Urteil
2 K 4320/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0528.2K4320.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger zu 1) ist am 10.04.1958 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Er beantragte zusammen mit seiner 1962 geborenen Ehefrau und den 1986 und 1988 geborenen Klägern zu 3) und 4) unter dem 17.06.1994 - eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 18.05.1995 - die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 In dem Antragsformular heißt es unter anderem, der Kläger zu 1) sei deutscher Abstammung. Er habe seit seinem 2. Lebensjahr als Kind von der Mutter, dem Großvater und der Großmutter sowie von Tante und Onkel Deutsch gelernt. Jetzt werde in der Familie selten deutsch und häufig russisch gesprochen. Der Kläger zu 1) verstehe fast alles auf Deutsch und spreche diese Sprache so, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. 4 Im Inlandspass des Klägers zu 1) vom 09.08.1979 ist dieser als Ukrainer eingetragen, weil sein Vater ukrainischer Volkszugehöriger war. 5 Der Kläger zu 1) ließ die Eintragung seiner Nationalität im Inlandspass im Jahre 1995 in "Deutsch" ändern. Ausweislich einer Bescheinigung vom 15.04.1996 war Grund für eine entsprechende Änderung in den Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) die Änderung der Nationalität des Vaters von Ukrainer in Deutscher. Auf Rückfrage des Bundesverwaltungsamtes nach dem Grund der Änderung der Eintragung der Nationalitäten gab der Kläger zu 1) unter dem 15.07.1996 an, seine Mutter sei Deutsche gewesen. Bei Kindern habe man damals nicht gefragt, sie hätten automatisch die Nationalität des Vaters eintragen lassen müssen. Erst 1995 hätten dann die Menschen in der Sowjetunion die eigene Nationalität wählen können. Der Kläger zu 1) fühle sich wie ein Deutscher und wünsche sich eine Zukunft für seine Kinder in Deutschland. 6 Die Mutter des Klägers zu 1), Frau X. erhielt unter dem 20.02.1995 einen Aufnahmebescheid für die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Sie reiste am 16.06.1995 in das Bundesgebiet ein und wurde unter dem 21.06.1995 als Spätaussiedlerin registriert. 7 In dem Formblatt zur Beantragung der Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, welches für die Kläger ausgefüllt worden war, ist Frau X. auf Seite 2 (Beiakte 1, Bl. 2) namentlich als "Mutter" genannt. Frau X. ist am 09.12.1937 geboren. Ihr Geburtsdatum wird in dem genannten Aufnahmeformular mit "10.04.1958" angegeben und zwar in einer Rubrik für "Familienangehörige die vor dem Aufnahmebewerber eigene Anträge auf Aufnahme gestellt hätten, über die noch nicht entschieden worden sei". Mit rotem Kugelschreiber ist die Registernummer und das Aktenzeichen des Verfahrens der Mutter in den Vordruck eingetragen. 8 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01.10.1996 mit der Begründung ab, der Kläger sei ukrainischer Volkszugehöriger. Wegen der entsprechenden Eintragung im Inlandspass müsse dies auch in der Forma Nr. 1 so beantragt worden sein. Damit liege kein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Die spätere Änderung sei nicht maßgebend. Auch eine Einbeziehung der Kläger zu 2) bis 4) in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) sei damit nicht möglich. 9 Den Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28.04.1999, zugestellt am 03.05.1999, zurück. 10 Die Kläger haben am 31.05.1999 Klage erhoben. 11 Am 13.01.2000 hat sich der Kläger zu 1) in Almaty einem Sprachtest unterzogen. Dort heißt es am Anfang der Niederschrift, der Kläger zu 1) habe erklärt, dass er als Kind Deutsch von der Mutter, dem Großvater, der Großmutter, von anderen Verwandten sowie außerhalb des Elternhauses in der 5. bis 10. Klasse in der Schule gelernt habe. Außerdem besuche er seit November 1999 einen Sprachkurs. Wegen des Ergebnisses des Sprachtestes wird auf die dabei gefertigte Niederschrift verwiesen. 12 Im Zusammenhang mit dem Sprachtest ist der Kläger nach den Gründen für die Änderung der Eintragung der ukrainischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass in die deutsche Nationalität in dem zweiten Inlandspass befragt worden. Er gab an, er habe damals keine Wahl gehabt und gemeint, gegen die Eintragung "Ukrainer" nichts tun zu können. Er sei mit der Eintragung "Ukrainer" nicht einverstanden gewesen, habe aber nichts von einer Wahlmöglichkeit gewusst. Er habe vorher nichts unternommen, weil sein Bevollmächtigter in Deutschland gemeint habe, dies sei nicht erforderlich. Er hätte seine Nationalität jedoch auch dann gewechselt, wenn er nicht hätte nach Deutschland gehen wollen. Er fühle sich als Deutscher. 