OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2269/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0117.6K2269.99.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragte mit Eingang am 17.11.1998 beim Beklagten eine Doppelimmatrikulation zum gleichzeitigen Studium der Human- und Zahnmedizin. Zur Begründung trug er vor: Er sei an der Universität Bonn derzeit im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Ziel seiner Ausbildung sei der Beruf des Kieferchirurgen, für den der Abschluss beider Studiengänge zwingend vorgeschrieben sei. Vor seinem Wechsel an die Universität Bonn sei er an der Universität Köln zum gleichzeitigen Studium beider Studiengänge zugelassen worden. 3 Mit Bescheid vom 26.11.1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Doppelimmatrikulation ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 1 Abs. 3 Satz der Einschreibungsordnung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 UG könne ein Studienbewerber gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebene Studiengangkombination erforderlich sei. Für das Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen sei jedoch kein Parallelstudium vorgeschrieben, sondern nur die vor der Weiterbildung zu erwerbende Approbation als Arzt und die Approbation als Zahnarzt. In welcher Abfolge beide erworden würden, schreibe weder die Weiterbildungsordnung für Ärzte noch eine andere Rechtsnorm vor. Die Doppeleinschreibung an einer Hochschule in NRW könne keine Berücksichtigung finden, da diese Doppeleinschreibung rechtlich unzulässig gewesen sei. 4 Mit Eingang am 14.12.1998 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Zwar setze das Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen nicht voraus, dass beide Studiengänge parallel geführt worden seien. Allerdings sei festzuhalten, dass dieses Differenzierungskriterium durch die Einschreibungsordnung bzw. das Universitätsgesetz NRW nicht aufgegriffen worden sei. Nach dem Wortlaut der Norm werde nicht darauf abgestellt, dass der berufsqualifizierende Abschluss allein durch ein Parallelstudium erreicht werden könne. Der Kläger genieße Vertrauensschutz, da er bereits zuvor doppelimmatrikuliert gewesen sei. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach der eindeutigen Formulierung der einschlägigen Vorschrift beziehe sich die Erforderlichkeit allein auf das Parallelstudium. Für das Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen sei jedoch kein Parallelstudium vorgeschrieben. 6 Der Kläger hat am 24.03.1999 Klage erhoben. 7 Er trägt vor, in Kenntnis der Umstände, dass der Kläger ein Parallelstudium beabsichtigte, habe der Beklagte dem Kläger ein Zulassung für den Studiengang Humanmedizin erteilt. § 64 Abs. 3 Satz 2 UG stehe nicht generell einem Doppelstudium von zulassungsbeschränkten Studiengängen entgegen. Ein Doppelstudium sei möglich, wenn dieses Doppelstudium erforderlich sei, um den berufsqualifizierenden Abschluss zu erhalten. Für den Beruf des Kieferchirurgen sei es erforderlich, dass beide Studiengänge erfolgreich abgeschlossen worden seien. Für die Auslegung des Beklagten, dass das Doppelstudium Voraussetzung für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss sein müsse, finde ebenso wie die von dem Beklagten vorgenommene Einschränkung im § 64 Abs. 3 Satz 2 UG, wonach darauf abzustellen sei, dass ein gebotene parallele Ausbildung vorliegen müsse, im Gesetzestext keine Stütze. Das Gesetz stelle lediglich darauf ab, dass ein Doppelstudium für den berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sei. 8 Dem Kläger sei durch die Universität Köln ein Doppelstudium ermöglicht worden. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass es in Nordrhein-Westfalen die generelle Möglichkeit eines Doppelstudiums gebe. Das Vertrauen des Klägers sei dadurch gestärkt worden, dass ihm auch der Beklagte in Kenntnis des zuvor absolvierten Doppelstudiums die Zulassung zum Fachbereich der Humanmedizin erteilte. Wenn der Beklagte sich nunmehr darauf beziehe, dass diese Zulassung nicht dazu berechtigen würde, das das Doppelstudium fortgeführt werden könne, so handele er widersprüchlich. 9 Die Verpflichtung des Beklagten zur Einschreibung im Falle der Zulassung ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen. Danach sei eine Verpflichtung der Hochschule zur Einschreibung gegeben, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student vorliegen, die die Universität als Selbstverwaltungsangelegenheit regelt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1999 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 17.11.1998 auf Zulassung der Doppelimmatrikualtion zum gleichzeitigen Studium der Human- und Zahnmedizin stattzugeben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, den Begriff "vorgeschriebene Studienplatzkombination" in dem Sinne verwenden wollte, dass darunter nicht nur eine aufgrund entsprechender Vorschriften gebotene parallele Ausbildung, sondern auch ein bloß wünschenswertes pralleles Studium fällt, bestehe nicht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Er habe wissen müssen, dass eine gleichzeitige Immatrikulation in den beiden Fächern an der Universität Bonn nicht in Betracht kam. Denn sowohl mit der Zulasssung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Bonn mit Bescheid vom 08.04.1997 als auch mit der Zulassung zum Studium der Medizin mit Bescheid vom 05.11.1998 sei der Kläger jeweils schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ein gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge, die mit Auswahlverfahren bewirtschaftet werden, unzulässig sei. 15 Der Hinweis des Klägers auf Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen verfange aus den im Beschluss des OVG NRW vom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 - dargelegten Gründen nicht. 