Urteil
14 K 1958/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0710.14K1958.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid vom 03.12.1999 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 04.02.2000 und der Bescheid vom 04.12.2000 aufgeho- ben. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Die außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen trägt die Beigeladene zu 1/3 und zu 2/3 die Beklag- te. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungs- schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläu- biger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beigeladene betrieb von 1966 bis 2000 die Nassabgrabung des sog. N. Sees in der Stadt U. , wobei die durch die Abgrabung freigelegte Wasserfläche ca. 25 ha beträgt. Am 23. August 1994 beantragte die Beigeladene bei dem Kläger die Planfeststellung für eine auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 0 - 0, 0/0, 0/0, 00, 00, 00, 000/00, 000/00 und 000/00 beabsichtig- te Nassabgrabung, die zu einer Erweiterung der bisher freigelegten Wasserfläche des N. Sees um ca. 3,4 ha führen sollte. Dabei sollten rund 612.000 cbm Nie- derterassensediment (sog. Kiessand) - davon etwa ein Drittel im Trockenschnitt und etwa zwei Drittel im Nassschnitt - abgebaut werden. In der Folgezeit stellte der Klä- ger in Abstimmung mit der Beigeladenen das Verfahren zunächst bis zur vollständi- gen Vorlage der notwendigen Einverständniserklärungen der betroffenen Grund- stückseigentümer ruhend. 3 Mit Schreiben vom 19. November 1996 beantragte die Beigeladene für ihr Erwei- terungsvorhaben bei dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Wasserschutzgebiets- verordnung Niederkassel die Befreiung vom Nassabgrabungsverbot in der Wasser- schutzzone III B nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung, da das Erweiterungsvorha- ben in der Zone III B des in § 2 der Verordnung zugunsten der Wassergewinnung der Stadt Niederkassel ausgewiesenen Wasserschutzgebietes liege. Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte das Staatliche Umweltamt Köln dem Kläger im Rahmen des lau- fenden Planfeststellungsverfahrens mit, dass der Antrag auf Nassabgrabung abzu- lehnen sei, weil die geplante Abgrabung sich innerhalb der Wasserschutzzone III B für das Wasserwerk Niederkassel befinde und nach der Schutzzonenverordnung für das Wasserwerk Niederkassel Nassabgrabungen verboten seien. Im November 1997 reichte die Beigeladene, die inzwischen auch das Eigentum an allen ihr Nassabgra- bungsvorhaben betreffenden Grundstücken erworben hatte, eine Überarbeitung ihres Planfeststellungsantrages bei dem Kläger ein, welche sie anschließend noch durch ein Gutachten der U. GmbH über die Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Nassabgrabung auf die Grundwasserqualität vom 24. Februar 1998 ergänzte. Dieses Gutachten kommt zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass eine erweiterungs- bedingte Negativbeeinflussung der hydrochemischen Verhältnisse im Bereich der Wassergewinnungsanlage "Niederkassel" ausweislich der vorliegenden Untersu- chungsbefunde auszuschließen sei. 4 Mit Schreiben vom 31. März 1999 wies das Staatliche Umweltamt Köln den Kläger im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an dem laufenden Planfeststellungsverfahren auf § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel hin. Schon die vorhandene offene Grundwasserfläche der Abgrabung der Beigeladenen stelle ein erhebliches Gefährdungspotential für das Grundwasser dar. Wie Untersuchungen des Umweltbundesamtes von 1991 belegen würden, ermöglichten die Entfernung der schützenden Deckschichten einschließlich der für die Schadstoffrückhaltung eminent wichtigen belebten Bodenzone und die Freilegung des Grundwassers den unmittelbaren, ungefilterten Eintrag von atmosphärischen organischen Schadstoffen sowie ihrer Reaktionsprodukte über den Niederschlag in das Grundwasser. Die in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens der U. GmbH vertretene Ansicht, dass die Niederterassensedimente wegen der geringen Sorptionsfähigkeit bedetungslos für die Rückhaltung potentiell grund- wassergefährdender Stoffe seien, könne keinesfalls nachvollzogen werden. Die gute Reinigungsleistung der Terassensedimente zeige sich z.B. in der beachtlichen Quali- tätsverbesserung von Rheinuferfiltrat gegenüber dem ungefilterten Rheinwasser; Rheinuferfiltrat werde in verschiedenen Waserwerken zur Trinkwasserversorgung genutzt. Hinzu komme die für den Abbau von Schadstoffen äußerst wirksame, hier bis zu 3 m mächtige Hochflutlehmdecke, die den Grundwasserleiter bedecke und ihn vor Schadstoffeinträgen schütze. Zudem gebe es einen direkten Eintrag von Schad- stoffen (Verwehung) aus der Umgebung der Abgrabung, z.B. aus den landwirtschaft- lich genutzten Flächen (Nährstoffträger und Pestizide). Darüber hinaus bestehe im- mer die Gefahr von direkten Schadstoffeinträgen durch Unfälle mit wassergefähr- denden Stoffen, auch durch den Abbaubetrieb selbst. Schließlich seien mit dem Auf- schluss des Grundwassers erhöhte Verdunstungsverluste verbunden, die eine Min- derung des Grundwasserdargebotes bedeuteten. Daher sei der Antrag auf Erweite- rung der Abgrabungsfläche abzulehnen. 5 Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 beantragte die Beigeladene bei dem Kläger die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Nassabgrabung, welche der Kläger der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. September 1999 unter Bezugnahme auf Bedingungen und Auflagen früherer Genehmigungen, soweit sie der Erweiterung nicht entgegenstehen, widerruflich und unbeschadet der Rechte Dritter bis zum 31. Juli 2000 befristet erteilte. 6 Mit Schreiben vom 30. September 1999 wies die Beklagte den Kläger für den Fall, dass er einer Firma eine Genehmigung oder Vorabgenehmigung o.ä. zur Nassabgrabung in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Niederkassel erteilen wolle, gemäß § 13 Abs. 3 LOG NRW an, dass nach der Schutzgebietsverordnung vorgeschriebene Verfahren einzuhalten und eine Genehmigung / Vorabgenehmigung o.ä. nicht zu erteilen. In seinem Antwortschreiben vom 19. Oktober 1999 führte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem aus, dass der von ihm nach § 31 WHG zu erlassende wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW Konzentrationswirkung entfalte und damit auch eine erforderliche Befreiung nach der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel beinhalte. Die fachliche Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes Köln werde nicht geteilt, da durch die Freilegung des Aquifers und die damit verbundene Mehrverdunstung nur 0,25% der gesamten Grundwasserneubildung verloren gingen. Überdies würden die befürchteten Auswir- kungen über die Luftdeposition durch die Untersuchungen des Grundwasserabstromes der bestehenden Nassauskiesung in dem vorliegenden Gutachten der U. GmbH nicht nachgewiesen. Desweiteren sei die Gefahr von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen statistisch äußerst gering. Schließlich enthalte die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln keine Ausführungen über die Auswirkungen der Abgrabungserweiterung durch den Wegfall landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie über die Prozesse in einem limnischen System und über deren Einfluss auf die Grundwasserqualität. Im Übrigen sei der von der Beklagten herangezogene § 13 Abs. 3 LOG NRW keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, weil der Kläger nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde gehandelt habe. 7 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 präzisierte die Beklagte ihre Weisung gegenüber dem Kläger gemäß §§ 9, 12 OBG NRW, §§ 136, 138 LWG NRW und ordnete an, ihr spätestens bis zum 8. Dezember 1999 von der erfolgten Rücknahme der Vorabgenehmigung zu berichten und den Antrag abschlägig zu bescheiden. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der von der Beigeladenen geführte Nachweis zur Ausräumung des durch die Wasserschutzgebietsverordnung konkretisierten Besorgnisgrundsatzes im Hinblick auf den Trinkwasserschutz nicht ausreiche. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot der Nassabgrabung nach § 9 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht vor. Im Konflikt zwischen der auf unwiderbringliche Ausnutzung einer Lagerstätte ausgerichteten Rohstoffgewinnung und der langfristigen und nachhaltigen Grundwasserentnahme zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung sei bei Anwendung des Besorgnisgrundsatzes dem vorbeugenden Gewässerschutz Vorrang vor einer nicht mehr zu reparierenden Zerstörung der schützenden Deckschichten infolge von Nassabgrabungen zu geben. In einem Aktenvermerk der Beklagten zu ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1999 vom gleichen Tag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Nassabgrabungsverbot unter anderem erlassen worden sei, weil bei Nassabgrabungen insbesondere ungefilterte Einträge von organischen und anorganischen Schadstoffen (mit unter anderem erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder krebserzeugenden Wirkungen) aus der Luft direkt oder indi- rekt über Niederschläge in das Grundwasser, Belastungen des Grundwassers durch mikrobielle Verunreinigungen sowie Qualitätsminderungen durch allmähliche Erhöhung des Trophiegrades infolge von Nährstoffeinträgen zu besorgen seien. Dies könne auch nicht durch Auflagen im Hinblick auf während oder nach der Abgrabung zu ergreifende Maßnahmen verhindert werden. Grenzwertbezogene Betrachtungen über zulässige und unzulässige Stoffeinträge im Rohwasser eines Trinkwassereinzugsgebietes entsprächen nicht dem Minimierungsgebot des vorbeugenden Gewässerschutzes, weil die Grenzwerte aufgrund toxikologischer, aufbereitungstechnischer und chemisch-physikalischer Randbedingungen der Trinkwasserversorgung eingeführt worden seien, nicht aber der Beurteilung von Akkumulations- und Depoteffekten in Böden dienten. Ausschlaggebend sei die potentielle Grundwassergefährdung infolge Akkumulation und synergistischen Wirkungsweisen von laufend eingetragenen gewässerschädlichen Verunreinigungen auch kleinster Konzentrationen. Bei den über viele Jahre bzw. Jahrzehnten ablaufenden Prozessen einer möglichen Schadstoffanreicherung gebe eine Mo- mentaufnahme von Schadstoffen in der Luft oder einem See - wie sie im Gutachten der U. GmbH vorgenommen werde - keinen Hinweis auf mögliche Langzeiteffekte. Erst recht würden Einträge aus nicht auszuschließenden radioaktiven Unfällen nicht berücksichtigt. 8 Gegen die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass der von der Beigeladenen durch das Gutachten der U. GmbH geführte Nachweis der Unbedenklichkeit der Abgrabung als ausrei- chend dafür angesehen werde, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht zu besorgen sei. Da sonstige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abgrabungserweiterung nicht erkennbar seien, lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem in der Wasserschutzgebietsverordnung generell ausgesprochenen Verbot der Nassabgrabung vor. Demgegenüber werde von der Beklagten die Rückhaltewirkung des Seesediments im Falle einer Nassabgrabung unterschätzt. 9 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 als unbegründet zurück und ordnete im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Weisung vom 3. Dezember 1999 an. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Gründen der Weisung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese ihre Rechtsgrundlage in § 138 LWG NRW, §§ 1, 3, 9, 12 OBG NRW habe. Als zuständige Aufsichtsbehörde habe die Beklagte die Weisung erteilt, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Die von dem Kläger erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns der weiteren Nassabgrabung durch die Beigeladene sei rechtswidrig, weil im Planfeststellungsverfahren wegen des zwingenden Versagungsgrundes des Nassabgrabungsverbotes in der Zone III B gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel sowie der Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 9 der Verordnung nicht mit einer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu rechnen sei. 10 Am 3. März 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 aufzuheben. 11 Am 29. März 2000 beantragte der Kläger bei der erkennenden Kammer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Mit Beschluss vom 29. Juni 2000 - 14 L 749/00 - stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, wieder her und lehnte den Antrag des Klägers im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits deshalb teilweise begründet, weil die im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2000 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht begründet worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 9a Abs. 1 WHG nicht gegeben seien. Denn die Beigeladene habe sich weder für den Fall, dass die Abgrabung letztlich nicht genehmigt werde, verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen, noch könne im Planfeststellungsverfahren mit einer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen gerechnet werden. 12 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass die im Ermessen der Beklagten stehende Weisung den Erfordernissen einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung und Tatsachenberücksichtigung nicht entspreche. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Wasserschutzzone III B in § 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel sei nichtig, weil die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG für die vorliegend betroffenen Grundstücke bei Erlass der Verordnung nicht erfüllt gewesen und von der Beklagten als Verordnungsgeberin bis heute nicht nachgewiesen seien. So habe schon die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 11. September 1990 - 14 K 3272/88 - festgestellt, dass das dem Verord- nungserlass zugrunde liegende Schutzzonengutachten des Dr. U. vom 11. Juli 1975 nebst Nachträgen vom 12. Dezember 1975 und vom 6. September 1978 zwar von einer durch das Wasserwerk Niederkassel geförderten Wassermenge i.H.v. 4,55 Mio. cbm/a ausgegangen sei, die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 25. Juli 1986 lediglich die bis zum Jahr 2005 befristete Grundwasserentnahme i.H.v. 3,0 Mio. cbm/a bewilligt habe; aktuelle Trinkwasserbedarfsprognosen ermittelten sogar nur einen Bedarf von 2,6 bis 2,8 Mio. cbm/a. Darüber hinaus weise das von dem Staatlichen Umweltamt Köln in Auftrag gegebene hydrogeologische Gutachten für die Neuausweisung von Grundwasserschutzzonen für das Wasserwerk Niederkassel vom Büro Prof. Dr. M. aus Februar 2001 - wie auch das U. in seinen Stellungnahmen vom 29. August und 3. Dezember 2001 festgestellt habe - erhebliche Mängel auf; insbesondere liege dem Gutachten nur eine stationäre Betrachtung zugrunde, die die Hochwasserstände des Rheins nicht angemessen berücksichtige. Demgegenüber ergebe sich aus einer von der F. GmbH im Auftrag der Stadt Niederkassel im August 2001 durchgeführten instationären Modellrechnung, die aus einer von der gleichen Firma im Auftrag des Klägers in Zusammenhang mit einem anderen Nassabgrabungsvorhaben im Oktober 2000 durchgefürten instationären Modellrechnung hervorgegangen sei, dass die von der Beigeladenen beantragte Nassabgrabung allenfalls im äußeren Randbereich des Einzugsgebietes des Wasserwerks Niederkassel liege. Daneben sei das Nassabgrabungsverbot in § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel unverhältnismäßig i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG und damit nichtig. So habe schon die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 11. September 1990 - 14 K 3272/88 - bemängelt, dass dem Verbot keine eigenständige gutachterliche Untersu- chung zugrunde liege, die dieses im Hinblick auf das für die Trinkwassergewinnung ausgehende Gefährdungspotential rechtfertigte. Auch in der Zwischenzeit sei eine solche Untersuchung nicht erfolgt, obwohl das DVGW-Arbeits-blatt W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grund-wasser, Stand: Februar 1995 im Gegensatz zur Fassung von Februar 1975 keine Empfehlungen mehr für Verbote in der Wasserschutzzone III B ausspreche, sondern auf die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Wasserschutzgebietes im Einzelfall abstelle. Außerdem gehe Abschnitt 4.1.1.11 des aktuellen DVGW-Arbeitsblattes W 101 davon aus, dass Nassabgrabungen in der Wasserschutzzone III B durchaus nicht ausnahmslos eine Gefährdung des Grundwassers darstellten, sondern dies nur dann der Fall sei, wenn keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden könne. Ferner beruhten die Feststellungen in dem Gutachten der U. GmbH vom 24. Februar 1998 auf allgemein gültigen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen sowie detaillierten Einzelfalluntersuchungen und nicht bloß auf einer Momentaufnahme. Zudem beruft sich der Kläger auf eine Stellungnahme der U. GmbH vom 26. September 2000 zur Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 31. März 2000 und dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. Juni 2000 - 14 L 749/00 -. In diesem Ergänzungsgutachten würden die vorgebrachten fachtechnischen Einwände im Hinblick auf die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten, die Deposition luftgetragener organischer Schadstoffe in das Abgrabungsgewässer, die Grundwassergefährdung durch Unfälle beim Kiesabbau und in den nahegelegenen chemischen Industrieanlagen sowie die Mehrverdunstung im Bereich offener Wasserflächen