Urteil
14 K 3507/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0310.14K3507.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund- stück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.1999 zog der Funktionsvorgänger des Beklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 528,00 DM für einen im Vollservice geleerten 80-Liter-Restabfallbehälter heran. 2 Am 13.02.1999 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 25.01.1999 insoweit Widerspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung verwiesen sie auf die Widersprüche, die sie und weitere Mitglieder der "Kölner Interessengemeinschaft Müllvermeidung statt Müllverbrennung" im Jahre 1998 eingelegt hatten. Dort hatten sie sich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Gebührenkalkulation gewandt und insbesondere das in die Kalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt als aus mehreren Gründen überhöht gerügt. Außerdem hatten sie kritisiert, der gewählte Gebührenmaßstab biete keine finanziellen Anreize für Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Ergänzend führten die Kläger in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.1999 aus, bei der Neuorganisation der Abfallentsorgung in Köln sowie bei Planung und Bau der Kölner Restmüllverbrennungsanlage seien keine bzw. keine ordnungsgemäßen Ausschreibungen erfolgt. 3 Mit Bescheid vom 06.04.2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen seinen Bescheid über Abfallgebühren vom 25.01.1999 zurück. Die Abfallgebühren seien nach den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß festgesetzt worden. Insbesondere sei der gewählte Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Auch die von der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) erhobenen Verbrennungsentgelte hätten als betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. 4 Am 25.04.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine Abfallgebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen hatten, auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1999 durchgeführt. Der Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser Nachberechnung rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1999 beschlossen. 5 Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen gerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte Nachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen bekanntgewordene "Kölner Spendenskandal" zeige, dass dem Gebührenzahler Kosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig seien. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid vom 25.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 hinsichtlich der Abfallgebühren aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls nach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten Gebührensatzung nicht mehr zu beanstanden. 10 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 25.01.1999, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 12 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen Abfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 vom 30.10.2001 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1999 vom 30.10.2001 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. 13 Die Satzung ist auch materiell wirksam. 14 I. 15 Die Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in der § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte modifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 1. Volumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1999 nicht zu beanstan- den. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt, 16 insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis 1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde. 17 Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 Landesabfallgesetz Nordrhein Westfalen (LAbfG NRW). Nach dieser Vorschrift darf durch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion der Gebührenbemessung (§ 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG) nicht unterlaufen werden. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung - AbfS), der zufolge pro Einwohner und Woche 35 l erforderlich sind, auf Antrag nach unten abgewichen werden kann. Durch diese Möglichkeit können Bürger, die sich besonders um Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung ihrer Abfälle bemühen, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Beschränkung auf ein kleineres Abfallgefäß erreichen und damit Gebühren einsparen. Die Ausnahmeregelung schafft somit einen zusätzlichen (organisatorischen) Anreiz, der sich unmittelbar in den Gebühren niederschlägt. Dass durch die Organisation der Abfallentsorgung der größtmögliche Anreiz geschaffen wird, verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 LAbfG NRW nicht, wie sich schon aus der Formulierung ableiten lässt, nach der die Anreizfunktion der Gebührenbemessung "nicht unterlaufen" werden darf. Insoweit ist es unproblematisch, dass der Beklagte nicht jede denkbare Behältergröße anbietet, sondern sich aus Gründen der Praktikabilität auf bestimmte Größen beschränkt. Dass im übrigen bei der Gebührenbemessung die Anreizwirkung häufig nur in eingeschränktem Maße Berücksichtigung finden kann, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Dies lässt sich daran ersehen, dass er in § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die Erhebung von Grundgebühren für zulässig erklärt hat, von Gebühren also, die unabhängig vom konkreten Ausmaß der Inanspruchnahme der Abfall- entsorgungseinrichtung erhoben werden. 18 Vgl. das Urteil der Kammer vom 27.08.2002 - 14 K 7130/00. 19 Der Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw. 80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der Entsorgung. 20 Soweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt auf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu berücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten Einrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die die Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind, kann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als Maßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen Einrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen. Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges, 21 vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988, 561. 22 Dies gilt auch für die Frage, inwieweit das in § 8 Abs. 2 S. 2 AbfS geregelte Mindestvolumen und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2 S. 3 AbfS) zutreffend sind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des Einpersonenhaushalts auf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die gemeinsame Nutzung einer Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4 AbfS). 23 2. Der gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte modifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht der Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr entgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass neben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf Erfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige Behältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist. 24 Durch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch den reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG Köln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95. 