13 Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger ihre Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Hilfsweise begehren sie die Einbeziehung des Klägers zu 1) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1). Die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) bedürften sicher einer Auffrischung. Dennoch habe dieser stets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01.10.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den Kläger zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter, Frau X. einzubeziehen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie vertritt die Auffassung, bei der Änderung der Eintragungen der Volkszugehörigkeit im Inlandspass des Klägers zu 1) und in den Geburtsurkunden der Kläger 3) und 4) handle es sich um Lippenbekenntnisse. Die Kläger hätten erst im Zusammenhang mit ihren Ausreiseabsichten die Änderung herbeigeführt. Auch besitze der Kläger zu 1) nicht die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) komme nicht in Betracht. Die Kläger hätten einen eigenen Aufnahmebescheid gewollt. Eine besondere Härte liege nicht vor. 19 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Parteivortrages wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Kläger zu 1), auf den es in erster Linie ankommt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines sog. originären Aufnahmebescheides. 24 Gemäß §§ 26, 27 Absatz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus Anwendung, die am 07.09.2001 in Kraft getreten ist. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. 25 Vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG -, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, Entscheidungssammlung des BVerwG - BVerwGE -, Band 99, Seite 133; Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 2001, Seite 1156. 26 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Absatz 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Der Kläger zu 1) ist aber kein deutscher Volkszugehöriger. 27 Ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber - wie der 1958 geborene Kläger zu 1) - ist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Absatz 2 Satz 3 BVFG). 28 Hier fehlt es bereits daran, dass der Kläger zu 1) sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dies folgt aus der Eintragung "Ukrainisch" in seinem ersten Inlandspass vom 09.08.1979. 29 Der Kläger zu 1) hat zwar im Jahr 1995 eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben. Diese ist in seinem Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem In- landspass von "Ukrainer" in "Deutscher" zu sehen. Der Kläger zu 1) hat aber durch die Eintragung in seinem ersten Inlandspass auch ein Bekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben. Darin liegt ein vertriebenenrechtlich beachtliches und seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ausschließendes Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Denn bei der ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der vor dem 07.09.2001 geltenden Fassung verlangte - ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.200 - 5 C 25.99 -, Beschluss vom 07.05.2001 - 5 B 91.00 - und zur Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG: Beschluss vom 10.09.2001 - 5 B 17.01 -; vgl. weiter OVG NRW, Urteil vom 31.05.2000 - 2 A 4407/98 -. 31 Ein freiwilliges Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann nur angenommen werden bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung. 32 BVerwG, Beschluss vom 10.09.2001 - 5 B 17.01 -. 33 Zwar ist es nicht von vornherein unglaubhaft, dass im Einzelfall Eintragungen im Inlandspass nicht aufgrund zurechenbarer Erklärung in der Forma Nr. 1, sondern ohne den Willen des Betroffenen erfolgt sind. Die Passvorschriften wurden zwar in der Regel eingehalten. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass im Einzelfall davon abgewichen wurde. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles bedarf es jedoch eines substantiierten schlüssigen Vorbringens des Aufnahmebewerbers im Wege der Einzelfallwürdigung. 34 OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2002 - 2 A 1107/02 -. 35 Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall liegen hier nicht vor. Der Kläger zu 1) hat selbst angegeben, er habe gemerkt, dass er nicht als deutscher Volkszugehöriger eingetragen worden sei. Dass dies ohne sein Zutun geschehen sei, ist unglaubhaft, weil der Kläger sowohl die Forma Nr. 1 als auch den anschließenden Inlandspass mit seinem Namen unterzeichnet haben muss. Für ein den Willen des Klägers zu 1) sozusagen brechendes Ereignis liegen keine Anhaltspunkte vor. 36 Hinzu kommt, dass im Inlandspass der Mutter, der nur 1 Jahr zuvor (1978) ausgestellt worden ist, "Deutsch" als Volkszugehörigkeit eingetragen war (Beiakte 4, Bl. 46). Dieser Unterschied hätte allen Anlass geben müssen, auch im Falle des Klägers zu 1) auf einer Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit nur 1 Jahr später zu bestehen. 37 Für die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1) fehlt es weiter an einer hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. 38 Dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache in hinreichendem Maße beherrschen muss, setzt voraus, dass diese Sprache nicht nur verstanden wird. Vielmehr muss sich der Aufnahmebewerber auch in ihr verständigen, das heißt die deutsche Sprache selbst sprechen können. Lediglich passive Sprachkenntnisse reichen nicht aus. Die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 39 Es wird nicht verlangt, dass die deutsche Sprache als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus beziehungsweise bei den vermittelnden Verwandten - zum Beispiel in Form eines Dialek- tes - gesprochen wurde. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 99, Seite 367; DVBl. 1995, Seite 1302, sowie Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, Seiten 479 und 482. 41 Die Fähigkeit, ein "einfaches Gespräch" auf Deutsch zu führen, setzt zumindest voraus, dass die betreffende Person aufgrund ihrer familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnisse und entsprechend ihrem Bildungsstand zu einem Gedankenaus- tausch mit einer anderen Person im Sinne eines Dialoges in der Lage ist, etwa über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag. Dies wiederum erfordert, dass die Person auf der Basis eines jederzeit verfügbaren Grundwortschatzes (gebräuchliche Begriffe) nicht nur andere verstehen, sondern sich ihrerseits verständlich machen kann, unter anderem also auch auf einfach formulierte Fragen zusammenhängend und in einigermaßen flüssiger Form antworten kann. Unzulänglich ist regelmäßig die bloße Aneinanderreihung von in Grundform verwendeten Substantiven und Verben ohne erkennbaren Satzbau. Demgegenüber kann als gewichtiges Indiz für hinreichende Deutschkenntnisse gelten, dass der Aufnahmebewerber im Rahmen eines Sprachtestes nicht lediglich auf die an ihn gerichteten Fragen zu reagieren versucht, sondern die Möglichkeit wahrnimmt, aus eigenem Antrieb etwas zum Gespräch beizutragen beziehungsweise auf Deutsch Nachfragen zu stellen. 42 Dass der Kläger zu 1) diese Anforderungen nicht erfüllt, ergibt sich aus der Niederschrift über seine persönliche Anhörung in B. am 13.01.2000. Dort ist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar festgestellt worden, dass eine Verständigung mit dem Kläger zu 1) kaum möglich war, und dass dieser nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen hat. 43 Bestätigt werden diese Feststellungen des Sprachprüfers durch das weitere Protokoll. Dieses belegt, dass zahlreiche Fragen dem Kläger zu 1) zum Teil zweimal wiederholt werden mussten und er sie dann teilweise noch immer nicht verstanden hatte. Dies gilt etwa für die Frage nach deutschen Märchen und Gedichten, die Frage nach der Art, wie der Kläger zu 1) seinen letzten Geburtstag gefeiert habe, und die Frage nach dem Ablauf seiner Hochzeit. Die Fragen nach deutschen Büchern oder Zeitungen, die der Kläger zu 1) lese, sowie die Frage nach dem Ablauf des letzten Geburtstages wurden zwar beantwortet, jedoch zeigt die Antwort, dass der Kläger zu 1) die Frage nicht verstanden hat. Weiter sind die in deutscher Sprache gegebenen Antworten unzulänglich. Die Frage nach der Praxis deutscher Sitten und Gebräuche wird nur beantwortet mit: "Ja, ich Sitten und Gebräuche!", die Frage danach, wie er von Q. nach B. gekommen sei, wird beantwortet mit: "Ich kommen heute, acht morgen." Schließlich ist eine Beteiligung des Klägers zu 1) an dem Dialog aus eigener Initiative nirgendwo erkennbar. 