Urteil
15 K 5588/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1107.15K5588.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der am 26.02.1999 verfügte Entzug der Fach- bereichsleitung und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.06.1999 rechtswidrig waren. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3) in den Diensten der Be- klagten und ist bei der Deutschen Telekom AG tätig. Zuletzt war er ab dem 01.01.1990 als Fachbereichsleiter im Fachbereich Marketing tätig. Am 26.02.1999 wurde dem Kläger mündlich (durch Herrn S. und Herrn S. ) mitgeteilt, dass er ab sofort von seinen Verpflichtungen als Fachbereichsleiter entbunden sei. Eine neue Aufgabe wurde ihm nicht übertragen. 3 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12.03.1999 dem Entzug der Fachbe- reichsleitung widersprochen und um Konkretisierung der mündlichen Maßnahme ge- beten hatte, legte er am 23.03.1999 förmlich Widerspruch gegen die Maßnahme ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Fürsorgepflicht gebiete bei einer derart drastischen Maßnahme eine vorherige Anhörung, welche bisher nicht erfolgt sei. Im Übrigen könne der Dienstherr einem Beamten sein Aufgabengebiet nicht völ- lig frei entziehen, insbesondere, wenn es um Leitungsfunktionen gehe. Die Maß- nahme sei auch insofern ermessensmissbräuchlich, als eine amtsangemessene Verwendung nicht sichergestellt worden sei. Der Entzug der Fachbereichsleitung ha- be für den Kläger die Wirkung einer Zwangsbeurlaubung gemäß § 60 des Bundes- beamtengesetzes (BBG), wodurch sein Recht auf Amtsausübung verletzt werde. 4 Mit Schreiben vom 03.05.1999 beauftragte die Deutsche Telekom AG den Kläger mit der Ausarbeitung eines Fachkonzeptes für den Projektvorschlag "Erstellung eines Fachkonzeptes für den Konzern zur Implementierung eines Marktforschungssystems zur Deckung der regelmäßigen Informationsbedarfe der Konzernstrategie, Konzer- neinheitenstrategie (KGF, KSC), Marketingstrategie und der Mittelfristplanung" und übertrug ihm mit Schreiben vom 20.05.1999 mit Wirkung vom 15.05.1999 den Dienstposten SV1AS1 (Sonderaufgaben im Geschäftsbereich T 0) in der Zentrale der Deutschen Telekom AG in C. , nachdem sie unter dem 12.05.1999 eine ent- sprechende Planstelle eingerichtet hatte. 5 Mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10.06.1999 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers gegen die Entbindung als Fachbe- reichsleiter als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Umsetzung könne aus jedem sachlichen Grund nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Im Übrigen sei dem Kläger unter anderem in dem Gespräch am 26.02.1999 mitgeteilt worden, dass seine Vorgesetzten mit den von ihm erbrachten Arbeitsergebnissen auf dem bisherigen Dienstposten sowie mit seiner Vorgehens- und Handlungsweise nicht in vollem Umfang zufrieden gewesen seien. Schließlich sei der Kläger auch amtsan- gemessen eingesetzt. Bei dem erteilten Projektauftrag handele es sich um einen notwendigen und dringlichen Auftrag, der Bedeutung für die strategische Planung und die Mittelfristplanung des Unternehmens habe. Die Umsetzung auf den neuen Personalposten sei bewertungsgleich erfolgt, auch der neue Posten sei nach der BesGr. B 3 bewertet. 6 Der Kläger hat am 12.07.1999 Klage erhoben. 7 Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.09.1999 - 15 L 1695/99- und Beschluss des Oberwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.12.1999 - 12 B 1737/99). 8 Zum 01.11.1999 wurde der Kläger im Rahmen der Reorganisation der Zentrale und der Gründung der Zentralen Betriebe in den Geschäftsbereich "Vertrieb und Service" der Deutschen Telekom AG umgesetzt, wo ihm der Personalposten N. T. 0 übertragen wurde. Auf diesem Posten nahm er bis Mitte 2000 den im Mai 1999 über- tragenen Projektauftrag wahr. Anschließend war er bis März 2001 erneut ohne Auf- gabe. 9 Mit Schreiben vom 08.03.2001 erhielt der Kläger sodann den Auftrag, die Toch- tergesellschaft der Deutschen Telekom AG "T-Systems" bei dem Projekt "Marketing und Kommunikation" zu unterstützen, wogegen er am 24.04.2001 Widerspruch mit der Begründung einlegte, auch diese Aufgabe sei nicht amtsangemessen und beam- tenrechtlich nicht zulässig, da er fachlich dem Bereichsleiter der Tochtergesellschaft T-Systems GmbH unterstellt sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 12.06.2001 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 23.07.2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (15 K 5393/01), welche die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2002 ü- bereinstimmend für erledigt erklärt haben. 