widerlegt. Überdies beruft sich der Kläger auf ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. K. vom 14. November 2000, welches zu der zusammenfassenden Bewertung gelangt, dass nach den vorliegenden Gutachten, einer kritischen Einschätzung der Verhältnisse vor Ort, dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Vorgaben des WHG keine Gefährdung des Grundwassers und insbesondere der Trinkwassergewinnungsanla- ge Niederkassel durch die geplante Nassabgrabung möglich sei. Schließlich legt der Kläger ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten "Bewertung der Belastungspotentiale für den abstromigen Grundwasserleiter durch die Erweiterung des N. Baggersees (Gemarkung C. )" vom Büro H. in T. aus November 2001 vor. Dieses Gutachten kommt zu der zusammenfassenden Bewertung, dass mit der Seeerweiterung keine Erhöhung der Risikopotentiale für den abstromigen Grundwasserleiter verbunden seien; von entscheidender Bedeutung sei die langfristige Sicherung der Wasserqualität des Baggersees selbst, die durch die in Aussicht genommene Erweiterung nicht negativ verändert werde. Auf der Basis des Gutachtens habe der Kläger dann unter dem 20. März 2003 den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung der Nassauskiesung des N. Sees vorgelegt, welcher unter Ziff. I. 11. u. 12. umfangreiche Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft allgemein sowie zur Überwachung der Baggersee- und Grundwasserqualität enthalte. 13 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die an ihn gerichtete Weisung, die Befreiung vom Verbot der Nassabgrabung gemäß § 9 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel nicht zu erteilen, aus den bekannten Gründen aufrecht erhalte. Auch die Stellungnahme der U. GmbH vom 26. September 2000 und die bislang vorliegende instationäre Modellrechnung der F. GmbH änderten an der Auffassung und der Weisung der Beklagten nichts. Die instationäre Modellrechnung weise gravierende Mängel auf; hinsichtlich der näheren Einzelheiten werde auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 27. November 2000 verwiesen. Der dagegen von dem Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2001 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten bislang nicht beschieden. 14 Mit Erklärungen vom 17. Januar 2001 und 8. Juli 2003 haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger in der Verfügung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 angewiesen wird, die bis zum 31. Juli 2000 befristete Zulassung des vorzeitigen Beginns zurückzunehmen. 15 Am 7. Juli 2003 hat der Kläger seine Klage um die Aufhebung der Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 erweitert und beantragt nunmehr sinngemäß, 16 die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als der Kläger darin angewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, sowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen und unter Berufung auf weitere Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 16. März, 20. August und 14. November 2001 vor, dass sich das Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. streng an die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 101 in der Fassung von Februar 1995 gehalten habe, insbesondere seien die Rhein-Hochwasserstände, die zu kurzfristigen Änderungen der Grundwasserfließrichtung vom Rhein in Richtung auf das Wasserwerk Niederkassel geführt hätten, nur eingeschränkt in Form eines Sicherheitszuschlages berücksichtigt worden. Mit Änderungsverordnung vom 5. März 2002 zur Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel sei dann eine Verkleinerung des Wasserschutzgebietes um die nach dem Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. herausfallenden Bereiche erfolgt. Danach liege der Bereich des N. Sees und der geplanten Abgrabungserweiterung allerdings weiterhin deutlich innerhalb des Einzugsgebietes des Wasserwerkes Niederkassel und damit innerhalb der Zone III B des Wasserschutzgebietes. Entgegen dem Gutachten von Prof. Dr. K. finde auch ein ungehinderter Austausch zwischen dem Wasser im N. See und dem Grundwasser statt; dies hätten Ablesungen von Grundwassermessstellen in der Nähe des Sees sowie eines Lattenpegels im See ergeben. Ferner solle die Wasserschutzzone III nach Abschnitt 4.1 des aktuellen DVGW-Arbeitsblattes W 101 Schutz vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Hinsichtlich dieser Beeinträchtigungen könnten jedoch bei Nassabgrabungen auch auf einer längeren Fließstrecke zur Trink- wassergewinnungsanlage keine ausreichenden und dauerhaften Sicherungen zum Schutz des Grundwassers i.S.d. Abschnitts 4.1.1.11 des DVGW-Ar-beitsblattes W 101 in der aktuellen Fassung vorgenommen werden. Schließlich kämen allen Vorkehrungen zum Trotz regelmäßig Störfälle in chemischen Großbetrieben - wie z.B. der Brand in der Shell-Raffinerie in Wesseling - vor; zudem bestehe die Gefahr von Schiffsunfällen auf dem Rhein auf der Höhe von Niederkassel. 20 Die Beigeladene beantragt ebenfalls sinngemäß, 21 die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als der Kläger darin angewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, sowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 aufzuheben. 22 Sie trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens und des Vorbringens des Klägers, auf das sie sich beruft, im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen in dem Gutachten "Wasserwirtschaftliche Beurteilung von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten" der C. GmbH aus Ende 1997 / Anfang 1998, auf welchen die fachtechnischen Ausführungen der Beklagten überwiegend beruhten, lediglich aus allgemeinen Überlegungen ohne jegliche Untersuchung vor Ort abgeleitet sowie im Wesentlichen unrichtig seien, da sie den neuesten fachtechnischen Kenntnisstand - vor allem die Erkenntnise des Projekts "Konfliktarme Baggerseen (KaBa)" in Baden-Württemberg - nicht berücksichtigten und in hohem Maße politisch beeinflusst seien. Darüber hinaus seien die von dem Staatlichen Umweltamt Köln zitierten Untersuchungen des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 1991 lediglich für Regenwasser in Waldgebieten angestellt worden und inzwischen auch überholt. Weiterhin werde bei Schiffsunfällen auf dem Rhein das dem Brunnen 1 des Wasserwerks Niederkassel zuströmende Rheinufer- bzw. - infiltrat ohnehin Schadstoffe in das Grundwasser eintragen. Überdies sei aus in den USA durchgeführten Untersuchungen eindeutig ableitbar, dass eine Fließzeit von 130 Tagen bei einer Fließgeschwindigkeit von 184 m in 50 Tagen (= 3,68 m/d) ausreiche, um selbst die Konzentration eines bei einem größeren Explosionsereignis anfallenden Spaltgemisches soweit abzubauen, dass seine maximale Konzentration nach den in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerten unterschritten werde und der im Grundwasser verbleibende Rest radioaktiver Strahler nicht mehr als schädlich anzusehen sei. Um vom N. See in den Bereich der Fassungen des Wasserwerks Niederkassel zu gelangen, benötige ein Wasserteilchen bei einer Fließgeschwindigkeit von etwa 3 m/d jedoch ca. vier Jahre. Davon abgesehen erscheine eine Kontamination des Grundwassers mit radioaktiven Stoffen in höchstem Maße unwahrscheinlich. Schließlich lasse sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des OVG NRW vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - für das vorliegende Verfahren nichts herleiten; insbesondere habe dem dortigen Verfahren ein Nassabgrabungsvorhaben in der Schutzzone III A zugrunde gelegen. 23 In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 sind Herr S. vom Technologiezentrum Wasser in L. und Herr C. informatorisch angehört worden; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 14 L 749/00 und 14 K 2369/03 sowie auf den Inhalt der Beiakten in allen drei Verfahren Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Zustimmung der Beigeladenen hierzu ist zwar nicht erforderlich, 27 vgl. Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., 2003, § 161, Rdnr. 14 m.w.N. in Fn. 18, 28 gleichwohl aber mit am 12. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 erfolgt. 29 Im Übrigen ist die Klageänderung des Klägers in der Form der Klageerweiterung auf das Begehren, auch die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 aufzuheben, gemäß § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, weil sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 in diese Änderung eingewilligt haben. 