Urteil
7 K 1765/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0108.7K1765.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und dort wohnhaft. Im September 1973 reiste sie mit einem Sichtvermerk nach Deutschland zu ihrem hier bereits lebenden Ehemann ein. Dieser verstarb 1979. Seitdem bezieht die Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Juli 1981 kehrte die Klägerin in ihr Heimatland zurück. Im Oktober 1994 reiste die Klägerin mit einem Besuchsvisum ins Bundesgebiet ein. Nach dessen Ablauf wurde es bis Januar 1995 verlängert. Im Januar 1995 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Kriegsflüchtling wegen der kriegerischen Auseinandersetzung im ehemaligen Jugoslawien. Diese wurde ihr zunächst bis August 1995, dann bis Februar 1996 und erneut bis Februar 1997 erteilt. Seit Februar 1997 erhielt sie Duldungen. Im September 1997 beantragte sie bei der Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese lehnte den Antrag ab und forderte die Klägerin zur Ausreise auf. Hiergegen legte sie Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Das VG Stuttgart lehnte diesen Antrag ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Insbesondere könne sie ihn nicht aus dem Recht auf Wiederkehr nach § 16 Abs. 5 AuslG herleiten, da ihr Voraufenthalt in der Bundesrepublik nicht wie erforderlich insgesamt acht Jahre gedauert habe. Die fehlenden zwei Monate könne sie auch nicht durch die erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach ihrer Einreise im Oktober 1994 nachweisen. Die acht Jahre rechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet müssten nach dem Wortlaut der Vorschrift aus der Zeit “vor seiner Ausreise” stammen. Die Vorschrift könne auch mit ihren tatbestandlichen Anforderungen nur an den Zeitpunkt der Wiederkehr anknüpfen. Später entstandene Umstände könnten nicht berücksichtigt werden. Auch der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg. Daraufhin kehrte die Klägerin in ihr Heimatland zurück und beantragte im September 1998 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo (im folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Wiederkehr nach Deutschland. Nachdem die Beigeladene die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung nicht gegeben hatte, lehnte die Botschaft mit Schreiben vom 10. Februar 1999 die Visumserteilung ab. Die Klägerin hat am 5. März 1999 Klage erhoben und macht geltend, dass ihr der Bezug der Witwenrente und der Voraufenthalt einen Anspruch aus § 16 Abs. 5 AuslG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und damit des Visums gebe. Die Ansicht, dass eine Witwenrente als abgeleitetes Recht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AuslG nicht erfülle, finde im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Die Klägerin habe zumindest mittelbar den Anspruch auf Witwenrente mit erworben, in dem sie durch ihre Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in der Familie beigetragen habe. Eine unbezahlte Tätigkeit in der Ehe, vor allem Kindererziehung und Haushalt, aber auch Förderung des beruflichen Fortkommens und Ansehen des berufstätigen Ehegatten präge die ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich und sei daher den Einkünften gleich zu erachten. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen erfülle die Klägerin auch die Voraussetzung eines mindestens achtjährigen rechtmäßigen Voraufenthalts in der Bundesrepublik. Sie habe sich von September 1973 bis Juli 1981 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und vom Februar 1995 bis Februar 1997 im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen befunden. Auch die Aufenthaltsbefugnis führe zu einem rechtmäßigen Aufenthalt, so dass diese Zeit auf die Mindesaufenthaltsdauer von acht Jahren anzurechnen sei. Der von § 16 Abs. 5 AuslG geforderte Inlandsaufenthalt brauche auch nicht ununterbrochen angedauert haben. Dies ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Eingliederung/Verwurzelung des Wiederkehrers in Deutschland Rechnung zu tragen und ihm die freie Entscheidung über den Ort seines Ruhestands zu ermöglichen. Hierfür sei nach dem Wortlaut des Gesetzes kein bestimmter Aufenthaltstatus erforderlich. Durch das Abstellen auf die Aufenthaltsdauer statt eines bestimmten Aufenthaltstitels wie noch im Entwurf des Gesetzes vorgesehen, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das ausländerpolitische Ziel der Integration höher als die Begrenzung des Zuzuges erachte. Daher sei kein ununterbrochener Voraufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland notwendig gewesen. Die Klägerin habe sich erst aufgrund der weiteren Verfestigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und den noch immer besorgniserregenden Verhältnissen in ihrem Heimatland entschlossen, ihren Lebensabend in der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Die Klägerin sei auch aufgrund des Rentenbezuges in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz selbst zu bestreiten. Auch ausreichender Wohnraum sein vorhanden. Das Mietverhältnis, welches vor Ausreise eingegangen worden sei, bestehe fort. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 10. Februar 1999 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) zur Wiederkehr nach und zum Aufenthalt in Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Das Wiederkehrrecht für Rentner nach § 16 Abs. 5 AuslG setze voraus, dass die Rente durch eigene Beiträge oder Leistungen in der Person der Klägerin begründet worden sei. Ein abgeleiteter Anspruch aus Witwen- oder Waisenrente genüge nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit Oktober 1994 nicht auf den von § 16 Abs. 5 AuslG geforderten achtjährigen Inlandsaufenthalt angerechnet werden. Daher habe im August 1998 keine rechtliche Möglichkeit bestanden, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Mit der damaligen Ausreise sei daher auch kein Rechtsverlust verbunden gewesen. Ein Ausgleich durch das Wiederkehrrecht sei daher ausgeschlossen. Auch könne angesichts der Höhe des Rentenanspruchs nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Lebensunterhalt sichergestellt sei. Letztendlich habe die Ausländerbehörde vor diesem Hintergrund die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung verweigert. Daher könne ein Visum nicht erteilt werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Visumserteilung komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Lebensunterhalt der Klägerin nicht in ausreichendem Maß gesichert sei. Nach § 8 FreizügigkeitsVo sei ein Betrag von monatlich DM 1.170,00 erforderlich. Die Rente der Klägerin beliefe sich nach den vorliegenden Bescheiden nur auf monatlich DM 1.030,00. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum) zur Wiederkehr nach Deutschland gemäß § 16 Abs. 5 Ausländergesetz (AuslG) zu. Nach § 16 Abs. 5 AuslG wird einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerin vor ihrer Ausreise mindestens 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin bereits mit ihrer Rückkehr in das ehemalige Jugoslawien im Juli 1981 i.S.d. § 16 Abs. 5 AuslG ausgereist ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich erst 7 Jahre und 10 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet. Ob die späteren Aufenthalte in Deutschland nach dieser Ausreise - wie die Klägerin meint - noch als Voraufenthaltszeit i.S. dieser Vorschrift angerechnet werden können ablehnend in dem Verfahren der Klägerin Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 - Aktz. 5 K 2048/98 -, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 22. Juli 1998 - 13 S 1861/98 -, kann letztlich offen bleiben, da die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente nicht zu dem durch § 16 Abs. 5 AuslG begünstigten Personenkreis gehört. Zwar steht dem Wortlaut der Vorschrift nach das Recht auf Wiederkehr allen Ausländern zu, die von einem Träger im Bundesgebiet Rente beziehen. Dieser Wortlaut ist jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift und dem aus der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers einengend dahingehend auszulegen, dass nur solche Renten zur Wiederkehr nach Deutschland berechtigten, die der Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland für sich begründet haben muss - ständige Rechtsprechung der Kammer; Urteil vom 27.7.1999 - 7 K 7612/98 -, Gerichtsbescheid vom 9.12.1999 - 7 K 3128/96 -; so auch Hessischer VGH, Beschluss v. 25.2.1993 - 12 TH 2517/92 -, EZAR Nr. 026, Nr.1 -. Nach der Begründung zu § 16 Abs. 5 AuslG, die dem Gesetzentwurf beigefügt war, begünstigt diese Vorschrift "die Ausländer, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können" - Bundestags-Drucksache 11/6321, Seite 59 -. Aus der Formulierung "erworben haben" wird deutlich, dass nicht allein der Rentenbezug in Deutschland schon das Recht auf Wiederkehr gibt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierfür ist vielmehr das aktive Erarbeiten eines Rentenanspruchs als Gastarbeiter vor der Ausreise. Damit wird dem beachtlichen Beitrag dieser Bevölkerungsgruppe zum wirtschaftlichen Ausbau der Gesellschaft Rechnung getragen. Mit der Erarbeitung von Rentenansprüchen hat der Ausländer zum Bruttosozialprodukt in Deutschland und zur Sicherung des Generationsvertrages in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen. Dieser Umstand rechtfertigt es, ihm ein Daueraufenthaltsrecht auch während des Ruhestands in Deutschland zu geben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit einer freien Wahl zwischen seinem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland während seines Ruhestands zu eröffnen. Daher soll Ausländern, die aus eigenem Entschluss nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, sich dort aber nicht zurechtfinden konnten, der Rückweg nach Deutschland offengehalten werden. Ohne diese Sonderbestimmung würden sie wie erstmalig Einreisende behandelt und könnten wegen der Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einreise ins Bundesgebiet ein erneutes Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht mehr erlangen. Die Beschränkung der Wiederkehroption des § 16 Abs. 5 AuslG auf solche Rentenbezieher, die selbst Rentenansprüche erworben haben und sie nicht lediglich von einem Versicherten ableiten, ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere Artikel 6 des Grundgesetzes, zu vereinbaren. Zwar stellt die Hausfrauentätigkeit in der traditionellen Einverdienerfamilie eine Arbeit dar, die neben der Lohnarbeit des Ehemannes das Familieneinkommen sichert. Nach § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt derjenige, der den Haushalt führt, damit der Verpflichtung, zur Sicherung des Familienunterhaltes beizutragen, nach. Damit wird jedoch kein eigener Rentenanspruch erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht die Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Sie ist vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs wird dadurch betont, dass die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibt. Vielmehr trägt jeder Versicherte über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge. Die Hinterbliebenenrente ist damit Ausdruck des Gedankens der Solidarität der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und des sozialen Ausgleichs. Sie ersetzt in der Person der Berechtigten nicht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt, den der Verstorbene bis zu seinem Tod geleistet hat. Die Hinterbliebenenrente unterscheidet sich daher von der Versichertenrente auch systematisch, weil sie nicht dem Lohnersatz, sondern dem Unterhaltsersatz dient - vgl. zu alledem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 -, NJW 1998, Seite 3109 (3110) m.w.N. - . Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten im Rahmen des § 16 Abs. 5 AuslG stellt daher auch keinen Verstoß gegen den aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleiteten allgemeinen Gleichheitssatz dar. Daher war die Klage abzuweisen mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen und bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,34 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) in der zur Zeit der Klageerhebung gültigen Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.