Beschluss
12 TH 2517/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0225.12TH2517.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 15. Juni 1992 gegen die jeweils an sie gerichteten Verfügungen des Antragsgegners vom 8. Mai 1992 zu Recht abgelehnt. Dazu wird auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Seite 4, 2. Absatz, bis Seite 8, 2. Absatz, Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, daß die Antragstellerin zu 1) als Bezieherin einer Witwenrente nicht zu dem durch § 16 Abs. 5 AuslG begünstigten Personenkreis gehört. Zwar schließt der Wortlaut die Berücksichtigung von Personen, die aufgrund eines "abgeleiteten", d. h. nicht durch eigene Versicherungsbeiträge begründeten Anspruchs, sondern z. B. aus der Versicherung eines verstorbenen Versicherten herrührende Renten, insbesondere Renten wegen Todes gemäß §§ 46 ff. SGB VI bzw. Hinterbliebenenrenten gemäß § 1263 Abs. 1 RVO (vgl. zu dieser Qualifizierung Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht - Funk, Stand 1. August 1992, § 1263 RVO Rdnr. 2) beziehen, nicht aus. Aus dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers und dem daraus folgenden Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, daß ein Aufenthaltsrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG nur solchen Personen zustehen soll, die in der Bundesrepublik Deutschland selbst originäre Rentenansprüche erworben haben. Nach der Begründung des Gesetzes begünstigt § 16 Abs. 5 AuslG "die Ausländer, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können". Daraus wird zum einen deutlich, daß der durch § 16 Abs. 5 AuslG begünstigte Ausländer die Rente, die er nunmehr mit Aufenthalt in Deutschland beziehen will, selbst erworben, d. h. in der Regel für sich selbst Rentenansprüche eines Trägers in Deutschland begründet haben muß. Zum anderen weist die Bezug- nahme auf "die Zeit ihres Ruhestandes" deutlich darauf hin, daß der Rentenbezieher gemeint ist, der nach Abschluß seines Arbeitslebens - unabhängig von Art und Grund der Rente, sei es eine Alters-, Unfall- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (so Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 72) - seinen von ihm in Deutschland erworbenen Rentenanspruch auch hier realisieren will. Zusätzlich muß hinzukommen, daß der Ausländer sich schon vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Maßgeblicher Grund für die Begründung des Aufenthaltsanspruchs nach § 16 Abs. 5 AuslG ist aber, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/6321, S. 59) ergibt, der frühere Erwerb von Rentenansprüchen vor der Ausreise des Ausländers. Daran scheitert schon die von dem Bevollmächtigten der Antragsteller vorgenommene Auslegung des § 16 Abs. 5, auch die Antragstellerin zu 1), die erst 1990 wieder nach Deutschland eingereist ist, habe den Anspruch auf Witwenrente im Bundesgebiet "erworben". Auch unter systematischen Gesichtspunkten der Regelung ähnlicher Fragen in anderen Vorschriften ergibt sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht, daß die Vorschrift des § 16 Abs. 5 AuslG einer Auslegung allein nach dem Wortlaut zugänglich sei. Soweit dabei auf die Regelungen über die Unterhaltssicherung in §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 3 u. a. AuslG verwiesen wird, läßt sich die Regelung des § 16 Abs. 5 nicht damit vergleichen. Denn Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht in den zuvor genannten Vorschriften ist jeweils nicht die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ein anderer, den Bezug zu einem Leben in der Bundesrepublik Deutschland herstellender Umstand, so in § 16 Abs. 1 AuslG der Aufenthalt als Minderjähriger im Bundesgebiet, in § 17 AuslG der familiäre Bezug, in § 18 AuslG die Ehe mit einem sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Ausländer. Demgegenüber knüpft § 16 Abs. 5 AuslG nicht zusätzlich zu anderen, originär maßgeblichen Gesichtspunkten für einen Aufenthalt an die Gewährleistung des Lebensunterhalts, sondern unmittelbar an den selbst erworbenen Rentenanspruch an, der nicht durch von Dritten erworbene Ansprüche oder Unterhaltsleistungen ersetzt werden kann (unabhängig davon, ob eine für den Lebensunterhalt nicht ausreichende Rente einen Versagungsgrund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstellt, so Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage 1992, § 16 AuslG Rdnr. 28; Fraenkel, a.a.O., Jakober u. a., Aktuelles Ausländerrecht, 5. Ergänzungslieferung 1992, § 16 AuslG Rdnr. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage, 34. Lieferung, Oktober 1992, § 16 AuslG Rdnr. 72; a. M.: Sieveking, Das Recht auf Wiederkehr nach § 16 AuslG, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 156; Huber, Aufenthaltsgenehmigungsrecht, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 110; Huber, Auswirkungen des Empfangs von Sozialhilfe auf den Aufenthaltsstatus von EG- und Nicht-EG-Ausländern nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 256 f.