30 Die so geänderte, noch anhängige Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Soweit sie gegen die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, gerichtet ist, wird auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 29. Juni 2000 - 14 L 749/00 - verwiesen. Soweit die Klage gegen das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 4. Dezember 2000 gerichtet ist, stellt dieses zunächst einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar. Insbesondere kommt diesem Schreiben auch Regelungswirkung zu, da ausweislich seines Wortlautes eine neue Sachentscheidung in Kenntnis der Stellungnahme der U. GmbH vom 26. September 2000 und der instationären Modellrechnung der F. GmbH getroffen wurde; dass die Entscheidung im gleichen Sinne wie die vorherige Weisung ausgefallen ist, ändert hieran nichts. 31 Vgl. hierzu: Kopp / Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 35, Rdnr. 55 m.w.N. 32 Dabei ist die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 - trotz ihres teilweise andersklingenden Wortlauts ("... die Befreiung vom Verbot der Nassabgrabung gemäß § 9 der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel nicht zu erteilen ...") - dahingehend (umfassend) auszulegen, dass sie darauf gerichtet ist, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen. Hierfür spricht zum einen der übrige Wortlaut des Schreibens ("... teile ich Ihnen mit, dass ich meine an Sie gerichtete Weisung, ... , aus den Ihnen bekannten Gründen aufrecht erhalte."). Zum anderen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre frühere Weisung an den Kläger, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, auf das Nassabgrabungsverbot sowie das Nicht-Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung Niederkassel maßgeblich gestützt hat. Die Klage gegen die so verstandene Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 u. 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den mit Schreiben vom 9. Januar 2001 ein- gelegten Widerspruch des Klägers gegen diese Weisung ohne zureichenden Grund bislang sachlich nicht entschieden hat. Zudem ist der Widerspruch des Klägers auch nicht verfristet, weil für die Einlegung dieses Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt, da das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 4. Dezember 2000 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. 33 Die danach zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000, soweit der Kläger darin angewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, sowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 sind rechtswidrig und der Kläger ist dadurch in seinem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 78 Abs. 1 u. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Dabei ist der gerichtlichen Überprüfung des (noch) angefochtenen Teils der Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zugrunde zu legen. 35 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss v. 16.03.1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 502f. m.w.N. 36 Demgegenüber ist für die gerichtliche Beurteilung der Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 abzustellen, weil es bei der Beurteilung eines belastenden Verwaltungsakts von der Art der hier vorliegenden Weisung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt und das Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO nicht beendet ist, da die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage zwar zulässig ist, die Fortführung des Vorverfahrens aber nicht ausschließt. Außerdem ist die Behörde - regelmäßig - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Erlass eines Widerspruchsbescheides und insbesondere verpflichtet, Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach dem Erlass der Erstverfügung während der Dauer des Vorverfahrens eintreten, zu berücksichtigen; diese eigene Pflicht und, sofern sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen ändert, das sich daraus ergebende Recht des Betroffenen kann die Behörde jedoch nicht dadurch - noch dazu rückwirkend - beseitigen, dass sie es pflichtwidrig unterlässt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. 37 So auch: OVG Hamburg, Beschluss v. 06.12.1996 - Bs VI 104/96 -, NJW 1997, S. 3111 (3112); VGH Kassel, Urteil v. 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, NVwZ-RR 1993, S. 432 (435). 38 Rechtsgrundlage für die Verfügung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000, soweit der Kläger darin angewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, sowie für die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 sind §§ 136, 138, 139 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW). Nach diesen Vorschriften kann die Beklagte als obere Wasserbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Sonderaufsicht an den Kläger als untere Wasserbehörde Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der sonderordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Planfeststellung eines privatnützigen Gewässeraus-baus, wenn durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer entsteht, gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.V.m. §§ 100 - 104 LWG, für welche der Kläger gemäß § 140 Abs. 1 LWG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) u. III. Lfd. Nr. 20.1.19 der Anlage zur ZustVOtU i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG NRW) im Benehmen mit dem Staatlichen Umweltamt Köln sachlich zuständig ist. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens für ein privatnütziges Nassabgrabungsvorhaben hat der Kläger zunächst auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob sich aus den materiellen Rechtsnormen, die die aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfest- stellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwVfG NRW ersetzten, sonst erforderlichen anderen behördlichen Entscheidungen regeln, zwingende Versa- gungsgründe für das Nassabgrabungsvorhaben ergeben, oder ob sonstiges zwingendes materielles Recht dem Vorhaben entgegensteht. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird die zweite Stufe des Planfeststellungsverfahrens in Form der planerischen Abwägung erreicht. 39 Vgl. hierzu: Kopp / Ramsauer, a.a.O., § 75, Rdnr. 7ff.; OVG NRW, Urteil v. 01.10.2001 - 20 A 1945/99 -, S. 26 UA. 40 Zur Sicherung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung des Klägers als Planfeststellungsbehörde waren die angefochtenen Wisungen der Beklagten nicht erforderlich. Erteilt die Beklagte als Aufsichtsbehörde im laufenden Verfahren dem Kläger als zu- ständiger Planfeststellungsbehörde die Weisung, eine das Verfahren beendende negative Sachentscheidung zu erlasssen, weil dem Vorhaben zwingendes materielles Recht entgegensteht, ist die Weisung rechtswidrig, wenn die entgegenstehenden Vorschriften unwirksam sind oder die Weisung den an sie zu stellenden formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht genügt und ein solcher Fehler beachtlich ist. Insbesondere muss die Weisung, da sie gemäß § 9 Abs. 1 OBG NRW im Ermessen der Aufsichtsbehörde steht, den Erfordernissen einer vollständigen Sachaufklärung und Tatsachenberücksichtigung nach § 72 Abs. 1 i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG NRW dahingehend entsprechen, dass sich der schärfstmögliche Weisungsinhalt, den Planfeststellungsantrag (sachlich) negativ zu bescheiden, als einzig rechtmäßig im Sinne einer Ermessensreduzierung auf "Null" darstellt. 41 Vorliegend erweist sich sowohl die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 als auch die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als rechtswidrig. Denn zum einen ist jedenfalls das Nassabgrabungsverbot in der Schutzzone III B gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Niederkassel der Stadt Niederkassel (Rhein-Sieg-Kreis) vom 30. September 1983 (Wasser-schutzgebietsverordnung Niederkassel - WSGVONK83), welches sowohl in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 geltenden Fassung der Änderungsverordnungen vom 9. April 1993 und 4. Februar 1999 (WSGVONK99) als auch in der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 geltenden Fassung der Änderungsverordnungen vom 9. April 1993, 4. Februar 1999 und 5. März 2002 (WSGVONK02) enthalten ist, unwirksam. Zum anderen kann weder bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob bezüglich des Nassabgrabungsvorhabens der Beigeladenen eine Besorgnis i.S.d. § 34 WHG, der als zwingender materieller Prüfungsmaßstab im Falle der Unwirksamkeit eines Verbotes in einer Trinkwasserschutzverordnung zur Anwen- dung gelangt, besteht oder nicht; insoweit hätte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte bzw. den Kläger nach Weisung der Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG NRW bedurft. 