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Urteil

10 K 10861/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0402.10K10861.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 18.08.1998 beantragten die am 25.03.1955 in T. /Russland ge- borene Klägerin zu 1) und ihre Söhne, der am 08.07.1986 in T. geborene Kläger zu 2) und der am 09.12.1975 in U. /Russland geborene Kläger in dem Verfah- ren 10 k 10860/99, bei dem Landrat des Wetteraukreises die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit leiteten die Klä- ger von der am 11.05.1932 in T. geborenen Mutter der Klägerin zu 1) bzw. deren Vater, dem am 17.09.1906 in S. /Russland geborenen L. her. Die Anträge gingen am 20.11.1998 beim Landrat des Wetteraukreises in G. ein, weil die Kläger sich kurzfristig in diesem Kreis aufgehalten hatten. Nachdem der Landrat des Wetteraukreises die Kläger darauf hingewiesen hatte, eine Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit sei für die 1955 geborene Klägerin zu 1) und damit auch ihre Söhne nur von der väterlichen Seite, nicht aber von der Mutter der Klägerin zu 1) möglich, gaben die Kläger gegenüber dem Landrat des Wetteraukreises an, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben. Diese Erklärung sei in der Einreichung des Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsauswei- ses zu sehen. Die Erklärung sei auch rechtzeitig erfolgt, denn es sei der Klägerin zu 1) unmöglich gewesen, die Erklärung vorher abzugeben, weil sie, obwohl sie sich bereits früher an die deutschen Behörden gewandt habe, nur im Jahre 1998 an die erforderlichen Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter gelangt sei. Darüber hinaus sei sie vom Herkunftsstaat daran gehindert worden, in die Bundesre- publik Deutschland dauerhaft auszusiedeln, weil hierzu einer Erlaubnis der Bundes- republik Deutschland erforderlich gewesen sei, die sie bisher nicht erhalten ha- be. 3 Wegen des fortbestehenden Wohnsitzes der Kläger im Gebiet Kaliningrad reichte der Landrat des Wetteraukreises das Verfahren zuständigkeitshalber Anfang 1999 an das Bundesverwaltungsamt weiter. 4 Im Oktober 1991 hatten die Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt die Aufnah- me als Aussiedler aus der UdSSR beantragt. Dabei hatte die Klägerin zu 1) angege- ben, sie sei Staatsangehörige der UdSSR seit Geburt und besitze diese Staatsange- hörigkeit auch weiterhin, ein Wechsel der Staatsangehörigkeit von UdSSR zu Deutschland solle als Aussiedler erfolgen. Dieselben Angaben machte die Klägerin zu 1) für ihre Mutter, während sie für ihren Großvater mütterlicherseits Eduard L. angab, dieser sei stets deutscher Staatsangehöriger gewesen. Seine Geschwister lebten in C. , der Großvater habe von 1930 bis 1937 in der UdSSR gearbeitet, sei 1938 nach C. verzogen und sei dort 1944 verstorben. Die Mutter der Klägerin zu 1) habe mit ihrer Mutter, der Großmutter der Klägerin zu 1), stets in der UdSSR ge- lebt. Dem Antrag beigegeben war ein Lebenslauf der Klägerin zu 1), in dem diese angibt, erst 1990 habe sie die Erlaubnis auf ein Treffen mit den Verwandten in Deutschland bekommen, die mit Hilfe des Roten Kreuzes gefunden worden seien. Im Jahre 1993 übersandte die Klägerin zu 1), die damals in T. wohnhaft war, darunter eine Kopie des ihrem Großvater Edurad L. am 07.05.1937 durch die Bot- schaft des Deutschen Reiches in Moskau ausgestellten Reisepasses, postalisch wei- tere Unterlagen aus der Sowjetunion. Anhaltspunkte für eine Vorsprache der Kläger im Jahre 1992 bei dem Bundesverwaltungsamt sind in der Aufnahmeakte des Bun- desverwaltungsamtes nicht enthalten. Mit Bescheid vom 15.02.1994 lehnte das Bun- desverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit der Begründung ab, es sei zwar schon zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1) deutscher Abstammung sei, jedenfalls sei ihr aber ein Bestätigungsmerkmal wie Sprache, Kultur, Erziehung nicht vermittelt worden. Über einen im Jahre 2001 gestellten Wiederaufnahmeantrag der Kläger ist bisher nicht entschieden worden. 5 Nachdem das Bundesverwaltungsamt durch weitere Ermittlungen die Überzeugung gewonnen hatte, der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu 1) habe stets die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, lehnte es den Antrag der Kläger auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach ihrer Mutter erwerben können, da dies nach den im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen noch nicht möglich gewesen sei. 6 Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch vertraten die Kläger die Auffassung, die Klägerin zu 1) habe rechtzeitig eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter abgegeben. Diese Erklärung sei in ihrer Angabe im Aufnahmeverfahren zu sehen, sie besitze die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter. Diese Erklärung reiche aus, um zumindest eine Beratung der Behörde auszulösen. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) nach wie vor durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates daran gehindert, den ständigen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen, weil die Beklagte nicht die dafür notwendigen Genehmigungen erteilt habe. Diesen Widerspruch der Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit am 28.10.1999 als Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 zurück, wobei ausgeführt wurde, frühestens der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises könne als Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, verstanden werden. Diese Erklärung sei indes zu spät erfolgt, weil davon auszugehen sei, dass das Hindernis für eine Erklärung für Antragsteller aus der früheren Sowjetunion mit Ausnahme Kasachstans spätestens am 31.12.1992 geendet habe. Besondere, eine Verlängerung der Frist rechtfertigende Umstände seien in der Person der Klägerin zu 1) nicht zu erkennen. 7 Die Kläger haben am 02.12.1999 Klage erhoben. 8 Zu deren Begründung haben sie zunächst mit Schriftsatz vom 15.02.2000 vorgetragen, die Erklärungsfrist sei für die Kläger noch nicht abgelaufen. Nach der Rechtsprechung sei vielmehr erforderlich, dass sich der Betroffene darum bemüht habe, Informationen über ihre Staatsangehörigkeit rechtzeitig zu bekommen. Das sei im vorliegenden Verfahren geschehen. Bis zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters, die erst nach der Einreise des Bruders der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland habe erfolgen können, weil sich die Spuren des im Stalinismus verfolgten Vaters verloren hätten, sei es unmöglich gewesen, die Erklärung abzugeben. Die Klägerin zu 1) habe sich danach durch Erkundigungen bei der Deutschen Botschaft darum bemüht, ihren Status zu klären. Es sei ihr mitgeteilt worden, sie könne lediglich auf Grund eines Aufnahmebescheides die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, weil sie auf Grund der Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen - wenn vom Vater die Rede sei, sei das der Bruder der Klägerin zu 1) - nur vom Vater erworben werden könne. Diesen Informationen habe die Klägerin zu 1) Glauben geschenkt und sei erst durch ihre Prozessbevollmächtigten auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen worden. Im Übrigen sei die Frist für diesen Erwerb nicht abgelaufen, weil die Kläger immer noch auf Grund von Maßnahmen des Aufenthaltsstaates davon ausge- schlossen seien, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen. 9 Später ist sodann seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2000 vorgetragen worden, die Klägerin zu 1) habe bei Beantragung eines Aufnahmebescheides angegeben, sie sei Deutsche. Sie habe auch angegeben, dass sie die Staatsangehörigkeit "zu Deutschland" von der Staatsangehörigkeit der UdSSR angenommen habe, was bedeute, dass sie in schriftlicher Form die Erklärung abgegeben habe, Deutsche zu sein, wie ihre Mutter. Nach der Einreichung des Aufnahmeantrages sei sie vom Bundesverwaltungsamt und auch von der Botschaft, an die sie sich Anfang 1992, nachdem die Möglichkeit bestanden habe, gewandt habe, nicht auf eine irgendwie geartete andere Form der Erklärung hingewiesen worden. Sie sei im Februar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland gemeldet. Dort habe sie am 04.02.1992 im Beisein ihres Ehemannes und eines Dolmetschers erklärt, dass sie Deutsche sei. Sie habe den Reisepass des Großvaters vorgelegt. Nachdem man ihr erklärt habe, dass sie den Aufnahmebescheid im Vertreibungsgebiet abwarten müsse, habe die Klägerin zu 1) darauf bestanden, als deutsche Staatsangehörige "anerkannt" zu werden und habe dem damaligen Sachbearbeiter Küster des Bundesverwaltungsamtes erklärt, dass es ihr hauptsächlich darauf ankomme, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Sie habe auch erklärt, dass sie der Meinung sei, die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter zu besitzen. Der Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamtes aber habe der Klägerin zu 1) erklärt, dass es nicht mehr möglich sei, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil sie von einer deutschen Mutter abstamme. Nur bei der Abstammung von einem deutschen Vater könne sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auf die Möglichkeit einer Erklärung sei sie nicht hingewiesen worden. Zum Beleg für diesen Vorgang beziehen sich die Kläger auf eine "Versicherung an Eides statt" des Ehemannes der Klägerin zu 1) und eine weitere "Versicherung an Eides statt" eines W. X. . 10 Die Klägerin zu 1) habe sich damit ausreichend bemüht, ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu klären und sei im Übrigen seitens des Bundesverwaltungsamtes nicht in ausreichendem Maße beraten worden. 