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Urteil

19 K 2102/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0301.19K2102.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. vom 11. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 1999 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand Die im Jahre 1965 geborene Klägerin steht als Polizeiobermeisterin im Dienste des Beklagten und wird bei der Kreispolizeibehörde H. eingesetzt. 2 Sie wurde zum 01. Oktober 1991 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Im Jahre 1995 wurde sie zur Kreispolizeibehörde H. versetzt, wo sie mit Wirkung zum 01. April 1995 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Polizeimeisterin und im Januar 1999 zur Polizeiobermeisterin (BesGr. A 8 BBesO) ernannt wurde. 3 Seit Anfang Oktober 1997 war die Klägerin fast durchgehend dienstunfähig erkrankt. Die polizeiärztlichen Untersuchungen im November 1997 und Januar 1998 ergaben, dass vorübergehende Dienstunfähigkeit für die Verwendung im Nachtdienst und später auch für den Außendienst sowie den Wach- und Wechseldienst bestehe. Auf Empfehlung des Polizeiarztes wurde die Klägerin ab Februar 1998 in die Führungsstelle der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) umgesetzt. Nachdem der Polizeiarzt in der Folgezeit festgestellt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich auf Dauer für eine Verwendung im Wach- und Wechseldienst nicht mehr in der Lage sei, wurde ein Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Landeskriminalamtes in Düsseldorf eingeholt. Die Polizeiärztin Dr. T. kam in ihrem Gutachten vom 10. August 1998 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte psychovegetative Beschwerdesymptomatik in Zusammenhang mit Wechseldiensttätigkeit und ein rezidivierendes Lendenwirbelsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und Beinverkürzung (links) bestehe. Insgesamt könne sie dauerhaft nicht mehr im Wach- und Wechseldienst eingesetzt werden und werde den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht. Die psychosomatischen und vegetativen Störungen seien mit Aufnahme des Tagesdienstes weitgehend abgeklungen. Einschränkungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst sehe sie - die Polizeiärztin - jedoch nicht. 4 Der Landrat als Kreispolizeibehörde H. teilte der Klägerin daraufhin unter dem 11. September 1998 mit, dass sie polizeidienstunfähig sei und er beabsichtige, sie wegen weiterhin bestehender allgemeiner Dienstfähigkeit für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung des Landes Nordrhein- Westfalen vorzuschlagen. Nachdem ein solcher Vorschlag unter dem 16. November 1998 erfolgt war, legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 1998 bezogen auf "die Frage der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit (...) und den damit verbundenen Folgen" Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei nach Maßgabe des neu gefassten § 194 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) weiterhin polizeidienstfähig. Sie könne zwar keinen Wechseldienst, wohl aber als Polizeivollzugsbeamtin uneingeschränkt Tagesdienst versehen. 5 Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Februar 1999 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit für die Klägerin keine nachteiligen Rechtswirkungen entfalte. Der Widerspruch wäre bei unterstellter Zulässigkeit im Übrigen auch als unbegründet zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die in den Jahren 1997 und 1998 erfolgten Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Landesbeamtengesetzes führte die Bezirksregierung L. dazu aus, die Klägerin sei nach den vorliegenden polizeiärztlichen Feststellungen polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig. Eine weitere Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin im Bereich der Kreispolizeibehörde H. sei nicht möglich. Die wenigen Stellen im polizeilichen Innendienst seien den Beamten vorbehalten, denen ein Laufbahnwechsel aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr zuzumuten sei. Die Klägerin habe demnach einen Laufbahnwechsel zu vollziehen und könne nicht beanspruchen, weiterhin mit nur eingeschränkter Verwendung im Polizeivollzugsdienst eingesetzt zu werden. 6 Die Klägerin hat am 19. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei polizeidienstfähig. Selbst wenn das Ergebnis der polizeiärztlichen Begutachtung zutreffend wäre, bestehe unter Berücksichtigung des § 194 Abs. 1 LBG in der derzeit geltenden Fassung Polizeidienstfähigkeit. Insoweit wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen und führt ergänzend aus, bei ihr lägen die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 2. HS. LBG vor, weil die von ihr auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere. Bei der Kreispolizeibehörde H. seien hinreichend viele Dienstposten vorhanden, auf denen sie trotz ihrer Erkrankung uneingeschränkt als Polizeivollzugsbeamtin eingesetzt werden könne. Dieses Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, vorzeitige Zurruhesetzungen zu vermeiden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf dienstältere Polizeibeamte stehe mit deren Wortlaut nicht in Einklang. Ergänzend nimmt sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 2000 - 1 K 1175/99 - Bezug. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. vom 11. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 1999 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und trägt zur Begründung vor, die Klage sei aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen bereits unzulässig. In der Sache tritt er den Bedenken gegen das polizeiärztliche Gutachten entgegen und verteidigt seine zu § 194 LBG vertretene Rechtsauffassung. Dazu führt er weiter aus, die Vorschrift diene bei fortbestehender allgemeiner Dienstfähigkeit nicht dazu, den Laufbahnwechsel, sondern nur die vorzeitige Zurruhesetzung zu vermeiden. Die fortdauernde Beschäftigung im Polizeidienst trotz festgestellter Polizeidienstunfähigkeit sei nur für lebensältere Beamte gedacht. Dies entspreche dem bisherigen Verständnis der Norm und der seit 1996 bestehenden unveränderten Erlasslage. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genom- men. 13 Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 11. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. beinhaltet die Verbindlichkeit beanspruchende Feststellung, dass die Klägerin polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG sei. Eine solche Feststellung ist nicht lediglich eine nach § 44a Satz 1 VwGO eigenständig unangreifbare behördliche Verfahrenshandlung, sondern entfaltet spätestens mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit für das anschließende weitere Verfahren, in dem unter anderem über die Verwendung der Klägerin im Polizeivollzugsdienst, über den Laufbahnwechsel nach § 194 Abs. 3 LBG oder eine anderweitige Verwendung zu entscheiden ist, Bindungswirkung. 14 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. vom 11. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Nach § 194 Abs. 1 1. HS. LBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Die Polizeidienstfähigkeit setzt nach dieser Definition die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05. Juli 1996 - 6 A 2699/94 - m.w.N.). 16 Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes haben der Landrat als Kreispolizeibehörde H. mit Bescheid vom 11. September 1998 sowie die Bezirksregierung L. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1999 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht wird. Frau Dr. T. vom Polizeiärztlichen Dienst des Landeskriminalamtes kam aufgrund einer Untersuchung der Klägerin und aufgrund der Auswertung vorhandener ärztlicher Unterlagen und Berichte in ihrem Gutachten vom 10. August 1998 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin im Wesentlichen eine ausgeprägte psychovegetative Beschwerdesymptomatik in Zusammenhang mit Wechseldiensttätigkeit vorliegt. Hinzu kamen ein rezidivierendes Lendenwirbelsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik, das längeres Sitzen erschwert und eine Beinverkürzung (links), die durch einen rund einen Zentimeter hohen Ausgleich kompensiert werden könne. Aufgrund dieser Befunde, an denen zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht und denen die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist, gelangte Frau Dr. T. zu der nachvollziehbar begründeten Ein- schätzung, dass die Klägerin auf Dauer nicht mehr im Wach- und Wechseldienst ein- gesetzt werden kann. 17 Die von dem Beklagten aus diesem medizinischen Befund gezogene Schlussfolgerung, dass die Klägerin schon deshalb polizeidienstunfähig sei, weil sie den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr voll gerecht wird, ist im Ergebnis unzutreffend. Der mit Gesetz vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW 1998, S. 134) eingefügte 2. Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG modifiziert den bisher geltenden Begriff der Polizeidienstunfähigkeit und findet in dieser modifizierten Form entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf die Klägerin Anwendung. Nach § 194 Abs. 1 2. HS. LBG führen Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung zur Polizeidienstunfähigkeit, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Der im ersten Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG definierte Begriff der Polizeidienstunfähigkeit gilt demnach uneingeschränkt nur noch für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf und auf Probe, deren weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst bei Polizeidienstunfähigkeit im engeren Sinne ausgeschlossen ist. Polizeivollzugsbeamte, denen ein Amt auf Lebenszeit übertragen ist und die den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht werden, jedoch - wie die Klägerin - nicht dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG sind, gelten nur unter den besonderen weiteren Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes des § 194 Abs. 1 LBG als polizeidienstunfähig. Dieses Verständnis der Norm entspricht der Gesetzesformulierung, die die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit an die weitere Bedingung knüpft, dass auch eine im zweiten Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG umschriebene anderweitige Verwendung des Beamten im Polizeivollzugsdienst nicht mehr in Betracht kommt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Den Ländern sollte im Rahmen der in den Jahren 1997 und 1998 angestrengten Dienstrechtsreform durch eine Änderung des mit § 194 Abs. 1 LBG wortgleichen § 101 Abs. 1 BRRG die Möglichkeit eingeräumt werden, den bisher geltenden Begriff der Polizeidienstunfähigkeit zu modifizieren. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand und die damit verbundenen Personalkosten reduzieren zu können (vgl.: BT-Drucks. 13/1447, Seiten 4f; 13/5057, Seite 64). Der Landesgesetzgeber hat die Änderung des § 101 Abs. 1 BRRG wortgleich in das Landesbeamtengesetz übernommen und auch in der eigenen Gesetzesbegründung keine von der Konzeption des Bundesgesetzgebers abweichende Zielsetzung angegeben (vgl.: LT-Drucks. 12/2124, Seite 49). Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung lassen nicht erkennen, dass der modifizierte Begriff der Polizeidienstunfähigkeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Polizeivollzugsbeamten Anwendung finden soll, etwa für die Gruppe der dienstälteren Lebenszeitbeamten, die nach der früheren Gesetzesfassung auch aus sozialen Gründen nicht mehr weiterbeschäftigt werden durften und regelmäßig - da ein Laufbahnwechsel nach § 194 Abs. 3 LBG für sie nicht mehr in Betracht gezogen wurde - in den Ruhestand zu versetzen waren. Entsprechende Vorüberlegungen lagen dem ursprünglichen Entwurf zur Änderung des § 101 Abs. 1 BRRG nicht ausdrücklich, sondern allenfalls konkludent zugrunde (vgl.: BT-Drucks. 13/1447, Seite 4), etwa weil die von dem Gesetzgeber aufgegriffene Problematik in der Regel bei dienstälteren und seltener bei jüngeren Polizeibeamten auftritt. Allerdings ist eine solche Einschränkung im Wortlaut des Gesetzesentwurfs und auch in der endgültigen Gesetzesfassung sowohl im Bund als auch im Lande Nordrhein- Westfalen in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. 18 Nicht mehr uneingeschränkt einsetzbare Polizeivollzugsbeamte sind demnach nur dann in ein anderes Amt einer anderen Laufbahn (§ 194 Abs. 3 LBG) oder in den (vorzeitigen) Ruhestand zu versetzen, wenn sie auch nicht mehr in bestimmten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden können, die nur geringere gesundheitliche Anforderungen an den Beamten stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es im Sinne des § 194 Abs. 1 2. HS. LBG dem innegehabten Amt entsprechende Funktionen im Polizeivollzugsdienst gibt, ist nicht etwa - wie es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen - auf die Stellensituation bei der Kreispolizeibehörde H. abzustellen. Vielmehr ist maßgebend, ob mit dem abstrakt-funktionellen Amt einer Polizeimeisterin bzw. Polizeiobermeisterin im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen verbundene Aufgaben trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch wahrgenommen werden können. Dies folgt daraus, dass Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ebenso wie für die allgemeine Dienstfähigkeit das abstrakt-funktionelle Amt und nicht etwa das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352). Demnach ist zu prüfen, ob es im Zuständigkeitsbereich des Dienstherren Dienstposten gibt, auf denen der Beamte grundsätzlich eingesetzt werden könnte. Ob solche Dienstposten konkret verfügbar und insbesondere mit dem Betroffenen besetzbar sind, ist demgegenüber für die Frage der Polizeidienstunfähigkeit ohne Belang und erst bedeutsam, wenn über die weitere Verwendung des Beamten zu entscheiden ist. 19 Die so umschriebenen Voraussetzungen der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit liegen vor. Die Klägerin ist zumindest auf unabsehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so genannten Wechseldienst auszuüben und scheidet damit für einen in ihrer Laufbahn typischen Tätigkeitsbereich der Polizeivollzugsbeamten aus. Wie die Polizeiärztin festgestellt hat, sind die psychosomatischen und vegetativen Störungen der Klägerin seit der Umsetzung in die Führungsstelle der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung im Jahre 1998 weitgehend abgeklungen, so dass von ihr Innendienst ausgeübt werden kann. Ob die von der Polizeiärztin festgestellten weiteren gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin - rezidivierendes Lendenwirbelsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und Beinverkürzung - neben der in der psychosomatischen und vegetativen Störung möglicherweise zum Ausdruck kommenden reduzierten all- gemeinen Belastbarkeit die Verwendung im Polizeivollzugsdienst noch zusätzlich einschränken, bedarf keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und keiner Entscheidung. Denn im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es Dienstposten im so genannten Innendienst, die die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wahrnehmen kann. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind bei der Kreispolizeibehörde H. nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertete Dienstposten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes vorhanden, die eine Wechseldiensttauglichkeit nicht erfordern. Im Einzelnen handelt es sich um Dienstposten, deren Stelleninhaber sich mit der Auswertung von Verkehrsunfällen, mit Verwaltungsaufgaben im Bereich der Polizeiinspektionen, mit vorbeugender Verbrechensbekämpfung, der Personalwerbung und den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten befassen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung mehr, ob in anderen Bereichen des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstposten vorhanden sind, die der Klägerin - abstrakt gesehen - übertragen werden könnten. 20 Die Klägerin ist damit nach Maßgabe des § 194 Abs. 1 2. HS. LBG polizeidienstfähig, so dass ihrer Klage stattzugeben war. Im Hinblick auf die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt vorgetragenen Rechtsansichten ist jedoch klarstellend hinzuzufügen, dass aus den dargelegten Gründen allein aufgrund des Vorhandenseins von entsprechenden Dienstposten keine Verpflichtung des Landrats als Kreispolizeibehörde H. besteht, die Klägerin dort einzusetzen. Auch wenn die privilegierte Versetzung nach § 194 Abs. 3 LBG nicht mehr in Betracht kommt, ist der Rückgriff auf allgemeine beamtenrechtliche Verwendungsentscheidungen nicht ausgeschlossen. Darüber war in diesem Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozes