Note des Berichterstatters durch den Beurteiler schon in der Beurteilung selbst erfolgen müsste. Beurteilungsbestimmungen können eine solche Pflicht vorsehen, dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen und rechtlich auch nicht zwingend erforderlich, vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 - m.w.N.. Eine Herabsetzung des Gesamturteils einzig mit der "formelhaften" Begründung, dies sei zur Wahrung des abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes notwendig gewesen, kann hiernach ausreichend sein. Die Beurteilung des Klägers ist auch in sich schlüssig. Zunächst weichen bei einer Gesamtschau der Bewertung der Einzelmerkmale in der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung diese Beurteilungsbestandteile nicht vom Ergebnis des Gesamturteils ab. Im übrigen werden die Einzelbewertungen seitens des Klägers auch nicht substantiiert angegriffen. Soweit der Kläger vorträgt, der Verwendungsvorschlag sei nicht zutreffend, da ihm vom BMVtG mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 bestätigt worden sei, dass seine bislang durchlaufenen Verwendungen PE-konform seien, sodass er insoweit die Voraussetzungen zur Übernahme eines Führungspostens der Führungsebene II erfülle, führt auch dies nicht zum Erfolg, da aus der Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend geschlossen werden muss, dass der Kläger ohne Einschränkung für einen Führungsposten auch geeignet ist. Dies obliegt vielmehr der persönlichen Wertung des Beurteilers. Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger in den vorangegangenen Beurteilungen besser beurteilt worden ist. Zum einen soll eine dienstliche Beurteilung den aktuellen Leistungsstand eines Beamten dokumentieren; dieser kann sich gegenüber dem Leistungsbild früherer Beurteilungen im Einzelfall durchaus verschlechtert haben. Zum anderen kann die Veränderung eines Beurteilungssystems, wie oben dargelegt, durchaus dazu führen, dass ein Beamter trotz gleichbleibender Leistungen nunmehr schlechter beurteilt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.