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Urteil

2 A 2994/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.2A2994.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte und das beigeladene Land tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes trägt dieses selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und das beigeladene Land dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte und das beigeladene Land tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes trägt dieses selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und das beigeladene Land dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 20. Mai 1928 in S. , Rayon Schirjaewski im Gebiet P. geboren. Ihre Eltern sind der am 5. März 1905 ebenfalls in S. geborene deutsche Volkszugehörige J. R. und die am 3. September 1892 in G. im Gebiet P. geborene deutsche Volkszugehörige B. B. . Die Eltern der Klägerin wurden im Jahre 1933 geschieden. Die Klägerin, die vom Gericht ihrem Vater zugesprochen wurde, wurde von diesem 1934 nach P. geholt, wo dieser im Hafen arbeitete und mit einer Frau russischer Volkszugehörigkeit zusammen lebte. Der Vater der Klägerin wurde nach deren Angaben am dritten Tag nach Beginn des Krieges im Jahre 1941 in seiner Wohnung verhaftet, ebenso wie ein Onkel der Klägerin. Die Klägerin blieb bei der russischen Lebensgefährtin des Vaters. Diese wechselte die Geburtsurkunde der Klägerin in eine Geburtsurkunde, in der der Vater der Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen war. Aufgrund dessen erhielt die Klägerin im Alter von 16 Jahren einen Inlandspaß, in den sie mit russischer Nationalität eingetragen wurde. Die Klägerin lebte weiterhin in P. , wo sie die Handelsschule besuchte und danach als Verkäuferin arbeitete. Am 10. Februar 1954 heiratete die Klägerin den Kläger, einen ukrainischen Volkszugehörigen. Die Kläger beantragten unter dem 12. August 1991 am 22. Oktober 1992 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für die Klägerin als Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, daß die Klägerin diese verstehe und diese in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Dem Antrag beigefügt ist eine Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt am 9. Juli 1991, in der ihre Eltern jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Ebenfalls beigefügt war die Ablichtung des Inlandspasses der Klägerin, ausgestellt am 15. Januar 1992, in dem diese mit deutscher Nationalität geführt wird. Auf Nachfrage gab der Bevollmächtigte der Kläger im Antragsverfahren, der Bruder der Klägerin, unter dem 14. Oktober 1993 an, daß die Klägerin von 1928 bis 1940 deutsch und ab 1940 bis jetzt russisch in der Familie gesprochen habe. Heute spreche die Klägerin selten deutsch und nur russisch; sie verstehe wenig deutsch und könne nur einzelne Wörter sprechen. Durch Bescheid vom 20. Oktober 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie heute selten deutsch und nur russisch spreche und die deutsche Sprache nur in geringem Umfange beherrsche. Aus diesen Angaben sei ersichtlich, daß eine ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache durch ihre Eltern oder andere Verwandte nicht erfolgt sei. Hiergegen legten die Kläger am 5. November 1993 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus: Nachdem der Vater der Klägerin am dritten Tag des Krieges verhaftet worden sei, sei die Klägerin im Alter von 13 Jahren mit der Lebensgefährtin des Vaters zurückgeblieben. Sie habe weiterhin bei dieser Frau gewohnt, da sie andernfalls als Tochter eines Volksfeindes "repressiert" worden wäre. Die Frau habe die Geburtsurkunde der Klägerin gewechselt und erreicht, daß die Klägerin eine Geburtsurkunde erhalten habe, in der deren Vater mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Die Mutter und der Bruder der Klägerin seien nach dem Krieg nach Sibirien ausgesiedelt worden. Es habe ein reger Briefwechsel bestanden, den Verwandten sei aber nicht erlaubt worden, nach P. zurückzukommen, vielmehr seien sie später nach Kasachstan übergesiedelt. Im Jahre 1991 habe sie ihre Nationalität als Deutsche wiederhergestellt. Sie habe eine Geburtsurkunde bekommen, in der die Nationalität beider Eltern richtig eingetragen worden sei. Erst im Jahre 1993 habe sie erfahren, daß ihr Vater am 5. November 1942 in T. , im Gebiet L. , gestorben sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Es sei weiterhin davon auszugehen, daß der Klägerin bestätigende Merkmale im Elternhaus nicht vermittelt worden seien. Darüber hinaus fehle es für die Zeit bis 1992 an einem erkennbaren Bekenntnis zur deutschen Nationalität, wie dies für eine Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit gefordert werde. Am 5. April 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zunächst von beiden Eltern und später von ihrem Vater die deutsche Sprache erlernt und bis zu ihrer Selbständigkeit auch beherrscht. Sie habe nach der Verhaftung ihres Vaters zu Beginn des Krieges nicht von P. zu ihrer Familie zurückkehren können und habe deshalb weiterhin mit der russischen Lebensgefährtin des Vaters zusammengelebt. Diese habe, um das Überleben der Klägerin zu sichern, die Änderung der Geburtsurkunde der Klägerin in der Weise veranlaßt, daß die Nationalität des Vaters von Deutscher in Russe geändert worden sei. Eine Abwendung vom deutschen Volkstum sei darin keinesfalls zu erblicken. Sobald es aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse möglich gewesen sei, habe die Klägerin eine Geburtsurkunde beantragt, in der die Nationalität ihrer Eltern richtig angegeben gewesen sei. Damit habe sie sich zum deutschen Volkstum bekannt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch bis zu ihrer Heirat im Jahre 1954 weiterhin den Namen R. , den Namen ihres Vaters, geführt. Bei der Klägerin sei auch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Für diese Voraussetzung komme es auf den Zeitpunkt des Nichtbekenntnisses, also spätestens den Zeitpunkt der Beantragung der russischen Nationalität im Inlandspaß im Jahre 1944 an. Für diese Zeit könnten von ihr keine weiteren Äußerungen zum deutschen Volkstum verlangt werden, da dies einem unzumutbaren Bekenntnis im damaligen Zeitpunkt gleichgekommen wäre. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Da die Klägerin bis 1992 in ihrem Inlandspaß als russische Volkszugehörige geführt worden sei, stehe fest, daß sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes zur deutschen Nationalität erklärt habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß es der Klägerin bei Erstausstellung ihres Inlandspasses in den Jahren 1944/45 nicht zumutbar gewesen sei, sich mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen, so sei zu berücksichtigen, daß die Paßverordnung aus dem Jahre 1974 die Unabänderlichkeit des Nationalitätseintrags für den Fall vorgesehen habe, daß der Paßinhaber von Eltern verschiedener Nationalitäten abstamme und ihm somit ein Wahlrecht zugestanden habe. Der Fall, daß ein gegen die Regeln der Paßverordnung vorgenommener Ersteintrag, zum Beispiel die Eintragung einer dritten Nationalität oder einer anderen als der gemeinsamen der Eltern, vorgenommen worden sei, sei dagegen nicht erfaßt. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daß eine Änderung des Nationalitätseintrages erstmals im Jahre 1992 möglich gewesen wäre. Das sei jedoch nicht entscheidend, da jedenfalls nicht ersichtlich sei, daß der Klägerin deutsche Volkstumsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vermittelt worden seien. Denn es sei eingeräumt worden, daß die Klägerin nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die einen Schluß auf eine Vermittlung als Volkstumsmerkmal erlaubten. Wegen der geringen Sprachkenntnisse der Klägerin sei auszuschließen, daß diese während eines wesentlichen Teils des Prägungszeitraumes mit der deutschen Sprache aufgewachsen sei. Dies stehe fest für die Zeit seit 1941, da die Klägerin seitdem mit der russischen Lebensgefährtin ihres Vaters gelebt habe. Eine Vermittlung sei aber auch für die Zeit ab 1934 zu bezweifeln, als die Klägerin in den Haushalt ihres Vaters aufgenommen worden sei. Selbst wenn aber die Klägerin am Ende ihres Prägungszeitraumes die deutsche Sprache hinreichend beherrscht habe, so genüge dies jedenfalls nicht den Anforderungen der Rechtslage, die das Vorliegen der Bestätigungsmerkmale auch im Zeitpunkt der Ausreise erfordere. Die Klägerin habe auch nach dem Kriege die Möglichkeit gehabt, die deutsche Sprache zu pflegen, da sie Kontakt mit ihrem Bruder gehabt habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß diese Möglichkeit genutzt worden sei. Das beigeladene Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung, die der Senat zugelassen hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Änderung einer einmal beantragten nichtdeutschen Nationalität entwickelt habe, seien auf die Klägerin nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht komme deshalb zu Unrecht zu dem Schluß, daß die Korrektur der Nationalität der Klägerin nur erfolgt sei, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, ohne daß ein entsprechender Bewußtseinswandel erfolgt wäre. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin in Wirklichkeit von zwei deutschen Elternteilen abstamme und sie deshalb nach Richtigstellung ihrer Geburtsurkunde zwingend mit deutscher Nationalität einzutragen gewesen sei. Damit gehe es im vorliegenden Fall nicht um ein Bekenntnis der Klägerin, sondern um die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates. Die Grundsätze eines Bekenntnisses seien hierauf nicht anwendbar. Selbst wenn man aber die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts hierauf anwenden wolle, könne die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht schlechthin ausgeschlossen werden, weil die Nationalität erst im Laufe des Aufnahmeverfahrens geändert worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin den Nationalitätseintrag ihres Vaters in ihrer eigenen Geburtsurkunde schon im Jahre 1991 habe ändern lassen, während der Aufnahmeantrag erst am 22. Oktober 1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei. Außerdem werde übersehen, daß die Klägerin sich selbst einer Straftat, nämlich der Verfälschung der Geburtsurkunde, habe bezichtigen müssen, um die richtige Nationalität des Vaters eingetragen zu erhalten. Angesichts der Verhältnisse in der früheren Sowjetunion sei der Klägerin eine wesentlich frühere Selbstbezichtigung wegen der völlig unabsehbaren Folgen unzumutbar gewesen. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes, da aufgrund der Gesamtumstände der Wille der Klägerin, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, angenommen werden müsse. Hierfür sei auf den Zeitpunkt des Nichtbekenntnisses, also auf den Zeitpunkt der Austellung des Inlandspasses im Jahre 1944 abzustellen. Damals seien der Klägerin weitere Erklärungen zum deutschen Volkstum nicht zumutbar gewesen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 zu verpflichten, den Klägern Aufnahmebescheide zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Der Klägerin habe aufgrund der an ihrer Geburtsurkunde vorgenommenen Manipulationen ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung ihrer Nationalität im ersten Inlandspaß zugestanden. Dieses Wahlrecht habe sie zugunsten der angeblich russischen Nationalität ihres Vaters ausgeübt. Dieses Gegenbekenntnis sei nicht nach der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes rechtlich unerheblich, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich die Klägerin der deutschen Minderheit zugehörig gefühlt habe. Die Gesamtumstände, insbesondere die erfolgreiche Verschleierung der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Änderung der eigenen Geburtsurkunde sprächen vielmehr dafür, daß sich die Klägerin von ihrer deutschen Volkszugehörigkeit habe distanzieren wollen. Der Änderung des Nationalitätseintrages in den Jahren 1991/92 könne kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden. Ein solches liege nur vor, wenn eine derartige Erklärung dem inneren Bewußtsein entspreche. Davon könne nicht ausgegangen werden, da keine Tatsachen vorlägen, die einen derartigen Bewußtseinswandel erkennen ließen. So habe die Klägerin vorgetragen, daß sie von 1940 bis jetzt nur russisch gesprochen habe. Auch das von der Klägerin 1994 betriebene Rehabilitationsverfahren für ihren Vater könne nicht als Ausdruck eines Bewußtseinswandels gewertet werden, da es zeitlich nach der Änderung des Inlandspasses erfolgt sei. Andere Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Anlaß für die Änderung sei vielmehr die Ausreiseabsicht in die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Dies ergebe sich aus der zeitlichen Nähe der Änderung des Passes zur Stellung des Aufnahmeantrags und der Tatsache, daß nie zuvor ein Änderungsversuch unternommen worden sei. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, da sie die deutsche Sprache heute nicht mehr beherrsche. Nach eigener Aussage habe sie die deutsche Sprache auch nur bis zum Alter von 12 Jahren im Elternhaus gesprochen. Darüber hinaus müsse bezweifelt werden, daß die deutsche Sprache seit 1934, also seit dem 6. Lebensjahr der Klägerin, die bevorzugte Umgangssprache im häuslich familiären Bereich gewesen sei, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit ihrem Vater und dessen russischer Lebensgefährtin zusammengelebt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten dazu überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I 1618. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Ukraine. A. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin stammt unstreitig von den deutschen Volkszugehörigen J. R. und B. R. geb. B. ab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG. I. Der Aufnahmeanspruch scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. 1. Allerdings kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen in ausreichendem Maße vermittelt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - sowie Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302. Der Klägerin ist die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden, da sie diese heute nicht mehr beherrscht. Allerdings hat die Klägerin die deutsche Sprache zunächst als Muttersprache erlernt. Dies ergibt sich aus ihren Angabe im Aufnahmeantrag, wonach Deutsch ihre Muttersprache sei. Die Richtigkeit dieser Angabe ist durch die Vernehmung des Zeugen B. bestätigt worden. Dieser hat erklärt, daß seine Schwester - wie er - in dem deutschen Dorf H. in der Ukraine geboren und zunächst dort aufgewachsen sei. Dort sei von den deutschen Bewohnern nur deutsch gesprochen worden. Er selbst habe erst ab 1945 Russisch gelernt. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin bis zu ihrer Übersiedlung nach P. im Jahre 1934 im Alter von etwa sechs Jahren nur deutsch gesprochen hat. In P. muß sie dann zwar die russische Sprache erlernt haben, da ihr Vater mit einer russischen Lebensgefährtin zusammen lebte, sie hat jedoch weiterhin zumindest mit ihrem Vater bis zu dessen Verhaftung im Juni 1941 deutsch gesprochen. Auch dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. . Zwar hat dieser die Klägerin seit ihrer Übersiedlung nach P. bis zu Kriegsbeginn nicht mehr gesehen. Er hat aber geschildert, daß er 1952 oder 1953, als er seine Schwester in P. aufgesucht habe, mit dieser deutsch und etwas russisch gesprochen habe. Wenn aber die Klägerin 1952/1953 die deutsche Sprache noch beherrschte, muß sie diese nicht nur bis 1934, als sie erst sechs Jahre alt war, sondern bis zur Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1941 regelmäßig gesprochen haben. Nur bei einem Gebrauch der deutschen Sprache bis zum Alter von dreizehn Jahren im Jahre 1941 ist erklärlich, daß die Klägerin die deutsche Sprache auch Anfang der fünfziger Jahre noch einigermaßen beherrschte. Denn ein Kind im Alter von sechs Jahren, das ab diesem Zeitpunkt die bisher benutzte Sprache nicht mehr spricht und ausschließlich mit einer anderen Sprache aufwächst, verliert die bisher erworbenen Kenntnisse innerhalb kurzer Zeit. Der Senat hat an der Richtigkeit der Angaben des glaubwürdigen Zeugen keinen Zweifel. Der Zeuge, der durch Krankheit in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt ist, hat jeweils erklärt, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte. Andererseits war deutlich erkennbar, daß ihm bestimmte Vorkommnisse noch gut in Erinnerung waren. So hat der Zeuge den Ablauf seiner Reise nach P. zu seiner Schwester nachvollziehbar geschildert. Er hat erklärt, daß er die Reise ohne die erforderliche Erlaubnis angetreten und in P. seine Schwester, die er seit 1934 nicht gesehen hatte, gefunden hat. Anschließend ist er wegen dieser ungenehmigten Reise, während er unter Kommandantur stand, zu zunächst fünfundzwanzig Jahren Gefängnis verurteilt worden, die nach Stalins Tod auf zwei Jahre reduziert worden sind. Erst im Jahre 1955 ist er aus der Haft entlassen worden. Die besonderen Umstände dieser Reise, die für den Zeugen so schwerwiegende Konsequenzen hatte, und das Außergewöhnliche eines erstmaligen Treffens von Geschwistern, die sich seit Kleinkinderzeiten zwanzig Jahre nicht gesehen hatten, erklären, daß der Zeuge sich an die Fahrt und die Begegnung mit seiner Schwester trotz der zurückliegenden Zeit noch gut erinnern konnte. Die Angaben des Zeugen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin sind auch durch dessen Ehefrau, die vom Senat informatorisch ergänzend angehört worden ist, bestätigt worden. Diese hat ausführlich geschildert, daß sie zusammen mit dem Zeugen kurz nach ihrer Heirat im Jahre 1956 nach P. zu der Klägerin gefahren ist, um dort auf Dauer zu bleiben. Auch bei diesem Besuch sei mit der Klägerin deutsch gesprochen worden. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht nicht, daß im Antragsverfahren unter dem 14. Oktober 1993 angegeben worden ist, daß die Klägerin von 1928 bis 1940 deutsch und ab 1940 russisch gesprochen habe. Angesprochen auf die Jahreszahl 1940 hat der Zeuge erklärt, er könne nicht sagen, weshalb dort 1940 und nicht 1941 angegeben worden sei. Er sei davon ausgegangen, daß die Klägerin bis zur Verhaftung des Vaters deutsch gesprochen habe. Die Klägerin hat aber seit der Verhaftung ihres Vaters im Sommer 1941 bis zu ihrer Selbständigkeit im Jahre 1944 und danach bis heute im persönlichen Umgang die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht. Insbesondere die fehlende Vertiefung der Sprachkenntnisse im Alter von dreizehn bis sechzehn Jahren hat nachvollziehbar zur Folge gehabt, daß die Klägerin heute die deutsche Sprache nicht mehr wie eine Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache beherrscht, sondern nur einige Wörter versteht und spricht. Dies ergibt sich aus ihren Angaben im Aufnahmeverfahren. Diese sind vom Zeugen B. und dessen Ehefrau dahin bestätigt worden, daß die Klägerin 1993 bei einem Besuch in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr so gut deutsch gesprochen habe. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. 2. Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin die Fiktion des Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift eingreift, und zwar für den Zeitraum ab der Verhaftung des Vaters der Klägerin Ende Juni 1941. Danach gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse davon aus, daß Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache auch im Gebiet P. bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A 474/97 -; Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff. Da aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 eine Vermittlung nicht zumutbar war, ist Unmöglichkeit der Vermittlung anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Dies trifft für die Klägerin seit Juni 1941 zu, als sie gerade dreizehn Jahre alt war. Denn seitdem hat sie allein mit der russischen Lebensgefährtin ihres Vaters zusammen gelebt, ohne Kontakt zu ihren Eltern, ihrem Bruder oder anderen deutschsprechenden Verwandten. Die Trennung von der Familie hatte ihre Ursache in Krieg und Verfolgung, nämlich der Verhaftung des Vaters unmittelbar nach Kriegsbeginn. II. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, ist hier nicht nach der dritten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Zwar hätte wohl nach den einschlägigen Vorschriften der bei der ersten Ausstellung eines Inlandspasses für die Klägerin im Jahre 1944 geltenden "Ordnung über die Pässe" der ehemaligen Sowjetunion vom 10. September 1940 aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten ihrer Eltern die deutsche Nationalität eingetragen werden müssen. Vgl. Brunner, S. 2 und 4. So ist aber offensichtlich nicht verfahren worden. Die Klägerin hat angegeben, daß aufgrund eines durch die russische Lebensgefährtin des Vaters veranlaßten Austausches der Geburtsurkunde ihr Vater mit russischer Nationalität in ihrer Geburtsurkunde verzeichnet gewesen sei. Demgemäß habe sie sich bei Erhalt des ersten Inlandspasses mit russischer Nationalität eintragen lassen können. Wegen der von der Klägerin somit tatsächlich wahrgenommenen Möglichkeit, sich zur russischen Nationalität zu erklären, ist in ihrem Fall die erste Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zugrunde zu legen. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob die Klägerin damit ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zur russischen Nationalität ist für das Jahr 1944, in dem die Klägerin ihren ersten Inlandspaß erhalten hat, aufgrund der in diesen Kriegszeiten für deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion bestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände auszugehen. Die Klägerin hat somit erstmals in den Jahren 1991/92 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Dieses ist in ihrem 1991/92 gestellten Antrag auf Änderung der Nationalität ihres Vaters in ihrer Geburtsurkunde und der daran anschließend beantragten Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß von "Russin" in "Deutsche" zu sehen. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Besondere Anforderungen sind an die in den Jahren 1991/92 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspaß entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-- RR 1998, 266 ff., sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der Klägerin hier nicht vorgehalten werden, daß sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. III. Die Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt 1928 in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind. B. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Er ist auf seinen entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehemann der Klägerin in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.