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Urteil

10 K 3621/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0928.10K3621.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die 1964, 1988 und 1994 geborenen Kläger beantragten im Januar bzw. März 1998 bei der Stadt Wetzlar die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der am 00.00.0000 geborene Vater des Klägers zu 1) gemeinsam mit seinen Eltern, X. Q. , geboren am 00.00.0000, sowie T. Q. , geb. T1. , geboren am 00.00.0000, in Deutschland eingebürgert worden sei. Als Anhaltspunkt für die Einbürgerung wurde auf eine Auskunft der Heimatortskartei vom 15.11.1997 Bezug genommen. Danach hätten sich die Großeltern des Klägers zu 1), dessen Vater und ein Bruder 1957 beim Deutschen Roten Kreuz zwecks Rückführung aus der UdSSR gemeldet. Aufgrund der dortigen Karteiunterlagen sei man der Auffassung, dass es sich bei dem 0000 geborenen X. Q. um einen Volksdeutschen handele und seine Kinder somit deutscher Abstammung seien. Das Gebiet Odessa habe nicht zum Reichskommissariat der Ukraine, sondern zu dem von Rumänien verwalteten Gebiet Transnistien gehört. Die Volksdeutschen aus diesem Gebiet seien im März 1944 in den damaligen Reichsgau Wartheland umgesiedelt und nach Schleusung durch die Einwandererzentralstelle in der Regel im Einzelverfahren eingebürgert worden. In einer weiteren Auskunft teilte die Heimatortskartei ergänzend mit, die Einbürgerungsvorgänge seien zentral im Führungsstab der EWZ beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD in Litzmannstadt zusammengefasst gewesen. Sie seien dort bei der Räumung des Warthelandes im Januar 1945 ausgelagert worden und heute noch beim Document Center in Berlin archiviert. Zahlreiche Vorgänge hätten sich jedoch im Zeitpunkt der Auslagerung noch bei den Außenstellen und örtlichen Kommissionen der EWZ befunden und seien heute nicht mehr greifbar. Das Bundesarchiv teilte im Jahre 1999 mit, dass dort keine EWZ-Unterlagen bezüglich des 0000 geborenen X. Q. vorhanden seien. Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) teilte im Jahre 1999 mit, dass bezüglich des 0000 geborenen X. Q. keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Mit Bescheid vom 01.09.1999 lehnte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Es seien keine Urkunden vorhanden, die eine Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1) belegten. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.12.1999 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 25.11.1999 lehnte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 GG ab. Es gebe keine Unterlagen oder Belege darüber, dass der Vater und die Großeltern des Klägers zu 1) seinerzeit im Gebiet des Deutschen Reiches Aufnahme gefunden hätten. Ein entsprechender behördlicher Akt werde auch durch die schriftlichen Angaben der als Zeugen benannten F. T2. und B. T3. nicht belegt. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 07.02.2001 zurückgewiesen wurde. Die Kläger haben am 05.01.2000 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben mit dem Begehren, den Landrat des Lahn-Dill-Kreises zu verpflichten, den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis, ersatzweise eine Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 1 GG auszustellen. Später wurde diese Klage wegen des Zuständigkeitswechsels auf Beklagtenseite auf eine Anfechtung der ablehnenden Bescheide beschränkt. Nachdem der Landrat des Lahn-Dill-Kreises die angefochtenen Bescheide zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurde die Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27.08.2001 abgewiesen, da sie unzulässig geworden sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Im Januar 2001 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um Bearbeitung ihrer Anträge. Während des weiteren Verfahrens legten sie mit "Fragebögen" überschriebene Schriftstücke des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1) vor, die beim Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes im Januar 1957 eingegangen waren, nachdem die genannten Personen sich bei der deutschen Botschaft in Moskau als ausreisewillig gemeldet hatten. In diesen Fragebögen ist angegeben, dass der Vater und die Großeltern des Klägers zu 1) 1944 bzw. Anfang 1945 im Warthegau die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Am 13.06.2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Zum Beleg der erfolgten Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1) legten sie schriftliche Erklärungen des Herrn B. T3. sowie der Frau F. T2. vor, in denen diese angeben, dass sie mit der Familie Q. zusammen nach Litzmannstadt evakuiert und eingebürgert worden seien. Die Zeugin Frau F. T2. ist vom Berichterstatter -damals als Einzelrichter- am 01.03.2005 in ihrer Wohnung zur Frage der Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1) als Zeugin vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1.3.2005 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.03.2005 ist die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Vergleichswege vorgeschlagen worden. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie bereit sei, den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, wenn diese nicht zwischenzeitlich nach § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Denn aus einem nochmals bei dem Bundesverwaltungsamt unter dem 14.04.2004 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ergebe sich, dass die Kläger im Jahre 2001 von Kasachstan nach Weißrussland umgezogen seien. Dazu haben die Kläger folgendes vorgetragen: Grund für ihren Umzug von Kasachstan nach Weißrussland im Jahre 2001 sei gewesen, dass Kasachstan ein muslimisches Land sei, in dem nach dem Zerfall der UdSSR immer mehr die kasachische Kultur und Sprache gefördert und Russen und Deutsche benachteiligt worden seien. Sie seien nach Weißrussland umgezogen, weil dort die Ehefrau geboren sei. Nach der Auflösung der UdSSR habe man wegen des Wohnsitzes in Kasachstan zunächst automatisch die kasachische Staatsangehörigkeit anstelle der sowjetischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dieser Vorgang falle nicht unter § 25 StAG. 1997 seien die sowjetischen Inlandspässe des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau in kasachische Personalausweise umgetauscht und gleichzeitig kasachische Auslandspässe ausgestellt worden, mit denen sie nach Weißrussland übergesiedelt seien. Die Ehefrau habe dort eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, der Kläger zu 1) sei nur geduldet worden. Um eine Wohnung zu mieten und Arbeit zu bekommen, würden in Weißrussland Pässe verlangt. Sie seien deshalb zur Passbehörde gegangen und hätten schließlich die am 17.01.2002 ausgestellten weißrussischen Pässe erhalten. Sie hätten keinen Antrag auf vereinfachte Einbürgerung gestellt, auch der Passbeamte habe nicht gesagt, dass sie für den Erhalt der Pässe eingebürgert werden müssten. Sie seien davon ausgegangen, dass der Ehefrau wegen ihrer Geburt in Weißrussland automatisch ein dortiger Pass zugestanden habe und damit auch dem Kläger zu 1), zumindest aufgrund seiner ehemaligen Sowjetbürgerschaft. Er und seine Ehefrau hätten jedenfalls nicht die weißrussische Nationalität erlangen wollen. Die Kläger haben eine Bescheinigung der Verwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung Mogilewsk vom 14.12.2001 vorgelegt. Danach hat der Kläger zu 1) die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus gemäß Abkommen zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über die vereinfachte Einbürgerung der belorussischen Staatsangehörigen mit festem Wohnsitz in Kasachstan und der kasachischen Staatsangehörigen mit festem Wohnsitz in Belarus erhalten. Grundlage sei ein Beschluss der Verwaltung des Inneren vom 14.12.2001. Dazu tragen die Kläger vor, die Bescheinigung sei insofern falsch, als es dort heiße, dass der Kläger gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Weißrussland und der Republik Kasachstan als Weißrusse eingebürgert worden sei. Soweit dort auf einen Beschluss vom 14.12.2001 Bezug genommen werde, so sei dieser unbekannt. Des Weiteren sei nicht bekannt, ob dieses Abkommen im Verhältnis zu Kasachstan überhaupt ratifiziert worden sei. Denn in Art. 8 des Übereinkommens werde nicht gesagt, wann Weißrussland die Ratifikationsurkunde beim Depositar eingereicht habe. Unabhängig davon könne die weißrussische Staatsangehörigkeit auch im Registrierverfahren nicht ohne schriftlichen Antrag des Betroffenen vorgenommen werden, so ausdrücklich Art. 2 des Übereinkommens und auch Art. 