26 Die in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden ordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von dem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie (LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung der in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das Ergebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren Abfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen weichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der vorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären sich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem Jahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden, nicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen. Das andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge gehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war. 27 Dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung zugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen Abfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete Hausmüllmenge für das Jahr 1998 etwa 8 % größer war als die tatsächlich angefallene Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung "Liter und Jahresleistung 1998", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99). Für das Jahr 1999 dürfte eine ähnliche Differenz zwischen errechneter und tatsächlich über die Restmülltonnen entsorgter Abfallmenge bestanden haben. Genau lässt sich dies jedoch nicht feststellen, weil die Abfälle aus den Kleinanliefererstellen 1999 erstmals gemeinsam mit dem Hausmüll erfasst wurden (vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen "Liter und Jahresleistung 1999" und "Mengenermittlung und Verteilung der Entsorgungskosten für das Ist 1999", Bl. 45 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 3706/00). Diese Differenz zwischen auf Grundlage der LASU-Untersuchung prognostizierter und tatsächlich angefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die Untersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen möglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen hinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler der LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen ist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander betreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige Abfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht berücksichtigt wurde, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Kölner Bürger mindestens einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit fällt in ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige Verteilung bzw. Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der LASU-Untersuchung nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Ab- fallaufkommen in vier über das Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt, alle diese Zeiträume lagen aber außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der Hauptreisezeiten. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass sich durch das geringere Abfallaufkommen keine Verschiebungen zwischen den einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben haben. Es ist nicht erkennbar, dass die Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit sich bei den Benutzern der verschiedenen Tonnengrößen so erheblich unterscheidet, dass sich hierdurch nennenswerte Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden Abfalls auf die Gefäßgrößen ergeben könnten. 28 II. 29 Auch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 30 Zwar ist die der neugefassten Gebührensatzung zugrundeliegende Gebührennachberechnung insofern fehlerhaft, als der Beklagte die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte nicht ordnungsgemäß geprüft hat. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. 31 Der Beklagte darf nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG) geforderten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im vorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart, bezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der LSP genügt. 32 OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil vom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -. 33 Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes weder vor Vereinbarung des Verbrennungsentgeltes mit der AVG für das Jahr 1999 Ende 1998 noch bei der Aufstellung der Nachberechnung, die Grundlage der neugefassten Gebührensatzung war, im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit Schreiben vom 11.09.1998 (Beiakte 4 im Verfahren 14 K 3358/00) lediglich eine sehr knappe Darstellung des ihrer Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für das Jahr 1999 zugrundeliegenden Zahlenmaterials vorgelegt. Anders als im Vorjahr hat der Beklagte diese Angaben für ausreichend gehalten und weder eine weitere Aufschlüsselung der Betriebskosten der RMVA erbeten noch - soweit ersichtlich - konkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG gerichtet. Die dem Beklagten demnach allein mögliche Prüfung der kurzen Zusammenfassung der mit Schreiben vom 11.09.1998 übersandten Vorauskalkulation der AVG reichte nicht aus, um beurteilen zu können, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Zwar entsprach der für 1999 geforderte Verbrennungspreis fast genau dem im Jahre 1998 berechneten, allein hieraus durfte der Beklagte jedoch nicht schließen, dass es sich bei den angesetzten Kosten um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Der gebotene Prüfungsumfang lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von den Erfahrungen der Vorjahre ab. Daher kann eine weniger intensive Kontrolle der Kalkulation des Fremdleisters ausreichen, wenn aus den Vorjahren gesicherte Erkenntnisse über die Mengen- und Kostenstruktur des von dem Fremdleister betriebenen Unternehmens vorliegen und keine oder nur eine geringfügige Änderung des von diesem verlangten Entgelts eingetreten ist. Solche Umstände, aus denen der Beklagte auf die Richtigkeit der Kostenansätze der AVG schließen konnte, lagen für das Gebührenjahr 1999 aber noch nicht vor. Die RMVA war erst 1998 in Betrieb genommen worden. Die für das Gebührenjahr 1998 angesetzten Kostenpositionen beruhten daher überwiegend auf bloßen Schätzungen aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen bei der Vorlage der Kalkulation der Verbrennungspreise für das Jahr 1999 durch die AVG überprüfen müssen, inwieweit sich die theoretischen Annahmen über die durch den Betrieb der RMVA entstehenden Kosten in der Praxis bestätigt haben. Hierzu wäre es nicht nur erforderlich gewesen, eine detaillierte Aufstellung der für 1999 erwarteten Kosten anzufordern. Der Beklagte hätte sich auch die vorhandenen Ist-Zahlen aus dem ersten Betriebsjahr der Anlage vorlegen lassen und überprüfen müssen, ob die AVG die tatsächliche Kostenentwicklung in ihrer Kalkulation angemessen berücksichtigt hat. 34 Diese nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation der AVG durch den Beklagten hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge. Fehler in der Gebührenberechnung, die der Festsetzung des Gebührensatzes in einer Satzung zugrundeliegen, können jedoch nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das Kostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird. 35 OVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 280/90 -; vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 434 und vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470. Zur Geltung dieser Grundsätze auch für das Beitragsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697. 