Beschluss
8 B 1374/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1018.8B1374.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 1999 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Einschreibung im zweiten vorklinischen Semester des Studiengangs Medizin zu Recht abgelehnt, weil ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Einschreibung des Antragstellers im bezeichneten Studiengang steht § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 4 Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere lassen Wortlaut und Sinn des § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW die vom Antragsteller vorgetragene Auslegung, die Erforderlichkeit des Doppelstudiums müsse nach dieser Bestimmung nur in bezug auf den angestrebten berufsqualifizierenden Abschluß gegeben sein, nicht zu. Nach dem Wortlaut der Bestimmung muß die gleichzeitige Immatrikulation für mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge für die Studiengangkombination und nicht für den berufsqualifizierenden Abschluß erforderlich sein. Ein solches Parallelstudium ist - wovon auch der Antragsteller ausgeht - nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. November 1994 nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 WBO). Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck soll die Inanspruchnahme von Studienplätzen, die dem Auswahlverfahren unterliegen, strengen Voraussetzungen unterworfen werden und insbesondere die Studienbewerber begünstigen, die noch nicht an hochschulischen Ausbildungsplätzen teilhaben konnten, indem Mehrfacheinschreibungen in solchen im Auswahlverfahren bewirtschafteten Studiengängen grundsätzlich ausgeschlossen sind. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Oktober 1994 - 13 B 3115/94 -; vgl. auch Leuze/ Bender, UG NW, Stand: Juli 1996, Rdn. 29 zu § 64. 6 Daß der Antragsteller nicht die Einschreibung ins erste Fachsemester begehrt, sondern sein schon begonnenes Doppelstudium fortsetzen will, ist unerheblich. Das Verbot der parallelen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (§ 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW), gilt unabhängig davon, ob die Einschreibung in das erste oder in höheres Fachsemester begehrt wird. Maßgeblich ist allein, daß die Studiengänge auch in dem Semester, für das die Immatrikulation beantragt wird, zulassungsbeschränkt sind. 7 Vgl. Leuze/Bender, a.a.O., Rdn. 33 zu § 64. 8 Weder enthält der Wortlaut eine Einschränkung auf Erstsemestereinschreibungen noch ist eine dahingehende Auslegung unter Berücksichtigung des dargelegten erkennbaren Gesetzeszwecks gerechtfertigt. Beide Studiengänge unterlagen zum Wintersemester 1998/99 und unterliegen auch zum Wintersemester 1999/2000 selbst in höheren Fachsemestern noch Zulassungsbeschränkungen und werden im Auswahlverfahren u.a. durch den Antragsgegner vergeben. Für Zahnmedizin gilt dies bis zum 10. Fachsemester, das der Antragsteller bis jetzt nicht erreicht hat (vgl. §§ 1, 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1998/99 vom 19. August 1998, in der Änderungsfassung vom 1. Dezember 1998, GV NW, S. 490, 717 und zum Studienjahr 1999/2000 vom 10. August 1999, GV NW, S. 485 ff.). Im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner den Antragsteller im Fach Medizin zum zweiten Semester zugelassen hat, ist ohnehin von einem "fast beendeten" Doppelstudium nicht auszugehen. Aus einer gegen § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW erfolgten Einschreibung an der Universität K. kann der Antragsteller - wie im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt - jedenfalls keine Ansprüche gegen den Antragsgegner herleiten. 9 2. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen auf. Weder die Zulassung zum Studium der Medizin im zweiten Semester, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. November 1998 ausgesprochen hat, noch § 1 des Hochschulzulassungsgesetzes NW - HZG NW - i.V.m. Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen begründen Rechtsansprüche des Antragstellers auf Einschreibung im bezeichneten Studiengang. Die Zulassung zum gewünschten Studium durch die ZVS oder die betreffende Hochschule hat gänzlich andere Voraussetzungen als die Einschreibung im gewählten Studiengang. Das Zulassungsverfahren ist an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgerichtet (vgl. §§ 27 bis 25 HRG), das Immatrikulationsverfahren demgegenüber regelt im wesentlichen subjektive Zugangsvoraussetzungen (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 UG NW). Die Verpflichtung der Hochschule zur Einschreibung im Falle der Zulassung ist dementsprechend nach Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen auch ausdrücklich nur gegeben, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student vorliegen, die die Universität als Selbstverwaltungsangelegenheit regelt. 10 Vgl. Leuze/Bender, a.a.O., Anm. 1 zu § 64. 11 3. Die Beschwerde ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Antragsteller insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Verbot aus § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW auch bei Fortsetzung eines begonnenen Doppelstudiums eingreift, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie beantwortet sich - wie dargelegt - ohne weiteres aus der Bestimmung selbst. Im übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß materielle Fragen im Eilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. 12 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1999 - 8 B 2372/98 -, vom 26. Januar 1999 - 8 B 1705/98 - m.w.N. und vom 28. September 1999 - 8 B 1724/99 - . 13 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei sich der Senat an Nr. II 15.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563) orientiert. Im Hinblick darauf, daß hier nur eine vorläufige Regelung erstrebt wird, ist der Wert um die Hälfte gekürzt worden (Nr. I. 7. des Streitwertkataloges). Eilverfahren der vorliegenden Art kommt nicht in gleicher Weise eine - endgültige - Befriedungstendenz zu wie Verfahren, bei denen Kapazitätsfragen im Vordergrund stehen und bei denen es einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht bedarf. Dies rechtfertigt eine Differenzierung gegenüber der für die letztgenannten Verfahren abweichenden Streitwertpraxis des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt hat (Beschluß vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 17