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Urteil

10 K 10470/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0926.10K10470.98.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde am 00.00.1937 in der damaligen Sowjetunion (im Bereich der heutigen Russischen Föderation) als eheliches Kind eines deutschen Staatsangehörigen (X. S. ) und einer russischen Staatsangehörigen (T. M. ) geboren. Ihr Vater ist nach Angaben der Klägerin im Herbst 1937 verhaftet worden. Man habe der Mutter gesagt, sie werde ihn nicht wiedersehen und solle die Stadt verlassen. Später habe ihre Mutter einen sowjetischen Staatsangehörigen geheiratet, der sie im Jahre 1948 adoptiert habe.Unter dem 16.04.1993 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die deutsche Botschaft in D. teilte im weiteren Verlauf des Verfahrens mit, die Klägerin habe bis zum Zerfall der Sowjetunion als sowjetische Staatsangehörige in der damaligen moldauischen Sowjetrepublik gelebt. Laut Auskunft der dortigen Behörden habe sie am 19.05.1992 auf eigenen Antrag hin die moldauische Staatsangehörigkeit erworben. Die Regelung des moldauischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach Ehegatten eines moldauischen Staatsangehörigen - der Ehemann der Klägerin sei Moldauer - automatisch die moldauische Staatangehörigkeit erwerben, sei erst am 16.08.1993 inkraft getreten. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin nach § 25 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, teilte diese mit, beim Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit sei ihr eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit und deren Verlust nicht bekannt gewesen. Wenige Monate nach der Auflösung der damaligen UdSSR habe es Gerüchte gegeben, dass nicht moldauische Volkszugehörige unter Umständen ihren Arbeitsplatz und ihre Wohnung verlieren würden und evtl. sogar das Land verlassen müssten. Deshalb habe man allen Mitarbeitern der Universität D. einen Antrag auf Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit nahegelegt. Das Verfahren sei ganz einfach gewesen: Es sei einem ein Formular in moldauischer Sprache ausgehändigt worden, dass man unterschrieben habe. Zwar habe kein Zwang dazu bestanden, faktisch sei es aber nicht zu vermeiden gewesen. Insoweit legte die Klägerin eine Bescheinigung des Herrn Professor C. vom 10.10.1997 vor, wonach er in Gesprächen darauf bestanden habe, dass die Klägerin die moldauische Staatsangehörigkeit annehme, da er anderenfalls nicht habe garantieren könne, dass sie ihre Stellung behalte. Im weiteren Verfahren trug die Klägerin vor, sie habe vorsorglich die Adoption von 1948 für ungültig erklären lassen; sie legte ein entsprechendes Urteil des Gerichtes des Bezirkes C1. vom 27.10.1997 vor. Mit Bescheid vom 02.06.1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach der Adoption durch den Stiefvater noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder nicht. Jedenfalls habe sie aufgrund des Antragserwerbes der moldauischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Darauf, ob der Betreffende seine deutsche Staatsangehörigkeit gekannt habe und ob er den Willen gehabt habe, diese zu verlieren, komme es nicht an. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1998 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Begehren, die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihr einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass auszustellen. Es liege kein Antragserwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit vor. Vielmehr habe sie nur einen Antrag auf Überleitung der sowjetischen in die moldauische Staatsangehörigkeit gestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 02.06.1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.10.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin stillschweigend die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat ein Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Feststellungsklage vermag verbindlich den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Klägerin zu klären. Zwischen ihr und dem Beklagten besteht auch ein streitiges Rechtsverhältnis. Denn sie ist der Auffassung, sie sei deutsche Staatsangehörige, was vom Beklagten jedoch bestritten wird. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG - vom 22.07.1913 - (RGBl. I S. 583) in der 1992 geltenden Fassung verloren. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zunächst nach § 4 RuStAG in der zum Geburtszeitpunkt der Klägerin gültigen Fassung als eheliches Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese dürfte wohl durch die Adoption im Jahre 1948 nicht gemäß § 17 Nr. 4 RuStAG verloren gegangen sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß Art. 22 Abs. 2 EGBGB a.F. erforderliche Einwilligung des leiblichen Vaters (die nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung notwendig war) sowie die gemäß § 1741 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung erforderliche gerichtliche Bestätigung vorlagen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da jedenfalls ein Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG eingetreten ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin vor Abgabe der fraglichen Erklärung am 19.05.1992 Staatsangehörige der russischen Föderation war. Nach Art. 13 Abs. 2 des dortigen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft vom 28.11.1991 vgl. dazu Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Stand 30.04.2000, gelten am 30.12.1922 und später geborene Personen, die die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der Russischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren sind oder ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat. Beide Alternativen sind hier erfüllt. Nach Art. 4 des genannten Staatsbürgerschaftsgesetzes hat der Aufenthalt eines Staatsbürgers der Russischen Föderation außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation nicht den Verlust seiner Staatsbürgerschaft zur Folge. Aufgrund dieser Regelungen ist anzunehmen, dass die in Moldavien lebende Klägerin die russische Staatsangehörigkeit besaß. Die Klägerin hat sodann die moldauische Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern auf Antrag erworben. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau vom 04.07.1991, vgl. dazu ebenfalls Bergmann-Ferid a.a.O., Stand 31.05.1996, sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hatten und die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, Staatsangehörige der Republik Moldau. Davon konnte aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. Dies wurde offenbar auch von den moldauischen Behörden so gesehen, da die Klägerin anderenfalls nicht zu einer Erklärung gedrängt worden wäre, die dann zum Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit führte. Laut Art. 2 Abs. 4 des genannten Gesetzes sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Moldau Personen, die einschließlich bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Erklärung über die staatliche Souveränität der Republik Moldau (23.06.1990) ihren ständigen Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz oder eine rechtmäßige Existenzquelle auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau hatten. Weiter heißt es dort: Diese Personen entscheiden selbst hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau binnen Jahresfrist. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Unterschrift unter das von ihr ausgehändigte Formular eine derartige Entscheidung getroffen hat, nicht aber gemäß Art. 15 des genannten Gesetzes ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gewährung auf Antrag vorliegt. Denn nach dieser Vorschrift waren u.a. ein Verzicht auf jede ausländische Staatsangehörigkeit sowie die obligatorische Ablegung eines im Gesetz festgelegten Treueeides gegenüber der Republik Moldau erforderlich. Auch wenn es keine Anhaltspunkte für einen derartigen förmlichen Einbürgerungsantrag der Klägerin gibt, ist die Kammer der Auffassung, dass auch die Abgabe einer Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 4 des moldauischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, die letztlich als Optionslösung zu bewerten sein dürfte, einen Antragserwerb i.S. des § 25 RuStAG darstellt. Denn die Regelung ist nicht so gefasst, dass eine Person, die die dort aufgestellten materiellen Voraussetzungen erfüllte, die Staatsangehörigkeit nur dann nicht erwarb, wenn sie dies gegenüber den zuständigen Behörden äußerte. Vielmehr war positiv die Abgabe einer Erklärung erforderlich, nunmehr moldauischer Staatsbürger sein zu wollen, d.h., wenn die betreffende Person nicht innerhalb der Jahresfrist die Erklärung abgab, wurde sie nicht Staatsangehörige der Republik Moldau. Ein Antrag i.S. des § 25 RuStAG liegt jedoch nicht nur bei einem ausdrücklichen Einbürgerungsantrag im engeren Sinne vor, sondern bei jeder freien Willensbetätigung, die unmittelbar in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet, geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 1998, § 25, Rnr. 28. Da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG automatisch mit dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit eintritt, ist ohne Belang, welche Motive für den Antrag auf Einbürgerung in einem anderen Land bestanden haben und ob der Antrag mit dem Wissen um den Verlusttatbestand des § 25 RuStAG gestellt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84., Buchholz 130 Nr. 5 zu § 25 RuStAG. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Erklärung der Klägerin zum Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit nicht wirksam wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihre Erklärung nicht auf einer im Rechtssinne freien Willensbetätigung beruhte. Ein erzwungener und damit nicht wirksamer Staatsangehörigkeitserwerb ist etwa dann gegeben, wenn der Betroffene den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben beantragt hat, vgl. Makarov/von Mangoldt a.a.O., § 25 Rnr. 35. Derartige Gegebenheiten lagen hier nicht vor. Zwar hat die Klägerin sich - was durchaus verständlich ist - für den Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit entschieden, um sicher zu gehen, nicht ggfs. ihren Arbeitsplatz und ihre Wohnung zu verlieren und evtl. das Land verlassen zu müssen. Dies reicht jedoch nicht aus für die Annahme, sie habe nicht mehr frei hinsichtlich des Erwerbes der moldauischen Staatsangehörigkeit entscheiden können. Vgl. entsprechend in Bezug auf den Antragserwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit durch einen Deutschen im Jahre 1952, Urteil der Kammer vom 13.10.1999- 10 K 3071/96 - . Dass die Klägerin im August 1993 automatisch allein aufgrund der moldauischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes die moldauische Staatsangehörigkeit erworben hätte, vermag ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn maßgeblich ist, dass tatsächlich der Erwerb der moldauischen Staatsangehörigkeit durch ihre entsprechende Erklärung vom 19.05.1992 eintrat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Erledigung des Verfahrens auf 18.000,00 DM danach auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.