10 Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, der Entzug seiner Aufgaben als Fachbereichsleiter habe die Wirkung einer Suspendierung, wodurch auch sein Ansehen innerhalb der Deutschen Telekom AG beschädigt sei. Er habe sich jedoch weder im persönlichen Bereich noch in seiner Funktion als Budgetverantwortlicher und Einkäufer etwas zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen missachte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Verwendung. Dem Kläger seien nur unterwertige Sonderaufträge übertragen worden. Seit August 2001 sei er erneut ohne Aufgabe, da er keine Rückmeldung mehr zu dem Auftrag vom 08.03.2001 erhalten habe. Neue Aufträge seien ihm nicht erteilt worden. 11 Der Kläger beantragt 12 festzustellen, dass der Entzug der Fachbereichsleitung vom 26.02.1999 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 rechtswidrig waren 13 und ferner 14 die Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt aus, der Kläger sei von seinen Aufgaben entbunden worden, da man mit seiner Aufgabenerfüllung nicht zufrieden gewesen sei. Zur Zeit werde der Personalposten des Klägers (MAS1) im Rahmen der Neuorganisation der T-Com Zentrale, eines zentralen Betriebes innerhalb der Deutschen Telekom AG, vom Organisationsbereich der T-Com betrachtet und über eine neue Zuordnung innerhalb der T-Com-Zentrale entschieden. Der Aufgabeninhalt (Personalposten für Führungskräfte mit Sonderaufgaben) habe sich bislang nicht verändert. Dahinter stünden hochwertige - mitunter konzernübergreifende - Projektaufträge mit Marketingbezug von wesentlicher Bedeutung für den Konzern. Der Personalposten sei nach B 3 bewertet. Bedingt durch aktuelle Organisationsänderungen sei jedoch derzeit kein Projektauftrag an den Kläger vergeben. Schließlich seien hinsichtlich eines künftigen Einsatzes der Klägers vielfältige Bemühungen der Vermittlungsstelle für obere Führungskräfte zu verzeichnen, in deren Vermittlungsprogramm der Kläger im August 1999 aufgenommen worden sei. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakte (ein Verwaltungsvorgang) sowie den Inhalt der Verfahrensakten 15 L1695/99 und 15 K 5393/01 nebst den jeweils beigezogenen Beiakten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Insbesondere fehlt es hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die am 26.02.1999 erfolgte Entbindung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter rechtswidrig war, nicht an einem Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). 22 Ein hinreichendes Interesse an der Verfolgung eines Feststellungsantrages ist unter anderem gegeben, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, mithin eine Wiederholung ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung aus der Perspektive eines verständigen Betrachters hinreichend wahrscheinlich ist. 23 Vorliegend ist es nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass die Telekom AG den Kläger auch zukünftig von Aufgaben entbinden wird, ohne ihm eine neue Aufgabe zuzuweisen. Dem Kläger wurde seit der Entbindung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter keine dauerhafte Aufgabe übertragen. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war er ohne Beschäftigung. 24 Die Klage ist insoweit auch begründet. Durch die Entbindung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter und den Widerspruchsbescheid der Telekom AG vom 10.06.1999 wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt. 25 Ein Beamter hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Ausübung bestimmter Aufgaben und somit unveränderter und ungeschmälerter Ausübung eines ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss eine im Rahmen des weiten Ermessens des Dienstherrn liegende Änderung seines Aufgabenbereiches oder die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten hinnehmen, 26 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.05.1980, - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 (150,151); Urteil vom 28.11.1991- 2 C 41.89 -, DÖV 1992, 493(493). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch ein Aufgabenentzug, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beamte von seinen bisherigen Aufgaben entbunden wird, ohne ihm gleichzeitig andere Aufgaben zuzuweisen oder ihn auf einen anderen Dienstposten umzusetzen. 27 So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Kläger am 26.02.1999 unstreitig mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter entbunden, ohne ihm zugleich einen neuen Aufgabenbereich zu übertragen. Erst mit Schreiben vom 03.05.1999, mithin über zwei Monate später, erhielt er den Auftrag, ein Fachkonzept für einen Projektvorschlag im Bereich Marktforschung auszuarbeiten. Seine Umsetzung auf den neu geschaffenen Dienstposten "Sonderaufgaben im Geschäftsbereich T 0" erfolgte erst mit Schreiben vom 20.05.1999, rückwirkend zum 15.05.1999. 28 Ein solcher Aufgabenentzug - ohne die gleichzeitige Neuzuweisung von Aufgaben - ist jedoch nur unter den Vorausssetzungen des § 60 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zulässig. Danach kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle einem Beamten aus z w i n g e n d e n dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig und zeitlich (auf drei Monate) befristet verbieten. Erforderlich sind schwerwiegende Nachteile oder Gefahren für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder Dritte. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte zumindest im Augenblick für den Dienstherrn oder die Öffentlichkeit nicht vertretbar erscheint und keine weniger einschneidende Maßnahme zu Verfügung steht, um dienstliche Maß- nahmen abzuwenden, 29 Zängl in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) Stand Juli 2002, K § 60, Rnr. 22; Günther: "Zwangsbeurlaubung und vorläufige Dienstenthebung", ZBR 1992, 321 (328). 30 Solche Gründe lagen im hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht vor. Vielmehr erfolgte die Entbindung des Klägers von seinen Aufgaben nach dem Vortrag der Beklagten, weil seine Vorgesetzten mit den vom ihm erbrachten Arbeitsergebnissen sowie mit seiner Vorgehens- und Handlungsweise nicht in vollem Umfang zufrieden waren. 31 Eine Befugnis zum Aufgabenentzug ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Weisungsrecht des Dienstherrn (§ 55 T.. 2 BBG). Denn indem der Gesetzgeber in § 60 BBG das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausdrücklich geregelt hat, hat er gleichzeitig klargestellt, dass der Beamte ein prinzipielles Recht auf A u s ü b u n g seines Amtes besitzt und abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr in dieses Recht eingreifen kann, 32 Zängel in: GKÖD, a.a.O., Rnr. 5; Günther, a.a.O., T.. 326 33 Dieser in § 60 BBG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine innere Rechtfertigung auch in der im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht der unparteiischen, gerechten und nur an dem Wohl der Allgemeinheit ausgerichteten Amtsführung des Beamten (§ 52 BBG), welche durch die Anerkennung einer allgemeinen Kompetenz des Dienstherrn, dem Beamten seine Aufgaben ersatzlos zu entziehen, erschwert würde, 34 vgl. auch Günther, a.a.O. T.. 326. 35 Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint - ein Aufgabenentzug im Rahmen einer umfassenden Umstrukturierungsmaßnahme im Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt sein kann, wenn er sich als Teil einer Gesamtmaßnahme darstellt, in deren Rahmen dem Beamten als zweitem Teilakt in Zukunft neue Aufgaben übertragen werden sollen, 36 Beschluss vom 24.06.2002 - 3 CE 02.1659 -. 37 Denn hier erfolgte der Aufgabenentzug des Klägers nicht im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierungsmaßnahme, sondern stellte eine Einzelmaßnahme aus in der Person des Klägers liegenden Gründen dar. 38 Diese in § 60 BBG zum Ausdruck kommende Wertung wird vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost seinen Dienst bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer juristischen Person des Privatrechtes verrichtet. Denn der Gesetzgeber hat bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost entschieden, dass die Beamten der Deutschen Bundespost zwar bei den jeweiligen Aktiengesellschaften beschäftigt werden können, ihre Rechtsstellung hiervon aber unberührt bleibt. Gem. § 2 Abs. 3 T.. 1 und 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14.09.1994, BGBl. I T.. 2325, 2353, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I, 1852, 1863 (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) sind die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten unmittelbare Bundesbesamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Beamten sind (mit Ausnahme des § 6 PostPersRG, auf den noch näher einzugehen sein wird) insbesondere für den Entzug von Aufgaben keine Sonderregelungen erlassen worden. Das Recht des Beamten auf Ausübung seines Amtes bleibt somit nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Bereich der aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen Aktiengesellschaften unberührt. 39 Nach alledem ist festzustellen, dass die am 26.02.1999 mündlich mit sofortiger Wirkung erfolgte Entbindung des Klägers von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter sowie der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10.06.1999 rechtswidrig waren. Soweit der Widerspruchsbescheid darüber hinaus auch zu der Frage ergangen ist, ob die dem Kläger mit Schreiben vom 03.05.1999 übertragene Aufgabe amtsangemessen war, hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, so dass eine Entscheidung hierüber zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig war. 40 Die Klage ist auch bezüglich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zulässig und begründet. 41 Nach ständiger Rechtssprechung hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Sinne entsprechenden Aufgabenkreises (amtsangemessene Beschäftigung), 42 zuletzt BVerwG, Urteil vom 01.06.1996 - 2 C 20/94-, NVwZ 1997, 72 (72) m. z. N. 43 Für die Entscheidung der Frage, ob der Dienstherr diesem Anspruch gerecht wird, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Aufgaben, die dem Beamten zwischenzeitlich übertragen wurden, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder beendet sind und sich damit erledigt haben, sind nicht (mehr) von Belang. In diesem Zusammenhang ist es deshalb unerheblich, ob (worüber die Beteiligten streiten) die dem Kläger mit Schreiben vom 03.05.1999 und 08.03.2001 übertragenen Aufgaben amtsangemessen waren. Denn unstreitig sind beide Aufträge inzwischen beendet. 44 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist der letzte Projektauftrag im August 2001 faktisch ausgelaufen. Seitdem ist er ohne jede Beschäftigung. Dies hat auch der Vertreter der Beklagten bestätigt. 45 Die völlige Nichtbeschäftigung des Klägers stellt die denkbar ausgeprägteste Verletzung des Gebotes der amtsangemessenen Beschäftigung dar. Aufgrund dieser Sachlage hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte bzw. die Deutsche Telekom AG, welche gem. § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, Aufgaben überträgt, die seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt - funktionellen Sinne entsprechen. 46 Dabei ist zu beachten, dass mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang sowie Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht werden, 47 BVerwG, Urteil vom 01.06.1996, a.a.O. 48 Dem Dienstherrn - hier der Deutschen Telekom AG - obliegt es, unter Beachtung dieses Rahmens den einzelnen Dienstposten wertend die Ämter zuzuordnen, mithin die Aufgabenbereiche mit den ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Hierbei besteht eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, 49 BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DÖD 1992, 237 (238). 50 Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit besteht auch die Befugnis, wegen einer aus sachlichen Gründen gerechtfertigten Entbindung eines Beamten von seinen bisherigen Aufgaben bei Bedarf einen neuen, entsprechend bewerteten Dienstposten neu zu schaffen, 51 VGH Baden- Württemberg - 4 T. 2546/95 - IÖD 1996, 194 f. 52 Die Organisationsentscheidung ist jedoch dann gegenüber dem vom ihr betroffenen Beamten fehlerhaft, wenn sie sich als Manipulation zum Nachteil des Beamten und damit als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstellt, weil der Dienstherr sich nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche vorschiebt, um den Beamten im Gegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung zumisst, 53 BVerwGE, Urteil vom 24.01.1985 - 2C 4.83-, NVwZ 1985, 416 (417). 54 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass - wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in dem vorausgegangenen Eilverfahren des Klägers festgestellt hat, 55 Beschluss vom 21.12.1999 - 12 B 1737/99 -. 56 mit dem Amt des Leitenden Postdirektors im statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Sinne nicht z w a n g s l ä u f i g die Erfüllung von Führungsaufgaben verbunden ist, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass in der Praxis Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 r e g e l m ä ß i g mit Führungsaufgaben verbunden sind. Die Bezeichnung "L e i t e n d e r Postdirektor" weist zwar auf eine hervorgehobene Position hin. Anders als anderen Ämtern der Besoldungsgruppe B 3 (z. B. Leitender Ministerialrat bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung) ist dem Amt jedoch kein Funktionszusatz beigefügt, der die Wahrnehmung von Führungsaufgaben festschreibt, 57 vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 20.12.1988 - 1 TG 4087/88 - ,DÖD 1990, 150 (150). 