42 Zunächst erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob die Einbeziehung der Grundstücke, auf die sich das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen erstreckt, in die Wasserschutzzone III B gemäß § 2 WSGVONK99 den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG entspricht. Nach dieser Vorschrift können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dabei gilt die Einschränkung der Erforderlichkeit für das Wohl der Allgemeinheit nicht nur für die Festsetzung des Schutzgebietes als solche, sondern auch für die Einbeziehung jedes einzelnen Grundstücks in das Wasserschutzgebiet und unterliegt tatsächlich und rechtlich der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. 43 Vgl. hierzu: Czychowski, Kommentar zum WHG, 7. Aufl., 1998, § 19, Rdnr. 6 m.w.N.; Gößl, in: Sieder - Zeitler - Dahme, Kommentar zum WHG, Loseblatt, Stand: 01.09.2002, § 19, Rdnr. 2b, 5 u. 20 m.w.N. 44 Ferner ist die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiets (und der einzelnen Schutzzonen) grundsätzlich nach dem gesamten Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage unter Annahme maximaler Ausnutzung des bewilligten Wasserrechts vorzunehmen. Dies ergab sich bereits aus Abschnitt 4.1 des DVGW-Arbeitsblattes W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser, Stand: Februar 1975 und folgt nunmehr aus den Abschnitten 2, 3.1 u. 3.2 des Arbeitsblattes, Stand: Februar 1995. Beide Arbeitsblattfassungen wurden bzw. werden von der Beklagten nach Angabe ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 in ständiger Verwaltungspraxis angewandt. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des OVG NRW, 45 Urteil v. 19.10.1995 - 20 A 2087/91 -, S. 20ff. UA., 46 wonach zur Ermittlung des Einzugsbereichs einer Trinkwassergewinnungsanlage im Rahmen der räumlichen Abgrenzung eines Wasseerschutzgebietes an das höchstzulässige Maß der im Wasserrecht bewilligten Grundwasserentnahme anzuknüpfen ist, sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände im Sinne einer unzulässigen Bewilligung auf Vorrat (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG) vorliegen. Hier hat Herr Dr. U. in seinem geohydrologischen Gutachten vom 11. Juli 1975 sowie in den Nachträgen vom 12. Dezember 1975 und 6. September 1978 die Abgrenzung des Trinkwasserschutzgebietes, die dann in § 2 der ursprünglichen WSGVONK83 Eingang gefunden und durch die Verordnungen vom 9. April 1993 und 4. Februar 1999 keine Änderungen mehr erfahren hat, auf der Basis einer Trinkwasserfördermenge des Wasserwerks Niederkassel von 4,55 Mio. cbm/a vorgenommen, da dies der von der Stadt Niederkassel seinerzeit beantragten Fördermenge entsprach. Mit Bescheid vom 25. Juli 1986 hat dann jedoch die Beklagte der Stadt Niederkassel eine bis zum Jahr 2005 befristete Grundwasser- entnahme von nur maximal 3,00 Mio. cbm/a bewilligt. Gleichzeitig hätte die Beklagte als Verordnungsgeberin aber nach den oben aufgezeigten Grundsätzen die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen erneut durchführen müssen, weil davon auszugehen ist, dass sich mit der Verringerung der jährlichen Trinkwasserfördermenge um etwa ein Drittel auch das Einzugsgebiet der Fassungsanlage erheblich verkleinert. 47 Vgl. zur WSGVONK83 schon: VG Köln, Urteil v. 11.09.1990 - 14 K 3272/88 -, S. 15ff. UA, sowie allgemein zur Pflicht des Verordnungsgebers, von Amts wegen zu überprüfen, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Anpassung der Verordnung erforderlich ist: VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, S. 638 (641f.). 48 Eine derartige Überprüfung hatte die Beklagte als Verordnungsgeberin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 - trotz des eindeutigen Hinweises der erkennden Kammer in ihrem zuvor zitierten Urteil - allerdings (noch) nicht durchgeführt. Erst in dem vom Büro Prof. Dr. M. im Auftrag des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) im Februar 2001 erstellten hydrogeologischen Gutachten für die Ausweisung von Grundwasserschutzzonen für das Wasserwerk Niederkassel ist eine erneute Schutzzonenabgrenzung anhand des (immer noch) geltenden Wasserrechts erfolgt. Dies führte dann zur Verkleinerung des in § 2 WSGVONK99 festgesetzten Wasserschutzgebietes, indem durch die am 3. April 2002 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 5. März 2002 ein § 2a eingefügt wurde, der die Teilbereiche, die nach dem Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. nicht mehr in das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Niederkassel fallen, aus dem bislang festgesetzten Schutzgebiet herausnimmt. Auch nach §§ 2, 2a WSGVONK02 liegen die das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen betreffenden Grundstücke zwar in der Wasserschutzzone III B. Jedoch hat Herr S. vom Technologiezentrum Wasser (U. ) L. gegen das Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 erhebliche Einwendungen vorgebracht. Nach der für die erkennende Kammer zumindest nachvollziehbar begründeten Ansicht von Herrn S. hätte die Ermittlung des Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlage Niederkassel aufgrund des erheblichen Einflusses der sehr unterschiedlichen Rheinwasserstände auf Menge und Strömungsverhältnisse des Grundwassers nämlich mittels eines instationären Modells sachgerechter als mit Hilfe einer stationären Betrachtung - wie sie im Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. erfolgt ist - vorgenommen werden können, zumal vorliegend die Daten für ein entsprechendes instationäres Modell bereits vorhanden waren. Überdies sind in dem Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. lediglich fünf Rheinniedrigwasserstände und ein Rheinmittelwasserstand vollständig, die Rheinhochwasserstände vom 18. Oktober 1993 und 26. Oktober 1998 sowie der Rheinmittelwasserstand vom 28. Oktober 1996 aber nur eingeschränkt in Form eines Sicherheitszuschlages berücksichtigt worden. Demgegenüber heisst es allerdings in Abschnitt 3.2 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 in der aktuellen Fassung von Februar 1995, dass bei stark schwankenden Grundwasserständen die zur Bemessung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Eckdaten für niedrige und hohe Grundwasserstände sowie für wechselnde Anströmrichtungen zu berechnen sind; im Übrigen gibt das Arbeitsblatt eine bestimmte Methode zur Ermittlung des Einzugsgebietes einer Trinkwassergewinnungsanlage nicht vor. Ob allerdings nach Durchführung einer instationären Modellrechnung unter Zugrundelegung des aktuell geltenden Wasserrechts von maximal 3,00 Mio. cbm/a aus Brunnen 1 und 2 zusammen sowie unter Berücksichtigung niedriger und hoher Rhein- und damit Grundwasserstände sowie daraus folgender wechselnder Anströmrichtungen die das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen betreffenden Grundstücke innerhalb oder außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage Niederkassel und somit der Wasserschutzzone III B liegen, konnte auch Herr S. in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Denn zum einen geht die von Herrn S. im Auftrag der Stadt Niederkassel bereits durchgeführte instationäre Modellrechnung, die auf sieben verschiedenen Startzeitpunkten von Wasserteilchen beruht und für deren weiteren Fließverlauf die von 1984 bis 1998 jeweils in einem Abstand von drei Tagen gemessenen Grundwasserstände berücksichtigt, von einem Wasserrecht von insgesamt 3,15 Mio. cbm/a für Brunnen 2 und 3 (sechs Startzeitpunkte) bzw. Brunnen 1 und 3 (ein Startzeitpunkt) der Trinkwassergewinnungsanlage Niederkassel aus. Zum anderen enden die von Herrn S. errechneten instationären Bahnlinien bereits am nord- westlichen Ufer des N. Sees; dabei erscheint ein Erreichen der das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen betreffenden Grundstücke am südöst- lichen Ufer des N. Sees nach Berechnung des weiteren Bahnlinienverlaufs zwar möglich, jedoch nicht hinreichend sicher. Dessen ungeachtet hält die Beklagte selbst in einem Aktenvermerk vom 22. November 2000 ein neues Wasserrecht für die Stadt Niederkassel bis zum Jahr 2020 von maximal 2,7 Mio. cbm/a aus Brunnen 1, 2 und 3 zusammen für realistisch. 49 Letztlich kann die Frage, ob die Einbeziehung der Grundstücke, auf die sich das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen erstreckt, in die Wasserschutzzone III B gemäß § 2 WSGVONK99 bzw. §§ 2, 2a WSGVONK02 den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG entspricht, jedoch dahinstehen, weil jedenfalls das Nassabgra- bungsverbot in der Schutzzone III B gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 WSGVONK99 bzw. WSGVONK02 nicht den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG genügt und daher unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Dabei gilt die Einschränkung der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 WHG auf das für das Wohl der Allgemeinheit Erforderliche auch für die Verbote und Zulassungsbeschränkungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, da der Wortlaut des § 19 Abs. 2 WHG ("In den Wasserschutzgebieten ...") auf den des § 19 Abs. 1 WHG ("... können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.") Bezug nimmt. Zugleich folgt aus dem zuvor zitierten Wortlaut des § 19 Abs. 2 WHG, dass die Anordungen nach Satz 1 Nr. 1 räumlich auf die jeweils betroffene Wasserschutzzone bezogen sein müssen. 