11 In dem Verfahren 10 L 735/02, das auf die Feststellung im Wege einstweiliger Anordnung gerichtet war, dass die Klägerin zu 1) deutsche Staatsangehörige sei, trugen die Kläger sodann vor, die Klägerin zu 1) habe erst nach Auffinden des Passes ihres Onkels davon erfahren, dass sie eventuell deutsche Staatsangehörige sein könne. Sie habe sich an die zuständigen Behörden um Feststellung ihres Status gewandt und den Sachverhalt entsprechend vorgetragen. Die Behörde habe unter Verletzung der Amtspflicht auf vollständige und wichtige Aufklärung über den Antrag nicht entschieden und nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung, in den Fällen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem auf Grund des vom Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Abgeschnittenseins nicht bewusst sei bzw. kein Anlass dafür bestehe die Erklärung abzugeben, bzw. Klärung bei den Behörden vorher zu veranlassen, die Frist schuldlos versäumt sei. Nachdem die Klägerin zu 1) der Meinung gewesen sei, sie sei nicht deutsche Staatsangehörige, sondern nur deutsche Volkszugehörige, habe keine Veranlassung bestanden, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären. Erst nachdem ein Cousin entdeckt habe, dass sein Vater deutscher Staatsangehöriger geblieben sei, was auch für die Mutter zutraf, sei es der Klägerin zu 1) möglich gewesen, die Erklärung abzugeben. Sie habe sie dann auch fristgerecht abgegeben. Im Übrigen sei dem Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, beizumessen. 12 Schließlich haben die Kläger vorgetragen, soweit in ihrer Klagebegründung von dem Bruder und dem Vater der Klägerin zu 1) die Rede sei, handele es sich um einen Cousin der Klägerin zu 1) und dessen Bruder. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltungsamtes vom 19.04.1999 und seines Widerspruchsbe- scheides vom 25.10.1999 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) eine Bescheinigung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und dem Kläger zu 2) einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist nach wie vor der Ansicht, die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, sei seitens der Kläger zu spät erfolgt. 18 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselte Schriftsätze und die vom Bundesverwaltungsamt und dem Wetteraukreis vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die Weigerung der Beklagten, ihnen die begehrte Urkunde auszustellen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Zunächst steht der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) - RuStAGÄndG 1974 -, § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 - StAG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Staatsangehörigkeitssachen vom 18.6.1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 24.09.1991 (GMBl. 741), die weiterhin anzuwenden sind, nicht zu. Die Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nämlich nicht gem. Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 durch Erklärung erworben. Zwar war § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 - RuStAG - ,wonach eheliche Kinder einer deutschen Mutter von dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ableiten konnten, seit dem 01.04.1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG) unvereinbar. Dies führte indes nicht dazu, dass eheliche Kinder deutscher Mütter auch dann automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wenn sie daneben eine andere Staatsangehörigkeit besaßen, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen - 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 -. 22 Dem entsprechend hat zwar das RuStAGÄndG 1974 mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1975 (Art. 6 RuStAGÄndG 1974) § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahingehend geändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, für die in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 aber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt werden. Gegen diese Optionslösung, wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 . 24 Die Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 durch eine entsprechende Erklärung erworben. 25 Zwar hat die Mutter der Klägerin zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahre 1932 geltenden Fassung nach ihrem Vater, der deutscher Staatsangehöriger war, erworben. Die Klägerin zu 1) hat indes bis zum 31.12.1977 eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter erwerben zu wollen, nicht abgegeben und damit die Erklärungsfrist nach § 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 versäumt. 