58 Hinzu kommt, dass sich die Deutsche Telekom AG in einem fortdauernden Prozess der Umstrukturierung befindet, der sich daraus ergibt, dass ehemals staatliche Aufgaben der Telekommunikation auf ein Unternehmen übertragen wurden, das ausschließlich unternehmerisch- wirtschaftlich orientiert und dem freien Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. Dieser Prozess erfordert auch weitreichende Veränderungen in der Personal- und Führungsstruktur, welche durch Rationalisierung und "Verschlankung" geprägt sind. Hierbei können auch die in den Aktiengesellschaften tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Nicht jeder Beamte, der bei der Deutschen Bundespost eine Führungsposition innehatte, kann für sich beanspruchen, weiterhin Führungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde die notwendige Umstrukturierung behindert, 59 so für den Bereich der Deutschen Bahn auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96- , NVwZ 1998, 538 (539). 60 Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, den Kläger, der bisher Führungsaufgaben wahrgenommen hat, mit Projektarbeit zu betrauen. 61 Hierbei muss allerdings das Gepräge und die Wertigkeit seines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 Berücksichtigung finden. Ämter dieser Besoldungsgruppe gehören nach der Gesamtstruktur der Besoldungsordnungen zu den Spitzenämtern, die durch hervorgehobene Bedeutung und Verantwortung gekennzeichnet sind. Diese herausgehobene Position muss sich auch in dem Aufgabenbereich des Klägers widerspiegeln. 62 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als ehemaliger Beamter der Deutschen Bundespost nunmehr in einem Privatunternehmen tätig ist, welches sich - wie erläutert - in einem Prozess der Umstrukturierung befindet. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in § 6 PostPersRG insoweit eingeschränkt hat, dass ein Beamter unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge v o r ü b e r g e h e n d auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Nicht zulässig ist es demmach, einen Beamten d a u e r h a f t unterwertig zu beschäftigen oder - wie hier - weit über ein Jahr g ä n z l i c h o h n e B e s c h ä f t i g u n g zu lassen. Es ist deshalb auch nicht ausreichend, dass der Kläger in das Vermittlungsprogramm für Führungskräfte der Deutschen Telekom AG aufgenommen wurde, denn auch dies kann angesichts der geltenden Rechtslage eine über ein Jahr dauernde Nichtbeschäftigung nicht rechtfertigen. 63 Bei der Frage, welcher Aufgabenkreis innerhalb der Deutschen Telekom AG der Rechtsstellung des Klägers als Leitender Postdirektor entspricht, welche Beschäftigung also amtangemessen ist, ist demnach Folgendes zu be- rücksichtigen: 64 Soweit der Kläger zukünftig mit Sonderaufgaben betraut werden soll, muss es sich um hinreichend präzise definierte Aufgaben von h e r a u s g e h o b e n e r Bedeutung handeln, die grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfolgreich von Bediensteten niedrigerer Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen bewältigt werden können. Darüber hinaus müssen sie darauf angelegt sein, die volle Arbeitskraft des Klägers dauerhaft in Anspruch zu nehmen und für das Unternehmen nutzbar zu machen. Keinesfalls ist es zulässig, dass zwischen den verschiedenen Arbeitsaufträgen oder innerhalb eines Projektauftrages - wie bisher geschehen - wochen- und monatelange Phasen ohne jede Beschäftigung liegen. Ferner ist es nicht zulässig, Projektaufträge nur zu konzipieren, um den Kläger zu beschäftigen, ohne dass damit ein ernsthafter Zweck verfolgt wird, der mit einem nachvollziehbaren Nutzen für das Unternehmen verbunden ist. 65 Schließlich muss sich die Wertigkeit des Amtes "Leitender Postdirektor" auch in der organisatorischen und hierarchischen Anbindung der Stelle, ihrer Ausstattung sowie den Kompetenzen des Klägers widerspiegeln. Der Kläger muss einen Ansprechpartner haben, dem er berichten kann und der ggf. die erforderlichen Zwischenentscheidungen trifft. Ebenso muss der Kläger Zugriff auf die für die Bewältigung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen sowie die nötigen Informationen haben. 66 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings grundsätzlich auch zulässig, ihn in diesem Rahmen mit Aufgaben zu betrauen, die für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG von Nutzen sind. Insoweit teilt die Kammer die vom Kläger hinsichtlich des Projektauftrages vom 08.03. 2001 geäußerten rechtlichen Bedenken nicht. 67 Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO in der Gestalt der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I 3987) nicht für gegeben erachtet. 68