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Urteil

26B K 8741/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0701.26B.K8741.98.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, die in der Zeit vom 01. Dezember 1996 bis 30. September 1998 für die Kinder Stella und Raoul B. erbrachten Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 113.400,33 EUR (221.791,78 DM) zu erstatten und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 136.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, die in der Zeit vom 01. Dezember 1996 bis 30. September 1998 für die Kinder Stella und Raoul B. erbrachten Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 113.400,33 EUR (221.791,78 DM) zu erstatten und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 136.000 EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der für die Kinder Stella (geb. am 15. April 1989) und Raoul B. (geb. am 28. Januar 1991) in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. September 1998 gewährten Hilfe zur Erziehung nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuzüglich vier Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit. Bis zum 13. Oktober 1996 lebten die Kinder mit ihren seit dem 6. Juli 1995 geschiedenen Eltern Nora Christina B. und Juan Carlos B. in X. , C. Str. 129. Der Mutter war in dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 6. Juli 1995 das Sorgerecht übertragen worden. Etwa ab dem 15. Oktober 1996 war die Kindesmutter unbekannten Aufenthalts. Bei der Polizei soll sie irgendwann in der Folgezeit des unbekannten Aufenthalts einmal angegeben haben, sie sei vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflüchtet und halte sich bei Freunden auf. Erst ab März 1998 war ihr Aufenthalt wieder bekannt (C. /I. ). Zur Zeit des Verschwindens der Mutter hielten sich die Kinder gerade für einige Tage (14. bis 16. Oktober 1996) besuchsweise bei der Großmutter Rita B. in C. auf. Als die Großmutter die Kinder zu den Eltern zurückbrachte, entdeckte sie das Verschwinden ihrer Tochter. Das geschah nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten am 16. Oktober 1996. Entsprechend eines Vermerks im Verwaltungsvorgang der Klägerin wandte sich die Großmutter mit Bitte um Hilfe an das Jugendamt X. . Sie erklärte, die Kinder nicht zu sich nehmen zu können, da sie berufstätig sei. Der Vater neige zu Gewalttätigkeiten und sei ebenfalls drogenabhängig. Am 18. Oktober 1996 wurden die Kinder - einem Schreiben des Jugendamtes der Klägerin an das Amtsgericht C. vom 4. Dezember 1996 zufolge - aufgrund der Bitte des Kindergartens gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen und in dem K. -Haus in C. untergebracht. Es hieß dort weiter, die Kinder seien schon zur Zeit der Anwesenheit der Mutter in Schule und Kindergarten durch unzureichende Kleidung und unzureichendes Erscheinungsbild aufgefallen. Ihre ausreichende Ernährung sei nicht sichergestellt erschienen. Stella habe zudem sehr darunter gelitten, dass kurz zuvor in ihrer Schultasche eine Spritze gefunden worden sei. Die Kinder seien mit der Aufbereitung von Heroin vertraut gemacht worden, zudem seien sie, wie aus ihren Äußerungen im Heim hervorgegangen sei, Zeugen der Sexualpraktiken ihrer Mutter, die angeblich häufige Männerbekanntschaften habe, gewesen. Die Kinder ließen keine Kontaktwünsche in Bezug auf ihre Eltern erkennen. Stella könne regelrecht aufleben, da sie durch die von der Mutter aufgebürdete Verantwortung für ihren kleinen Bruder und teilweise auch für die Mutter sehr eingeengt und belastet worden sei. Bereits mit Beschluss vom 29. Oktober 1996 hatte das Amtsgericht C. der Mutter das Sorgerecht entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestimmt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Kinder infolge der offensichtlichen Drogenabhängigkeit drohten Schaden zu nehmen. Um eine weitere Gefährdung von ihnen abzuwenden, sei der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Der Vater der Kinder war mit deren Fremdunterbringung einverstanden. Ab dem 31. Oktober 1996 gewährte die Klägerin Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Kinder blieben im K. -Haus in C. . Der Vater der Kinder ist nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Klägerin vom 14. November 1997 am 1. Dezember 1996 zu Maria N. nach C. -C. , S. bach 40, verzogen. In dem schon zitierten Schreiben des Jugendamtes der Klägerin vom 4. Dezember 1996 heisst es hierzu, der Vater habe mitgeteilt, er halte sich, da das Haus der Familie in X. zum Verkauf stehe, bei einer Freundin in C. auf. Hin und wieder erkundige er sich telefonisch nach dem Ergehen der Kinder. Nach einer in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Behördenauskunft war der Vater der Kinder seit dem 1. Dezember 1996 unter der Anschrift C. -C. , S. bach 40 gemeldet. Nach einer Telefonnotiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten soll Frau Rita B. erklärt haben, der Vater der Kinder habe sich noch im Februar 1997 in dem Haus auf der