26 Bei Versäumung der Erklärungsfrist eröffnet Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Als unverschuldetes Hindernis gilt dabei gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen. 27 Entgegen der schriftsätzlich vertretenen Ansicht der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift noch heute erfüllt sind mit der Folge, dass eine seitens der Klägerin zu 1) - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt - abgegebene Erklärung bereits aus diesem Grund als rechtzeitig gewertet werden müsste. Soweit insofern davon auszugehen ist, dass die Kläger zur Begründung eines dauernden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nach den entsprechenden Ausreisebestimmungen Russlands einer sog. Wysow (Anforderung) durch im Bundesgebiet lebende Angehörige bedürfte, die Bundesrepublik aber derartige "Anforderungen" nicht bzw. nur dann genehmigt, wenn in der Person des jeweiligen Übersiedlers die Aufnahmevoraussetzungen nach dem BVFG gegeben sind, gilt, dass hierin schon keine "Maßnahme des Aufenthaltsstaates" i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974, sondern eine Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland zu sehen wäre. Im Übrigen kann aber auch weder der Entstehungsgeschichte der Bestimmung noch ihrem Wortlaut entnommen werden, dass diese Vorschrift die geordnete, auf Dauer ausgerichtete Übersiedlung meinen sollte. Vielmehr ist entsprechend dem naheliegenden Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974, eine möglichst umgehende, zeitnahe Klärung der Staatsangehörigkeit der zwischen den 31. März 1953 und dem 31. Dezember 1974 geborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter herbeizuführen, davon auszugehen, dass schon die bloße Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den Wegfall des kraft Gesetzes vermuteten Erklärungshindernisses herbeiführt. Dieser Zeitpunkt ist auch für Russland spätestens mit Ablauf des 31. Juli 1992 anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, etwa mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik einzureisen und sich bei den zuständigen Stellen über den eigenen (staatsangehörigkeitsrechtlichen) Status zu in- formieren, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -; Beschluss vom 23.04.1998 - 25 A 312/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.09.2000 - 13 S 1152/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 344 f; VG Köln, Urteil vom 22.05.2002 - 10 K 6412/99 -; VG Hannover, Beschluss vom 01.03.1999 - 10 A 1109/98 -. 29 In Russland lebende Kinder einer deutschen Mutter mussten die Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 damit grundsätzlich spätestens am 31.12.1992 abgeben, was seitens der Klägerin zu 1) nicht erfolgt ist. 30 Die Abgabe der Erklärung kann nämlich frühestens in der Stellung des Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 20.11.1998 gesehen werden und ist damit jedenfalls nicht innerhalb von 6 Monaten seit Fortfall des Hindernisses erfolgt. Der Auffassung der Kläger, der 08.10.1991 bei dem Bundesverwaltungsamt gestellte Aufnahmeantrag sei als Erwerbserklärung zu verstehen bzw. in eine solche umzudeuten, kann nicht gefolgt werden. Denn die Erklärung muss in einer für den Empfänger, d.h. die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf zielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie muss deshalb erkennen lassen, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben soll und so abgefasst sein, dass eine unzuständige Behörde veranlasst wird, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten, 31 vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.1998, - 1 C 6.96 -, DVBL. 1999, S.169 (171) und vom 17.07.1998 - 1 B 73/98 -, Buchholz 130.0 RuStAGÄndG Nr. 3. 32 Diese Voraussetzungen erfüllt der Aufnahmeantrag der Kläger offensichtlich nicht, da er nach seinem eindeutigen Inhalt auf die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet war und überdies keinen ausreichenden Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1) enthielt, da diese nur als Erwerb im Zusammenhang mit der Aussiedlung ausgesprochen wurde. 33 Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAGÄndG 1974) bei ihrer angeblichen Vorsprache bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes im Jahre 1992 wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 34 Eine späterer Beginn der Nachfrist kommt nur in Betracht, wenn und solange die Klägerin zu 1) aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall ohne Verschulden außerstande war, diese Nachfrist einzuhalten. Zu vertreten ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Fristversäumnis Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließt. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O. 36 Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende Personen. Ausländer und im Ausland lebende Personen haben sich bei gegebenen Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens der Betroffenen entscheidend ist danach, ob diese sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis verschaffen konnten. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretungen oder auf andere Weise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit informiert und ihrerseits dafür Sorge trägt, dass diese In- formationen die Betroffenen erreichen und erreichen können, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O. 38 In Anwendung dieser Grundsätze ist die am 20.11.1998 abgegebene Erklärung der Klägerin zu 1) als verspätet anzusehen, denn besondere in ihrer Person liegende Umstände, die die Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 als entschuldigt ansehen ließen, sind nicht dargetan. 39 Ein solcher Umstand ist zunächst nicht darin zu sehen, dass die Klägerin zu 1) erst nach Stellung des Aufnahmeantrages mit Sicherheit erfahren hat, dass die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter noch fortbestand. Der Klägerin zu 1), die selbst davon ausgeht, deutsche Volkszugehörige zu sein, musste bereits das Wissen um die deutsche Abstammung ihrer Mutter und die deut- sche Staatsangehörigkeit ihres Großvaters, dessen Pass sie bereits 1993 beim Bundesverwaltungsamt vorgelegt hat, Veranlassung sein, sich um eine Klärung ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu kümmern und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen. Diese Pflicht kann schon im Hinblick auf den Zweck der für das Erklärungsrecht festgesetzten Fristen, eine möglichst rasche Klärung der Staatsangehörigkeit der zwischen den 31. März 1953 und dem 31. Dezember 1974 geborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter herbeizuführen, nicht erst dann einsetzen, wenn der Betroffene von der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sichere Kenntnis hat, sondern besteht bereits dann, wenn dafür greifbare Anhaltspunkte - 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171); Beschluss vom 09.08.1996 - 1 B 127.96 - 41 gegeben sind. 42 Die Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 seitens der Klägerin zu 1) ist auch nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil davon auszugehen wäre, dass sie seitens einer zuständigen deutschen Behörde unzutreffend beraten worden ist. Zwar ist anerkannt, dass ein Irrtum über die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, dann nicht zu vertreten ist, wenn die von dem Betroffenen angegangene Stelle, etwa eine Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt, die Rechtslage falsch dargestellt hat - 43 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.; Beschluss vom 7.5.1997 - 1 B 91.97 -, StAZ 1997, 382; OVG NW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/01 -, NWVBl 1993, 305 -. 44 Die Klägerin zu 1) hat indes nicht dargetan, dass sie sich tatsächlich rechtzeitig an eine deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt gewandt hat und dort ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er unabhängig von einer möglichen Aussiedlung nach ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle - 45 vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2000 - 13 S 1152/00 -. NVwZ-RR 2001, 344; Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1099/00 -, 46 zumal allein das Betreiben eines Aufnahmeverfahrens im Sinne der §§ 26 ff. BVFG keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes begründete, die Klägerin zu 1) von sich aus auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs hinzuweisen - 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -; Beschluss vom 06.03.2003 - 2 A 4517/01 -; Urteil vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -. 48 Der Vortrag der Kläger zu einer angeblichen unzutreffenden Beratung hinsichtlich der Möglichkeit für die Klägerin zu 1), die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter zu erwerben, durch deutsche Behörden ist so widersprüchlich und zum Teil unsubstanziiert., dass ihm aus diesem Grunde nicht gefolgt werden kann. 49 Hinsichtlich der angeblichen Erkundigungen der Klägerin zu 1) bei einer Deutschen Botschaft fehlt es schon an jedem Vortrag dazu, in welcher Angelegenheit und mit welchem Begehren die Klägerin zu 1) bei einer deutschen Auslandsvertretung vorgesprochen haben will. Vor allem aber ist zunächst vorgetragen worden, sie habe sich erst nach der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Cousins Wjatschislaw L. - auf diesen soll sich der Vortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 15.02.2000 nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 12.03.2003 wohl beziehen - bei der Deutschen Botschaft darum bemüht, ihren Status zu klären; die deutsche Staatsangehörigkeit dieses Cousins der Klägerin zu 1) ist im Jahre 1998 durch Ausstellung eines Staatsangehörig- keitsausweises geklärt worden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2000 ist sodann vorgetragen worden, die Klägerin zu 1) habe sich Anfang 1992 " nachdem die Möglichkeit bestanden habe", an die Deutsche Botschaft gewandt. Schließlich ist die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben im Aufnahmeverfahren im Jahre 1990 erstmals in das Bundesgebiet eingereist, was nur mit einem Visum einer deutschen Auslandsvertretung möglich war. Dieser Vortrag, der in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt werden konnte, schließt es aus, mit der notwendigen Sicherheit davon auszugehen, die Klägerin zu 1) sei von einer deutschen Auslandsvertretung unzutreffend über die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs beraten worden, denn hierzu bedarf es zumindest eines widerspruchsfreien und substanziierten Vortrages zum Zeitpunkt und dem Inhalt einer solchen Vorsprache. 