50 Vgl. hierzu: Czychowski, a.a.O., § 19 WHG, Rdnr. 6, 38 u. 48 m.w.N.; Gößl, a.a.O., § 19 WHG, Rdnr. 2b, 5, 20 u. 24 m.w.N. 51 Vorliegend hat die Beklagte als Verordnungsgeberin den zur Annahme der Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbots in der Schutzzone III B gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 WSGVONK99 bzw. WSGVONK02 maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und daher den für die Ermessensentscheidung notwendigen Abwägungsvorgang nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn sie hat das für die Entscheidung in Frage kommende Abwägungsmaterial nicht vollständig und zutreffend ermittelt und damit ein sachentsprechendes Gewichten sowie normgerechtes, auf gerechten Ausgleich bedachtes Abwägen verhindert. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes für das Wohl der Allgemeinheit fehlt es nämlich an fachkundigen Untersuchungen und entsprechend hinreichend substantiierten naturwissenschaftlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der vorliegend betroffenen Schutzzone III B. Dies wird aber nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten - RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW v. 25.04.1975 - III A 2 - 605/7 - 8169/2 - (VV) verlangt. Diese VV ist auch noch in Kraft und wird von der Beklagten nach Angabe ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 - mit Ausnahme der Inkorporation der DVGW-Arbeitsblätter von Februar 1975 in Nr. 7.1 u. 7.5, die als dynamische Verweisung verstanden werden - in ständiger Verwaltungspraxis angewandt. Die notwendigen fachkundigen Untersuchungen und naturwissenschaftlichen Feststellungen, die in Abschnitt 4.2 des DVGW- Arbeitsblattes W 101, Stand: Februar 1975 bzw. Abschnitt 3.1 des DVGW- Arbeitsblattes W 101, Stand: Februar 1995 im Einzelnen aufgelistet sind, sowie die anschließende Aufstellung der Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Genehmigungspflichten (Vorschlag der Schutzbestimmungen als Bestandteil der Planunterlagen i.S.d. Nr. 8.2.1 lit. h) VV) kann der Verordnungsgeber gemäß Nr. 6 i.V.m. Nr. 8.2.2 VV entweder dem Staatlichen Umweltamt (insoweit Rechtsnachfolger des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft - StAWA) oder einzelnen Sachverständigen - z.B. Ingenieurbüros - übertragen. 52 Hier hatte die Beklagte als Verordnungsgeberin ursprünglich den Sachverständigen Dr. U. mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut, der in seinem geohydrologischen Gutachten vom 11. Juli 1975 nebst Nachträgen vom 12. Dezember 1975 und 6. September 1978 für Nassabgrabungen in der Schutzzone III B weder ein Verbot noch eine Genehmigungspflicht vorgeschlagen hat; lediglich für die Schutzzone III A wurde der Vorschlag einer Genehmigungspflicht von Erdaufschlüssen und Bohrungen unterbreitet. Dies entsprach - jedenfalls für die Schutzzone III B - auch den Abschnitten 5.1.1 u. 5.1.2 lit. p) des DVGW- Arbeitsblattes W 101 in der Fassung von Februar 1975. Danach sind in der Zone III A, nicht aber in der Zone III B, gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine aus- reichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann. Der spätere Änderungsvorschlag des StAWA vom 27. Juli 1982, auf- grund dessen die Beklagte als Verordnungsgeberin dann ein Nassabgrabungsverbot in der Schutzzone III B in § 4 Abs. 2 Nr. 7 WSGVONK83 aufgenommen hat, erfüllt die oben genannten fachlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil er ohne jegliche Begründung abgegeben wurde. Im Übrigen hat auch die Beklagte die Übernahme des Vorschlags in die Endfassung der WSGVONK83 nicht näher begründet. 53 Vgl. insoweit schon: VG Köln, Urteil v. 11.09.1990 - 14 K 3272/88 -, S. 18ff. UA. 54 Auch in der mündlichen Verhandlung in dem zuvor zitierten Verfahren der erkennenden Kammer haben die Vertreter der Beklagten und des StAWA hierfür keine fachlich hinreichend substantiierte, auf die vorliegend betroffene Schutzzone III B bezogene Begründung (nachträglich) abgegeben. 55 Unabhängig von der Frage, ob eine wegen nicht ausreichender Sachverhaltsaufklärung und damit fehlerhafter Abwägung teilunwirksame Verordnung überhaupt nachträglich durch neue Gutachten und Erklärungen bezüglich des unwirksamen Teils rechtmäßig und damit wirksam werden kann, ist eine fachliche Begründung des Nassabgrabungsverbots in der Schutzzone III B durch die Neufassung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 im Februar 1995 auch nicht entbehrlich geworden. Nach dessen Abschnitt 4.1.1.11 stellen in der Zone III B Gefährdungen dar: Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Nassabgrabungen in der Schutzzone III B zwingend zu verbieten sind. Dabei ist nämlich zum einen zu beachten, dass sich der letzte Halbsatz - anders als die Beklagte meint - sprachlich auf alle drei zuvor genannten Varianten bezieht, weil dieser Halbsatz kumulativ an das Hilfszeitwort "wird" anknüpft, welches alle drei vorhergehenden Varianten erfasst. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, dass der letzte Halbsatz sich bloß auf die dritte Variante bezieht, müsste sowohl nach dem Perfektpartizip "aufgedeckt" als auch nach dem Perfektpartizip "freigelegt" das Hilfszeitwort "wird" folgen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des OVG NRW, 56 Urteile v. 01.10.2001 - 20 A 1945/99 -, S. 70 UA, und v. 01.02.1996 - 20 A 4019/92 -, S. 21 UA. 57 wonach in Nr. 4.1.1.11 die Möglichkeit, den Gefährdungen von Erd- bzw. Grundwasseraufschlüssen ausreichend und dauerhaft durch besondere Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sicher zu begegnen, für die - erst in größerer Entfernung von den Brunnen beginnende - Schutzzone III B anerkannt ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 4.1.1 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 in der Fassung von Februar 1995 lediglich Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge auflistet, die in der Zone III B "Gefährdungen darstellen", während es in Abschnitt 5.1.1 der Fassung des Arbeitsblattes von Februar 1975 - insoweit schärfer formuliert - heisst, dass in der Zone III B "gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem" die dann im Einzelnen aufgezählten Einrichtungen, Vorgänge, Nutzungen und sonstigen Handlungen sind. Darüber hinaus ist zu Beginn des Abschnitts 4 der Arbeitsblattfassung von Februar 1995 ausgeführt, dass die folgende Auflistung von gefährlichen Handlungen, Einrichtungen und Vorgängen in den Schutzzonen "Hinweise für Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen im Wasserschutzgebiet" gibt; es ist somit "ein Ermessensspielraum bei der Formulierung der Schutzgebietsverordnungen" gegeben, so dass "je nach dem na- türlichen Schutzpotential des Untergrundes von den nachfolgenden Empfehlungen abgewichen werden" kann. Schließlich heisst es im Vorwort des Arbeitsblattes von Februar 1995: "Die Richtlinie darf in keinem Fall pauschal angewandt werden. Das Wasserschutzgebiet muss den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend differenziert und modifiziert werden. Demnach muss jedes Wasserschutzgebiet nach den geologischen und hydrologischen Gegebenheiten, den Vorbelastungen, Belastungstrends und Sanierungserfordernissen betrachtet und die Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden." Hierdurch macht die Richtlinie deutlich, dass von Nassabgrabungen in der Wasserschutzzone III B zwar abstrakte Gefährdungsmomente ausgehen können, diese jedoch immer auf die speziellen örtlichen Verhältnisse hin zu überprüfen sind. 58 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen - vor allem des oben ausgelegten letzten Halbsatzes in Ziffer 4.1.1.11 - ergibt sich auch nicht aus dem sog. Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG, 59 Beschluss v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78, ZfW 1981, S. 283ff., 60 dass Nassabgrabungen in der Wasserschutzzone III B im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG immer zwingend unter ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt im Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen sind. Das BVerfG hat in diesem Beschluss zwar ausgeführt, dass der Eigentümer eines Grundstücks keinen Rechtsanspruch auf eine Nassabgrabung auf seinem Grundstück habe, weil der Zugriff auf das Grundwasser unter dem Grundstück nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst werde; vielmehr handele es sich bei § 1a Abs. 4 WHG, demzufolge das Grundeigentum weder zu einer Gewässerbenutzung, die nach dem WHG oder den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers berechtigt, um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 61 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78, ZfW 1981, S. 283 (296). 