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Weißrussland. Einen derartigen Antrag habe der Kläger zu 1) jedoch nicht gestellt. Außerdem verlange ein Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit im Registrierverfahren nach dem Abkommen vom 26.02.1999 einen Verzicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit. Eine entsprechende Regelung enthalte Art. 3 des StAG der Republik Kasachstan von 1991 sowie Art. 13 Nr. 5 des StAG der Republik Weißrussland. Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau hätten jedoch nicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit verzichtet; vielmehr seien nur die kasachischen Pässe bei der kasachischen Botschaft in Minsk abgegeben worden. Außerdem würden die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 des Übereinkommens durch die Kläger nicht erfüllt. Buchstabe a) der Regelung komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger zu 1) bis zum 21.12.1991 nicht in Weißrussland gewohnt habe und dort auch nicht geboren sei. Für ihn komme nur Buchstabe b) in Betracht, weil seine Ehefrau in Weißrussland geboren sei. Der Registriererwerb setzt aber voraus, dass die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schon die weißrussische Staatsbürgerschaft besessen habe ("... und die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitzt"). Der Kläger zu 1) habe auch nicht gemäß Art. 17 des StAG der Republik Weißrussland die Staatsangehörigkeit erworben, da er die Voraussetzungen dieser sog. "Heimkehrer" - Regelung nicht erfülle. Denn er sei in Kasachstan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im August 2001 gelebt. Die Reglung gelte auch nicht für die Ehefrau des Klägers zu 1), weil diese nach ihrer Geburt im März 1962 ab dieser Zeit ständig in Kasachstan gelebt habe. Im übrigen sind die Kläger der Auffassung, dass der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Registrierverfahren nicht einem Antragserwerb im Sinne des § 25 StAG gleichwertig sei, jedenfalls nicht dann nicht, wenn -wie hier- neben der kasachischen Staatsangehörigkeit zusätzlich die weißrussische Staatsangehörigkeit erworben werde. Zudem werde durch das vereinfachte Registrierverfahren jedenfalls nicht eine "effektive" Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 StAG erworben. Des Weiteren führen die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.06.2003 aus, dass auch in der Republik Weißrussland noch "sowjetische" Zustände herrschten. In der genannten Entscheidung hat das Gericht angenommen, dass nicht auszuschließen sei, dass ein Wiedererwerb der russischen Staatsangehörigkeit auch ohne den eigentlich erforderlichen schriftlichen Antrag des Betroffenen stattgefunden haben könne. Auch im vorliegenden Fall trage jedenfalls die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein Antrag nach § 25 StAG gestellt worden sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht davon aus, dass die Kläger gemäß § 25 StAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des VG Gießen -10 E 20/00- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger (noch) deutsche Staatsangehörige sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) zunächst gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung durch eheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater erworben hat. Denn es ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussage der Frau F. T2. anzunehmen, dass der Vater des Klägers zu 1) mit dessen Eltern während des Krieges in Litzmannstadt eingebürgert worden ist. Dementsprechend haben auch die Kläger zu 2) und 3) (zunächst) durch eheliche Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG vom Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Alle Kläger haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit jedoch gemäß § 25 StAG durch den Antragserwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit wieder verloren. § 25 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung (z. B. Geburt oder Eheschließung) oder von Amts wegen erfolgen darf. Im übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines "Antrages" im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 19 A 4586/01 - m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 26.09.2001 - 10 K 10470/98 - und vom 13.4.2005 -10 K 1576/04-. Demgemäß fallen nicht nur förmliche Einbürgerungsanträge unter die Vorschrift, sondern auch etwa ein Antrag auf Widerruf der Ausbürgerung, ein Antrag auf "Wiederherstellung" oder auf Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit sowie die entsprechende Registrierung in einem fremden Staat, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 1998, § 25 RuStAG Rdnr. 28 ff; Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2004, § 25 StAG Rdnr. 34 ff. Der Wirksamkeit einer entsprechenden Erklärung steht nicht entgegen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb möglicherweise Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht und den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in dem betreffenden Staat gewesen ist. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes, in welchem der Lebensmittelpunkt besteht, ist häufig, wenn nicht gar typischerweise mit Vorteilen verbunden, die für den Betroffenen existenzielle Ausmaße haben können; das mit § 25 StAG verfolgte Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, würde weitgehend verfehlt, wenn derartige Umstände die Rechtsfolge der Norm ausschließen würden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -. Von einem erzwungenen und damit nicht auf einem Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG beruhenden Staatsangehörigkeitserwerb ist erst dann auszugehen, wenn der Betroffene die fremde Staatsangehörigkeit zum Erwerb der Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erwirbt, vgl. VG Köln, Urteil vom 26.09.2001 - 10 K 10470/98 -; Makarov/von Mangoldt, a.a.O. Rdnr. 35. Die Kammer unterstellt - wie die Kläger selbst auch -, dass diese zunächst durch Gesetz nach dem Erlöschen der UdSSR als Völkerrechtssubjekt die kasachische Staatsangehörigkeit erworben haben (bzgl. der Kläger zu 1) und 2) Art. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kasachstan vom 20.12.1991 sowie bezüglich des Klägers zu 3) Art. 10 Ziffer 1 des genannten Gesetzes). Nach ihrer Übersiedlung in die Republik Weißrussland im August 2001 haben sie im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG auf Antrag die weißrussische Staatsangehörigkeit erworben. Was die Frage eines wirksamen Erwerbs der weißrussischen Staatsangehörigkeit betrifft, geht die Kammer davon aus, dass es nicht vorrangig darauf ankommen kann, ob deutsche Stellen oder Gerichte aufgrund ihres Verständnisses und ihrer Auslegung ausländischer staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates wirksam erworben worden sei. Vielmehr ist - sofern entsprechende Äußerungen oder Handlungen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der dortigen Staatsangehörigkeit vorhanden sind - ausschlaggebend, ob die dortigen Behörden die betreffende Person als ihren Staatsangehörigen ansehen, jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die mit der entsprechenden Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte auch für sich in Anspruch nimmt. Ob dieser rechtliche Ansatz ausnahmsweise dann einer Abweichung bedarf, wenn einerseits offensichtlich ist, dass ein Staatsangehörigkeitserwerb nicht stattgefunden haben kann und andererseits der Betroffene gegen seinen Willen als Staatsangehöriger des anderen Staates in Anspruch genommen wird, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, weil ein derartiger Fall nicht vorliegt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die entsprechenden Stellen der Innenverwaltung der Republik Weißrussland die Kläger als Staatsangehörige der Republik Weißrussland betrachten. Zum einen ergibt sich dies in Bezug auf den Kläger zu 1) aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Verwaltung des Innern der Gebietsverwaltung Mogilewsk vom 14.12.2001. Denn dort wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger zu 1) die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland erworben hat, wobei darauf hingewiesen sei, dass das dort zitierte Abkommen (vom 26.2.1999) auch in Weißrussland ratifiziert worden ist, vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Weißrussland, Stand 22.12.2003, s.12 Fußn. 7. Zum anderen belegt die Ausstellung weißrussischer Pässe für alle Kläger, dass diese von den zuständigen Behörden als Staatsangehörige der Republik Weißrussland betrachtet werden (vgl. Art. 10 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland vom 01.08.2002 - im Folgenden weißruss. StAG 2002-: "Das die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland nachweisende Dokument ist der Pass des Staatsbürgers der Republik Weißrussland oder ein anderes