50 Auch dem Vortrag der Kläger zu einer Vorsprache der Klägerin zu 1) am 04.02.1992 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland kann angesichts der auch insoweit festzustellenden Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden. Bemerkenswert erscheint zunächst, dass diese angebliche Vorsprache erstmals mit Schriftsatz vom 11.09.2000 vorgetragen worden ist, von den anwaltlich vertretenen Klägern aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren konkret angesprochen ist. Widersprüchlich erscheinen vorallem aber die Angaben der Kläger zum Inhalt dieser angeblichen Vorsprache. Nach dem Inhalt der Erklärung des Ehemannes der Klägerin zu 1) will die Klägerin zu 1) bei dieser Vorsprache den Pass ihres Großvaters und die Geburtsurkunden vorgelegt haben. Sie habe über den Dolmetscher mehrfach daraufhingewiesen, dass es ihr vorallem darum gehe, die Staatsangehörigkeit, die sie glaubte zu haben, festgestellt zu bekommen. Herr L. , der Sachbearbeiter des Bun- desverwaltungsamtes, habe indes erklärt, das die deutsche Staatsangehörigkeit nur von dem Vater erworben werden könne, bis Ende der 70ziger Jahre sei es noch möglich gewesen, sie von der Mutter zu erwerben, dies gehe jetzt nicht mehr. Er habe weiterhin erklärt, die Mutter der Klägerin zu 1) sei durchaus deutsche Staatsangehörige, die Klägerin zu 1) müsse aber einen Antrag auf Aufnahmebescheid stellen und den Ausgang dieses Antrages in Russlands abwarten. Demgegenüber ist sowohl im Klageverfahren wie auch in dem Verfahren 10 L 735/02 wiederholt vorgetragen worden, erst durch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Herrn Wjatschislaw L. nach seinem Vater, dem Bruder der Mutter der Klägerin zu 1), sei der Klägerin zu 1) bekannt geworden, dass ihre Mutter ebenfalls deutsche Staatsangehörige sei und diese Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Dies lässt sich indes nicht nachvollziehen, wenn eine entsprechender Auskunft seitens eines Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes bereits im Jahre 1992 erteilt worden ist. Ebensowenig ist erklärlich, dass die Klägerin zu 1) bereits am 04.02.1992 den Reisepass ihres Großvaters beim Bun- desverwaltungsamt vorgelegt hat - den sie im Übrigen im Jahre 1993 im Aufnahmeverfahren in Kopie postalisch an das Bundesverwaltungsamt übersandt hat -, im Verwaltungsverfahren indes vorgetragen worden ist, erst im Jahre 1998 sei die Klägerin zu 1) an die erforderlichen Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter gelangt. Zudem sprechen gewichtige Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1) zu einer angeblichen Vorsprache am 04.02.1992 bei dem Bundesverwaltungsamt. Entscheidend folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Kläger - wie auch der Ehemann der Klägerin zu 1) und der begleitende Dolmetscher in ihren Erklärungen - von einer Vorsprache bei "dem Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamtes Herrn L. " sprechen, obwohl Sachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren die Bedienstete des Bundesverwaltungsamtes Frau L. war. Weiterhin ist den Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsamtes im Aufnahmeverfahren keinerlei Hinweis auf eine Vorsprache der Kläger am 04.02.1992 zu entnehmen, obwohl das Verfahren seit dem Oktober 1991 beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und erst mit Bescheid vom 15.02.1994 abgeschlossen worden ist. Auch spricht gegen den Vortrag der Kläger der Umstand, dass die Sachbearbeiterin, die sich unter dem 13.11.1991 mit einer Aufklärungsverfügung vergeblich an den Onkel der Klägerin zu 1), Hermann L. in C. gewandt hatte, sich am 07.01.1992 und 16.01.1992 vergeblich bemüht hatte, andere möglicherweise für die Kläger auftretende Personen um Aufklärung zu bitten, sich gerade am 04.02.1992, das heißt gerade dem Tag, an dem die Kläger in Friedland vorgesprochen haben wollen, über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau mit der Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen an die Kläger gewandt hat. Es hätte nämlich nichts näher gelegen, diese Aufklärungsverfügung, die am 04.02.1992 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau versandt worden ist, erneut den Klägern auszuhändigen, wenn diese an eben diesem Tage bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen haben sollten. Im übrigen kann auch die Angabe der Kläger kaum nachvollzogen werden, bei ihrer Vorsprache hätte sich "desweiteren dann die Akten von 1991 gefunden", da das Aufnahmeverfahren der Kläger zu diesem Zeitpunkt intensiv von der Sachbearbeiterin gefördert wurde. Die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Kläger wird schließlich bestärkt durch die Vorlage eines Schreibens der Propstei der evangelisch-lutherischen Gemeinden des Gebiets Kaliningrad vom 05.04.1992, mit dem sich diese an "Herrn L. , Friedland, Mecklenburg-Vorpommern" wendet und an das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Friedland, ein Ersuchen um die Hilfe bei der Umsiedlung der Kläger und des Klägers in dem Verfahren 10 K 861/99 zur ständigen Wohnsitznahme bittet. Die Klägerin zu 1) hat nämlich noch im Jahre 1993 mit der Wohnsitzsangabe "T. " Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt geschickt, um die sie mit der an die Adresse in T. gerichteten Aufklärungsverfügung vom 04.02.1992 gebeten worden war. Inwieweit ein Aufenthalt in T. mit einer Mitgliedschaft in einer kirchlichen Gemeinde in Kaliningrad vereinbar ist, bedarf indes ebensowenig einer weiteren Aufklärung, wie der Umstand, dass die Kläger als ihren Wohnsitz von 1989 bis 1998 im Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises Kaliningrad, in dem Aussiedleraufnahmeantrag vom 17.07.1991 indes ihre Andresse in T. als Anschrift im Herkunftsland angegeben haben. Auch diese Umstände bestärken indes die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Kläger. 51 Nach allem kann mangels widerspruchsfreien und substanziierten Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger im Jahre 1992 beim Bundesverwaltungsamt vorgesprochen haben und dort unzutreffend beraten worden sind. 52 Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger - 53 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.1998 - 9 B 1212.97 - 54 nicht nachzugehen war. Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzt zumindest eines schlüssigen, das Begehren des Klägers tragenden Vortrag voraus, der zwischen den Beteiligten streitig ist. Ein unsubstanziierter Vortrag bietet demgegenüber keine Veranlassung für eine Beweiserhebung - 55 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2001 - 2 A 2676/01 -, 56 insbesondere kann die Beweiserhebung nicht dazu dienen, einen in sich widersprüchlichen Vortrag klarzustellen und zu ergänzen. Es kommt hinzu, dass alles dafür spricht, dass die Behauptung, die mit dem Antrag zum Beweis gestellt wird, ins Blaue hinein erfolgt ist. Die den Klägern erteilten Auskünfte sollen nämlich nach dem dem Antrag zugrundeliegenden Vortrag nunmehr von einem männlichen Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes erteilt worden sein, der mit der Sachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren der Kläger L. im selben Dienstzimmer tätig gewesen sein soll und mit dem die Kläger gesprochen haben wollen. Dieser Vortrag ist offenkundig ohne jeden tatsächlichen Hintergrund allein deshalb erfolgt, weil angesichts der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 27.01.2003 zur Person der Sachbearbeiterin, der Vortrag "der Sachbearbeiter L. " des Bundesverwaltungsamtes habe die Kläger unzutreffend belehrt, nicht mehr aufrecht zu erhalten war. 57 Da nach allem die Klägerin zu 1) die Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 unentschuldigt versäumt hat, hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter nicht durch Erklärung erworben. 58 Der Kläger zu 2) ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 StAG iVm mit § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Vorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313) zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger zu 2) hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Da seine Mutter, die Klägerin zu 1), wie gezeigt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erworben hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich ein solcher Erwerb auf den am 09.12.1975 geborenen Kläger zu 2) - § 4 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ermöglichte den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Ableitung von der Mutter - erstreckt hätte - 59 vgl. in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 - 13 S 2015/01 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2000 - 13 O 1728/00 u.a. -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 12 zu § 3 StAG ;Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand März 1982, Rdnr. 32 zu Art. 3 RuStAGÄndG 1974 -. 60 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Klägers zu 2) in anderer Weise ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.