62 Aus dem Umstand, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Rechtsanspruch des Eigentümers auf eine Nassabgrabung auf seinem Grundstück herleiten lässt, folgt jedoch nicht, dass als zulässiges Regelungsinstrument i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG neben dem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt im Ermessen der zuständigen Behörde nicht auch ein Genehmigungsvorbehalt in Betracht kommt, bei dem die Erteilung der Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde steht (sog. freie Erlaubnis). 63 Vgl. zum Regelungsinstrument der sog. freien Erlaubnis: Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr - Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. 1986, S. 454ff.; Wolff / Bachof / Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., 2000, § 46, Rdnr. 41. 64 Im Übrigen findet sich dieses Regelungsinstrument auch in § 8 - insbesondere Abs. 4 - WSGVONK02. Überdies könnte vorliegend eine Differenzierung zwischen der Erweiterung oder Änderung von rechtmäßig betriebenen Alt-Nassabgrabungen (Genehmi-gungsvorbehalt in Form einer sog. freien Erlaubnis) und Neu- Nassabgrabungen (re-pressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt im Ermessen der zuständigen Behörde) - wie sie die Beklagte als Verordnungsgeberin auch in § 3 Abs. 1 Nr. 13 u. Abs. 2 Nr. 14 der angrenzenden Wasserschutzgebietsverordnung Zündorf vom 7. Februar 1992 vorgenommen hat - erwogen werden. 65 Die demnach gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG (immer noch) notwendige Sachverhaltsaufklärung zur Abwägung der Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbots in § 4 Abs. 2 Nr. 7 WSGVONK99 bzw. WSGVONK02 unter Einstellung wasserwirtschaftlicher und technischer Erkenntnisse sowie der örtlichen Verhältnisse in der vorliegend betroffenen Schutzzone III B hat die Beklagte als Verordnungsgeberin aber bis zur Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 - ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen nachträglichen Abwägungsvorganges - nicht durchgeführt. Zunächst enthält das Gutachten vom Büro Prof. Dr. M. schon keinen Vorschlag der Schutzbestimmungen i.S.d. Nr. 8.2.1 lit. h) VV; fachliche Überlegungen, die das Nassabgrabungsverbot tragen könnten, sind erst recht nicht vorhanden. Überdies können auch die in dem vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des StUaK nicht für eine fachlich hinreichend substantiierte, auf die vorliegend betroffene Schutzzone III B bezogene Begründung des Nassabgrabungsverbots herangezogen werden. So stellt die Stellungnahme des StUaK vom 31. März 1999, die im Übrigen - abgesehen von der Fundstelle für die Untersuchungen des Umweltbundesamtes von 1991 - keine Hinweise auf die verwendete Fachliteratur enthält, überwiegend die im Allgemeinen von Nassabgrabungen möglicherweise ausgehenden Gefahren dar, ohne jedoch die speziellen Gegebenheiten in der vorliegend betroffenen Schutzzone III B - wie etwa den schon vorhandenen N. Baggersee oder die bestehende "Kooperationsvereinbarung" der Stadt Niederkassel mit der Landwirtschaft - in den Blick zu nehmen und die allgemeinen Gefährdungspotentiale im Hinblick darauf zu hinterfragen. Nur bezüglich der Deckschichten ist die Stellungnahme etwas mehr auf die vorliegend betroffene Schutzzone III B bezogen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass in Abschnitt 1 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 von Februar 1995 ausgeführt ist, dass die Schutz- und Reinigungswirkung der grundwasserüberdeckenden Schichten - je nach deren Aufbau - außerordentlich unterschiedlich sein kann und in der Vergangenheit oft überschätzt wurde, besonders im Hinblick auf Anwendung und Verhalten von wassergefährdenden Stoffen. Zudem sind in den Abschnitten 8.2 u. 8.3 des Arbeitsblattes Kriterien zur Ermittlung und Bewertung der standortbezogenen Grundwasserempfindlichkeit genannt; derartige Berechnungen sind vom StUaK (bislang) aber nicht angestellt worden. Ferner ist fraglich, ob die vom StUaK angeführten Untersuchungen des Umweltbundesamtes von 1991 für Niederschlagswassser in Waldgebieten auf die vorliegende Schutzzone III B überhaupt übertragbar und noch aktuell sind. Schließlich werden auch die durch Nassabgrabungen möglichen Verdunstungsverluste an Wasser nicht genau ermittelt. Die weiteren Stellungnahmen des StUaK vom 27. November 2000 sowie 16. März, 20. August und 14. November 2001 beschäftigen sich (überwiegend) nur mit Fragen der räumlichen Abgrenzung des hier maßgeblichen Wasserschutzgebietes sowie der Übertragbarkeit der Untersuchungsergebnisse des "KaBa-Projekts" auf andere Bereiche. Lediglich in der Stellungnahme vom 16. März 2001 wird ergänzend die Frage erörtert, inwieweit die vorliegend betroffene Schutzzone III B im Fall von Nassabgrabungen Schutz vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten kann (Abschnitt 4.1 des DVGW-Arbeitsblattes W 101, Stand: Februar 1995). Jedoch werden in diesem Zusammenhang keine (weiteren) Ermittlungen dahingehend angestellt, welche einzelnen Anlagen der chemischen Industrie und Kernkraftwerke überhaupt in der Umgebung des Wasserschutzgebietes Niederkassel liegen, welchen Schutzstandards diese Anlagen und Werke schon von sich aus im Einzelnen genügen müssen sowie ob bei Unfällen in den Anlagen und Werken Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität der Stadt Niederkassel über Nassabgrabungen zu befürchten sind. In diesem Zusammenhang wären auch etwa vorhandene Untersuchungsergebnisse bezüglich derartiger Unfälle, die sich in der Vergangenheit bereits ereignet haben, heranzuziehen und auszuwerten gewe- sen. 66 Schließlich vermögen auch die von den Vertretern der Beklagten als Verordnungsgeberin in dem vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen das Nassabgrabungsverbot nicht fachlich hinreichend substantiiert und auf die hier betroffene Schutzzone III B bezogen zu begründen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Personen nicht um die in Nr. 8.2.2 VV geforderten Fachleute handelt und im Übrigen ihre Fachkompetenz für die erkennende Kammer nicht ohne Weiteres einschätzbar ist. Dessen ungeachtet gilt für die Ausführungen der Beklagtenvertreter zunächst das bereits zu den Stellungnahmen des StUaK Gesagte. Darüber hinaus wird in dem Aktenvermerk der Beklagten vom 3. Dezember 1999, der ebenfalls keine Hinweise auf die verwendete Fachliteratur enthält, den Möglichkeiten zur ausreichenden und dauerhaften Sicherung zum Schutz des Grundwassers i.S.d. Abschnitts 4.1.1.11 des DVGW- Arbeitsblattes W 101 in der aktuellen Fassung nicht hinreichend intensiv nachgegan- gen; so hätte beispielweise eine diesbezügliche Anfrage an den DVGW erfolgen kön- nen. Überdies werden in dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Mai 2000 in dem Verfahren 14 L 749/00 die Erkenntnisse aus dem Wasserrechtsverfahren der Stadt Niederkassel, den vielen Bohrungen und Bodenaufschlüssen Dritter sowie den über lange Jahre praktizierten eigenen Bohrungen und Messungen des StUaK, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten und des StUaK von der geologischen Situation im vorliegenden Wasserschutzgebiet ergegen soll, nicht näher benannt. Weiterhin wird in dem Schriftsatz nicht ausreichend erwogen, ob Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität der Stadt Niederkassel durch Unfälle im Nassabgrabungsbetrieb selbst nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen - wie sie etwa im Ergänzungsgutachten der U. GmbH vom 26. September 2000 beschrieben sind - hinreichend sicher verhindert werden können. Im Übrigen enthält das in dem Schriftsatz zitierte Gutachten "Wasserwirtschaftliche Beurteilung von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten" der C. GmbH aus Ende 1997 / Anfang 1998 bloß allgemeine Ausführungen, ohne dass Untersuchungen bezüglich der hier betroffenen Schutzzone III B durchgeführt worden sind. Schließlich sind die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2000 in dem vorliegenden Verfahren angestellten Überlegungen zu den schädlichen Auswirkungen von Schiffsunfällen auf dem Rhein auf die Trinkwasserqualität der Stadt Niederkassel über Nassabgrabungen ebenfalls zu pau- schal. Davon abgesehen wird auch in diesem Schriftsatz keine Ermittlung und Bewertung der standortbezogenen Grundwasserempfindlichkeit nach den in den Abschnitten 8.2 u. 8.3 des DVGW-Arbeitsblattes W 101, Stand: Februar 1995 genannten Kriterien vorgenommen; zudem fehlen Darlegungen zur Repräsentativität der vorgelegten Bohrprofile des StUaK für die Bodenbeschaffenheit in der hier betroffenen Wasserschutzzone III B. 67 Ist demnach das Nassabgrabungsverbot in der Schutzzone III B gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 WSGVONK99 bzw. WSGVONK02 unwirksam, gelangt der in § 34 WHG verankerte Besorgnisgrundsatz als zwingender materieller (Ersatz-) Prüfungsmaßstab zur Anwendung. 