44 Da dem Kläger zu 1) mithin keine Aufnahmebescheid zu erteilen ist, haben die Kläger zu 2) bis 4) auch keinen Anspruch, in einen solchen Bescheid in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte beziehungsweise als Abkömmlinge einbezogen zu werden. 45 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag auf Einbeziehung des Klägers zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter, Frau X. , keinen Erfolg. 46 Zu den Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung hat das Gericht in der Einzelrichterentscheidung vom 21.05.2002 - 2 K 6611/99 - folgendes ausgeführt: 47 "Nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG sind auf Antrag u. a. die Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dies setzt im Regelfall voraus, dass die Bezugsperson, hier der Vater bzw. Großvater der Klägerinnen, die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. 48 St. Rspr. z. B. BVerwG, B. v. 25.05.2000, - 5 B 26.00 - und vorhergehend OVG NRW, U. v. 08.12.1999 - 2 A 5680/98 -. 49 Hat die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen, kommt eine - nachträgliche - Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG nur noch in Betracht, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes, 50 vgl. BVerwG, U. v. 19.04.1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, und v. 18.11.1999 - 5 C 3.99 - und - 5 C 6.99 -, 51 Einbeziehung im Härtewege liegen hier nicht vor. 52 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. 53 Vgl. OVG NRW, U. v. 30.05.2001 - 2 A 3555/99 -. 54 Fälle einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegen nicht nur dann vor, wenn durch ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG zum Ausdruck kommende Zweck nicht beeinträchtigt wird, durch eine vorgängige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung der Einbeziehung eine Übersiedlung von Personen zu verhindern, die diese Voraussetzungen nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht erfüllen. Darin erschöpft sich die Härtevorschrift nicht. Sie erfasst vielmehr auch solche vom Regelfall abweichende und damit atypische Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, die Erteilung entsprechender Bescheide müssten im Aussiedlungsgebiet abgewartet werden. 55 Vgl. nur BVerwG, U. v. 18.11.1999 - 5 C 4.99 - im Falle einer vorzeitigen Einreise. 56 Materielle Härtegründe in diesem Sinne sind für die Klägerinnen nicht gegeben. Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in Kasachstan für die Klägerinnen deutlich schlechter sind, als sie in Deutschland wären, bedeutet keine Härte in dem vorbeschriebenen Sinne. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob Härtegründe, die alleine für die Person des Einzubeziehenden bestehen, nach § 27 Abs. 2 BVFG überhaupt berücksichtigt werden können. Denn § 27 Abs. 2 BVFG stellt seinem Wortlaut nach zumindest primär nicht auf den Einzubeziehenden, sondern auf die Bezugsperson ab. Es muss der Bezugsperson unzumutbar sein, die Ausreise weiter zu verschieben. 57 Die aufgeworfene Frage kann hier auf sich beruhen, weil der von den Klägerinnen vorgebrachte materielle Härtegrund jedenfalls keinen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Vaters bzw. Großvaters hat. Die Verhältnisse in Kasachstan sind jedenfalls nicht derart schlecht, dass es jedem dort lebenden Deutschstämmigen schlechthin unzumutbar wäre, dort weiter zu leben. Denn das Gesetz mutet genau dies allen anderen Deutschstämmigen in Kasachstan zu, die - wie die Klägerin zu 1) - nicht alle Kriterien der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen." 58 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 59 Auch im vorliegenden Fall sind besondere materielle Härtegründe nicht gegeben. 