C. Straße aufgehalten. Er sei nach Räumungsklage durch Unterstützung der Polizei dort herausgeholt worden. Die Ummeldung nach C. sei sogar erst im Dezember 1997 erfolgt. Auf die Bitte der Beklagten, zum Beleg dieser Angaben das Räumungsurteil und, falls vorhanden, Unterlagen über die polizeiliche Räumung zuzusenden, hat Frau Rita B. nicht reagiert. Unter dem 17. November 1997 bat die Klägerin die Beklagte, den Hilfefall zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen und die seit dem 1. Dezember 1996 bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten gemäß § 89 c SGB VIII zu erstatten. Begründet wurde dies damit, dass der Vater der Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach C. verlegt habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die Übernahme des Hilfefalles und die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kinder hätten bis zum Verschwinden der Mutter, die das alleinige Sorgerecht gehabt habe, mit dieser in X. gelebt. Da die sorgeberechtigte Mutter als maßgeblicher Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben habe und ein neuer nicht feststellbar sei, richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung. Dieser habe in X. gelegen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 führte die Klägerin aus, bei der vom 18. bis 30. Oktober 1996 erbrachten Leistung nach § 42 SGB VIII habe es sich nicht um eine "Leistung" nach SGB VIII, sondern eine "andere Aufgabe" gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII gehandelt. Zu dieser Zeit habe ihre Zuständigkeit auf § 87 SGB VIII beruht. Am 31. Oktober 1996 habe sie als zwischenzeitliche Inhaberin des Personensorgerechts Hilfe zur Erziehung veranlasst. Dies sei eine "Leistung" der Jugendhilfe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in X. gehabt, wohl aber der Vater. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Regelung des § 86 Abs. 4 SGB VIII sei nicht anwendbar. Die Beklagte antwortete unter dem 26. Februar 1998, nach ihrer Auffassung bleibe die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bestehen. Bei Beginn der Leistung hätten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt, so dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteiles richte, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zuletzt hätten die Kinder bei der sorgeberechtigten Mutter und dem Vater gelebt. Nach Auskunft der Großmutter Rita B. seien die Kinder nach dem besuchsweisen Aufenthalt in ihrem Haushalt direkt in die Jugendschutzstelle und anschließend in das Kinderheim I. K. -Haus gebracht worden. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, warum der Vater maßgeblicher Elternteil sein solle, da er zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesen sei und die Kinder sich auch nicht in seinem Haushalt aufgehalten hätten. Mit Schreiben vom 10. März 1998 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, bis zum 31. Oktober 1996 hätten die Kinder und ihr Vater den gewöhnlichen Aufenthalt in X. gehabt. Das sei der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung gewesen. Die Kinder seien auch in X. in Obhut genommen worden, nicht in C. . In letzterem Fall wäre das Jugendamt C. für die Inobhutnahme zuständig gewesen. Während der Zeit der Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme sei nur der tatsächliche, nicht der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder außerhalb X. gewesen. Seitens des Jugendamtes und des Rechtsamtes der Beklagten liegen zur Frage der Zuständigkeit widersprechende Stellungnahmen vor. Die Mutter der Kinder, Nora B. , verstarb am 1. August 1999. Die Klägerin hat bereits am 22. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie hat ursprünglich eine Kostenerstattung in Höhe von 233.815,78 DM zuzüglich vier Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. In Höhe von 12.024,00 DM hat sie die Klage zwischenzeitlich zurückgenommen. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt sie aus, gem. § 89 c Abs. 1 SGB VIII habe ein Leistungsträger, der aufgrund einer wechselnden örtlichen Zuständigkeit weiterhin gem. § 86 c SGB VIII Leistungen gewähre, einen Erstattungsanspruch gegen den nunmehr zuständigen Leistungsträger. Für die ab dem 31. Oktober 1996 gewährte Hilfe zur Erziehung sei zunächst gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sie selbst zuständig gewesen, da zum Zeitpunkt der Prüfung der Leistungsgewährung die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte gehabt hätten und keinem die Personensorge zugestanden habe. Gemäß der genannten Regelung richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bis zum 31. Oktober 1996 sei bei dem Vater in der Wohnung in X. gewesen. Der Vater sei mit dem Verschwinden der Mutter maßgeblicher Elternteil geworden. Mit dem Umzug des Vaters zur Beklagten habe sich auch die örtliche Zuständigkeit geändert. Hilfsweise lasse sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ab dem 1. Dezember 1996 aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB VIII analog herleiten. Der Wortlaut des Abs. 3 verweise zwar ausdrücklich nur auf Abs. 2 Satz 2 und 4. Es handele sich hierbei nach der Entstehungsgeschichte jedoch um einen redaktionellen Fehler. Die gesetzliche Regelungslücke sei durch eine Analogie zu schließen. Ziel des § 86 SGB VIII sei es, alle möglichen Konstellationen örtlicher Zuständigkeit abschließend zu regeln. Die Inobhutnahme am 18. Oktober 1996 sei zwar in Anwesenheit der Großmutter erfolgt, dies sei aber in den Räumlichkeiten des Kindergartens in X. geschehen, nicht in der Wohnung der Großmutter in C. . Ein zeitweiliger Aufenthalt des Kindervaters in X. stehe dem Umzug nach C. und seinem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I nicht entgegen. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe eine Person dort, wo sie sich bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend aufhalte und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet habe. In der Wohnung in C. habe schon vor dem 1. Dezember 1996 Frau Maria N. gelebt, zu der er damals freundschaftliche Beziehungen unterhalten habe und die man nun als seine neue Lebensgefährtin bezeichnen müsse. Aus dem Einwohnermelderegister folge eindeutig, dass Herr B. sich am 1. Dezember 1996 in X. ab- und in C. angemeldet habe. Herr B. und Frau N. lebten auch im Februar 1999 noch zusammen. Wegen des schlechten Verhältnisses von Frau Rita B. zu Herrn Juan Carlos B. sei nicht davon auszugehen, dass diese seinen Aufenthalt in dem Haus ohne ihre Tochter und ihre Enkelkinder geduldet hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 30. September 1998 für die Kinder Stella und Raoul B. erbrachten Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 113.400,33 EUR (221.791,78 DM) zu erstatten und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, es könne nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters abgestellt werden. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt maßgeblicher Elternteil gewesen. Vor dem Besuch bei der Großmutter hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern gehabt. Nach diesem Besuch seien sie nicht mehr in den Haushalt des Vaters zurückgekehrt. Zudem habe der Vater sich nach Mitteilung der Großmutter der Kinder bis Ende Februar 1997 noch in X. aufgehalten. Nach dem Entzug des Sorgerechts und der Übertragung der Vormundschaft auf das Jugend-amt der Klägerin am 29. Oktober 1996 habe die Stellung des Vaters als maßgeblicher Elternteil geendet. Ab diesem Zeitpunkt leiteten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von dem Vormund als Inhaber der Personensorge, also dem Jugendamt der Klägerin ab, § 11 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -. § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sei nicht analog anzuwenden. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen bloß redaktionellen Fehler, da die Vorschrift im Laufe der Gesetzesänderungen nie geändert worden sei. Im Übrigen liege kein dort geregelter Fall vor. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor Leistungsbeginn abzustellen. Dieser sei in X. gewesen. Auf einen späteren Wechsel des Aufenthaltsortes durch den Kindsvater komme es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der für die Kinder Stella und Raoul B. in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1998 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 113.400,33 EUR (221.791,78 DM). Der Anspruch folgt aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind einem örtlichen Träger der Jugendhilfe Kosten, die er im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86 c SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die Klägerin war bis einschließlich November 1996 der örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistungen an Stella und Raoul zuständig war. Zum 1. Dezember 1996 ist es zu einem Zuständigkeitswechsel gekommen. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII ab dem 31. Oktober 1996 bestimmt sich nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder und Jugendliche und ihre Eltern, anders als nach dem früheren § 11 Jugendwohlfahrtsgesetz, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, § 86 Abs. 1 SGB VIII, nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen. Denn dieses wird nicht als singuläres Rechtssubjekt, sondern im Kontext mit seinen Eltern gesehen. Das Bezugssystem Eltern-Kind soll nach der Zielsetzung des Gesetzes unterstützt werden. Vgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflg. 2000, § 86 Rdnr. 8; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflg. 2000, § 86 Rdnr. 1 und 8 In den § 86 Abs. 1 SGB VIII folgenden Absätzen trifft das Gesetz für die verschiedenen abweichenden Fälle besondere Regelungen. Diese sollen nach der Intention des Gesetzgebers alle denkbaren Fallgestaltungen erfassen. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866, S. 20f; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., § 86 Rdnr. 5; Schellhorn, a.a.O., § 86 Rdnr. 11 Vorliegend ist § 86 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden. Dieser regelt den Fall, dass die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Am 31. Oktober 1996, dem Beginn der Jugendhilfeleistung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, hatten die Eltern Nora Christina und Juan Carlos B. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und die Personensorge stand keinem zu. Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" ist erfüllt, wenn der Betreffende sich an einem Ort oder Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 - m.w.N. Nora Christina B. war seit dem 15. Oktober 1996 unbekannten Aufenthalts, während Juan Carlos B. sich nach wie vor im o.a. Sinne im Haus der Familie in X. aufhielt. Nora Christina B. war mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 29. Oktober 1996 die Personensorge entzogen worden, gleichzeitig war Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestimmt worden. Gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII gilt in einem solchen Fall Abs. 2 Satz 2 und 4 entsprechend. Gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als logische Folgerung aus § 86 Abs. 3 SGB VIII kommt es auf die Frage der Personensorge und eine Anknüpfung an diese Personensorge nicht an. Entscheidend ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil. Vgl. Schellhorn, a.a.O., § 86 Rdnr. 37 Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist personenbezogen, nicht ortsbezogen. Es ist festzustellen, ob es sich zukunftsoffen " bis auf weiteres" bei dem Elternteil aufhielt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Vgl. Urteil der Kammer vom 2. August 2001 - 26b K 11711/98 - Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist demgegenüber der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung entscheidend, wenn das Kind oder der Jugendliche im Falle des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Vorschrift ist gegenüber der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 nachrangig. Die Anwendung soll nach der Intention des Gesetzgebers auf wenige Ausnahmefälle begrenzt werden, weshalb sie nur zur Anwendung kommt, wenn in den sechs Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ein gewöhnlicher Aufenthalt bestand. Vgl. Begründung des Entwurfes des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, a.a.O., S. 21; Wiesner/ Mörsber- ger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., § 86 Rdnr. 24; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 -, juris Rechtsprechung. Dass die Kinder nicht während der letzten sechs Monate vor dem 31. Oktober 1996 bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten. Vielmehr befand sich auch nach dem Beklagtenvorbringen jedenfalls bis Mitte Oktober der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bei ihren Eltern. Schon deshalb kann also entgegen der Ansicht der Beklagten § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII für die Zuständigkeitsbestimmung keine Rolle spielen. Vielmehr lagen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor. Zumindest ab dem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 29. Oktober 1996 bis zum Beginn der Maßnahme am 31. Oktober 1996 befand sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bei ihrem Vater Juan Carlos B. . Sie befanden sich zwar auch schon zu dieser Zeit im I. K. -Haus in C. . Dieser Aufenthalt erfolgte aber im Zuge einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Eine solche Maßnahme ist lediglich vorübergehend und begründet noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim. Minderjährige behalten trotz auswärtiger Betreuung ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort ihrer Eltern (Elternteile), es sei denn, dass die auswärtige Betreuung auf Dauer angelegt ist. Vgl. Schellhorn a.a.O., § 86 Rdnr. 36 m.H.a. BVerwG; Wies- ner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., § 86 Rdnr. 20 m.H.a. BVerwG Die Kinder hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Vater, weil sie sich bei der Großmutter nach eindeutiger Aktenlage und übereinstimmendem Beteiligtenvortrag vom 14. bis 16. Oktober nur besuchsweise aufgehalten hatten. Von dieser waren sie, wenn nicht in die Wohnung in X. , wo sich Bekleidung, Spielsachen, Möbel und wahrscheinlich auch das Kinderzimmer befanden, so jedenfalls in den Kindergarten nach X. zurückgebracht worden. Sie hatte zugleich ausdrücklich erklärt, dass die Kinder nicht bei ihr bleiben könnten. Deshalb waren sie gem. § 42 SGB VIII vorläufig untergebracht worden. Der ab dem 29. Oktober 1996 Personensorgeberechtigte, das Jugendamt, auf den es auch nach der Argumentation der Beklagten ankommt, hatte vor diesem Hintergrund nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu zwingend den Willen, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bis zu einer etwaigen Entscheidung über eine Jugendhilfemaßnahme weiter bei dem noch in der Familienwohnung lebenden Vater zu belassen. Deshalb hat die Klägerin anknüpfend an dessen gewöhnlichen