68 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile v. 20.01.1989 - 20 A 375/85 -, S. 13ff. UA und v. 25.11.1988 - 20 A 1532/82 -, S. 7 UA. 69 bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 bzw. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 durch das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen war bzw. ist. Eine derartige Besorgnis i.S.d. § 34 WHG ist immer schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Umgekehrt ist eine solche Besorgnis nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts aufgrund der vorliegenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen - sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen - nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist. Notwendig ist demnach eine ex-ante Beurteilung der zuständigen Behörde durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, aus denen sich Anlass zur Sorge ergeben kann; diese Umstände sind von der zuständigen Behörde im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise jeweils darzulegen und zu prüfen. 70 Vgl. hierzu: Czychowski, a.a.O., § 26 WHG, Rdnr. 28f. m.w.N.; Gößl, a.a.O., § 34 WHG, Rdnr. 11 u. 18 m.w.N. 71 Vorliegend hat zunächst die Beigeladene ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der U. GmbH vom 24. Februar 1998 über die Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Nassabgrabung auf die Grundwasserqualität vorgelegt. Dieses Gutachten kommt zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass eine erweiterungsbedingte Negativbeeinflussung der hydrochemischen Verhältnisse im Bereich der Was- sergewinnungsanlage "Niederkassel" ausweislich der vorliegenden Untersuchungsbefunde auszuschließen sei. Zu diesen Befunden zählen insbesondere Rohwasseranalysen der Förderbrunnen des Wasserwerks Niederkassel durch das Hygiene-Institut der Universität Bonn vom 17. Juni 1997 sowie Analyseergebnisse zweier im weiteren Grundwasseranstrom und -abstrom der Altabgrabung gelegenen Grundwassermessstellen des StUaK aus den Jahren 1994 bis 1997. Weiterhin hat die Beigeladene eine Stellungnahme der U. GmbH vom 26. September 2000 zur Stellungnahme des StUaK vom 31. März 2000 und dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. Juni 2000 - 14 L 749/00 - beigebracht; in diesem Ergänzungsgutachten findet eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten fachtechnischen Einwänden im Hinblick auf die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten, die Deposition luftgetragener organischer Schadstoffe in das Abgrabungsgewässer, die Grundwassergefährdung durch Unfälle beim Kiesabbau und in den nahegelegenen chemischen Industrie- anlagen sowie die Mehrverdunstung im Bereich offener Wasserflächen statt. Darüber hinaus hat der Kläger ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten "Bewertung der Belastungspotentiale für den abstromigen Grundwasserleiter durch die Erweiterung des N. Baggersees (Gemarkung C. )" vom Büro für H. in T. aus November 2001 vorgelegt. Dieses Gutachten kommt zu der zusammenfassenden Bewertung, dass mit der Seeerweiterung keine Erhöhung der Risikopotentiale für den abstromigen Grundwasserleiter verbunden seien; von entscheidender Bedeutung sei die langfristige Sicherung der Wasserqualität des Baggersees selbst, die durch die in Aussicht genommene Erweiterung nicht negativ verändert werde. Dieses Gutachten sowie ein von ihm im Auftrag des Klägers im Januar 2002 und Februar 2003 entwi- ckeltes Gütebewirtschaftungskonzept für den erweiterten N. See hat Herr C. in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 näher erläutert. Auf dieser Basis hatte der Kläger bereits unter dem 20. März 2003 den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung der Nassauskiesung des N. Sees erstellt, welcher unter Ziff. I. 11. u. 12. Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft allgemein sowie zur Überwachung der Baggersee- und Grundwasserqualität enthält. 72 Aufgrund dieser sachverständigen Äußerungen kann aber weder bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 bereits mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass bezüglich des Nassabgrabungsvorhabens der Beigeladenen keine Besorgnis i.S.d. § 34 WHG besteht. Insoweit hätte es vielmehr einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte bzw. den Kläger nach Weisung der Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG NRW dergestalt bedurft, dass den in den Stellungnahmen des StUaK vom 31. März 1999 und 16. März 2001 sowie den Ausführungen der Beklagten vom 3. Dezember 1999, 11. Mai und 12. Dezember 2000 geäußerten - jedoch überwiegend allgemeinen gehaltenen - Bedenken gegen Nassabgrabungen unter Betrachtung des konkreten Einzelfalls der Beigeladenen (weiter) nachgegangen wird. Vor allem hätte das von Herrn C. entwickelte Gütbewirtschaftungskonzept für den erweiterten N. See - wie es in Ziffer I. 11. u. 12. des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. März 2003 seine Umsetzung erfahren hat - einer kritischen fachlichen Bewertung - insbesondere im Hinblick auf seine Effektivität - unterzogen werden müssen. Dabei wäre in erster Linie zu untersuchen gewesen, ob durch dieses Konzept eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers i.S.d. Abschnitts 4.1.1.11 des DVGW-Arbeitsblattes W 101, Stand: Februar 1995 vorgenommen werden kann. Außerdem hätte die Möglichkeit von nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen i.S.d. Abschnitts 4.1 des Arbeitsblattes in Bezug auf das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen weiter geprüft werden müssen. Die bisherigen Ausführungen hierzu in dem Ergänzungsgutachten der U. GmbH vom 26. September 2000 sowie in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Mai 2001 sind nicht hinreichend konkret bzw. nicht ausreichend fachlich fundiert. Ferner hätte eine Ermittlung und Bewertung der standortbezogenen Grundwasserempfindlichkeit hinsichtlich der durch das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücke nach den in den Abschnitten 8.2 u. 8.3 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 in seiner aktuellen Fassung genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bohrprofile (des StUaK) vorgenommen werden müssen. Dabei wäre auch die in dem Ergänzungsgutachten der U. GmbH vom 26. September 2000 durchgeführte Berechnung und Bewertung der Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten im Einzelnen zu überprüfen gewesen. Im Übrigen hätte eine konkrete Ermittlung der Wasserverdunstungs- verluste durch das Nassabgrabungsvorhaben der Beigeladenen nach den neuesten fachlichen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung der in dem Ergänzungsgutachten der U. GmbH vom 26. September 2000 hierzu angestellten Überlegungen erfolgen müssen. Schließlich wäre auch eine kritische fachliche Auseinandersetzung mit der Bewertung der Grundwassermessergebnisse durch die U. GmbH sowie Herrn C. angezeigt gewesen. 73 Der demnach vorhandene Verfahrensfehler der mangelnden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG NRW ist auch gemäß § 46 VwVfG NRW beachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei Ermessensentscheidungen ist allerdings im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können. 74 Vgl. hierzu: Kopp / Ramsauer, a.a.O., § 46, Rdnr. 32 m.w.N. 75 Vorliegend handelt(e) es sich gemäß § 9 Abs. 1 OBG NRW um Ermessensentscheidungen der Beklagten. Die Ausnahme einer Ermessensreduzierung auf "Null" im Hinblick auf den schärfstmöglichen Weisungsinhalt, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen (sachlich) negativ zu bescheiden, ist nach den vorherigen Ausführungen der erkennenden Kammer nicht gegegeben. Allein erforderlich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wäre bei der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 bzw. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8. Juli 2003 sich darstellenden Sach-lage eine Weisung der Beklagten an den Kläger zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dem zuvor beschriebenen Sinne gewesen. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen. Diesbezüglich wird auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 29. Juni 2000 - 14 L 749/00 - verwiesen. Insoweit konnten der Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat. Im Übrigen waren der Beklagten als unterliegendem Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2003 einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko eigener Kostenpflicht ausgesetzt hat. 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.