Urteil
7 K 1328/22.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0618.7K1328.22.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist hier eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Die begehrte Erklärung, ein Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Die Gemeindevertretung handelt hier als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 VwVfG und erlässt eigenverantwortlich und im eigenen Namen gegenüber den Initiatoren des Bürgerbegehrens eine Regelung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 – 8 A 889/13 –, juris Rn. 43). Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger kann als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens möglicherweise geltend machen, durch die Unterlassung der begehrten Zulässigkeitserklärung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Wenn ein Bürgerbegehren von einem gemeindlichen Gremium, verfahrensfehlerhaft behandelt wird und dieser Verfahrensfehler für das Bürgerbegehren nachteilig sein kann oder durch die Maßnahmen ergriffen werden, die einem Bürgerbegehren bzw. -entscheid die Grundlage entziehen, kann dies die durch § 8b HGO jedem einzelnen Mitunterzeichner verliehene verfahrensrechtliche Rechtsposition auf Mitwirkung verletzen (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 6 TG 2264/96 –, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 – 8 A 889/13 –, juris Rn. 46). Die Durchführung eines Vorverfahrens war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3.2 der Anlage des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entbehrlich. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren sind nicht erfüllt, sodass die Gemeindevertretung zu Recht die Zulassung zum Bürgerentscheid abgelehnt hat. Entgegen § 8b Abs. 3 Satz 2 Var. 3 HGO liegt kein ausreichender, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme vor. Ein Kostendeckungsvorschlag ist für das streitgegenständliche Bürgerbegehren erforderlich. Eines Kostendeckungsvorschlages bedarf es nur dann nicht, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris, Rn. 72; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2004 – 15 B 522/04 –, juris, Rn. 16 ff.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass zu den Folgekosten auch diejenigen finanziellen Folgen zu berücksichtigen sind, die dadurch entstehen, dass eine zukünftige Einnahme nicht erfolgt, ohne dass es dort bisherige Einnahmen gegeben hätte (so wohl auch: Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 8 B 528/09 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2002 – 4 L 53/02 –, juris Rn. 59 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 1998 - 1 K 11351–96, NVwZ 1999, 684 (686); VG Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2018 – 3 L 5117/17.DA –, juris Rn. 4; Bennemann in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, HGO, § 8b, Mai 2020, Rn. 95 entgegen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 1 S 1132/18 –, juris Rn. 12). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch den Kostendeckungsvorschlag soll den Bürgern die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich gemacht werden, damit diese die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen. Auswirkungen auf das Gemeindevermögen entstehen aber nicht nur durch die die unmittelbaren Kosten, sondern auch dadurch, dass die Finanzierung von gemeindlichen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben auf andere Weise sichergestellt werden müssen. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 HGO hat eine Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Nach Abs. 2 Satz 1 ist sie zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Zur Deckung solcher entgangenen Einnahmen käme beispielsweise eine Reduzierung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben in Betracht. Diese können durch die Bürger als notwendig zur Erreichung des vom Bürgerbegehren beabsichtigten Zwecks angesehen werden. Jedoch ist es erforderlich, dass sich die Bürger dieser Kosten bewusst sind und für die Gemeinde eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen können. Dies muss zumindest dann gelten, wenn die zukünftigen Einnahmen nicht nur rein spekulativ sind, sondern auf tragfähigen Annahmen basieren. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 11 f.) zum Teil angeführt wird, dass nur dann ein Kostendeckungsvorschlag bei entgehenden zukünftigen Einnahmen zu fordern ist, wenn diese schon zuvor eingenommen worden sind, und dies damit begründet wird, dass diese Kosten keine unmittelbare Folge der unterbliebenen Handlung der Gemeinde sind, so kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn diese entgangenen zukünftigen Einnahmen nur mittelbare Folgekosten sein sollten, so findet sich kein Anhaltspunkt in der maßgeblichen Norm des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO dafür, dass hier eine Differenzierung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgekosten erfolgen soll. Letztendlich relevant für die Frage, welche Kosten für das Erfordernis eines Kostendeckungsvorschlags von Relevanz sind, darf nur sein, dass die durch das Bürgerbegehren begehrte Handlung bzw. Unterlassung Folgekosten entstehen. Der Kostendeckungsvorschlag genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO nicht. Der in § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 8 B 528/09 –, juris, Rn. 54 m.w.N.). Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen. Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, sodass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen und weil dieses plebiszitär-demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe. Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt. Wird im Rahmen eines Bürgerbegehrens eine andere Alternative als die von der Gemeindevertretung beabsichtigte oder bereits umgesetzte Maßnahme begehrt, so ist bei der Formulierung des Kostendeckungsvorschlages ein Vergleich zwischen den dafür jeweils anfallenden Kosten vorzunehmen, um den Bürgern eine Abwägung der jeweiligen finanziellen Folgen zu ermöglichen (VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 9 B 273/13 –, juris, Rn. 44). In diesem Zusammenhang sind zumindest Darlegungen dazu nötig, auf Grund welcher Faktoren eine gegebenenfalls vorgeschlagene Alternative für günstiger gehalten wird (VG Oldenburg, Beschluss vom 19. April 2005 – 2 B 901/05 –, juris, Rn. 33). Den oben aufgezeigten Anforderungen genügt der „Kostendeckungsvorschlag“ des hiesigen Bürgerbegehrens zum relevanten Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2012 – 15 A 3047/11 –, juris Rn. 12) nicht. Im Wesentlichen wird bei dem durch die Initiatoren angegebenen „Kostendeckungsvorschlag“ darauf abgestellt, dass bei nicht stattfindenden Einnahmen ein Kostendeckungsvorschlag nicht erforderlich sei. Somit handelt es sich eher um eine Begründung dafür, warum ein Kostendeckungsvorschlag nicht abgegeben wurde. Soweit im Folgenden dennoch mögliche Alternativprojekte vorgeschlagen werden, so werden diese lediglich völlig vage und ohne konkrete Angaben vorgeschlagen. Weder wird dargelegt, welche konkreten Fläche hierfür in Betracht kommen, noch, wie diese Projekte konkret ausgestaltet werden sollen. Insbesondere ist auch nicht dargelegt, ob sich für ein solches (Solar-)Projekt Investoren finden ließen. Soweit in dem Vorschlag darauf abgestellt wird, dass nach Kenntnisstand der Vertrauenspersonen vergleichbare Einnahmen durch ein solches Projekt erzielt werden würden, so ist keiner Weise ersichtlich, auf welchen Tatsachen diese Vermutungen gestützt werden. Auch wenn nach dem oben Ausgeführten überschlägige und geschätzte Angaben genügen, so fehlt es hier an der Schlüssigkeit der Angaben. Es werden keinerlei Tatschengrundlagen für die Behauptungen genannt. Und selbst wenn diese Alternativprojekte möglicherweise realisiert werden könnten, so steht nicht fest, ob die Beklagte überhaupt hieran beteiligt werden würde. Denn dafür müssten gemeindeeigene Grundstücke betroffen sein. Inwiefern dies durch den Vorschlag der Initiatoren Berücksichtigung findet, ist auf Grund der völligen Offenheit des Vorschlags nicht ersichtlich. Hierdurch ist es den Bürgern auch nicht möglich, einen Vergleich der Folgen ihrer Entscheidungsmöglichkeiten vorzunehmen. Es reicht dabei nicht aus, dass den Bürgern durch sonstige Informationen die Situation des Haushalts der Gemeinde oder mögliche alternativen Kostendeckungsmaßnahmen bekannt sein könnten. Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Bürger umfangreiche Kenntnisse über die im Rahmen eines Bürgerbegehrens möglicherweise von Relevanz befindlichen Tatsachen besitzt. Das Erfordernis des Kostendeckungsvorschlags soll den Bürgern gerade die Möglichkeit verschaffen, über die Thematik des jeweiligen Bürgerentscheids auch ohne vorherige Kenntnisse eine Entscheidung anstelle der Gemeindevertretung treffen zu können. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf eine Sitzung eines Ausschusses der Beklagten vom 20. September 2023 verweist, in der konkrete Planungen zu möglichen Photovoltaik-Projekten beschlossen worden sein sollen, so bestanden diese Informationen jedoch ersichtlich nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens. Soweit der Kläger anzubringen versucht, dass es sich lediglich um geringe Beträge im Haushalt der Gemeinde handele, so kann er damit nicht durchdringen. Erstens hat die Gemeinde dargelegt, dass es sich auf 25 Jahre hochgerechnet um ca. 387.000 EUR handelt. Dabei handelt es nicht lediglich um Bagatellbeträge. Zweitens wird durch die Norm des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO keine Einschränkung für die Höhe der entstehenden Kosten vorgenommen und es sind auch keine Anhaltspunkte für Einschränkung der Norm nach deren Sinn und Zweck ersichtlich. Dabei setzt das Gericht auch keine Anforderungen an die Begründung eines Kostendeckungsvorschlags, die für die Initiatoren nicht leistbar wären und die somit das das direktdemokratische Institut des Bürgerbegehrens faktisch leerlaufen ließen. Tragfähige Annahmen, auf denen die zukünftigen Einnahmen der Gemeinde bei Errichtung der WEA und Abschluss der Gestattungsverträge fußen, liegen vor. Denn es sollen für verschiedene Maßnahmen Direktzahlungen an die Gemeinde durch den Vorhabeträger geleistet werden für ein Wegerecht und als Gegenwert für eine Baulast für einen Rotorenüberflug über gemeindliche Grundstücke. Diese stellen keine rein spekulativen Annahmen dar, sondern zumindest konkret zu erwartende Einnahmen. Durch die konkreten Aufstellungen der erwartenden Einnahmen durch die Beklagte wären konkrete Angaben zur Kostendeckung ohne weiteres möglich gewesen. So hätten die Vertrauenspersonen beispielsweise aus dem Gemeindehaushalt konkrete Finanzpositionen aufzeigen können, durch deren Streichung die entgangenen Einnahmen hätten kompensiert werden können. Ebenso hätten die Vertrauenspersonen beispielsweise aufzeigen können, dass durch eine konkrete Erhöhung von konkreten Abgaben die entgangenen Einnahmen hätten kompensiert werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat sich das Gericht an Ziff. 22.6 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Vorhaben „F.“. Bei der letzten Gemeindewahl am 27. März 2022 wurden 6.547 Wahlberechtigte ermittelt. Die Gemeinde hat weniger als 50.000 Einwohner. Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung am 8. Juni 2022, dass der Gemeindevorstand beauftragt wird, einen Grundstücksnutzungsvertrag mit dem Unternehmen G. abzuschließen. Inhaltlich geht es hierbei um den geplanten Bau von Windenergieanlagen im geplanten Windpark „H.“. Daneben wurde in der gleichen Sitzung ein Beschluss über den Abschluss eines Vertrages mit dem Unternehmen I. über einen geplanten Windpark „J.“ gefasst. Durch Zurverfügungstellung gemeindeeigener Grundstücke in Bezug auf den Windpark „H.