36 Diesen Nachweis hat der Beklagte hier erbracht. Aus dem vorgelegten "Ist- Betriebsabrechnungsbogen 1999 Abfallsammlung und -verwertung" der Abfallwirt- schaftbetriebe der Stadt Köln (AWB) und den Anlagen zur Beschlussvorlage zur Neufassung der Abfallgebührensatzung für 1999 ergibt sich, dass kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG vorliegt. Vielmehr sind in allen Leistungsbereichen der AWB Kostenunterdeckungen entstanden. 37 Die in die Gebührennachberechnung eingestellten, die Einnahmen übersteigenden Kosten sind im Ergebnis nach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und S. 5 KAG NRW ansatzfähig. 38 1. Das gilt zunächst für die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte, die als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig sind. Sie sind für den Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip erkennen. 39 a) Die Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der Bau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin- dest für das Gebührenjahr 1999 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor genutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären, den in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig in einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die Kläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht mit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung wäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller gewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten zu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise organisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen. 40 Der Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden Ermessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA nicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi) nur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung zu entsorgen. 41 Auch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der näheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich innerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der Anlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu verbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit mehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt anfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit mehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines erheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt eingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Mengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt auf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder zumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines Kontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten erheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung vorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995 (Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage Leverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht. 42 Auch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu beginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu beanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage vergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem Widerstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Anlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die TASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln, sieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert sie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind- lich. 43 b) Der Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der Gebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise handelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige Leistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden durften. 44 Das Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus, dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein Markt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu vergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert. 45 OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002, 37. 46 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im Jahre 1999 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen Verbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben der AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen wäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA wurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr geplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren Umgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in Betrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner Abfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom- men, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die Hälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser Anlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu- sammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es entsprechende Überlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben. 47 Hinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt wurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes schreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu bedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser Verbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager gegenüber. 48 c) Ein Verstoß gegen das öffentliche Preisrecht ergibt sich auch nicht aus der Größe der RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß größer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung aufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich war, kann die Kammer nicht feststellen. 49 Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Überdimensionierung der Anlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer Kapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im Jahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über 800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis zugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die erwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und errichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz aller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der RMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur Zwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens bestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil regelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden müssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist. Diese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich, Reserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen Bedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro Jahr zu verbrennen. 50 Es ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, 51 vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16. 52 überschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände erforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie erstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA berechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln zu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von Haus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die prognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht wurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden, ist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch der AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass prognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind. Grund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden ermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu entsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5 Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der Abfallmenge selbst verursacht hat. 53 Auch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im Jahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Fuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen durchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde im Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Überprüfung unterzogen, die dazu führte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen wurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche Heizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst nach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der Verpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten Biotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur Verbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren Heizwert erklären. 54 Die Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil die Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach den Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von einer Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die Revision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen wurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei der Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der Kapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der Kammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten "Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA" wurde die Berechnung zur Dimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen und 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht, konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Selbst wenn es sich jedoch um einen Übertragungsfehler innerhalb der Vorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu großen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Überdimensionierung ist ohne Bedeutung. 55 d) Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte auch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden. 56 Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der AVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften selbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die unterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung zur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die Gebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte Mitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten Mehrkosten also nicht belastet werden. 57 Auch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der RMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts. Im Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu, dass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die Gebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die dem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen ist. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 - m.w.N. 59 Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Überprüfung von nach LSP ermittelten Selbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken. Diese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das von der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die Baukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene Verbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem Angebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan- denen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat. Auch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte zuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung rügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang erfolgende Übergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind - wie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge- deckt. 60 e) Der Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p der Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur Folge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung nicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der Stadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der AVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich beeinflusst. 61 f) Der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die AVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den Probebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage zunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der Stadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und die Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen VG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -. 63 Das ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA war bereits ab Anfang 1998 die Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage. Damit war die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase vereinbarten Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen. Die Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche Beziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von Bedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die AVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate auf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. 64 g) Gegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori- schen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese Kostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen angegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt worden sein soll. 65 Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der Abschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der Herstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom 17.12.1997 (Beiakte 5 in dem Verfahren 14 K 20008/99) hat die AVG angegeben, ihre Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu ermitteln. Dafür, dass dennoch Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn der Abschreibungen in unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die Kalkulation eingeflossen sind. Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom 17.12.1997 erklärt, Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der Anlagengüter. Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, liegen nicht vor. Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im Rahmen ihrer Prüfung der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der Kalkulation der AVG für das Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine Fehler festgestellt hat. 66 h) Das der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat. Von ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des Entsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr keinen Gebrauch gemacht. 67 i) Die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Einnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und anfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts eingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd berücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und Fernwärmeerzeugung. 68 j) Die Kosten der Rostascheaufbereitung (letzte Position der variablen Kosten in der Aufstellung "Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999") durften ebenfalls als betriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände in die Berechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt werden. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dieser Kostenposition um einen Zuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen muss, damit dieser die bei der Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt und so aufbereitet, dass sie im Straßenbau genutzt werden kann. 69 k) Das Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver- brannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs- preise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge- stellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung angesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle. Soweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte Genehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte, wäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu verfolgen. 70 l) Das Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um überhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem Betriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Beschäftigung von 96 Mitarbeitern für "Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und Steuerung" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür, dass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen Subunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107 Mitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich. 71 m) Das angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau der RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten Gebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine Rücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der Bau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in der Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der durch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen. 72 n) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische Schadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit dem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung der Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das Recht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen längeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen, haben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch existieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er jedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des Verbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des Gebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG oder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte bereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar. 73 o) Auch das Ergebnis der von der AVG in ihrer Kalkulation vorgenommenen Berechnung des pro Tonne angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts aus den insgesamt erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Dabei kann dahinstehen, ob die AVG bei der Preiskalkulation zuungunsten der Stadt Köln mit einer zu niedrigen Auslastungsquote kalkuliert, 74 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002, 37, 75 und eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht hat. In der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation hat die AVG das Verbrennungsentgelt auf Grundlage der Kapazität von 421.000 t kalkuliert, für die die RMVA konstruiert wurde. Sie hat die erwarteten Kosten durch diese Mengen und nicht nur durch die für 1999 erwartete Anliefermenge von 393.500 t Kölner Abfälle dividiert. Hätte die AVG allein auf Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die Kosten entweder durch die erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen, was zu einem höheren Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte an die AVG Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht gelieferte Tonnage zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich auf den Vorgaben der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war für die Kölner Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die AVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000,- DM netto (353,54 DM/t Verbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch die Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten waren, die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Tatsächlich hat die AVG, wie sich aus den vorgelegten Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999 ergibt, 1999 Einnahmen durch die Verbrennung von Fremdabfällen in Höhe von 17.232.870,- DM erzielt. Ob diese Einnahmen voraussehbar waren und damit die der Stadt Köln übersandte knappe Vorauskalkulation der AVG auf Grundlage einer zu niedrigen Auslastungsquote erstellt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Dafür spricht, dass in die ausführliche Vorauskalkulation der AVG (Beiakte 4 in dem Verfahren 14 K 3706/00) bereits Einnahmen aus der Verbrennung von Fremdabfällen in exakt der Höhe eingestellt wurden, die sich aus den Ist-Daten ergibt. Dagegen spricht, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der AVG der Vertrag über Zusatzmengen, durch deren Verbrennung die über 9.845.000,- DM hinausgehenden Einnahmen für die Verbrennung von Fremdabfällen erzielt wurden, erst am 30.12.1998 abgeschlossen wurde. Selbst wenn das Verbrennungsentgelt auf Grundlage einer zu niedrigen Auslastungsquote kalkuliert worden wäre, hätte dies im Ergebnis nicht dazu geführt, dass der Stadt Köln überhöhte Verbrennungskosten in Rechnung gestellt wurden. Wie sich aus den vorliegenden Ist-Daten ergibt, reichte das von der Stadt erhobene Verbrennungsentgelt auch unter Berücksichtigung aller Einnahmen durch die Verbrennung von Fremdabfällen nicht aus, um die durch den Betrieb der RMVA entstandenen Kosten zu decken. Vielmehr ist der AVG ein Verlust von 18.195.284,- DM entstanden. 76 p) Das den Gebührenzahlern in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil in der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation der AVG die Einnahmen aus der Vermarktung von Wertstoffen, die mit Hilfe einer Sortieranlage aus dem bei der RMVA angelieferten Abfall aussortiert wurden, nicht kostenmindernd berücksichtigt wurden. Zwar wären diese Einnahmen nach Nr. 21 Abs. 2 LSP als Erlöse aus der Veräußerung von Reststoffen kostenmindernd zu berücksichtigen gewesen, dieser Fehler hat jedoch nicht zu einer Überhöhung des Verbrennungsentgeltes geführt. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Wertstoffen wurden in der Ist-Abrechnung der AVG berücksichtigt, die unter Zugrundelegung des von der Stadt Köln gezahlten Verbrennungsentgeltes einen Verlust von über 18 Mio. DM auswies. 77 q) Auch dadurch, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ist das dem Gebührenzahler in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt im Ergebnis nicht überhöht. Zwar sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld der Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, soweit sie auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss gehabt haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern zurückzuführenden Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, weil die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre Auswirkungen auf die Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht anzunehmen ist, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt, stellt die Höhe der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden dar, der aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die Weitergabe der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler mindestens entstanden ist. 78 Vgl. zu dieser Überlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte, etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N. 79 Zwar bestand für den Rat im September 2001 kein Anlass, ein niedrigeres als das Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung einzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das Jahr 1999 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem Ausmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind, die möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen der Kalkulation der AVG haben; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat erst Ende Februar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal erfahren. Dass einzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in die Affäre oder erhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des Skandals wussten, kann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen. Maßgeblich für die Beurteilung der Berechtigung des Ansatzes des Verbrennungsentgeltes für das Gebührenjahr 1999 ist jedoch nicht die Kenntnis des Rates zur Zeit des Beschlusses über die neugefasste Gebührensatzung im September 2001, sondern die Kenntnis der Kammer zur Zeit ihrer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren. Aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der von der AVG vorgelegten Kalkulation des Verbrennungsentgeltes hat die Kammer - wie oben dargelegt - anders als für das Gebührenjahr 1998 nicht zu prüfen, ob der Rat bei seinem Beschluss über die neugefasste Satzung im September 2001 aus damaliger Sicht von zutreffenden Kostenansätzen ausgegangen ist. Vielmehr hat die Kammer zu überprüfen, ob die Kostenansätze aus heutiger Sicht - und damit in Kenntnis der erfolgten Schmiergeldzahlungen - im Ergebnis zutreffend sind. 80 Das ist der Fall. Als Indiz für den Einfluss der gezahlten Bestechungsgelder auf die Höhe des der Stadt Köln in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes steht der Kammer nur die Höhe der bekanntgewordenen Schmiergeldzahlungen zur Verfügung. Sonstige Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem Vergleich des von der Firma T. abgegebenen Angebots mit im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten ergeben könnten, lassen sich den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Insoweit war jedoch keine weitere Sachaufklärung durch die Kammer erforderlich, weil die Ist-Daten der AVG für das Wirtschaftsjahr 1999 einen Verlust in einer Höhe ausweisen, der den möglichen Schaden durch die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern bei weitem übersteigt. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls überwiegend Einfluss auf die Investitionskosten, die über Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in die Berechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen, gehabt haben. Deshalb sind bei der - der Kammer allein möglichen - überschlägigen Ermittlung des durch die Schmiergeldzahlungen entstandenen Schadens die Bestechungsgelder nicht als einheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr sind die Bestechungsgelder ebenfalls "abzuschreiben", indem die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die Schmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben. 81 Eine nach diesen Kriterien durchgeführte Berechnung ergibt, dass das in die Nachberechnung eingestellte Verbrennungsentgelt nicht überhöht ist, weil der durch die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern eingetretene Schaden deutlich niedriger ist als die von der AVG im Jahre 1999 erwirtschafteten Verluste in Höhe von 18.195.284,- DM. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Größenordnung der von der AVG für 1999 genannten Verluste unrichtig sein könnte. Daher besteht auch keine Veranlassung, von Amts wegen die Richtigkeit der Betriebsabrechnung zu überprüfen. Dies würde zu einer von der Amtsermittlung nicht mehr gedeckten ungefragten Fehlersuche führen. 82 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 83 Auch wenn nach der Erfahrung der Rechtsprechung die Kostenkalkulationen nach LSP-Grundsätzen von privaten Entsorgungsträgern, denen Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung übertragen worden waren, wiederholt erhebliche Mängel aufwiesen, kann dies nicht ohne konkreten Anhalt zu einer Untersuchung aller Ansätze führen. 84 Vielmehr ist auch zu dem heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das zwischen der AVG und der Stadt Köln für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt trotz der Schmiergeldzahlungen wegen der Verluste der AVG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. In der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergeldzahlungen zwischen 21 (Kölner Stadtanzeiger vom 14.06.2002) und 29 Millionen DM (Focus vom 11.03.2002) diskutiert. Angesichts von Baukosten in Höhe von ca. 800 Millionen DM und in den Ist-Daten der AVG angesetzter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen von 127.236.592,- DM betragen die unberechtigten Kostenansätze unter Zugrundelegung des höchsten genannten Betrages an Bestechungsgeldern für das Gebührenjahr 1999 etwa 4,6 Millionen DM. Um einen Schaden in Höhe der von der AVG ausgewiesenen Verluste annehmen zu können, müssten Bestechungsgelder von mehr als 114 Millionen DM geflossen sein. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. 85 Für die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals erfolgenden Gebührenkalkulationen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Rat zu erwägen haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber als Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an anderer Stelle wie beschrieben aus den von der AVG kalkulierten Verbrennungsentgelten herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa aus einem Vergleich des von der Firma T. abgegebenen Angebots mit im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten, Anhaltspunkte für die Höhe der überhöhten Kostenansätze ergeben. Zur möglichst genauen Ermittlung der Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder auf die Höhe des Verbrennungspreises kann es sich für den Beklagten möglicherweise auch anbieten, eine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in Rechnung gestellten Verbren- nungsentgelte durch die Bezirksregierung anzuregen. 86 r) Die auf Grundlage des im Jahre 1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Ge- bührennachberechnung eingestellten Verbrennungskosten sind auch nicht im Hinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem mit der Firma T. geschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein Rücktrittsrecht der AVG kann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben, wonach die AVG berechtigt ist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§ 331 ff. StGB bzw. § 12 UWG versucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu nehmen bzw. Einfluss genommen hat. Selbst wenn die AVG im Hinblick auf die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern gegenüber der Firma T. zum Rücktritt nach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt sein sollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass die in die Gebührennachberechnung eingestellten Verbrennungsentgelte im Ergebnis überhöht sind. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma T. mit der Folge einer Pflicht zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen Leistungen scheidet aus praktischen Gründen aus. Die Stadt Köln und die AVG sind auf die RMVA angewiesen, um die in Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können. Die Höhe des durch die Zahlung von Bestechungsgeldern entstandenen Schadens und damit des möglichen Schadenersatzanspruchs der AVG gegen die Firma T. reicht nach dem oben Gesagten nicht aus, die der AVG entstandenen Ver- luste auszugleichen. 87 2. Auch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten Kosten sind nicht zu beanstanden. 