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Urteil

7 K 5831/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:1001.7K5831.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1935 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau (Klägerin zu 2.) und seine 1957 geborene Tochter (Klägerin zu 3.) begehren ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Am 5. Dezember 1995 stellten die Kläger einen Aufnahmeantrag und gaben un- ter anderem an: Der Kläger zu 1. sei mit deutscher Nationalität in seinem In- landspass eingetragen. Diese Eintragung sei nicht geändert worden. Vom dritten bis zum siebten Lebensjahr habe der Kläger zu 1. von seinem Vater Deutsch gelernt. Er verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Die Klägerin zu 2. ist nach der in beglaubigter Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin zu 3. vom 9. Februar 1975 ukrainische Volkszugehörige. Der Kläger zu 1. ist in dieser Urkunde mit deutscher Nationalität eingetragen. In der in einem anderen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde seines Sohnes Andrej vom 10. September 1955 ist der Kläger zu 1. mit russischer Nationalität eingetragen. Am 29. Juli 1997 wurde der Kläger zu 1. beim Generalkonsulat der Bundesrepu- blik Deutschland in Saratow angehört und ein Sprachtest durchgeführt. Nach der Be- urteilung des Sprachtesters verstand und sprach der Kläger zu 1. überhaupt kein Deutsch. Mit Bescheid vom 18. März 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1. sei kein deutscher Volkszugehöriger, da die deutsche Sprache ihm nicht in einem ausreichenden Umfang vermittelt worden sei. Es sei auch davon auszuge- hen, dass die Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1. nicht unzu- mutbar gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 24. März 1998 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Mit Ihrer am 17. Juli 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1. sei 1941 verschleppt worden und habe bis 1956 unter Kommandantur- bewachung gelebt. In dem Dorf, in dem der Kläger zu 1. nach 1941 aufgewachsen sei, seien unter ca. 1000 Einwohnern nur zwei bis drei deutsche Familien gewesen. Ab dem 6. Lebensjahr des Klägers zu 1. sei es daher unzumutbar gewesen, diesem die deutsche Sprache zu vermitteln. Als Kind habe der Kläger zu 1. in der Schule und auf der Straße wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Beschimpfungen und manchmal auch Verletzungen ertragen müssen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Vermittlung der deutschen Sprache bis zum Ende der Kommandanturzeit in der Regel unzumut- bar gewesen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 3. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. einzubeziehen, hilfsweise, die Klägerin zu 3. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. einzubezie- hen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger zu 1. sei bereits deshalb kein deutscher Volkszugehöriger, weil davon auszugehen sei, dass er in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei und sich somit zum russischen Volkstum bekannt habe. Außerdem sei er auch nicht in der Lage, ein einfaches Ge- spräch auf Deutsch zu führen, wie der Sprachtest vom 29. Juli 1997 ergeben habe. Die Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1. sei nach der Rechtspre- chung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch dann nicht unzumutbar gewesen, wenn der Kläger zu 1. nach 1941 nicht in einem ge- schlossenen deutschen Siedlungsgebiet gelebt habe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes sowie die Aufnahmeakten des Sohnes Nikolai X. und der Tochter Walentina H. des Klägers zu 1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger zu 1., auf den es in erster Linie ankommt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenenge-setz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), in Betracht. Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit dem Inkrafttreten des SpStatG am 7. September 2001 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes nicht verlassen hatte und auch jetzt noch nicht verlassen hat. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein Verwaltungsverfahren betrifft, das noch nicht abgeschlossen ist, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 A 186/00 -, nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Der Kläger zu 1. ist aber kein deutscher Volkszugehöriger. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutsche Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG sind nicht erfüllt, da der Klä- ger zu 1. nach den Feststellungen während seiner Vorsprache beim Generalkonsulat in Saratow überhaupt kein Deutsch spricht oder versteht. Die Feststellung, ob der Kläger zu 1) aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, entfällt auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten, und ihre familiäre Vermittlung daher möglich und zumutbar war. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2002 - 2 A 2460/00 - , S. 4 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1999 - 2 A 2994/97 - , S. 17 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1997 - 2 A 4244/94 - . Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, müssen von den Klägern hinreichend substantiiert vorgetragen werden. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2002 - 2 A 2460/00 - , S. 4 des amtlichen Umdrucks. Die allgemein gehaltene und nicht näher erläuterte Behauptung des Klägers zu 1., er habe als Kind in der Schule und auf der Straße wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Beschimpfungen und manchmal auch Verletzungen ertragen müssen, beinhaltet nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG dürfte man allerdings unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH B.-W.) gelangen, derzufolge die Vermittlung der deutschen Sprache vom Beginn der Krieges am 22.06.1941 bis zum Bekanntwerden des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13.12.1955 über die "Aufhebung der Kommandantur" in der damaligen Sowjetunion generell unmöglich oder unzumutbar war, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass sich die deutsche Sprachvermittlung wegen ihrer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht über die ganze Länge der Prägephase, die regelmäßig mit der Volljährigkeit endet, erstrecken konnte und sich dieser Zeitraum für sich genommen messbar auf die volkstumsmäßige Prägung auswirken konnte. Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2001 - 6 S 1992/99 - ; juris. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist jedoch abzulehnen. Sie beruht auf der Annahme, dass sich in der Zeit von 1941 bis 1955 die ständigen staatlichen Kampf- und Unterdrückungsmaßnahmen gegen das kulturelle und religiöse Leben der Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion besonders nachhaltig auswirkten. Deutsche Sprache und Schulbildung seien von den Lehrplänen aller Sowjetrepubliken gestrichen worden; sämtliche Schulen seien abgeschafft worden. Zwar habe es nie ein ausdrückliches Sprachverbot gegeben. Gleichwohl hätten sich Deutsche während des Krieges und im ersten Nachkriegsjahrzehnt nur in ihren Wohnungen und dort auch nur insgeheim des Deutschen bedienen dürfen. Wer angeblich oder tatsächlich ein deutsches Wort an die Öffentlichkeit habe dringen lassen, sei Gefahr gelaufen, als Verräter, Kollaborateur oder "Nazi" denunziert oder möglicherweise auch angeklagt zu werden. Wegen dieses Klimas einer feindlichen Haltung der sowjetischen Öffentlich- keit gegenüber allem Deutschen heraus habe es einem Volksdeutschen regelmäßig nicht zugemutet werden können, Kindern, bei denen typischerweise Selbstbeherr- schung und Unterscheidungsvermögen noch nicht voll ausgeprägt seien, innerhalb der Familie die deutsche Sprache zu vermitteln, wenn deren Gebrauch außer Hauses derart nachteilige Wirkungen habe. VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2001 - 6 S 1992/99 - ; juris; die Schilderung der Situation der Russlanddeutschen in jener Zeit entstammt Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, 1987, S. 337 f. Von denselben tatsächlichen Gegebenheiten ausgehend wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zieht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus diesen im Hinblick auf den Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG zu weit gehendem Schlussfolgerungen. Denn den insoweit zu Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit - zumal durch Kinder - generell oder auch nur in der Regel wie auch immer geartete "nachteilige Wirkungen" für die jeweilige Familie nach sich zog. Eine generelle Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache bis 1955 kann des Weiteren nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Beantragung eines deutschen Nationalitäteneintrags in den sowjetischen Inlandspass während der Zeit der Kommandantur und unmittelbar danach als Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.06.1999 - 2 E 932/98 - , S. 7 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2000 - 2 A 1571/00 - , S. 3 des amtlichen Umdrucks zu § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG alter Fassung. Die Situation der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist mit der des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Eintragung der Nationalität in amtliche Dokumente nicht vergleichbar. Während es sich bei der Sprachvermittlung grundsätzlich um einen von der öffentlichen und staatlichen Sphäre getrennten rein innerfamiliären Vorgang handelt, verlangte das Bekenntnis zum deutschen Volkstum die Abgabe einer entsprechenden Nationalitätenerklärung gegenüber staatlichen Stellen. Ein offenes und aktives Optieren für die deutsche Volksgruppe während des in Rede stehenden Zeitraumes konnte in Anbetracht der noch nicht allzu lange zurückliegenden Kriegsereignisse und der Stimmung gegenüber den Deutschen in der Sowjetunion naheliegender Weise als Provokation empfunden und zum Anknüpfungspunkt für Sanktionen genommen werden. Dies gilt um so mehr, als das Recht zur Wahl des Nationalitäteneintrags auch auf der Grundlage der Passverordnung vom 21.10.1953 nur solchen Personen offen stand, deren Eltern verschiedenen Nationalitäten angehörten, die also demzufolge auch einen nichtdeutschen Nationalitäteneintrag wählen konnten. Da der Kläger zu 1. somit kein deutscher Volkszugehöriger ist, entfällt auch ein Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 3., da diese schon das Merkmal der Abstammung nicht erfüllt. Da der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides besitzt, besteht auch kein Anspruch der Kläger zu 2. und 3. auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstat- tungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.