60 Insbesondere vermag die Krankheit der Mutter des Klägers zu 1) einen materiellen Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG für den Kläger zu 1) nicht zu begründen, weil dessen dauernde Übersiedlung zur Betreuung der Mutter nicht erforderlich ist. Es lebt nämlich mit dem am 31.12.1962 geborenen N. noch ein Bruder des Klägers zu 1) in Deutschland (vgl. Beiakte 1, Bl. 20), der sich um die Mutter wegen deren Krankheit kümmern könnte. 61 Auch die Voraussetzungen für eine sogenannte "verfahrensbedingte Härte" liegen nicht vor. 62 Es ist in der Rechtsprechung als Grundsatz geklärt, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Verwandten nur so lange möglich ist, wie sich auch der Verwandte als Aufnahmebewerber selbst noch in den Aussiedlungsgebieten aufhält. 63 BVerwG, Beschluss vom 25.05.2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2001 - 2 A 1356/99 -. 64 Abweichend davon gewährt indes die jüngere Rechtsprechung einem Aussiedlungsbewerber auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 2 BVFG die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Verwandten, wenn es das Bundesverwaltungsamt unterlassen hat, (rechtzeitig) über einen Einbeziehungsantrag zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht 65 Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 - (UA Seite 13 f) 66 hat die Voraussetzungen für eine solche Härte in einem Fall bejaht, in dem mehr als 1 Jahr nach Stellung des Aufnahmeantrages die Bezugsperson aus den Aussiedlungsgebieten ausgereist war. Außerdem benennt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil den - materiellen - Gesichtspunkt, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fast 82 Jahre alt und es ihr daher nicht mehr zumutbar war, weiter im Aussiedlungsgebiet bis zur Einbeziehung des Sohnes in den Aufnahmebescheid zu warten. 67 Ohne einen solchen zusätzlichen materiellen Härtegrund zu benennen, hat das OVG NRW im Beschluss vom 7. März 2002 - 2 A 3830/00 - ebenfalls eine verfahrensbedingte Härte bejaht, und zwar in einer Konstellation, in der die Aufnahme in das Bundesgebiet am 15. November 1993 beantragt worden war und die Bezugsperson, der unter dem 3. Februar 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, am 3. Mai 1995 in das Bundesgebiet ausgereist war, also fast anderthalb Jahre nach Stellung des Antrages der Einbeziehungsbewerber. 68 Begründet wird diese Rechtsprechung mit einem sonst vorliegenden Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes: Es gebe eine Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, in solchen Fällen eine Einbeziehung nachträglich vorzunehmen, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebiete es daher, diesen Vorteil anderen Bewerbern auch zuzusprechen. 69 Ob diese Begründung die Entscheidungen trägt, ist nicht frei von Zweifeln. Nach der Behauptung des Bundesverwaltungsamtes in einem Verfahren vor der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25.04.2002 - 13 K 4230/98 -) besteht eine derartige Verwaltungspraxis nicht. Auch fragt sich, ob sich aus einer solchen Praxis ein Anspruch auf Einbeziehung über Artikel 3 GG herleiten ließe. Ein Anspruch aus Art. 3 GG dürfte sich nämlich nur dann eröffnen, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 BVFG dürfte aber dem Bundesverwaltungsamtes kein Ermessen einräumen. Zwar verwendet der Gesetzeswortlaut den Begriff "kann". Es sind jedoch kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen eine besondere Härte zu bejahen wäre und trotzdem die Behörde nach Ermessen den Antrag ablehnen könnte. Derartig gesetzlich gebundene Entscheidungen können jedoch nicht durch eine wie auch immer geartete Verwaltungspraxis - mit Bindung für die Rechtsprechung - anders als dem Gesetz entsprechend ergehen ("keine Gleichheit im Unrecht"). Vielmehr hat die Rechtsprechung ihrerseits die genauen Kriterien herauszuarbeiten und letztlich für die weitere Praxis des Bundesverwaltungsamtes verbindlich zu machen, welche eine solche "verfahrensbedingte Härte" bejahen lassen. 70 Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung kann jedoch unterbleiben. Denn zur Überzeugung des Gerichts erfordert eine "verfahrensbedingte Härte" unter Fristgesichtspunkten weitere Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 71 Die vorstehende Rechtsprechung klärt nicht, ob bereits jede zeitliche Überschneidung von Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson für eine verfahrensbedingte Härte ausreichen soll, ob etwa das Bundesverwaltungsamt auch dann nicht "rechtzeitig" über einen Einbeziehungsantrag entschieden hat, wenn der Aufnahmeantrag etwa nur einen Tag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Nicht geklärt ist in der Rechtsprechung auch, ab welchem Zeitpunkt eine eventuell anzunehmende Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer das Bundesverwaltungsamt über den Einbeziehungsantrag entschieden haben muss, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht rechtzeitig über einen solchen Antrag entschieden zu haben. 72 Eine verfahrensbedingte Härte bejahend auch für kurze Fristen und ohne Annahme eines besonderen Zeitpunktes, ab welchem diese Frist zu laufen beginnt: VG Köln, Urteil vom 18.04.2002 - 13 K 6921/01 (Gz. des Beklagten: IIIV B 6/SU-1133724). In diesem Urteil wurde es für ausreichend angesehen: - dass der Aufnahmeantrag erst nach der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Bezugsperson gestellt worden war, - bis zur Ausreise der Bezugsperson der Aufnahmeantrag weniger als drei Monate anhängig war, - im Aufnahmeantrag nicht auf den Seiten 2/3 besonders auf die Bezugsperson hingewiesen worden war und - dem Aufnahmeantrag zunächst keine Personenstandsurkunden, insbesondere keine Geburtsurkunde beigefügt waren, sondern diese erst lange nach der Ausreise der Bezugsperson übersandt wurden. 73 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist Voraussetzung für die Bejahung einer verfahrensbedingten Härte, dass mindestens 3 Monate seit Antragstellung abgelaufen sein müssen, dass zu diesem Zeitpunkt der Antrag des Einzubeziehenden entscheidungsreif dem Bundesverwaltungsamt vorgelegen haben muß, also insbesondere alle erforderlichen Urkunden - etwa die beweiskräftige Abstammungsurkunden - von den Aufnahmebewerbern vorgelegt worden sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt muß sich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn bei der Bezugsperson außergewöhnliche Umstände wie schwere im Aussiedlungsgebiet nur unzulänglich zu behandelnde Krankheiten oder hohes Alter vorliegen, die ein längeres Zuwarten schlechthin unzumutbar machen. 74 Diese Mindestvoraussetzungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgedanken der Einbeziehung einer Person in den Aufnahmebescheid einer anderen Person. 75 Das Gesetz regelt in § 27 Abs.2 BVFG, dass Aussiedlungsbewerbern die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine bestehende Familieneinheit zu erhalten, also Eltern und deren Kindern auch dann gemeinsam die Ausreise zu ermöglichen, wenn die anderen Familienmitglieder keine deutschen Volkszugehörigen sind. Diese Möglichkeit besteht zwar schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für Abkömmlinge, welche nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben, sondern eine eigene Familie gegründet haben. Stellen indes solche Angehörigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Aufnahmeanträge, so geben sie zu erkennen, dass jedenfalls ursprünglich kein einheitlicher Ausreiseentschluß der beiden verschiedenen Familien vorgelegen hat, sondern dieser Entschluß erst später gefaßt oder nach außen hin bekannt gegeben worden ist, also jedenfalls die Wahrung der Familieneinheit ursprünglich nicht im Vordergrund stand. 76 so ausdrücklich OVG NRW, B.v. 22.03.2001 - 2 A 4919/99 -. 77 Es ist kein Grund erkennbar, warum bei dieser Fallkonstellation der oben genannte Grundsatz, wonach im Zeitpunkt der Ausreise sich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten muß, 78 BVerwG, Beschluss vom 25.05.2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2001 - 2 A 1356/99 -. 79 alleine wegen des späten Entschlusses der Familienangehörigen der anderen Familie nicht mehr gelten soll. Es liegt dann keine "Härte" vor, die "bedingt" wäre durch das "Verfahren". Vielmehr entsteht eine Situation, welche durch die Aufnahmebewerber selbst durch ihren späten Entschluß herbeigeführt worden ist. Es hätte diesen freigestanden, bereits früher zusammen mit der Bezugsperson einen Aufnahmeantrag zu stellen und so die rechtzeitige Einbeziehung vor der Ausreise der Bezugsperson zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Kläger dieses Verfahrens. Diese haben offenbar einen endgültigen eigenen Ausreiseentschluß erst gefaßt, als der Mutter des Klägers zu 1) im Februar 1995 der Aufnahmebescheid erteilt worden war. Zwar haben Sie den Vordruck für den Aufnahmeantrag bereits früher ausgefüllt (Juni 1994), jedoch ihren Willen damals noch nicht wie erforderlich nach außen kundgetan. 