16 Einen Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 15.06.1999 - 6 L 705/99 - abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 - abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 6 L 705/99 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 26.11.1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einschreibung im Fach Humanmedizin aus § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW (wortgleich mit § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NRW). 21 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 15.06.1999 - 6 L 705/99 - und den Beschluss des OVG NRW vom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 - verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, §117 Abs. 5 VwGO entsprechend. 22 Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 23 Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren stellt sich als bloße Wiederholung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dar. 24 Auch soweit der Kläger vorträgt, Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen sei analog anzuwenden und er sei daher gemäß seines Antrages einzuschreiben, ist er auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 - (Seite 4 des Beschlusses) zu verweisen. Dort hat das OVG deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall des Klägers nicht vorliegen. 25 Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er an der Universität Köln in beiden Fächer gleichzeitig immatrikuliert gewesen sei. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger im Bescheid vom 05.11.1998 darauf hingewiesen wurde, dass eine gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge, die mit Auswahlverfahren bewirtschaftet werden, unzulässig sei. Auf die Praxis der Universität Köln kann sich der Kläger außerdem nicht berufen, da diese der gesetzlichen Regelung widerspricht. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Doppelimmatrikulation, weil er sich in einem der beiden Studiengänge in einem nicht mehr zulassungsbeschränkten Teil der Ausbildung befindet. Der Kläger hat bisher nicht vorgetragen, dass er sich hinsichtlich des Studiums der Zahnmedizin in einem Semester befindet, für das eine Bewirtschaftung wegen Zulassungsbeschränkung im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW nicht mehr existiert. Zur mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde, sind weder er selber noch seine Verfahrensbevollmächtigte erschienen. 27 Selbst wenn sich der Kläger formal in einem Semester befindet, für das nach § 1 i.V.m. der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2001/2002 vom 14.08.2001 (GV NRW S. 542, 546) eine Zulassungsbeschränkung nicht mehr besteht, hat die Klage dennoch keinen Erfolg. Denn der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er alle für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung nach § 36 der Approbationsordnung für Zahnärzte -ZAppO - erforderlichen Nachweise erworben hat. Denn für die Frage, ob der Kläger sich im Studienfach Zahnmedizin in einem Fachsemester befindet, für das Zulassungsbeschränkungen gelten, kommt es nicht auf die formale Semesteranzahl an. Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW kommt es allein darauf an, ob ein Student in beiden Studiengängen Kapazitäten in Anspruch nimmt, die der Bewirtschaftung durch ein Auswahlverfahren unterliegen. Solange ein Student nicht alle nach § 36 Abs. 1 HG NRW für die Zulassung zu zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Voraussetzungen wie etwa Ableistung von Praktika oder Teilnahme an Vorlesungen oder Kursen erfüllt und die dafür vorgesehen Nachweise nicht vorlegt, nimmt er trotz einer höheren Semesteranzahl noch Kapazitäten in einem Teil der zahnärztlichen Ausbildung in Anspruch, für die eine Zulassungsbeschränkung gilt. 28 Der Umstand, das nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger sich nicht mehr in einem zulassungsbeschränkten Teil des Studiums der Zahnmedizin befindet, geht zu Lasten des Klägers. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Auf die prozessuale Stellung als Kläger oder Beklagter kommt es dabei nicht an. 29 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 13. 30 Der Kläger nimmt das Recht auf Doppelimmatrikulation nach § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW in Anspruch. Damit trägt er die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegend nicht vor. 33