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Urteil

2 A 5680/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1208.2A5680.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1954 in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, der Kläger zu 2), beantragten mit einem unter dem Datum des 20. Februar 1994 unterzeichneten Antrag am 11. Mai 1994 ihre Aufnahme als Aussiedler. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15. März 1995 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Denn sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht, weil davon ausgegangen werden müsse, daß sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ihre Nationalität nicht mit "deutsch" angegeben habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 30. März 1995 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1996 zurückwies. Die Eltern der Klägerin zu 1) reisten am 16. April 1994 mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihnen wurden unter dem 12. Juli 1994 Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellt. Am 25. März 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß die Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige sei. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 haben sie darum gebeten, die Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einzubeziehen und den Kläger zu 2) darin als Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes aufzuführen. Die Eltern hätten unmittelbar nach ihrer Einreise im April 1994 im Mai 1994 den Aufnahmeantrag für die Kläger gestellt. Die Mutter der Klägerin zu 1) habe sich sofort nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in ärztliche Behandlung begeben müssen. Sie habe bereits 1992 an einer Krebserkrankung gelitten und sei regelmäßig nachbetreut worden. Sie müsse als lebensbedrohlich erkrankt betrachtet werden. Außerdem hätten schwere Erkrankungen der Augen bestanden, die ebenfalls eine Operation erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn die Eltern der Klägerin zu 1) gewußt hätten, daß sie ihre eigene Ausreise hätten zurückstellen müssen, um die Einbeziehung ihrer Tochter im Herkunftsgebiet abzuwarten, hätten sie dies aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin zu 1) nicht gekonnt. Hierzu haben die Kläger ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 142 bis 146 der Gerichtsakte). Die Kläger haben beantragt, sie in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sei. Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) sei nicht möglich. Die dafür erforderliche besondere Härte liege schon deshalb nicht vor, weil die Eltern der Klägerin zu 1) ihren Aufnahmebescheid bereits am 27. August 1992 beantragt hätten, während der Aufnahmeantrag der Kläger erst am 11. Mai 1994, also nach der Ausreise der Eltern eingegangen sei. Eine besondere Härte liege nur dann vor, wenn den Antragstellern ein gemeinsames Betreiben des Aufnahmeverfahrens bis zum Abschluß durch einen Aufnahmebescheid unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Dies ergebe sich auch nicht aus den Erkrankungen der Mutter der Klägerin zu 1). Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht ersichtlich. Die Krebsbehandlung sei offenkundig bereits im Herkunftsgebiet erfolgreich abgeschlossen worden. Zudem habe die Klägerin zu 1) angegeben, sie sei deshalb nicht mit ihren Eltern gemeinsam ausgereist, weil ihr Ehemann dies zum damaligen Zeitpunkt nicht gewollt habe. Dies belege, daß eine konkrete gemeinsame Ausreiseabsicht bis zur Antragstellung offenkundig nicht bestanden habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 29. September 1998 verpflichtet, die Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1) einzubeziehen und den Kläger zu 2) als ausländischen Ehegatten dort aufzuführen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf die geltend gemachte Einbeziehung, die nicht etwa daran scheitere, daß sich der Vater der Klägerin zu 1) bereits als Spätaussiedler im Bundesgebiet aufhalte. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Beklagte vorgetragen: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Danach setze eine Einbeziehung voraus, daß sich die Bezugsperson - hier der Vater der Klägerin zu 1) - noch im Herkunftsgebiet aufhalte. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn durch zeitgleiche Antragstellung ein gemeinsamer Ausreisewille deutlich werde. Soweit die Kläger aus der Erkrankung der Mutter der Klägerin zu 1) einen besonderen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ableiteten, sei nicht dargelegt, daß eine besondere Härte zum Zeitpunkt der Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) bestanden habe. Die Krankheiten der Mutter der Klägerin zu 1) seien bereits in Kasachstan behandelt worden. Daher sei nicht ersichtlich, daß der Mutter der Klägerin zu 1) ein Abwarten im Aussiedlungsgebiet nicht möglich gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum den Klägern eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sein solle. Im übrigen sei für den allein als Bezugsperson in Betracht kommenden Vater der Klägerin zu 1) kein Härtegrund vorgetragen. Soweit die Kläger sich auf einen "Härtefall aus Rechtsunkenntnis" beriefen, hätten sie die näheren Umstände, aus denen dies abzuleiten sei, nicht dargelegt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen noch vor: Die Kläger hätten außerdem einen Anspruch auf Erteilung eines "Härtefalleinbeziehungsbescheides". Die Mutter der Klägerin zu 1) leide seit 1992 an einer Krebserkrankung. Ein Krebspatient sei todkrank. Es bestehe ein latent bedrohlicher Zustand. Daher sei den Eltern der Klägerin zu 1) ein weiteres Abwarten im Herkunftsgebiet nicht zumutbar gewesen. Hinzu komme die schwere Augenerkrankung der Mutter der Klägerin zu 1). Im übrigen seien die Eltern der Klägerin zu 1) und die Kläger über die Einbeziehungsmöglichkeiten nicht informiert gewesen. Es bestehe daher ein "Härtefall aus Rechtsunkenntnis". Selbst das Bundesverwaltungsamt habe bis Anfang 1994 nicht gewußt, wie nach der Rechtsänderung zum 1. Januar 1993 in sogenannten Altverfahren zu entscheiden sei. Im Ergebnis werde von den Klägern verlangt, daß sie damals klüger gewesen sein sollen als die entscheidende Behörde. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Gegenstand des Klagebegehrens ist nur die Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1), nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur noch diesen Antrag gestellt haben. 1. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. Es handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen Anspruch der Bezugsperson. Für die Anwendung der Anspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil der Vater der Klägerin zu 1) als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 1994 endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" läßt zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung beziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person des Aussiedelnden zu verstehen sein, daß die Einbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige Wortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur dann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26; ebenso BVerwG, Beschluß vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 -. Aus der Systematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes. Zwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß Bezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen müssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine gemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber nichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die erforderlichen Bescheide vorliegen müssen. Der Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es nahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die materiellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, wird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine Einbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch zugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum eine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der Bezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von Abkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht geboren waren. Das ist mit der Einbeziehungsregelung nicht beabsichtigt. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson ist nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall grundsätzlich möglich. Dabei geht der Senat nunmehr davon aus, daß die in § 27 Abs. 2 BVFG getroffene Härtefallregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und einzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen und zunächst nur die Bezugsperson nach Deutschland übergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese Fallgestaltungen nicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die Einführung einer allgemein gefaßten Härteregelung aber deutlich gemacht, daß ein Aufenthalt im Bundesgebiet in Härtefällen nicht generell der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen soll. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 83.99 - und - 5 B 83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; ferner die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -), BT- Drucksache 11/6937, S. 6. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht vor. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Das Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß einem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her wahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde oder unzumutbar erschwerte, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Denn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der Vertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen kann. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1990, 297 f.; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568. In der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Bezugsperson bereits mit Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelt ist und die einzubeziehenden Personen ihren Anspruch aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vom Aussiedlungsgebiet aus geltend machen, ist folglich ein Härtefall anzunehmen, wenn es dem Vater der Klägerin zu 1) als Bezugsperson nach Erteilung des Aufnahmebescheides nicht mehr zumutbar war, die Einbeziehung der Kläger im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weil er Gefahr lief, anderenfalls sein Recht aus Art. 116 Abs. 1 GG zu verlieren. Danach kommt eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall nur dann in Betracht, wenn die einzubeziehenden Personen zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre Einbeziehung bereits beantragt hatten. Davon geht auch die Begründung zum Gesetzentwurf aus, nach der die Nachholung einer Einbeziehung im Härteweg "nur zulässig (ist), wenn bei rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung nach § 27 Abs. 1 möglich gewesen wäre." Vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 26. Denn nur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abwartet und dadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr geltend machen kann. Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, nachdem die Eltern der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Dabei war eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) zunächst gar nicht beabsichtigt; die Kläger wollten einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erlangen, der eine Einbeziehung des Klägers zu 2) als Ehegatte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ermöglicht hätte, während der Kläger zu 2) bei einer Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern nur als Familienangehöriger nach § 8 Abs. 2 BVFG hätte aufgeführt werden können. Erst mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 haben sich die Kläger erstmals nach der Möglichkeit erkundigt, die Klägerin zu 1) einzubeziehen und den Kläger zu 2) (nur) als Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufzuführen. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) ihre Aufnahme und speziell eine Einbeziehung noch nicht beantragt hatten, konnte sich für die Eltern der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise nicht die Frage stellen, ob sie eine Einbeziehung ihrer Tochter und deren Familie noch im Herkunftsgebiet abwarten konnten oder nicht. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob den Eltern der Klägerin zu 1) insbesondere aufgrund der verschiedenen Erkrankungen der Mutter ein weiterer Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet unzumutbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.