Beschluss
14 L 2316/01
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dritten steht kein allgemeines Recht auf Einsicht in bankaufsichtsbehördliche Akten zu; § 9 Abs.1 KWG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und schließt Herausgabe zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich aus.
• Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht setzt erhöhte Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus; liegt diese nicht vor, ist der Eilantrag abzuweisen.
• Die Entscheidung über Akteneinsicht durch die Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn kein gesetzliches Offenbarungsverbot entgegensteht oder überwiegende Gründe eine Offenbarung trotz Geheimhaltungspflicht rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch Dritter auf Einsicht in bankaufsichtsrechtliche Akten gemäß § 9 KWG • Dritten steht kein allgemeines Recht auf Einsicht in bankaufsichtsbehördliche Akten zu; § 9 Abs.1 KWG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und schließt Herausgabe zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich aus. • Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht setzt erhöhte Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus; liegt diese nicht vor, ist der Eilantrag abzuweisen. • Die Entscheidung über Akteneinsicht durch die Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn kein gesetzliches Offenbarungsverbot entgegensteht oder überwiegende Gründe eine Offenbarung trotz Geheimhaltungspflicht rechtfertigen. Die Antragstellerin ist eine Beteiligungsgesellschaft mit 27,2% Anteilen an einem Online-Broker (Beigeladene 1), der im Frühjahr 2001 in eine Liquiditätskrise geriet und später Insolvenz anmeldete. Verschiedene Institute, darunter die Beigeladene 2, führten Übernahmeverhandlungen; ein zunächst angekündigtes Übernahmeinteresse der Beigeladenen 2 zog diese nach einer Due Diligence Mitte April 2001 zurück. Die Antragstellerin macht daraus einen Treuebruch geltend und verlangt von Beigeladene 2 Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (ca. 21,46 Mio. DM) aus culpa in contrahendo und § 826 BGB. Zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche begehrt sie Einsicht in die Akten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) über Vorgänge im April 2001; das BAKred lehnte dies mit Verweis auf § 9 KWG ab. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz; die Beigeladenen widersprachen der Gewährung von Einsicht. • Zulässigkeit: Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind formell zulässig, Hilfsanträge durch Auslegung behandelbar. • Anordnungsvoraussetzungen: Für einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind erhöhte Anforderungen zu stellen; Antragsteller muss Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft machen und im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen. • Materiellrechtliche Prüfung: Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage der Antragstellerin sind zweifelhaft. Fraglich ist, ob ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen Antragstellerin und Beigeladener 2 bestand und ob ein schuldhafter Vertrauensbruch vorliegt; die Verhandlungen fanden überwiegend zwischen Beigeladener 1 und Beigeladener 2 statt. • Rechtsgrundlage Akteneinsicht: § 9 Abs.1 KWG verbietet die unbefugte Offenbarung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder Dritter liegt; diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie auch die Behörde (BAKred) bindet. • Schutzinteressen Dritter: Die Akten betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, deren Geheimhaltungsinteresse durch Bankgeheimnis und wirtschaftliche Interessen gerechtfertigt ist. • Ausnahmen und Abwägung: Eine Zustimmung der Betroffenen zur Offenbarung lag nicht wirksam vor; der Insolvenzverwalter hatte keine ausreichende Befugnis bzw. kein Interesse der Insolvenzmasse zur Freigabe dargelegt. Höherrangige Gründe, die ein Offenbaren trotz § 9 KWG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. • Erforderlichkeit der Akteneinsicht: Selbst für die auf April 2001 beschränkte Einsicht ist der Nutzen für die zivilrechtliche Geltendmachung fraglich; die Antragstellerin gab an, ihre Klage auch ohne Akteneinblick führen zu können, sodass kein überwiegendes Bedürfnis erkennbar ist. • Ermessen der Behörde: Selbst wenn ein Ermessen zugestanden würde, war die ablehnende Entscheidung des BAKred wegen des gesetzlichen Offenbarungsverbots und des Schutzes von Informanten sowie der Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht rechtmäßig. Die Anträge der Antragstellerin auf einstweilige Gewährung von Akteneinsicht wurden abgelehnt. Das Gericht hält die Ablehnung des BAKred für rechtmäßig, weil § 9 Abs.1 KWG die Herausgabe von aufsichtlichen Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter betreffen, grundsätzlich untersagt und keine überwiegenden Gründe für eine Offenbarung vorliegen. Zudem sind die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin beabsichtigten Schadensersatzklage nicht so glaubhaft gemacht, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt wäre. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen; der Streitwert wurde auf 110.000 EUR festgesetzt.