“ sollte die Gemeinde hierbei Einnahmen in Höhe von jährlich 15.000 EUR sowie einmalig von 12.500 EUR erhalten. Der Windpark soll aus insgesamt elf Windenergieanlagen (WEA) mit einer Nabenhöhe von 165 m (15.000 MWh/a pro Anlage). Fünf Anlagen sollen sich im K. befinden. Jeweils drei WEA sollen in den angrenzenden Gemeinden L. und B. errichtet werden. Die Beklagte ist bei zwei WEA mit gemeindeeigenen Flächen von der durch die WEA-Rotoren überstrichenen Fläche betroffen: WEA 6: ca 30 m² (Gewässerparzelle) WEA 9: ca 2.600 m² (Waldparzelle) Gesamtfläche des Rotorüberschlags einer WEA: ca. 20.000 m² Falls die Beklagte mit dem Vorhabenträger keine Vereinbarung schließt, könnten durch Verschiebungen die WEA auf den benachbarten Gemeindegebieten und in dem M. dennoch errichtet werden. Die prognostizierten Einnahmen schlüsselt die Beklagte wie folgt auf: Derzeitige Planung (Um-)Planung ohne gemeindeeigene Grundstücke 1. Rotorüberflug /Baulast 15.000 EUR entfällt 2. Finanzielle Beteiligung an eingespeister Strommenge nach (§ 6 EEG) 89.100 EUR (0,2 ct/kWh) 89.100 EUR (0,2 ct/kWh) 3. Gewerbesteuer (Frühestens nach 5 Jahren) 100.000 EUR (5 x 20.000 EUR) 100.000 EUR (5 x 20.000 EUR) Summe (jährliche Einnahmen) 204.100 EUR 189.100 EUR 4. Wegerecht/Nutzung für Kranstellfläche 12.500 EUR entfällt 5. Kabeltrasse entfällt entfällt Summe (einmalige Einnahmen) 12.500 EUR 0 EUR Unter der Annahme, dass eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren abgeschlossen wird, entsprechen die vorgenannten geschätzten Einnahmen über die Vertragslaufzeit: (Unter der Berücksichtigung, dass Gewerbesteuereinnahmen frühestens nach fünf Jahren zu zahlen sind nach Rücksprache mit umliegenden Kommunen im Durchschnitt 20.000 EUR/WEA/Jahr zu erwarten sind). 4.615.00 EUR 4.227.500 EUR Der Kläger mit zwei weiteren Vertrauenspersonen richtete ein Bürgerbegehren unter dem oben genannten Titel an die Beklagte. Nach § 8b Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sollte ein Bürgerentscheid über die folgende Frage durchgeführt werden: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung (in) der Sitzung vom 8. Juni 2022 aufgehoben wird, wonach der Gemeindevorstand beauftragt wurde, einen Grundstücksnutzungsvertrag für den Bau von Windenergieanlagen im geplanten Windpark „H.“ im Ortsteil N. mit der Firma G. abzuschließen?“ Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung und folgenden „Kostendeckungsvorschlag“: „Die Nicht-Zurverfügungstellung der gemeindeeigenen Grundstücke führt dazu, dass vorgesehene Einnahmen in Höhe von jährlich 15.000 EUR (Rotorüberflug/ Baulast) und einmalig 12.500 EUR (Wegerecht/Nutzung für Kranstellflächen) entfallen, wenn der Windpark mit einer anderen Windpark-Konfiguration geplant, immissionsschutzrechtlich genehmigt und realisiert wird. Die Unterbreitung eines Vorschlages zu Deckung ist bei Kosten einer Maßnahme möglich, nicht aber bei nicht stattfinden Einnahmen. Denn dies sind keine Kosten, die der Deckung bedürfen. Allenfalls könnte man die Frage stellen, ob der Verzicht auf diese Einnahmen durch anderweitige Einnahmen beispielsweise durch Zurverfügungstellung von gemeindeeigenen Grundstücken im Rahmen eines Photovoltaik-Solarparkprojekts) im Ortsteil O. und/oder im Ortsteil P., wie es der Teilregionalplan Energie-Mittelhessen vorsieht, als (Teil)-Kompensation betrachtet werden. Dort würden die Einnahmen nach dem Kenntnisstand der Vertrauenspersonen etwa vergleichbare Summen betragen. Die folgende Abbildung zeigt blau schraffiert Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Regionalplan: …“. Das Bürgerbegehren wurde dem Bürgermeister der Beklagten am 2. August 2022 überreicht. Dieses enthielt 934 Unterstützungsunterschriften. Ein am selben Tag gegen den Windpark „J.“ eingereichtes Bürgerbegehren, das denselben „Kostendeckungsvorschlag“ enthielt, erhielt nicht die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften. In seiner Sitzung vom 13. September 2022 empfahl der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung den Beschluss zu fassen, das Bürgerbegehren als unzulässig zu erklären und keinen Bürgerentscheid zuzulassen. In seiner Sitzung vom 19. September 2022 entschied der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten, keine Empfehlung in Bezug auf das Bürgerbegehren abzugeben. Die Gemeindevertretung der Beklagten beriet in ihrer Sitzung am 5. Oktober 2022 auf Vorlage des Gemeindevorstands vom 15. September 2022 über die Zulassung des Bürgerbegehrens. In der Sitzung wurde festgestellt, dass keine Bedenken bezüglich der Schriftform, der Angabe von Vertrauenspersonen, des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 8b Abs. 2 HGO und der erneuten Befassung innerhalb von drei Jahren über dieselbe Angelegenheit und bezüglich der Frage, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handele, bestünden. Die gesetzlichen Fristen seien eingehalten worden. Die Fragestellung könne mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Die Anforderungen an die Begründung seien eingehalten. Eine ausreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften liege vor. Jedoch entspreche der Vorschlag über die Kostendeckung nicht den Anforderungen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: Hess. VGH) habe entschieden, dass hinsichtlich des Kostendeckungsvorschlages unter anderem auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksichtigen sei. Es werde lediglich auf die Möglichkeit der Errichtung eines Photovoltaik-/Solarprojekts hingewiesen und es mangele diesbezüglich an konkrete Angaben hinsichtlich der Größe als auch der zu erzielenden Einnahmen. Die Gemeindevertretung nahm mehrheitlich (12 JaStimmen, 10 Nein-Stimmen) den Vorschlag des Gemeindevorstands an, aufgrund des fehlenden Kostendeckungsvorschlages das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und keinen Bürgerentscheid zuzulassen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2022, zugestellt am 15. Oktober 2022, teilte der Gemeindevorstand dem Kläger die Entscheidung der Gemeindevertretung mit. Mit Klageschrift vom 11. November 2022, bei Gericht eingegangen am 14. November 2022, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kostendeckungsvorschlag sei ausreichend, sofern man überhaupt annehmen könne, dass er erforderlich sei. Der Gegenstand des Bürgerbegehrens werde keine Kosten nach sich ziehen. Ob für einen bloßen Einnahmeausfall ein Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich sei, sei umstritten. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Hess. VGH helfe nicht. In dem damaligen Sachverhalt sei es um Bürgerbegehren gegen den geplanten Verkauf der Anteile einer Stadt an einer Flughafen-Betreibergesellschaft gegangen. In diesem Fall sei diese Stadt erheblichen finanziellen Risiken aufgrund einer drohenden Insolvenz ausgesetzt gewesen. Es gehe den Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht darum, Einnahmeausfälle zu verursachen. Es gehe darum, negative Auswirkungen eines auf dem Gebiet von Nachbargemeinden geplanten Windparks auf das eigene Gemeindegebiet zu verhindern. Aus der Rechtsprechung des Hess. VGH ergebe sich, dass die Ausführungen der Initiatoren zur Kostendeckung ausreichend gewesen seien. Jedenfalls aber seien die Angaben ausreichend, weil die Einnahmeausfälle äußerst gering seien. Keine der geplanten Windkraftanlagen stehe auf Grundstücken, die im Eigentum der Beklagten seien. Die Beklagte könne daher keine Gestattungsverträge mit dem Vorhabenträger abschließen. Das gemeindeeigene Gebiet der Beklagten werde lediglich durch so genannten Überschlag der geplanten WEA betroffen und die Beklagte solle Stellflächen etc. in der Errichtungsphase zur Verfügung stellen. Dafür seien lediglich geringe Geldbeträge in Aussicht gestellt worden. Die eingestellten Einnahmeerwartungen zu Ziff. 2 und 3 (der o.g. Tabelle) fielen ohne Abschluss von Gestattungsverträgen nur aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an. Es entstehe im Haushalt der Beklagten noch keine nennenswerte Deckungslücke, die im Fall eines Nichtabschlusses des Grundstücksnutzungsvertrages anderweitig geschlossen werden müsste. Die Beklagte trage nicht vor, dass zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushaltes der Beklagten diese Einnahmen erforderlich wären. Der Haushalt der Beklagten habe im Jahre 2021 eine Summe von 16.128.575 EUR aufgewiesen, so dass der Haushalt nur geringfügig belastet werde. Der