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Beschluss

19 A 1960/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzulehnen, wenn durch das Vorbringen des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt werden. • Eine Frist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG kann nur bei unverschuldetem Hindernis gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG verlängert werden; Unkenntnis oder Rechtsirrtum schließt Verschulden grundsätzlich nicht aus. • Maßgeblich ist, ob der Betroffene zumutbare Sorgfalt angewendet hat; bei gemischt-nationalen Elternteilen besteht hinreichender Anlass, staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnisse rechtzeitig zu klären. • Behördliche Informationspflichten im Aufnahmeverfahren begründen keine allgemeine Beratungspflicht über staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbsmöglichkeiten; § 25 VwVfG verpflichtet nicht zu umfassender Rechtsberatung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an erstinstanzlichem Urteil • Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzulehnen, wenn durch das Vorbringen des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt werden. • Eine Frist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG kann nur bei unverschuldetem Hindernis gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG verlängert werden; Unkenntnis oder Rechtsirrtum schließt Verschulden grundsätzlich nicht aus. • Maßgeblich ist, ob der Betroffene zumutbare Sorgfalt angewendet hat; bei gemischt-nationalen Elternteilen besteht hinreichender Anlass, staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnisse rechtzeitig zu klären. • Behördliche Informationspflichten im Aufnahmeverfahren begründen keine allgemeine Beratungspflicht über staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbsmöglichkeiten; § 25 VwVfG verpflichtet nicht zu umfassender Rechtsberatung. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Klägerin zu 2. ist 1955 in gemischt-nationaler Ehe geboren; sie erwarb nach altem RuStAG nicht kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach dem RuStAÄndG war innerhalb bestimmter Fristen eine Erwerbserklärung möglich; Klägerin zu 2. gab eine solche Erklärung erstmals am 26.07.1995 ab. Sie behauptet, durch Maßnahmen ihres Aufenthaltsstaates (Ukraine) an einer früheren Übersiedlung und damit an der fristgerechten Erklärung gehindert gewesen zu sein; maßgeblich ist insbesondere das sog. "Wysow"-Verfahren. Die Kläger rügen zudem, sie seien nicht ausreichend über das Erklärungsrecht informiert worden. Das Verwaltungsgericht verneinte ein unverschuldetes Hindernis und nahm Verschulden wegen unterlassener Informationsbeschaffung an. Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung, das OVG entscheidet über das Zulassungsbegehren. • Zulassungsmaßstab: Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt werden; die Prüfung ist auf das im Zulassungsantrag vorgetragene Vorbringen beschränkt (§ 124a VwGO). • Fristregelung RuStAÄndG: Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG war die Erwerbserklärung bis 31.12.1977 abzugeben; Art. 3 Abs. 7 ermöglicht eine Nachfrist von sechs Monaten nur bei unverschuldetem Hindernis. • Befund zur Übersiedlung: Ab 1.1.1993 bestand Reisefreiheit aus der Ukraine; das Erfordernis einer "Anforderung" (Wysow) war zwar für Ausreisepraktiken relevant, stellt aber keine Maßnahme des Aufenthaltsstaates dar, die grundsätzlich jede Übersiedlung ab 1993 ausschloss. • Konkrete Situation der Klägerin zu 2.: Ihre Mutter konnte Ende Juli 1992 als Aussiedlerin übersiedeln und erhielt die Ausreisegenehmigung; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. bei Vorlage einer ordnungsgemäßen "Anforderung" ab 1993 keine Ausreisegenehmigung erhalten hätte. • Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht: Bei gemischt-nationaler Abstammung bestand für die Klägerin zu 2. bereits vor 1993 Anlass zur Aufklärung ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse; Unkenntnis oder Rechtsirrtum rechtfertigt regelmäßig kein Entfallen des Verschuldens. • Fehlende Aufklärungs- bzw. Beratungsverpflichtung der Behörde: Das Bundesverwaltungsamt war im Aufnahmeverfahren nicht verpflichtet, vorsorglich über staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbsmöglichkeiten zu beraten; § 25 VwVfG begründet keine umfassende Rechtsberatungs- oder Aufklärungspflicht. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Das Vorbringen der Kläger reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung zu begründen; insbesondere ist kein unverschuldetes Hindernis oder ein entschuldbarer Rechtsirrtum dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Vorbringen der Klägerin zu 2. reicht nicht aus, die Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG wegen eines unverschuldeten Hindernisses oder eines entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtums zu verlängern. Es bestand ab 1993 für die Klägerin zu 2. zumutbare Möglichkeit, sich über ihre staatsangehörigkeitsrechtliche Lage zu informieren und gegebenenfalls eine Erwerbserklärung früher abzugeben; insoweit liegt Verschulden. Die Berufung ist damit nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind.