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Urteil

4 K 124/99

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Komposit-Füllungen nach Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik können nach § 6 Abs. 2 GOZ analog bewertet werden, wenn sie bei Inkrafttreten der GOZ noch nicht bekannt waren. • Bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Aufwendungen bestimmt die GOZ grundsätzlich die Angemessenheit; die Verwaltung ist an zutreffende Analogbewertungen des behandelnden Zahnarztes gerichtlich überprüfbar gebunden. • Die Behandlung mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik ist eher mit den Leistungen der Ziffern 216 und 217 GOZ vergleichbar als mit den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ.
Entscheidungsgründe
Analoge Abrechnung von Komposit-Füllungen nach § 6 Abs. 2 GOZ beihilfefähig • Komposit-Füllungen nach Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik können nach § 6 Abs. 2 GOZ analog bewertet werden, wenn sie bei Inkrafttreten der GOZ noch nicht bekannt waren. • Bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Aufwendungen bestimmt die GOZ grundsätzlich die Angemessenheit; die Verwaltung ist an zutreffende Analogbewertungen des behandelnden Zahnarztes gerichtlich überprüfbar gebunden. • Die Behandlung mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik ist eher mit den Leistungen der Ziffern 216 und 217 GOZ vergleichbar als mit den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ. Der Kläger ist beihilfeberechtigt und beantragte Beihilfe für zahnärztliche Leistungen seiner Kinder; der Zahnarzt rechnete Komposit-Füllungen nach Ziffern 216 und 217 GOZ ab. Der Beklagte erkannte diese Positionen nicht als beihilfefähig an und verwies auf Abrechnung nach den Ziffern 207 und 209 GOZ sowie auf einen Runderlass des Finanzministers. Der Kläger legte Widerspruch ein mit Hinweis auf § 6 Abs. 2 GOZ und ein Merkblatt der Zahnärztekammer; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Komposit-Füllungen seien lediglich besondere Ausführungen bereits genannter Füllungspositionen. Der Kläger erhob Klage zur Durchsetzung weiterer Beihilfe in Höhe von 765,82 DM. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Gutachten geprüft. • Die Beihilfefähigkeit richtet sich nach § 3 BVO und im Bereich zahnärztlicher Leistungen grundsätzlich nach der GOZ; die Angemessenheit ist an der zutreffenden Auslegung der GOZ zu messen und gerichtlich überprüfbar. • § 6 Abs. 2 GOZ erlaubt die analoge Berechnung selbständiger zahnärztlicher Leistungen, die nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses. • Sachverständige Stellungnahmen, die Praxis der Bundeszahnärztekammer und ein bekanntes Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass Komposit-Füllungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ 1988 noch nicht existierten und daher analog nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ zu bewerten sind. • Die Kammer hält die Behandlung mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eher für mit den Ziffern 216 und 217 GOZ vergleichbar als mit den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ; die vom Zahnarzt vorgenommene Analogbewertung ist daher zutreffend. • Der Beklagte hat zu Unrecht die Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Positionen verneint; somit besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Beihilfe. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtet das beklagte Land, dem Kläger wegen der zahnärztlichen Komposit-Behandlungen weitere Beihilfe in Höhe von 765,82 DM zu zahlen, weil die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik zutreffend ist. Die Verwaltung hat die Beihilfefähigkeit zu Unrecht verneint, da Komposit-Füllungen bei Inkrafttreten der GOZ noch nicht bekannt waren und die Leistungen eher den Ziffern 216 und 217 GOZ entsprechen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.