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 5 AuslG ist nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers, daß der Ausländer, der sich in Deutschland eine Rente erarbeitet hat, und damit - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit den damit verbundenen Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen zur Sicherung des Generationenvertrages in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hat, diese Rente auch hier realisieren kann und nicht nach Abschluß des Arbeitslebens wieder in sein Heimatland zurückkehren muß. Soweit er sich über längere Zeit (mindestens acht Jahre) in Deutschland rechtmäßig aufgehalten hat und mit seiner Arbeit zum Bruttosozialprodukt in Deutschland beigetragen hat, ist dies eine an seinen Aufenthalt und seine Arbeit in Deutschland anknüpfende Grundlage für ein Daueraufenthaltsrecht auch während des Ruhestandes in Deutschland. Daraus ergibt sich aber zugleich, daß eine Grundlage für ein Aufenthaltsrecht nach § 16 Abs. 5 AuslG solche Ausländer nicht geschaffen haben können, die keine eigenen Rentenansprüche in Deutschland erworben haben, sondern nur aufgrund eines abgeleiteten Rentenanspruches insbesondere Renten wegen Todes beziehen. Denn damit fehlt gerade für diese Ausländer der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht nach § 16 Abs. 5 AuslG, das wegen der Begründung des Rentenanspruchs durch den Ausländer in Deutschland konstituiert wird. Dazu reicht es nicht aus, daß ein Ausländer, der in Deutschland keine Rentenansprüche erworben hat, sich die Mindestzeit von acht Jahren nach § 16 Abs. 5 AuslG in Deutschland aufgehalten hat. Denn dies ist nicht die notwendige Grundvoraussetzung des § 16 Abs. 5 AuslG, an die der Aufenthaltsanspruch anknüpft, sondern eine zusätzliche, weitere und im Ergebnis den Personenkreis begrenzende Voraussetzung im Hinblick auf die Ausländer, die hier einen eigenen Rentenanspruch erworben haben. Dies bedeutet im Ergebnis, daß nicht einmal alle Rentenbezieher, die einen eigenen Rentenanspruch erworben haben, diesen in Deutschland realisieren können. Sie müssen zudem insgesamt acht Jahre sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Nach der Begründung des Gesetzes entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, daß auch der abgeleitete oder auch ererbte (hinsichtlich privatrechtlicher Rentenansprüche aufgrund eines Versicherungsvertrages oder dinglicher Sicherung gegenüber Privatpersonen, so Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 16 Rdnr. 67) Renten beziehende Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach § 16 Abs. 5 AuslG erhält. Anderenfalls wäre es möglich, durch die Übertragung insbesondere privater Rentenansprüche auf Dritte Ausländern einen Rechtsanspruch auf einen Daueraufenthalt in Deutschland zu verschaffen, obwohl diese selbst in keiner Weise zur Begründung eines Rentenanspruchs in Deutschland beigetragen haben. Dieser Auslegung des § 16 Abs. 5 AuslG steht entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller insbesondere nicht Art. 6 GG entgegen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Witwenrente "Ausdruck der wirtschaftlichen Einheit der ehelichen Lebensgemeinschaft" ist, stellt dies eine zutreffende Darlegung zum Rechtsgrund der Hinterbliebenenrente dar; aus ihr ergibt sich aber nicht, daß neben diesem abgeleiteten Anspruch auf Bezug einer Hinterbliebenenrente zusätzlich ein Aufenthaltsrecht für die Hinterbliebenen des Rentenbeziehers, der diese Rentenansprüche selbst in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, begründet werden muß. Die Witwenrente hat, wie das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente und deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ausgeführt hat, den Charakter eines wirtschaftlichen Ausgleichs für den Verlust von Unterhaltsleistungen des Rentenbeziehers (BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1, 19 f.; 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u. a. -, BVerfGE 39, 169, 186 ff.). Der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht - Funk, a.a.O. § 1264 RVO Rdnr. 7) entspricht es, daß anders als bei dem Rentenbezieher, der den Rentenanspruch selbst erworben hat, gegenüber den unterhaltsbedürftigen Hinterbliebenen eine Anrechnung ihres Einkommens vorgenommen wird (Kass. Komm. - Funk, a.a.O., § 1264 RVO Rdnr. 8). Art. 6 GG spielt somit für den Bezug der Hinterbliebenenrente insoweit eine entscheidende Rolle, als der Familienzusammenhang den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente als Ersatz für die Unterhaltsleistungen des zuvor unterhaltsverpflichteten Familienmitgliedes begründet. Dieser Zweck der Hinterbliebenenrente als Unterhaltsleistungsersatz kann aber auch bei einem Bezug der Rente durch die ausländischen Hinterbliebenen in ihrem Heimatland erfüllt werden. Dzu ist es weder von Verfassungs noch von Gesetzes wegen geboten, daß die ausländischen Hinterbliebenen ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erhalten, um hier die Hinterbliebenenrente zu beziehen. Der Gesetzgeber hat insoweit nur den Rentenbezieher im Hinblick auf einen Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland privilegiert, der einen eigenen Rentenanspruch selbst in Deutschland erworben hat. Nur diesem soll auch nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland ermöglicht werden, wieder nach Deutschland zurückzukehren und hier auf Dauer den selbst erworbenen Rentenanspruch zu realisieren. Der Gesetzgeber hat insoweit unabhängig von den rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach der Reichsversicherungsordnung bzw. dem Sozialgesetzbuch VI den Aufenthalt eines Rentenbeziehers in Deutschland geregelt. Er hat insoweit ersichtlich nicht darauf abgestellt, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der einen Rentenanspruch in Deutschland erworben hat, diesen auch im Ausland realisieren kann. Denn aus der zusätzlichen Voraussetzung eines mindestens achtjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalts in Deutschland ergibt sich, daß der Gesetzgeber auch einem Rentenberechtigten, der seinen Rentenanspruch selbst durch eigene Versicherungsleistungen in Deutschland erworben hat, gegebenenfalls eine Einschränkung im Hinblick auf das Ob bzw. Wie seiner Rentenansprüche hinzunehmen zumutet. Nach §§ 110 ff. SGB VI können für Leistungen an Rentenberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, besondere Vorschriften Einschränkungen des Rentenbezuges vorsehen (vgl. insbesondere §§ 111, 112 SGB VI; früher geregelt in §§ 1315 ff. RVO). Türkische Arbeitnehmer haben allerdings keine Einschränkungen ihrer Rentenansprüche hinzunehmen, da nach dem Gesetz zu dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 13. September 1965 (BGBl. II 1965, 1169) und dem Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1984 und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 1986 (BGBl. II 1986, 1038, in Kraft getreten am 1. April 1987) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlungen von Geldleistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängig ist, nicht für die in Art. 4 genannten Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, gelten, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt (Art. 4 a in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Zusatzabkommens zu dem oben genannten Abkommen vom 30. April 1964). Nach Art. 4 des Abkommens in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zusatzabkommens stehen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei und auch andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Sinne dieses Artikels ableiten, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich. Dementsprechend bestimmt das Schlußprotokoll zum Abkommen gemäß Art. 1 Nr. 32 des Zusatzabkommens zu Art. 4 und 4 a des Abkommens, daß die nach den deutschen Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Renten türkischen Staatsangehörigen gezahlt und transferiert werden, die sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt (vgl. dazu: Neue Vereinbarungen zum deutsch-türkischem Sozialversicherungsabkommen, ZAR 1986, 150; grundsätzlich zur Stellung der Ausländer im Rentenversicherungsrecht: Eichenhofer, Die Stellung der Ausländer im deutschen Sozialrecht, ZAR 1987, 108). Damit haben türkische Staatsangehörige keine Nachteile, wenn sie eine Rente von Todes wegen von einem deutschen Sozialversicherungsträger in der Türkei beziehen wollen. Auch unter diesem Gesichtspunkt gibt es deshalb keinen Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Unabhängig davon ist der Regelung des § 16 Abs. 5 AuslG, die nicht nach der Möglichkeit des uneingeschränkten Rentenbezugs nur bei einem Aufenthalt im Inland differenziert, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber ein Aufenthaltsrecht für Ausländer nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen Bezug von Sozialrenten regeln wollte. Da die Antragstellerin nur die (abgeleitete) Hinterbliebenenrente in Deutschland beziehen kann, nachdem sie 1986 nach Auszahlung der von ihr selbst erworbenen Rentenversicherungsbeiträge in die Türkei zurückgekehrt und im Mai 1990 aus Anlaß der Krankheit ihres Ehemannes wieder mit einem Touristenvisum nach Deutschland zurückgekehrt war, hat sie keinen Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland nach § 16 Abs. 5 AuslG. Im Hinblick auf den von ihr früher selbst erworbenen Rentenanspruch sind die Voraussetzungen für einen Wiederkehranspruch gemäß § 16 Abs. 5 AuslG schon deshalb nicht gegeben, weil sie vom Recht der Beitragsrückerstattung gemäß § 1303 RVO Gebrauch gemacht hat (vgl. Sieveking, a.a.O., S. 157). Unabhängig davon, ob der 1976 geborene und erstmals 1977 in die Bundesrepublik eingereiste Antragsteller zu 2), der sich danach ausweislich der Ausländerakte des Antragsgegners hier bis Sommer 1981 und danach wieder von 1985 bis 1986 aufgehalten hat, die Voraussetzungen eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllt, kann er als Bezieher einer Waisenrente aufgrund des Rentenanspruchs seines verstorbenen Vaters - wie oben dargelegt - keinen Aufenthaltsanspruch aus § 16 Abs. 5 AuslG herleiten. Im übrigen liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 AuslG schon deshalb nicht vor, weil seine Mutter, die Antragstellerin zu 1), keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.