Urteil
19 K 7386/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0214.19K7386.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Städtischer Verwaltungsdirektor im Dienste der Beklagten und beihil- feberechtigt. Unter dem 14. Juni 2000 beantragte er, ihm zu seinen Aufwendungen gemäß der zahnärztlichen Rechnung Dr. C. /Dr. S. vom 06. 6 00 eine Beihilfe zu ge- währen. Die Beklagte setzte die dem Kläger zu gewährende Beihilfe mit Bescheid vom 19. 6 00 fest, wobei die Aufwendungen für eine so genannte Komposit-Füllung des Zahns 14 unberücksichtigt blieb. Die Beklagte führte dazu aus, dass diese Fül- lung nicht - wie vom Zahnarzt geltend gemacht - analog Ziffer 217 GOZ mit dem 1,3fachen Satz abgerechnet werden könne. Der Leistungsinhalt werde von den Zif- fern 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst; eine Analogbewertung sei daher ausge- schlossen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und bezog sich auf Ausführungen seines Zahnarztes. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Technik der Komposit-Füllung - lichtgehärtete Adhäsiv-Komposit-Füllung - bei Schaffung der GOZ im Jahre 1988 noch unbekannt gewesen sei. Es sei daher nicht zutreffend, dass die Gebührenziffern 205 - 211 GOZ heranzuziehen seien. Die Beklagte erkannte die streitigen Aufwendungen aufgrund der Gebührenziffer 209 GOZ als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger weitere 37,95 DM (75,90 DM x 50%). Im Übrigen führte sie mit Schreiben vom 10. August 2000 aus, eine Analog- bewertung komme nicht in Betracht. In dem aktuellen Verzeichnis der Bundesärzte- kammer sei die Komposit-Füllung analog 217 GOZ aufgeführt. Diese Bewertung wä- re jedoch unangemessen, weil die Füllungsart bereits von den Ziffern 205 ff GOZ erfasst sei. Mit diesen Gebührenziffern seien alle in Betracht kommenden Arten der Füllungsmaterialien und die damit zusammen hängenden Maßnahmen abgegolten bzw. abzugelten. Sie - die Beklagte - gehe davon aus, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe. Am 07. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren um- fassend weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, nach § 6 Abs. 2 GOZ sei eine Analogbewertung zulässig, wenn zahnärztliche Leistungen betroffen seien, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden. Dies sei hier der Fall. Ergänzend be- ruft er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Februar 2000 - 4 K 124/99 -, das einer Klage mit einer Begründung entsprochen habe, die seinem Vorbringen entspreche. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 19. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10./16. August 2000 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - zu seinen Aufwendungen gemäß der Zahnarztrechnung vom 06. Juni 2000 eine weitere Beihilfe in Höhe von 24,47 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Festsetzungsbescheid und trägt weiter vor, der vertretene Rechtsstandpunkt stehe mit dem Erlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 ( B 3100 - 3.16.2 - IV A 4 ) - dort die Ziffern 6. und 7.2 - in Einklang. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden sei rechtskräftig geworden, weil die in Streit befindlichen Aufwendungen vor dem genannten Erlass angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug ge- nommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter ent- scheiden kann, ist unbegründet. Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - LBG -, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung - BVO - sind die notwendigen Kosten in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfange" handelt. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührensätze der GOZ, insbesondere durch die gegebenen Erläuterungen, eindeutig sind und von der Beihilfestelle sowie von dem Gericht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Dies ist hier jedoch zunächst nicht der Fall, weil die geltend gemachte Komposit-Füllung nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik in dem Gebührenverzeichnis bzw. den Gebührenziffern zur GOZ nicht erwähnt wird. Gem. § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte am 1. Januar 1988 (§ 12 GOZ) aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Der Regelung des § 6 GOZ liegt die Absicht des Verordnungsgebers zugrunde, mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abzudecken. Dazu gehörten auch Leistungen, die bis dahin analog abgerechnet, aber nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden (vgl. BR-Drucks. 276/87, S. 71). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung von Leistungen des Gebührenverzeichnisses nur für solche selbständigen zahnärztlichen Leistungen zulässig, die nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife gelangt sind. Wie sich aus der den Beteiligten bekannten oder von ihnen zumindest in Bezug genommenen Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 15. Juni 1996 zur Privatliquidation vom Komposit-Füllungen entsprechend der Schmelz-Dentin- Adhäsivtechnik ergibt, wurde diese Leistung bzw. Technik im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der GOZ 1988 noch nicht berücksichtigt, weil sie erst nach 1988 entwickelt wurde und die Dentin-Adhäsiv-Technik erst nach Einführung der Gebührenordnung für Zahnärzte als Verfahren zur Verfügung gestanden habe. Eine Analogbewertung nach den Gebührenpositionen 205, 207, 209 und 211 sowie nach 215 bis 217 GOZ kommt somit grundsätzlich in Betracht; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Analogbewertung hat - wie von der Beklagten bereits vorgenommen - im Ergebnis aufgrund der Gebührenziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ zu erfolgen. Wie den Beteiligten bekannt ist, bestehen verschiedene Auffassungen zu der Frage, welche der beiden fraglichen Gruppen von Gebührenziffern der GOZ in Fällen der Einbringung einer Komposit-Füllung angesetzt werden darf, sie also wie eine Amalgam- oder Kunstofffüllung (Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ) oder wie ein Inlay (Ziffern 215-217 GOZ) zu bewerten sind. Das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - (zit. nach JURIS) gibt insoweit einen Teilaspekt dieser unterschiedlichen Auffassungen wieder. Vor diesem Hintergrund und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Unklarheiten in der Auslegung der Beihilfenverordnung und des Gebührenrechts (BVerwG., Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094- 3095) hat das Finanzministerium mit Runderlass vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - unter den Ziffern 6. und 7.2 ausgeführt, dass Komposit-Füllungen nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ abzurechnen sind. Der Widerspruch zu der Bewertung der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1996, hier seien die Gebührenziffern 215 bis 217 GOZ heranzuziehen ist Ausdruck des Umstandes, dass das Rechtsverhältnis des Arztes oder Zahnarztes gegenüber dem Patienten von dem Versicherungsverhältnis gegenüber der - meist privaten - Krankenversicherung und der Beihilfenstelle zu trennen ist. Nicht alles, was der Arzt oder Zahnarzt in (noch) zulässiger Ausschöpfung der gebührenrechtlichen Vorschriften und des ihm persönlich eingeräumten Beurteilungsspielraums von dem Patienten aufgrund des Behandlungsvertrages verlangen kann, ist auch zugleich beihilfefähig. Der Dienstherr ist aufgrund der Fürsorgepflicht nicht gehalten, für die gesamten Aufwendungen im Krankheitsfall einzustehen. Vielmehr ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine bloße Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten nur ergänzend einzugreifen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, NJW 1991, 743, 744). Die Beihilferegelungen konkretisieren die Fürsorgepflicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Anspruch des Beamten aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch über den Rahmen der Regelung in den Beihilfevorschriften hinausgehen, wenn ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht geboten ist, weil diese andernfalls als in ihrem Wesenskern verletzt angesehen werden müsste. Das ist dann der Fall, wenn die dem Beamten verbleibende Belastung eine amtsangemessene Lebensführung unzumutbar einschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, ZBR 1980, 349). Anhaltspunkte dafür sind hier im Hinblick auf die Höhe der Bezüge einer- seits und des streitigen Betrages andererseits nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.