Dokument, das den Hinweis auf die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland enthält."; vgl. auch Art. 17.1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland vom 18.10.1991 in der Fassung vom 18.06.2001 -im Folgenden weißruss. StAG 1991-: "Als Nachweis der Zugehörigkeit zur Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR gilt der Pass bzw. ein anderes Dokument, das die Zugehörigkeit zur Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR belegt. Die Zugehörigkeit der Personen, ... , zur Staatsbürgerschaft eines anderen Staates wird aufgrund des Vorliegens des Passes dieses Staates bzw. eines Dokumentes der ehemaligen UdSSR mit dem Vermerk über die Zugehörigkeit zur Staatsbürgerschaft eines anderen Staates bestimmt"). Die weißrussische Staatsangehörigkeit ist aufgrund eines Antrages im Sinne des § 25 StAG erworben worden. Zum einen ist auszuschließen, dass die Kläger auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland vom 18.10.1991 ohne ihr Zutun durch Gesetz die weißrussische Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn ein entsprechender gesetzlicher Tatbestand ist nicht ersichtlich; die Kläger haben einen solchen auch nicht aufgezeigt. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer entsprechend dem Vorbringen der Kläger davon aus, dass diese keinen Antrag auf Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren (Art. 17.1 weißruss. StAG 1991) und nicht einmal einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung von weißrussischen Pässen gestellt haben, so dass eine entsprechende Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Auch nach dem Vorbringen der Kläger kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass sie bei den zuständigen weißrussischen Behörden mit den entsprechenden Personenstandsurkunden vorstellig geworden und den Wunsch geäußert haben, weißrussische Pässe zu erhalten. Sie haben damit in freier Willensbetätigung ein Verfahren in Gang gesetzt, das mit dem Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit durch die Ausstellung und Aushändigung der weißrussischen Pässe abgeschlossen worden ist. Soweit die Kläger geltend machen wollen, dass sie zwar gegenüber der Behörde ihren Wunsch nach Erhalt der weißrussischen Pässe geäußert hätten, sie jedoch die weißrussische Staatsangehörigkeit nicht hätten erwerben wollen und davon auch seitens der weißrussischen Behörden nie die Rede gewesen sei, ist dieses Vorbringen letztlich unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Denn zum einen wird gerade im laienhaften Sprachgebrauch und in der laienhaften Vorstellung mit dem Erhalt oder Abgabe des Passes eines bestimmten Staates der Erwerb oder Verlust der entsprechenden Staatsangehörigkeit assoziiert. Auf diesem Hintergrund ist auch nicht vorstellbar, dass die Kläger ernsthaft angenommen haben können und noch heute annehmen, dass sie zwar Pässe der Republik Weißrussland erhalten und ihre kasachischen Pässe zurückgegeben haben, sie aber ausschließlich kasachische Staatsangehörige sind, sie aber gleichwohl wie weißrussische Staatsangehörige dort leben und die entsprechenden Recht wahrnehmen können, so dass dann die weißrussischen Pässe lediglich den Charakter eines wie auch immer gearteten Aufenthaltstitels hätten (letzteres wird von den Klägern auch nicht behauptet). Ausgehend von den obigen Erwägungen hat die Kammer nicht nachzuprüfen, ob aus hiesiger Sicht die Vorausetzungen für den Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit vorlagen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zu 1) geäußerte Auffassung nicht zwingend erscheint, die Voraussetzungen für einen Registrierungserwerb hätten entgegen der Annahme der weißrussischen Behörden nicht vorgelegen. Denn es erscheint durchaus möglich, dass das Begehren auf Passaustellung zugleich als Registrierungsantrag gewertet wurde, der gleichzeitige Registrierungserwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit seitens seiner Ehefrau als ausreichend und die Abgabe der kasachischen Pässe als entsprechender Verlusttatbestand angesehen wurde. In Bezug auf § 25 Abs. 1 StAG ist im Übrigen nicht relevant, ob die Kläger die Folgen des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) kannten, vgl. etwa Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 25 Rdnr. 10 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.