80 Hinzutreten muss eine angemessene Frist zur Bearbeitung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anhaltspunkte orientiert sich das Gericht an der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO; Diese ist mindestens einzuhalten. Das Gericht läßt ausdrücklich offen, ob nicht auch eine längere Frist noch angemessen sein könnte. Zwar ist eine Behörde gehalten, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so rasch zu entschieden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. 81 vgl. etwa Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 75 Rdn 8 m.w.N. 82 Auch betrifft die in § 75 VwGO genannte Dreimontsfrist nur die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage und besagt damit nur mittelbar etwas über die Fristen, deren Einhaltung der Behörde obliegt, um eine "rechtzeitige" Bearbeitung noch bejahen zu können. Dennoch erscheint es in Anlehnung an diese prozessuale Vorschrift angemessen, sich auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine "verfahrensbedingte Härte" vorliegt, an dieser Frist als Mindestfrist zu orientieren. Grundsätzlich erscheint diese Frist erforderlich, aber auch ausreichend um die nötigen Ermittlungen durchzuführen (Feststellung, welches Verfahren die Bezugsperson geführt hat und in welchem Stadium sich dieses befindet; Beiziehung der Akten; Prüfung der vorgelegten Urkunden; (Teil)Übersetzung der Urkunden, Prüfung der Abstammung; Ermittlung, ob und gegebenenfalls wann die Bezugsperson in das Bundesgebiet eingereist ist). 83 Eine andere, kürzere Frist kann allenfalls dann angezeigt sein, wenn es der Bezugsperson wegen außergewöhnlicher gravierender Umstände (hohes Alter; schwere Erkrankung, die dringend behandlungsbedürftig ist und im Aussiedlungsgebiet nicht oder nur unzulänglich behandelt werden kann) nicht zumutbar ist, auch diese kurze Frist von drei Monaten abzuwarten. 84 Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Einbeziehungsantrag des Klägers zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter keinen Erfolg. 85 Hier wurde der Aufnahmeantrag der Familie des Klägers zu 1) am 18. Mai 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger gegenüber den deutschen Behörden ihren Willen bekundet, zusammen ausreisen zu wollen. Die Mutter des Klägers zu 1) ist weniger als einen Monat später, nämlich am 16.06.1995 bereits in das Bundesgebiet eingereist. Hinzu tritt, dass das Verfahren der Mutter des Klägers zu 1) nur unzulänglich in dem Aufnahmeantragsprotokoll wiedergegeben worden war. Deren Geburtsdatum ist falsch eingetragen. Frau X. ist am 09.12.1937 geboren. Mit dem 10.04.1958 wird das Geburtsdatum des Klägers zu 1) genannt. Außerdem wird das Aktenzeichen des Verfahrens der Mutter nicht angegeben, dieses ist vom Bundesverwaltungsamt mit rotem Kuli nachgetragen worden. 86 Es liegt auch kein Fall vor, in dem das weitere Zuwarten für die Mutter des Klägers nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Zwar leidet diese seit 1968 an Rheumatismus sowie an mehreren Herzproblemen. Sie befand sich deswegen mehrmals im Krankenhaus (vgl. Beiakte 4, Bl. 58 f.). Jedoch ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass eine Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) allein deswegen so dringend notwendig gewesen wäre, dass sich ein weiteres Zuwarten schlechthin verboten hätte. Vielmehr lässt der Krankenbericht erkennen, dass eine weitere Behandlung der Mutter des Klägers zu 1) ggfs. auch noch in der ehemaligen Sowjetunion möglich gewesen wäre. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes waren billigerweise nicht für erstattungsfähig zu erklären; denn das Land hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 88 Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs.1 S. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO hat. Welche zeitlichen Kriterien für die Bejahung eines "verfahrensbedingten Härte" maßgeblich sind, ist ober- bzw. höchstrichterlich nicht geklärt. 89