Urteil
19 K 3944/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0917.19K3944.98.00
11Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen , die nicht erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen , die nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am 20. Juli 1995 beantragten die Kläger, ihnen einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die am 13. Juni 1963 in dem Ort U. /Kasachstan geborene Klägerin zu 1. stammt von dem russischen Volkszugehörigen Maxim T. und der deutschen Volkszugehörigen Emilia T. , geb. I. ab. Frau I. wurde unter dem 07. April 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt, mit dem sie am 25. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Klägerin zu 1. gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Sie habe als Kind Deutsch und Russisch erlernt, das Deutsche von ihrer Mutter sowie den deutschstämmigen Großeltern mütterlicherseits. Sie könne in Deutsch fast alles verstehen, ein einfaches Gespräch führen und Deutsch schreiben. In ihrem am 14. Januar 1994 ausgestellten Inlandspass ist sie mit deutscher Nationalität eingetragen; dazu hieß es, der Nationalitätseintrag sei nicht geändert worden. Der Kläger zu 2. ist der am 15. April 1963 geborene russische Ehemann der Klägerin zu 1., die Kläger zu 3. und 4. die am 21. April 1985 und am 11. Juni 1988 geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. . Die Klägerin zu 1. ist in den 1994 gefertigten Auszügen aus dem Geburtsregister der Kläger zu 3. und 4. jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die frühere Bevollmächtigte der Kläger im Jahre 1997 ausgestellte Personenstandsdokumente vor, in denen die Klägerin zu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Dazu hieß es, die ursprünglich dem Bundesverwaltungsamt in Kopie vorgelegten Dokumente seien gestohlen und neu ausgestellt worden. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. ergab, dass die Klägerin zu 1. nach Auskunft der moldawischen Behörden in ihrem am 09. Oktober 1984 ausgestellten sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 10. September 1997 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe sich ausweislich des Nationalitätseintrages in ihrem ersten Inlandspass zum russischen und damit gegen das deutsche Volkstum bekannt. Zur Begründung des am 16. September 1997 eingelegten Widerspruchs führten die Kläger unter anderem aus: Die Klägerin zu 1. habe sich durch die Neuausstellung des Inlandspasses mit deutschen Nationalitätseintrag im Jahre 1994 sowie durch ihr Gesamtverhalten schlüssig zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass sei nach der Nationalität ihres Vaters erfolgt. Von einem Wahlrecht sei ihr nichts bekannt gewesen. Ihr wäre ein Bekenntnis im Jahre 1979 auch unzumutbar gewesen. Sie habe am Technikum studieren wollen. Mittelschule und Hochschule wären ihr bei einem Bekenntnis zur deutschen Abstammung verschlossen geblieben. Ferner wurde ausdrücklich beantragt, die Kläger in den unter dem 07. April 1995 erteilten Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. (SU-000000) nachträglich einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Einbeziehungsantrag mit Bescheid vom 07. Mai 1998 ab und führte dazu aus, eine nach § 27 Abs. 2 BVFG erforderliche besondere Härte sei nicht feststellbar. Mit Bescheid vom gleichen Tage wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Das Widerspruchsvorbringen rechtfertige keine andere als die im Ausgangsbescheid getroffene Bewertung. In der ehemaligen Sowjetunion habe gemäß der Passverordnung aus dem Jahre 1974 bei gemischt- nationaler Abstammung ein Wahlrecht bestanden, welche Nationalität in den ersten Inlandspass einzutragen sei. Der Klägerin zu 1. sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ohne weiteres zumutbar gewesen. Am 05. April 2001 wurde die Klägerin zu 1. in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. angehört. Auf das von der Beklagten darüber aufgenommene Protokoll wird Bezug genommen. Bereits am 15. Mai 1998 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Aufnahmebegehren umfassend weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen sie ihr Widerspruchsvorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Nationalitätseintrag sei automatisch nach dem Vater der Klägerin zu 1. vorgenommen worden. Auf ein Wahlrecht sei nicht hingewiesen worden. Sie - die Klägerin zu 1. - habe davon erst erheblich später erfahren und sodann versucht, den Eintrag ändern zu lassen. Ferner seien die Kläger in den der Frau I. erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kläger hätten zunächst wegen der Erkrankung des Schwiegervaters der Klägerin zu 1. davon Abstand genommen, einen gemeinsamen Aufnahmeantrag zu stellen. Sie hätten sich erst nach dessen Tod zur Ausreise entschieden. Der Schwiegervater hätte der Ausreise widersprochen; nach moldawischem Recht wäre aber dessen Einwilligung erforderlich gewesen. Auch die gesundheitliche Situation der Mutter der Klägerin zu 1. begründe eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Der Mutter sei ein Verbleib im Aussiedlungsgebiet unzumutbar gewesen. Im März 1992 sei in ihre Wohnung eingebrochen und seien verschiedene Wertgegenstände entwendet worden. Sie und die inzwischen verstorbene Schwester der Klägerin zu 1. seien seit dieser Zeit wiederholt bedroht worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1998 sowie des Bescheides vom 07. Mai 1998 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Erwägungen, die den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheiden zugrunde liegen. Ergänzend trägt sie unter anderem vor, es bestünden Bedenken, ob die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. familiär erworben seien. Das beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1998 sowie der Bescheid vom 07. Mai 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit dem 07. September 2001 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungs- und Klageverfahren betrifft (vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 - = DVBl. 2001, 1156, - 5 C 15.00 -, - 5 C 19.00 - und - 5 C 24.00 - zu § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG). Die Klägerin zu 1., auf die maßgeblich abzustellen ist und von der die Kläger zu 2. bis 4. ihre Rechte ableiten, kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht beanspruchen, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Die Klägerin zu 1. ist zwar mütterlicherseits deutscher Abstammung, da sie von der deutschen Volkszugehörigen Emilia I. abstammt; auch beherrscht sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. die deutsche Sprache. Sie hat sich jedoch in der ehemaligen Sowjetunion zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt. Die Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, ist hier nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu 1. zu einem bestimmten Volkstum war eine Erklärung über die Eintragung einer bestimmten Nationalität in ihrem Inlandspass maßgebend. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1979 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Bei Anwendung dieser Regelung wurde den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen grundsätzlich ein in der Passverordnung ausdrücklich normiertes Wahlrecht zwischen den Nationalitäten der Elternteile zugestanden, da der Antragsteller bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular (die sog. Forma 1) auszufüllen hatte, in das u.a. die gewählte Nationalität einzutragen war. Demgegenüber begründet allein die Änderung des Nationalitätseintrages in dem auf Antrag neu ausgestellten Inlandspass vom 14. Januar 1994 kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung erfasst nämlich ausschließlich solche Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. August 1998 - 2 A 4818/95 - (n.v.), jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). Danach kann ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, da die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nach ihrem Vater vermerkt worden war. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Das gilt nur dann nicht, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspass ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995, a.a.O., vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 und vom 17. Juni 1997, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 - 2 A 5888/94 - (n.v.) ). Für einen solchen, der Eintragung entgegenstehenden Willen der Klägerin zu 1. fehlt es indes an hinreichenden Anhaltspunkten. Sie hat zwar im Verfahren vortragen lassen und im Rahmen ihrer Anhörung selbst angegeben, der Nationalitätseintrag sei von den Behörden ohne ihr Zutun nach ihrem Vater eingetragen worden. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Vorbringen. Wie dargestellt, war bei der Passbeantragung ein Formular (die Forma 1) auszufüllen, das eine Zeile für die Nationalitätswahl vorsah. Ferner gab es schon seit geraumer Zeit für die Abkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen in der ehemaligen Sowjetunion ein von den Behörden in der Regel respektiertes Wahlrecht, welche Nationalität in den Inlandspass einzutragen sei. Warum die Klägerin zu 1. davon nichts gewusst haben will, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Im Verwaltungsverfahren behauptete sie nämlich zunächst, sie sei in ihrem Inlandspass immer mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Auf ergänzende Nachfragen des Bundesverwaltungsamtes wurde diese Behauptung mit dem Vorbringen gestützt, die früher ausgestellten Dokumente seien gestohlen worden und könnten nicht im Ori- ginal vorgelegt werden. An deren Stelle wurde auf im Jahre 1997 ausgestellte Bescheinigungen verwiesen, die den behaupteten deutschen Nationalitätseintrag bestätigen sollten. Tatsächlich ergab sich aus diesen Dokumenten bei sachkundiger Lesart nur der aktuelle Stand der behördlichen Register, nachdem die Klägerin zu 1. ihren Nationalitätseintrag vor 1994 von "Russisch" auf "Deutsch" hat ändern lassen. Dass der erste Nationalitätseintrag "Russisch" lautete, folgte erst aus einer von dem Bundesverwaltungsamt eingeholten amtlichen Auskunft; dies legt eine Täuschungsabsicht der Kläger nahe und erfordert zumindest ergänzendes und substantiiertes Vorbringen, an dem es fehlt. Die zu den Passanträgen in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Mutter der Klägerin zu 1. hat im Ergebnis nur angeben können, dass ihre Kinder ihre Inlandspässe in der Schule beantragt hätten. Sie hätten die notwendigen Unterlagen zur Schule mitgenommen. In der Familie sei über diese Dinge nicht weiter gesprochen worden, im Übrigen könne sie keine näheren Angaben machen. Die Klägerin zu 1. hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Ihre insoweit als Bezugsperson in Betracht kommende Mutter ist bereits am 25. Oktober 1995 und damit vor Bescheidung der Kläger als Spätaussiedlerin in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Die Klägerin zu 1. kann auch nicht beanspruchen, nach § 27 Abs. 2 BVFG in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 07. April 1995 einbezogen zu werden. Die Versagung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bedeutet keine besondere Härte. Die Klägerin zu 1. hätte zwar, da sie leibliche Tochter der Frau Emilia I. ist und bereits am 20. Juli 1995 einen Aufnahmebescheid beantragt hatte, in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden können. Diese Einbeziehungsmöglichkeit ist mit Ausreise der Mutter in das Bundesgebiet jedoch aus Gründen entfallen, die nicht als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bewerten sind. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses geht grundsätzlich davon aus, dass die betroffenen Personen ihr Aufnahmeverfahren regelmäßig von den Aussiedlungsgebieten aus zu betreiben haben und dient damit dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führt, die aufgrund der individuellen Situation des Betroffenen oder aufgrund einer Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den Aussiedlungsgebieten als Härte zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - , DVBl. 1994, 938, 939 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 11/6937, S. 5 f). Ist über eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu entscheiden, kann sich eine solche Härte auch aus anderen Umständen ergeben, wenn es etwa der Bezugsperson nach Erteilung des Aufnahmebescheides - regelmäßig aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen - nicht zumutbar ist, die Einbeziehung eines Angehörigen im Aussiedlungsgebiet abzuwarten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -). Dafür fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Im laufenden Klageverfahren ist dazu unter anderem vorgetragen worden, in die Wohnung der Frau I. sei 1992 eingebrochen worden; ein kausaler Zusammenhang zu der Ausreise gegen Ende des Jahres 1995 ist aber schon nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Nachstellungen und Bedrohungen durch Dritte. Insoweit ist in erster Linie auf staatlichen Schutz zu verweisen, wozu Frau I. nichts vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass sie sich an diese schriftlich vorgetragenen Umstände in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht mehr erinnern konnte. Auf gezieltes Befragen des Einzelrichters zu den Gründen ihrer Ausreise hat sie nur angegeben, ihre Kinder seien mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen; sie habe seit Erhalt des Aufnahmebescheides bereits ein halbes Jahr mit der Ausreise gewartet und geglaubt, es gebe keine Schwierigkeiten. Hätte sie von den Schwierigkeiten ihrer Kinder gewusst, wäre sie in Moldawien geblieben. Erst auf Befragen der Prozessbevollmächtigten der Kläger konnte sie sich erinnern, sich in Not befunden zu haben. Sie sei wegen des Todes ihres Ehemanns - im Jahre 1979 - depressiv gewesen und habe unter einer coronaren Erkrankung gelitten. Die verstorbene Tochter Alla (Anna) habe eine Gallenentzündung gehabt. Diese Umstände sind ersichtlich nicht geeignet, einen Verbleib in Moldawien unzumutbar zu machen. Darüber hinaus kann sich eine besondere Härte ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine Einbeziehungsmöglichkeit für einen weiteren Antragsteller besteht, die Behörde diese Möglichkeit übersieht oder bewusst von einer Einbeziehung absieht und die Bezugsperson in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. Denn in diesem Fall stellte es für den Aufnahmebewerber eine besondere Härte dar, weil sein nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bestehender Anspruch durch eine verfahrensbedingte Härte vereitelt würde (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - ). Diese Voraussetzungen lagen hier ebenfalls nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass eine verfahrensbedingte Härte nur vorliegen kann, wenn die Behörde eine Einbeziehungsmöglichkeit übersieht oder bewusst von einer Einbeziehung absieht. Erforderlich ist aber, dass hinsichtlich des (konkludenten) Einbeziehungsbegehrens eine abschließende Bearbeitung der Anträge bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson von Rechts wegen geboten war. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Regelmäßig ist nach der Einreichung der Anträge zumindest deren Erfassung geboten und erst bei Entscheidungsreife auch eine positive oder negative Bescheidung. Ohne besondere Anhaltspunkte für eine etwaige Dringlichkeit im Einzelfall ergibt sich aus § 75 VwGO, dass im Regelfall binnen dreier Monate nach Eintritt der Bescheidungsreife mit einer Entscheidung gerechnet werden darf. Für die Annahme einer besonderen ("verfahrensbedingten") Härte ist demnach erforderlich, dass der Aufnahmeantrag einen hinreichenden Hinweis auf etwaige Bezugspersonen enthält und die zum Nachweis der Abstammung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Nur in diesem Fall darf binnen dreier Monate mit der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gerechnet werden. Diese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt, weil der Aufnahmeantrag der Kläger keine genügenden Hinweise auf den der Frau I. im April 1995 erteilten Aufnahmebescheid enthielt. Die dafür vorgesehenen Spalten auf Seite zwei des von dem Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Vordrucks blieben unausgefüllt. Auch der übrige Aufnahmeantrag enthielt keinerlei Hinweis, dass Frau I. ein Aufnahmebescheid erteilt worden wäre. Sie war zwar als Mutter der Klägerin zu 1. auf Seite zwölf des Vordrucks mit zutreffenden Personaldaten genannt, so dass bei näherer Bearbeitung, insbesondere bei einem Datenabgleich, der Sachverhalt erkannt worden wäre. Vorliegend traf die Kläger jedoch eine besondere Obliegenheit, auf den der Frau I. erteilten Aufnahmebescheid hinzuweisen. Im Verfahren der Frau I. ist ebenso wie für die Kläger in ihrem Verfahren Frau T. als Verfahrensbevollmächtigte tätig geworden. Frau T. hatte im Verfahren der Mutter auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes im September 1993 erklärt, dass unter anderem die Klägerin zu 1. nicht ausreisen, also nicht in den der Frau I. zu erteilenden Aufnahmebescheid einbezogen werden wolle. Stellt die Klägerin zu 1. rund zwei Jahre später einen eigenen Aufnahmeantrag, ohne auf den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid zumindest durch Ausfüllen der vorgesehenen Formularspalten hinzuweisen, kann dem Bundesverwaltungsamt nicht vorgeworfen werden, den Einbeziehungsbescheid binnen dreier Monate nicht erteilt zu haben. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist ebenfalls nicht begründet. Da die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2. bis 4. auch nicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte bzw. Abkömmling in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Kläger zu 3. und 4. können auch nicht die Einbeziehung in den der Frau I. erteilten Aufnahmebescheid beanspruchen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.