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Beschluss

4 L 53/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eingereichtes Bürgerbegehren bewirkt nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht automatisch eine Entscheidungssperre für die Gemeindegremien. • Ein Anspruch auf Unterlassung der Umsetzung eines Ratsbeschlusses während des Rechtsmittelverfahrens über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens besteht nach GO NRW grundsätzlich nicht. • Ein einstweiliges Verfügungsrecht der Initiatoren kommt nur in Betracht, wenn das Bürgerbegehren offensichtlich zulässig ist oder besondere Ausnahmsgründe (z. B. Rechtsmissbrauch) vorliegen. • Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren einen Vorschlag zur Kostendeckung enthalten; fehlt ein solcher Vorschlag und liegen keine typischen Ausnahmen vor, bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit des Begehrens.
Entscheidungsgründe
Keine Vollzugshemmung für Ratsbeschluss bei laufendem Bürgerbegehren (GO NRW) • Ein eingereichtes Bürgerbegehren bewirkt nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht automatisch eine Entscheidungssperre für die Gemeindegremien. • Ein Anspruch auf Unterlassung der Umsetzung eines Ratsbeschlusses während des Rechtsmittelverfahrens über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens besteht nach GO NRW grundsätzlich nicht. • Ein einstweiliges Verfügungsrecht der Initiatoren kommt nur in Betracht, wenn das Bürgerbegehren offensichtlich zulässig ist oder besondere Ausnahmsgründe (z. B. Rechtsmissbrauch) vorliegen. • Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren einen Vorschlag zur Kostendeckung enthalten; fehlt ein solcher Vorschlag und liegen keine typischen Ausnahmen vor, bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit des Begehrens. Die Stadt beschloss grundsätzlich den Verkauf städtischer Anteile an zwei Unternehmen. Kurz danach leiteten Initiatoren ein Bürgerbegehren zum Erhalt dieser Anteile ein und reichten über 55.000 gültige Unterschriften ein. Der Rat verneinte die Zulässigkeit des Begehrens; Widerspruch und Klage richteten sich gegen diese Entscheidung. Die Initiatoren beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an der Vollziehung des Verkaufs zu hindern. Die Stadt beantragte die Ablehnung des Antrags und hielt das Bürgerbegehren zudem für unzulässig. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Gemeindeordnung NRW eine Sperrwirkung begründet und ob das Bürgerbegehren formell zulässig sei. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Nach § 123 VwGO setzt einstweiliger Rechtsschutz einen Sicherungsanspruch voraus; die Kammer sieht in der GO NRW keine Regelung, die während des Verfahrens über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Ausübung kommunaler Befugnisse durch Rat und Verwaltung verhindert. • Rechtsprechung: Die Kammer folgt ständiger Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Obergerichte, wonach ein Bürgerbegehren nicht automatisch Vollzugssperren bewirkt; eine ausdrückliche normgeberische Regelung fehlt in NRW im Unterschied zu anderen Ländern. • Auslegung der GO NRW: § 26 Abs. 8 GO NRW regelt die Bindungswirkung eines erfolgreichen Bürgerentscheids, enthält aber keine Sperrwirkung im Vorfeld; das Unterlassen einer solchen Regelung ist als bewusstes Schweigen des Gesetzgebers zu werten. • Ausnahmen und Rechtsmissbrauch: Ausnahmsweise können einstweilige Maßnahmen denkbar sein, etwa wenn Vollzugshandlungen offensichtlich mit dem Ziel erfolgen, einem Bürgerentscheid zuvorzukommen oder bei offenkundiger Unrechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung; hierfür bedarf es aber eines eindeutig zulässigen Bürgerbegehrens oder klarer Missbrauchsgründe. • Prüfung der Zulässigkeit: Nach § 26 Abs. 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren eine Frage, Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten; die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Begehrens, weil ein Deckungsvorschlag fehlt und keine der anerkannten Ausnahmen greift. • Finanzielle Bedeutung: Wegen erheblicher Haushaltsdefizite der Stadt sind Angaben zur Kostendeckung und zur finanziellen Kompensation von Einnahmeausfällen erforderlich, damit die Unterzeichner die finanziellen Konsequenzen ihres Votums beurteilen können. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Mangels eindeutig zulässigem Begehren und fehlender Ausnahmesituation kann kein Sicherungsanspruch bejaht werden; damit scheidet die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus. Der Antrag auf einstweilige Unterlassung wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht folgte der Ansicht, dass die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung keine generelle Sperrwirkung für Rat und Verwaltung während des Verfahrens über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens begründet. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, weil ein Vorschlag zur Kostendeckung vollständig fehlt und keine anerkannten Ausnahmen greifen. Eine einstweilige Anordnung kommt nur bei einem eindeutig zulässigen Begehren oder bei besonderen Ausnahmefällen in Betracht; beides ist hier nicht gegeben. Daher bleibt die Stadt befugt, die geplanten Verkaufsmaßnahmen weiterzuverfolgen.