Aufenthalt die Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt. Die Ausführungen der Beklagten zu den angeblichen Überlegungen, die die Mutter vor ihrem Verschwinden Mitte Oktober 1996 bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes ihrer Kinder angestellt haben soll, sind nicht nur vor dem Hintergrund ihres aus dem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 29. Oktober 1996 und dem Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1996 deutlich werdenden Lebenswandels und ihrer Drogenabhängigkeit bestenfalls als völlig spekulativ zu bezeichnen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu vor ihrem Verschwinden überhaupt irgendwelche Überlegungen angestellt hat, weil sie die Kinder nur besuchsweise zu ihrer berufstätigen Mutter brachte, diese über ein - zu dieser Zeit möglicherweise überhaupt noch nicht beabsichtigtes Verschwinden - nicht informierte und weder mit der Mutter noch mit sonstigen Personen oder Stellen irgendwelche Absprachen über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder traf. Sie hat also als Personensorgeberechtigte keine andere Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder getroffen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, den sie zuvor bei ihr und dem Vater in der C. Straße in X. hatten, nach dem Verschwinden der Mutter dort nicht mehr haben sollten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind zudem rechtlich irrelevant, weil der Mutter - wie schon mehrfach ausgeführt - ab dem 29. Oktober 1996 das Personensorgerecht entzogen war. Ob der Vater der Kinder aufgrund seiner Persönlichkeit zu einer sachgerechten Betreuung in der Lage war, ist nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht entscheidend. Es reicht der gewöhnliche Aufenthalt bei einem Elternteil, auch wenn ihm die Personensorge entzogen wurde. Dieser Entzug beruht häufig gerade auf Eigenschaften, die die Beklagte bei Juan Carlos B. beanstandet. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass - wie schon ausgeführt - bei der Mutter der Kinder keine bessere Betreuungsleistung unterstellt werden kann. Die Beklagte hat aber dennoch - in Ausfüllung der gesetzlichen Bestimmungen im Übrigen folgerichtig - keine Bedenken, auf den Aufenthalt der Kinder bei beiden drogenabhängigen Eltern abzustellen. Es ist dem Gesetz auch kein Anhalt für die Auffassung der Beklagten zu entnehmen, dass die Kinder zwar bei beiden nicht personensorgeberechtigten Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt haben können, wenn aber ein Elternteil sich absetzt auch der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bei dem noch anwesenden Elternteil entfällt. Am 1. Dezember 1996 ist durch den Umzug von Juan Carlos B. ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass dieser seinerzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach C. verlegt hat. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hielt Herr B. sich seit dem 1. Dezember 1996 im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zukunftsoffen in C. auf. Herr B. hat dem Jugendamt seinerzeit erklärt, zu seiner Freundin nach C. gezogen zu sein, weil das Haus in X. verkauft werden solle. Dies wird auch durch die einwohnermelderechtliche Ummeldung bestätigt. Zwar hat Frau Rita B. gegenüber der Beklagten erklärt, Juan Carlos B. habe sich noch bis Februar 1997 in der Wohnung in X. aufgehalten und erst im Dezember 1997 umgemeldet. Die erste Behauptung hat sie aber trotz Aufforderung der Beklagten nicht belegt. Die zweite Behauptung, Herr B. habe sich erst im Dezember 1997 umgemeldet, ist sogar nachweislich falsch. Selbst wenn Herr B. sich, obwohl er die Wohnung räumen musste, noch hin und wieder in der Wohnung in X. aufgehalten und auch seinen Hausrat und Bekleidung u.ä. noch nicht - vollständig - entfernt haben sollte, stünde dies dem gewöhnlichen Aufenthalt in C. nicht entgegen. Dies wäre kein Beleg dafür, dass er zu dieser Zeit noch im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in X. gehabt hätte. Dagegen spricht vielmehr neben der Ummeldung zum 1. Dezember 1996, dass er anschließend viele Jahre mit seiner Freundin in C. lebte und sein Aufenthalt in der Wohnung in X. wenn nicht rechtlich unzulässig, so jedenfalls völlig ungesichert und durch Konflikte mit Frau Rita B. belastet war. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Kostenerstattung in der geltend gemachten Höhe. Insoweit hat die Beklagte keine Bedenken vorgetragen, solche sind auch nach der teilweisen Klagerücknahme nicht ersichtlich. Die Klägerin kann die Verzinsung ihres Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit verlangen. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - u.H.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, ZfSH/SGB 2001, 563 Nach §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung betrug der Zinssatz 4 %. Seither liegt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und damit jedenfalls nicht unter 4 %. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).