88 a) Der Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das Gebührenjahr 1999 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage gebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der Nachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der Vorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung jedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen. 89 OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995, 470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118. 90 Die Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche Änderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der Rücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern allein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW entschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt war. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen Kalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da sie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates herbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten Grundsätze zur nachträglichen Änderung von Prognoseentscheidungen auch maßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge- bührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine entsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der Zuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die neugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der Nachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt wurden. 91 Der Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung tatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich vorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Überweisungen von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße Verschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt. 92 b) Soweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung und Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb eine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die Möglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden Gemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren Betrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen. 93 Für das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen Verpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das Bringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch das Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und Entleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den Gebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder sonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die Altpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung nichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist hierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem Ausmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren führt. 94 c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch Sammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über die Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden. Das DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm bereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger können und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln und zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern die Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden Gebühren entrichten. 95 3. Die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben- falls nicht zu beanstanden. 96 a) Die Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer- subventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech- nung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen anfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von Biotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben. 97 b) Die vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko- sten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent- sorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von der AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili- gung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die Rechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an Verbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig angesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle deponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht, 98 OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, 99 eine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen nicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig sind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines objektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck erfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung anderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass Hausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert werden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach Aufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville abgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein ungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent- sorgung. 100 c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von Presscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl. die Umlage der Vorkostenstelle 3190 "Betriebsabteilungsgemeinkosten" in Anlage 1, S. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen die unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten Leistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf einen Fremdleister übertragen hat. 101 d) Zu einem Fehler ist es jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die 660-, 770- und 1.100-Liter-Gefäße gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde für diese Gefäßgrößen bei der Division der auf die jeweilige Serviceart entfallenden Kosten durch die Anzahl der vorhandenen Gefäße (Anlage 1 S. 2 der Ratsvorlage) die Zahl der Gefäße zu niedrig angesetzt. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Zahlen hätte die exakte Gebühr für das 660-Liter- Gefäß statt 2.903,08 DM lediglich 2.899,91 DM, für das 770-Liter-Gefäß statt 3.089,44 DM 3.088,44 DM und für das 1.100-Liter-Gefäß statt 4.023,60 DM 4.013,54 DM betragen. Auswirkungen auf die festgesetzte Gebührenhöhe hatte dieser Fehler aber nicht, weil die Nachberechnung für die betroffenen Behältergrößen höhere Gebührensätze ergeben hat als in der Vorauskalkulation und aus Gründen des Vertrauensschutzes in der neuen Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren Gebühren festgesetzt wurden. Diese Mehrkosten werden durch den geschilderten Fehler auch nicht annähernd ausgeglichen. 102 4. Die neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran- ziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1999. Die Regelung in II Abs. 1 der neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und am 31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung nach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der Überschrift der Satzung ("für 1999") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der Regelung in II Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten im Jahre 1999 gelten. 103 5. Auch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für die Serviceart "Vollservice" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen wurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem streitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice geleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung können nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten Verfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden müs- sen. 104 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. 105