Kostendeckungsvorschlag des hiesigen Bürgerbegehrens erfülle die Voraussetzungen des Hess. VGH. Dem Bürger werde explizit dargelegt, dass die vorgeschlagene Entscheidung praktisch keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe. Die Folgen des Bürgerbegehrens würden überschaubar gemacht, und deren Wegfall sei für die Beklagte finanziell tragbar. Ansonsten dürften die Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, da die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügten und ansonsten das plebiszitär-demokratische Element leerliefe. Die im Kostendeckungsvorschlag genannten Möglichkeiten seien nicht nach gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar. Eine konkrete Bezifferung der zu erwartenden Einnahmen sei nach der Rechtsprechung des Hess. VGH nicht erforderlich. Einnahmen aus der Gewerbesteuer und nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz fielen unabhängig davon an, ob gemeindeeigene Grundstücke von WEA betroffen seien, da die WEA auch verschoben werden könnten. Es komme darauf an, ob es sich um einen erheblichen Betrag für die Gemeinde handele, was sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe. Auf 25 Jahre bezogen belaufe sich das Haushaltsvolumen der Beklagten auf 450.000.000 EUR. Ein Solarprojekt sei als mögliche Kompensation der Einnahmeausfälle heranzuziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Oktober 2022 zu verpflichten, dass Bürgerbegehren zu dem Vertragsschluss hinsichtlich des geplanten Windparks H. in N. für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 8b HGO nicht vorlägen. Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag sei entgegen § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO nicht vorgelegt worden. Es seien auch zwangsläufige Folgekosten zu berücksichtigen. Durch die Begründung des Kostendeckungsvorschlags solle verhindert werden, dass Kosten entstünden, die für die Gemeinde nicht finanzierbar seien. Zwar seien die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht zu überspannen, jedoch seien zumindest überschlägige und schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe und anfallenden Kosten für die erforderliche Umsetzung der Maßnahmen für den gemeindlichen Haushalt anzugeben. Es ermangele an konkreten Finanzierungsvorschlägen. Bei Verzicht auf das Projekt entfielen jährlich mindestens 15.000 EUR wegen der Baulast sowie weitere Beträge wegen der dann ausgeschlossenen finanziellen Beteiligung an dem eingespeisten Strom, als auch ein Entfall der Gewerbesteuer. Bei der Laufzeit von 25 Jahren sei mit Einnahmeausfällen in Höhe von 387.500 EUR zu rechnen. Für die Beklagte seien jegliche Einnahmen wichtig, um auch Pflichtaufgaben der Gemeinde zu finanzieren, sodass ein Verzicht nicht möglich sei. Ein Ausgleich dieser Einnahmeverluste werde nicht dargestellt. Es werde unspezifisch auf die Errichtung und Zurverfügungstellung von Flächen für ein Photovoltaik-/Solarprojekt verwiesen. Es fehle an einer konkreten Darstellung, welche Flächen in Betracht kämen. Außerdem fehle es an einer konkreten Bezifferung der Größe des Solarparks und der möglichen Einnahmen. Es sei keine Vorplanung durch einen Investor bekannt. Die Örtlichkeit in P. stehe nicht im Eigentum der Gemeinde. Soweit auf den Kenntnisstand der Vertrauensperson abgestellt werde, sei dies rein spekulativ und nicht belegbar. Es hätten konkrete Projekte aufgeführt werden müssen. Es komme nicht darauf an, ob der Einnahmeausfall einen erheblichen Betrag im Haushalt betreffe. Außerdem sei der Kostendeckungsvorschlag gleichlautend mit dem, der in einem weiteren Bürgerbegehren (für das jedoch das notwendige Quorum nicht erreicht worden sei) eingereicht wurde. Insofern stelle sich die Frage, wie dieses unspezifische Projekt die Kosten aus beiden Bürgerbegehren tragen solle. Es komme auf den konkreten Einzelfall an. Im Kostendeckungsvorschlag seien weder überschlägige noch geschätzte beziehungsweise schlüssige Angaben enthalten. Die Kammer hat am 18. Juni 2024 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte.