Urteil
12 UE 2254/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0810.12UE2254.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1987 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, daß bisher noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, nach dem vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, zulässig, da über den Widerspruch des Klägers gegen den angegriffenen Bescheid der Beklagten ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1987 ist am 11. Oktober 1988 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen. Mit am 30. März 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hatte der Kläger Widerspruch gegen die genannte Verfügung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lag kein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch des Klägers bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (und bis heute) nicht entschieden worden ist. Denn es lag ein wirksamer und auch zulässiger Widerspruch des Klägers vor, über den die Widerspruchsbehörde zu entscheiden hatte. Die in dem Schreiben des Regierungspräsidenten in D vom 20. September 1988 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers geäußerte Auffassung, die Widerspruchsbehörde sei gehindert, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu treffen, ist fehlerhaft. Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet, auch über einen Widerspruch, den sie für unzulässig hält, durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Die Auffassung der Widerspruchsbehörde, es handele sich um einen unzulässigen Widerspruch, stellt keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar, nicht über einen Widerspruch zu entscheiden. Zudem war die Widerspruchsbehörde im vorliegenden Fall zur Entscheidung über den Widerspruch verpflichtet, da ein wirksamer und zulässiger Widerspruch des Klägers vorlag. Entgegen der in dem genannten Schreiben des Regierungspräsidenten in D vertretenen Ansicht ist die Verfügung der Beklagten vom 10. November 1987 nicht bestandskräftig; dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, daß er die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid versäumt habe, denn die Beklagte hätte ihm insoweit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen die ihm am 11. November 1987 persönliche ausgehändigte Verfügung versäumt, da der Widerspruch seines Bevollmächtigten erst am 30. März 1988 eingegangen ist. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs endete am 11. Dezember 1987. Mit der Übergabe der Verfügung an den Kläger war diese ihm im Sinne des § 70 VwGO "bekanntgegeben" worden, so daß damit die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt wurde. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 41 Abs. 1 HVwVfG). Für die Bekanntgabe einer ausländerrechtlichen Verfügung, mit der eine Aufenthaltserlaubnis versagt oder eine Ausweisung angeordnet wird, ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 nur bestimmt, daß sie der Schriftform bedarf. Im übrigen bestehen keine Regelungen zur Bekanntgabe einer solchen ausländerrechtlichen Verfügung, insbesondere nicht über eine Zustellung gemäß Hessischem Verwaltungszustellungsgesetz. Damit konnte die Verfügung der Beklagten dem Kläger durch Aushändigung wirksam im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 bekanntgegeben werden. Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, daß der Bescheid unter Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben worden ist. Danach soll sich die Behörde an einen Bevollmächtigten, der für das Verwaltungsverfahren bestellt worden ist, wenden. Sie darf in der Regel nur abweichen, wenn - wofür hier nichts ersichtlich ist - der Einhaltung dieses Gebots im atypischen Einzelfall besondere, wichtige Gründe entgegenstehen (VG Berlin, 20.09.1983 - 12 A 1627/82 -, NVwZ 1984, 601; ebenso zur entsprechenden "Soll-Regel" in § 14 Abs. 3 Satz § VwVfG: Hess. VGH, 09.04.1984 - 11 UE 149/84 -, NVwZ 1984, 802). Die Beklagte war trotz Vorlage (nur) einer Strafprozeßvollmacht verpflichtet, die Verfügung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG (auch) dem Bevollmächtigten zu übersenden. Sie durfte den Bevollmächtigten des Klägers nicht als nicht bevollmächtigt behandeln, obwohl sie es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG unterlassen hatte, ihn zum schriftlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren aufzufordern. Die Vorlage der Vollmacht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG ist nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient nur dem Nachweis der Vollmacht; die Vollmacht kann deshalb auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 14 Rdnr. 7). Die Wirksamkeit der Vollmacht hängt nicht von ihrer schriftlichen Erteilung ab (Obermayer, VwVfG, 2. Aufl. 1990, § 14 Rdnr. 19, 39). Auch Verfahrenshandlungen, die Fristen in Lauf setzen, sind ohne Vorlage eines schriftlichen Vollmachtsnachweises wirksam (so ausdrücklich auch im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1 VwVfG, nach der der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen hat, BVerwG, 09.05.1979 - 4 B 93.79 -, DVBl. 1979, 625). Allein der Umstand, daß eine schriftliche Vollmacht von einem Bevollmächtigten nicht vorgelegt wird, berechtigt nicht, eine Verfahrenshandlung ohne weiteres als unzulässig zu beurteilen. Dies verbietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachreichung einer (ordnungsgemäßen) Vollmacht muß dem Bevollmächtigten deshalb zu erkennen gegeben werden, daß eine (ausreichende) Vollmacht bisher nicht vorgelegt wurde (BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84 -, DÖV 1985, 484). Nach diesen Grundsätzen mußte die Beklagte den Bevollmächtigten, so lange sie ihn nicht erfolglos gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG zum schriftlichen Nachweis seiner Vollmacht aufgefordert hatte, im Verwaltungsverfahren als bevollmächtigt behandeln. Auch wenn die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers die angegriffene Verfügung nicht übersandt hatte, hinderte dies nicht die Wirksamkeit des Bescheides durch ordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber dem Kläger, die die Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO in Lauf setzte (Kopp, VwVfG, § 41 Rdnr. 5; Drescher, Der übergangene Bevollmächtigte - Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst trotz Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten? -, NVwZ 1988, 680 (681); OVG Nordrhein- Westfalen, 21.12.1989 - 17 B 22593/89 -, NVwZ-RR 1990, 442, zu dem im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Zustellung der Verfügung an den Bevollmächtigten eines Ausländers noch strengeren § 22 Abs. 7 AsylVfG, nach dem die Zuweisungsverfügung auch dem Ausländer bekanntgegeben werden soll; insoweit a. M. Hess. VGH, 25.09.1984 - 10 TH 1832/84 -, InfAuslR 1985, 285). Maßgeblich ist insoweit allein, daß der angegriffene Verwaltungsakt dem Kläger als Adressaten der Verfügung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde einen Verwaltungsakt in der Regel einem Bevollmächtigten bekanntgeben soll oder ob für die Behörde insoweit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG, nach dem die Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten vorgenommen werden kann, ein Ermessensspielraum besteht (für Vorrang des § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG mit der Folge, daß ein Verwaltungsakt in der Regel dem Bevollmächtigten zu übersenden ist: Kopp, VwVfG, § 41 Rdnr. 5; Meyer-Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 41 Rdnr. 10; a. M. für Vorrang des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit der Folge, daß es im Ermessen der Behörde steht, ob sie einen Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgibt: Knack, VwVfG, 3. Aufl. 1989, § 41 Rdnr. 4.4; Stelkens, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 41 Rdnr. 31). Unabhängig davon, inwieweit eine Verpflichtung der Behörde besteht, einen Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten eines Adressaten bekanntzugeben (und wie somit das Verhältnis von § 41 Abs. 1 Satz 2 zu § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG zu bewerten ist), ist aufgrund der eindeutigen Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 HvwVfG der Verwaltungsakt mit seiner Eröffnung gegenüber dem, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen wird, auch im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß bekanntgegeben; diese Bekanntgabe setzt damit die Rechtsbehelfsfrist in Lauf. Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und den Eintritt ihrer Wirkungen ist § 41 Abs. 1 HVwVfG jedenfalls als spezielle Regelung zu § 14 Abs. 3 HVwVfG zu beurteilen, wie dies der Gesetzgeber mit der besonderen Regelung für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in § 41 HVwVfG gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, zu denen auch § 14 HvwVfG gehört, deutlich gemacht hat. Damit ist geregelt, daß ein Verwaltungsakt jedenfalls durch Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt auch dem Bevollmächtigten bekanntgegeben wurde bzw. (gegebenenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG) bekanntgegeben werden mußte (Kopp, VwVfG, § 41 Rdnr. 5; vgl. dazu auch Obermayer, a.a.O., § 41 Rdnr. 31). Anders als nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, nach dem Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an einen Bevollmächtigten zu richten sind, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG, nach dem Zustellungen an einen Vertreter zu richten sind, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, führt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten vorliegt, wenn besondere Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung - wie im vorliegenden Falle - nicht eingreifen (vgl. § 41 Abs. 5 HVwVfG, zu Unwirksamkeit von Zustellungen unter Verstoß gegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO: Kopp, § 67 Rdnr. 32, zu § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG: Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 3. Aufl. 1992, § 8 VwZG Anm. 3; unklar im Hinblick auf die Folgen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den Adressaten gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG: VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 -, VBlBW 1987, 297). Damit ist für den vorliegenden Fall zugrunde zu legen, daß mit der Aushändigung der angegriffenen Verfügung an den Kläger dieser Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekanntgegeben und damit die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da der Widerspruch seines Bevollmächtigten gegen die dem Kläger am 11. November 1987 ausgehändigte Verfügung erst am 30. März 1988 bei der Beklagten einging. Im Hinblick auf die von dem Kläger versäumte Widerspruchsfrist war ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 HVwVfG von Amts wegen zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lagen vor. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG die versäumte Handlung, den Widerspruch, nachgeholt. Er hat mit Schriftsatz vom 24. März 1988 glaubhaft dargelegt, daß "er in den letzten Tagen" vor Abfassung dieses Schriftsatzes erstmals Kenntnis von dem Bescheid der Beklagten erhalten hatte. Aus der Ausländerakte der Beklagten läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß entsprechend dem letzten Satz des Bescheides eine Durchschrift den Bevollmächtigten des Klägers zugeleitet worden wäre. Dies bestätigt auch eine handschriftliche Bemerkung in der Ausländerakte der Beklagten auf dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 24. März 1988 zu seinem Vortrag, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Durchschrift der Verfügung erhalten; dort wird festgestellt, daß sich in der Akte kein Vermerk "darüber" befinde. Der Bevollmächtigte hat in diesem Schriftsatz auch wirksam die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, indem er Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 1987 erhoben hat. Der Wirksamkeit der Erhebung des Widerspruchs steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, daß der Schriftsatz vom 24. März 1988 nicht unterschrieben war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es für das Erfordernis des "schriftlichen" Widerspruchs im Sinne des § 70 VwGO im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterschrift grundsätzlich ausreicht, wenn sich aus der Widerspruchsschrift oder den ihr beigefügten Anlagen ergibt, daß sie vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 70 Rdnr. 2). Ausreichend ist insoweit insbesondere, wenn eine gleichzeitig eingereichte Abschrift einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk trägt (Kopp, VwGO, § 81 Rdnr. 6). Im vorliegenden Falle trägt die dem Schriftsatz vom 24. März 1988 beigefügte Fotokopie einer (allgemeinen) Prozeß- und Verfahrensvollmacht des Klägers für den Bevollmächtigten - durch Unterschrift - einen handschriftlichen Beglaubigungsvermerk des Bevollmächtigten. Insofern war deutlich erkennbar, daß der Schriftsatz vom 24. März 1988, in dem der Bevollmächtigte ausdrücklich auch auf die Frage der Vorlage einer ausreichenden Vollmacht einging, von ihm herrührte. Der Kläger hat auch ohne Verschulden die Widerspruchsfrist versäumt, da er sich aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten am Ende der Verfügung darauf verlassen durfte, daß diese - wie zugesagt und jedenfalls, wenn sich die Beklagte schon an den Beteiligten selbst wendete, gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 HVwVfG erforderlich, nach dem der Bevollmächtigte in einem solchen Falle verständigt werden soll - seinem Bevollmächtigten eine Durchschrift der Verfügung übersandt hatte. Er konnte dann davon ausgehen, daß sein Bevollmächtigter rechtzeitig Widerspruch gegen diese Verfügung einlegen würde, ohne daß er ihn dazu noch einmal ausdrücklich aufforderte oder dies selbst nachprüfte. Wer einen Rechtsanwalt zur Vertretung in Rechtsstreitigkeiten bestellt - und dies hatte der Kläger ausweislich der von dem Bevollmächtigten mit dem Schriftsatz vom 24. März 1988 vorgelegten Kopie der Vollmacht am 5. Dezember 1986 getan -, darf darauf vertrauen, daß dieser die notwendigen Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Mandanten, insbesondere die rechtzeitige Einlegung von Rechtsbehelfen, vornimmt. Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen, hätte die Beklagte dem Kläger von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen (dazu, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Ermessensspielraum der Behörde auch hinsichtlich der Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG nicht mehr besteht: Kopp, VwVfG, § 32 Rdnr. 31). Zwar kann der Senat nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren gewähren (Kopp, VwVfG, § 32 Rdnr. 45). Das Gericht hat aber insoweit zugrunde zu legen, daß der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig und der Widerspruch insoweit zulässig ist (Kopp, VwGO, § 70 Rdnr. 13). Diesen zulässigen Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nicht beschieden. Sie ist insoweit fehlerhaft davon ausgegangen, es liege kein wirksamer Widerspruch vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte es aber - wie oben ausgeführt - einer Bescheidung bedurft. Die Untätigkeitsklage ist insoweit statthaft. Sie ist aber nur als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1987 zulässig, soweit damit die Ausweisungsverfügung angegriffen wird. Hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Anfechtungsklage unzulässig. Mit der Klage wurde von Anfang an allein nur beantragt, die Verfügung vom 10. November 1987 aufzuheben. Dies entsprach auch dem mit dem Widerspruch verfolgten Begehren, das ausschließlich auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet war. Der Kläger ist zudem nach Einlegung seines Widerspruchs mit keinem Wort auch nur andeutungsweise auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen, sondern hat ausschließlich sein Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung begründet. Für ein isoliertes Anfechtungsbegehren im Hinblick auf die Aufhebung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, es sei denn, die Rechtsstellung des Ausländers würde sich allein durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides verbessern (VGH Baden- Württemberg, 04.11.1985 - 1 S 1195/85 -, EZAR 601 Nr. 3; 18.11.1985 - 1 S 433/85 -, VBlBW 1986, 392). Eine Umdeutung der ausdrücklich nur mit dem Anfechtungsbegehren verfolgten Klage in eine Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht, da angesichts der Tatsache, daß der Kläger - wie dargelegt - insoweit nichts dazu vorgetragen hat, nicht erkennbar ist, daß dies seinem wirklichen Begehren entspricht. Unzulässig ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die Aufhebung der Abschiebungsanordnung, da die Abschiebungsanordnung durch die Abschiebung des Klägers am 3. Juli 1989 vollzogen und damit erledigt ist (Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 43 Rdnr. 17). Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vollzogenen Verwaltungsaktes besteht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 18.11.1985 - 1 S 433/85 -, a.a.O.). Auch ein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe dafür sind auch im übrigen nicht gegeben. Die im übrigen, soweit sie gegen die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete Ausweisung gerichtet ist, zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist jedenfalls dann, wenn bis zur Entscheidung des Gerichts kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar ist grundsätzlich eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestand (BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 418/78 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 57; 20.05.1980 - 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 2; 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 119). Da ein Widerspruchsbescheid im vorliegenden Verfahren nicht ergangen ist, die Widerspruchsbehörde aber alle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Umstände hätte berücksichtigen müssen, und der Erlaß eines solchen Widerspruchsbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung auch in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen wäre (Kopp, VwGO, § 75 Rdnr. 21), sind auch bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes im Wege der Untätigkeitsklage vom Gericht die während des gesamten Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung eintretenden Tatsachen in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen (wie bei der Sachlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor Erlaß eines Widerspruchsbescheides, vgl. dazu Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3). Danach sind zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung die Vorschriften des geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, in Kraft getreten am 1. Januar 1991) heranzuziehen. Auch auf dieser Grundlage ist die (von der Beklagten auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 gestützte) Ausweisung rechtmäßig. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1988 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, nachdem die ursprüngliche Verurteilung wegen der gleichen Tat vom 26. Juni 1987 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlages durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 1987 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Diese Verurteilung kann zur Ausfüllung des Ausweisungstatbestandes gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG herangezogen werden, obwohl der Kläger mehrfach die Begehung der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat bestritten hat, wie von dem Bevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben vom 31. August 1987 im Rahmen des Anhörungsverfahrens dargelegt. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1988 hat der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 24. März 1988 ausgeführt, der Kläger bestreite weiterhin die Tat und habe Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Das Urteil ist laut Vermerk auf dem Titelblatt am 24. September 1988 rechtskräftig geworden. Auch laut Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Januar 1989 zur Begründung der Klage hat der Kläger weiter bestritten, die Tat begangen zu haben. Erst in der Begründung der Berufung vom 28. Januar 1989 führt der Bevollmächtigte des Klägers aus: "Die Straftat, die der Kläger begangen hat, dürfte seine Ausweisung... nicht rechtfertigen." Es bleibt unklar, ob der Kläger nunmehr einräumt, die Straftat, wegen der er durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1988 zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Grundlage für den Ausweisungstatbestand ist, begangen zu haben, oder ob die Angabe in der Begründung der Berufung eine mißverständliche Formulierung darstellt bzw. ein Versehen ist. Auch wenn der Kläger weiterhin bestreiten sollte, die der Ausweisung zugrundeliegende Tat begangen zu haben, kann sie dennoch für den Ausweisungstatbestand gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG herangezogen werden. Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1988 ist zugrunde zu legen, daß der Kläger die Tat begangen hat. Der Senat hat keinen Anlaß, an den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts zu zweifeln. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 - und diese Rechtsprechung kann auch zur Auslegung des insoweit ("wegen einer...Straftat...verurteilt") inhaltsgleichen § 47 AuslG herangezogen werden -, daß bei einer Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts der Ausweisungsverfügung zugrunde gelegt werden können, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn - wie in der Regel - nichts dafür ersichtlich ist, daß der Vorfall durch die Ausländerbehörde besser aufgeklärt werden könnte als durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht (BVerwG, 16.10.1970 - I C 47.69 -, BVerwGE 35, 291; 11.06.1975 - 1 C 8.71 -, BVerwGE 48, 299; 14.01.1981 - 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 77). Ausnahmen sind denkbar, wenn die Verurteilung erkennbar auf einem Irrtum beruht oder die Ausländerbehörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären in der Lage ist (BVerwG, 16.09.1986 - 1 B 143.86 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 112). Eine derartige Ausnahmesituation kommt namentlich bei strafgerichtlicher Verurteilung im Ausland in Betracht, wenn nach den allgemeinen, u. a. verfahrensmäßigen Bedingungen, unter denen sie ergangen ist, und nach den konkreten Gegebenheiten des Falles keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der sie tragenden und für die Ausweisungsentscheidung maßgebenden Feststellungen besteht. Im übrigen darf die Ausländerbehörde bei der Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen (BVerwG, 08.05.1989 - 1 B 77.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 118). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anlaß, im Unterschied zu dem von dem Senat durch Urteil vom 2. März 1992 (- 12 UE 1603/91 -, EZAR 120 Nr. 13) entschiedenen Fall, die Behauptung des Klägers, er habe die Tat nicht begangen, weiter aufzuklären. Eine solche Aufklärung drängt sich hier - wie in der Regel bei solchen Fallgestaltungen - nicht auf. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. März 1988 maßgeblich und ausführlich mit der Einlassung des Klägers befaßt, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Unter Würdigung mehrerer Zeugenaussagen hat das Landgericht es nach umfassender Beweiswürdigung, die den zentralen Gegenstand des Urteils (S. 10 bis 17) bildet, als erwiesen angesehen, daß der Kläger "am Abend des 27. September 1988" (muß wohl richtig heißen: 27. August 1986) zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Dabei hat sich das Landgericht insbesondere auch mit einem von der Schwester des Klägers behaupteten Alibi - der Kläger sei an jenem Abend zu Hause gewesen - befaßt und dazu ausdrücklich festgestellt, daß diese keine glaubhaften Angaben zu den Zeitabläufen und zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers in die gemeinsame Wohnung habe machen können. Das Landgericht hat detailliert und ausführlich die Aussagen der Zeugen zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Klägers nach der Tat beurteilt und gewürdigt. Danach besteht kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Klägers. Der Kläger hat auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Begründung für seine Behauptung gegeben, er habe die Tat nicht begangen. Er hat lediglich mehrfach durch seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, er bestreite die Tat, ohne auch nur im Ansatz irgendwelche Anhaltspunkte zur Begründung dieser Behauptung vorzutragen. Schließlich ist aufgrund der Darlegung in der Begründung der Berufung - wie oben dargestellt - auch nicht auszuschließen, daß der Kläger inzwischen nicht mehr die Begehung der Tat bestreitet. Aber auch wenn man dies nach wie vor zugrundelegt, sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, aufgrund derer sich eine weitere Aufklärung der Straftat aufdrängte, die zu der dem Ausweisungstatbestand zugrunde gelegten Verurteilung des Klägers geführt hat. Damit liegt ein Tatbestand vor, der in der Regel zur Ausweisung des Klägers führen muß. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt; ist das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu bejahen, hat die Ausländerbehörde im Ermessenswege darüber zu entscheiden, ob sie die Ausweisung verfügt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der das Abgehen von der Regelausweisung rechtfertigt, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer Umstand (Kopp, VwVfG, § 40 Rdnr. 11, grundsätzlich zu der Feststellung, ob bei der Anwendung einer Sollvorschrift von einem "atypischen" Fall auszugehen ist). Die Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, ist Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des Ermessens ist, sie ist aber nicht Teil der Ermessensausübung selbst (vgl. dazu grundsätzlich auch BSG, 16.01.1986 - 4 b RV 25.85 -, DVBl. 1987, 242). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG ist nur dann gegeben, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, daß davon auszugehen ist, daß eine Ausweisung bei einem solch atypischen Sachverhalt nur nach einer Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgten sollte (Kanein/ Renner, AuslR, 5. Aufl. 1992, § 47 AuslG Rdnr. 11). Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (so die Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts - BT- Drs. 11/6321, 73). Bei der Feststellung ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abgehen von der Regel-Ausweisung gemäß § 47 Abs. 2 AuslG rechtfertigt, sind alle Umstände - neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte - zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung gemäß § 45 Abs. 1 AuslG einzubeziehen sind (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, a.a.O.). Ein Ausnahmefall liegt auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der Beklagten in der Ausweisungsverfügung nicht vor. Die Beklagte hat ihrer Ausweisungsverfügung die erste Verurteilung vom 26. Juni 1987 zugrundegelegt und die Ausweisung im Hinblick darauf damit begründet, der Kläger habe in schwerster Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstoßen. Sie hat die Ausweisung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten insbesondere damit begründet, daß die Hemmschwelle des Klägers bei der Anwendung von Gewalt gegenüber anderen Personen äußerst niedrig sei. Sein Verhalten zeige ein hohes Maß an Unbeherrschtheit sowie Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber Anderen. Er stelle somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und weiteren Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger solle deshalb durch seine Ausweisung vorgebeugt werden. Diese Erwägungen machen deutlich, daß maßgeblich für die Ausweisung die latent vorhandene Bereitschaft des Klägers zur Begehung von Gewaltstraftaten war. Insofern hat sich durch die Reduzierung des Strafmaßes und die Verurteilung (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zwei Monaten an der Bewertung der Straftat unter diesem Gesichtspunkt nichts geändert. In die Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kann auch mit der Beklagten einbezogen werden, daß der Kläger "zum zweiten Mal" in schwerster Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstoßen habe. Zwar war dem Kläger nach Aufhebung einer Ausweisungsverfügung vom 16. Februar 1984, die auf seine Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe wegen Heroinhandels vom 21. April 1983 gestützt worden war, auf Weisung des Hessischen Ministeriums des Innern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, so daß er insoweit darauf vertrauen konnte, daß diese Straftat bzw. die Verurteilung nicht mehr zum Anlaß für eine erneute Ausweisung genommen wurde. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß nach einer neuen Straftat, die Grundlage für eine neue Ausweisungsverfügung ist, berücksichtigt wird, daß der Kläger schon früher Straftaten begangen hat (Hailbronner, AuslR, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 538). Es durfte insoweit auch in die spezialpräventiven Überlegungen einbezogen werden, daß der Kläger schon früher wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden war. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 24. Mai 1989 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet hat, es könne verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, weil die der Verurteilung zugrundeliegende Tat auf einer spontanen Reaktion in einer nicht wiederholbaren Lebenssituation, die nicht auf eine ungünstige Entwicklung des Verurteilten schließen lasse, beruht habe. Die Ausländerbehörde kann insoweit sachgerecht unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere auch unter Einbeziehung des früheren strafrechtlichen Verhaltens des Ausländers, zur Bejahung der Notwendigkeit eines Schutzes der Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch weitere Straftaten des Ausländers kommen (vgl. dazu grds. BVerwG, 29.07.1977 - I B 137.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 45; 25.03.1985 - 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 107; 19.03.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 122). Auch unter Berücksichtigung der weiteren nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Umstände kann das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht bejaht werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen. Der 31jährige Kläger ist ledig. Er hat im übrigen weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, daß er schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet besitzt. Eine Integration des Klägers in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil er mehrfach wegen (schwerer) Straftaten verurteilt wurde und in den letzten acht Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die ganz überwiegende Zeit, und zwar vom November 1981 bis Mai 1985 und vom September 1986 bis zu seiner Abschiebung im Juli 1989, also über sechs Jahre, in Haft saß. Der Ausweisung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger vom Mai 1985 bis September 1986 als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig war und ihm deshalb eine aufenthaltsrechtliche Stellung zukommen könnte, die die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen für eine Ausweisung ausschließt. Nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und den dazu ergangenen Beschlüssen Nr. 2/76 und Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Soweit der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates erfüllte, könnte ihm damit eine aufenthaltsrechtliche Stellung zukommen, die der durch Art. 48 bis 50 EWG-Vertrag Gemeinschaftsinländern verbürgten Freizügigkeitsgarantie weitgehend angenähert sein könnte (Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1; Rittstieg, InfAuslR 1990, 325 ; Huber, NVwZ 1991, 242, a. M. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 1991, 431 = InfAuslR 1991, 221). Beschränkungen einer so begründeten Rechtsstellung wären gemäß Art. 14 des Assoziationsratsbeschlusses nur noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt. Eine Ausweisung dürfte dann möglicherweise nicht mehr auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden; für Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dürfte ausschließlich das persönliche Verhalten der einzelnen Person ausschlaggebend sein (Art. 3 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964). Dies kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Beklagte zur Begründung der Ausweisung ausschließlich spezialpräventive Gründe herangezogen hat - nur die Begründung des Sofortvollzuges stellt auf generalpräventive Aspekte ab - und diese spezialpräventiven Erwägungen - wie oben dargelegt - die Annahme eines Ausnahmefalles, der ein Abweichen von dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG rechtfertigte, nicht begründen (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen bei Anwendung der Art. 14 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 unter spezialpräventiven Aspekten: BVerwG, 17.02.1992 - 1 B 88.91 - InfAuslR 1992, 199). Auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Doppelbestrafung kann das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht bejaht werden. Grundsätzlich ist im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Ausweisung - und damit auch bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegt - zu berücksichtigen, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine erneute Bestrafung wegen der Straftat droht, die Anlaß für die Ausweisung ist (BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11). Eine drohende Doppelbestrafung hindert als solche die Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nicht, denn Art. 103 Abs. 3 GG steht einer Bestrafung eines im Bundesgebiet Verurteilten wegen derselben Tat durch einen anderen Staat nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt lediglich, daß jemand nicht nochmals von einem deutschen Gericht verurteilt werden darf, nachdem bereits ein Strafverfahren vor einem deutschen Gericht abgeschlossen ist (OVG Hamburg, 02.12.1985 - Bs V 227/85 -, EZAR 130 Nr. 3 = InfAuslR 1986, 34). Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 9 Abs. 1 IRG eine Auslieferung wegen einer Tat, deretwegen in der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren abgeschlossen wurde, ausgeschlossen ist. Dies ist eine spezifisch auf das Auslieferungsrecht zugeschnittene Norm; es soll nicht zu dem Zweck ausgeliefert werden, eine Verurteilung zu erreichen, die bei Verbleib im Inland nicht mehr möglich wäre. Der Zweck der Ausweisung und deren Vollziehung nach dem Ausländergesetz ist dagegen, die nachhaltige Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden, wobei die Betroffenen gegebenenfalls in Kauf nehmen müssen, daß gegen sie im Ausland strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, soweit diese nicht Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zuwiderlaufen. Im vorliegenden Falle droht dem Kläger nicht die konkrete Gefahr einer Doppelbestrafung wegen der von ihm 1981 begangenen Straftat des Handeltreibens mit Heroin. Nach Art. 403 Abs. 3 TStGB in der im Zeitpunkt der von dem Kläger begangenen Straftaten gültigen Fassung wurde mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft, wer innerhalb des Landes Betäubungsmittel ohne Erlaubnis verkaufte, kaufte, vorrätig hielt, unentgeltlich veräußerte, entgegennahm, verschickte, beförderte oder die Beschaffung eines Betäubungsmittels vermittelte. Bezog sich die Tat auf Heroin, so lag die Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 403 Abs. 4 TStGB). Da der Kläger die Straftaten nicht "innerhalb des Landes" Türkei begangen hat und auch im übrigen nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 21. April 1983 kein grenzüberschreitender "Türkeibezug" wegen illegaler Einfuhr des Rauschgifts aus der Türkei zugrunde zu legen ist, droht dem Kläger keine Bestrafung nach dem Türkischen Gesetzbuch wegen dieser Straftat. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß der Kläger, der sich jetzt schon über drei Jahre wieder in seinem Heimatland aufhält, dort wegen dieser Tat strafrechtlich verfolgt worden wäre. Auch wegen der von dem Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzung, wegen der er durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1988 zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, droht ihm keine Bestrafung in der Türkei mehr. Denn die Strafverfolgung wegen dieser Straftat ist nach türkischem Strafrecht verjährt. Nach Art. 102 TStGB entfällt das Strafverfahren bei Straftaten, auf welche nicht mehr als fünf Jahre Zuchthaus oder Gefängnis stehen, nach fünf Jahren. Dem Kläger hätte in der Türkei wegen der von ihm hier am 27. August 1986 begangenen Straftat, der Körperverletzung mit einer Waffe, eine Strafe von höchstens eineinhalb Jahren gedroht. Denn nach Art. 456 Abs. 1 TStGB wird mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft, wer ohne Vorsatz zur Tötung, einen Anderen körperlich mißhandelt oder eine Schädigung an dessen Gesundheit oder Geisteskräften verursacht. Die Strafe beträgt Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren, wenn eine dauernde gesundheitliche Schädigung eintritt (Art. 456 Abs. 2 TStGB). Nach Art. 457 wird die Strafe gemäß Art. 456 um ein Drittel bis um die Hälfte erhöht, wenn die Tat mit einer Waffe begangen wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte sich die Verletzung des Opfers als glatter Durchschuß der Schultermuskulatur heraus, die nicht gefährlich war. Die Wunde wurde behandelt und der Verletzte nach zwei Tagen wieder aus dem Krankenhaus in ambulante Behandlung entlassen. Nachwirkungen der Verletzung gab es nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts nicht. Danach kommt eine Anwendung der Strafschärfung des Art. 456 Abs. 2 TStGB nicht in Betracht. Die Strafe aus Art. 456 Abs. 1 TStGB kann gemäß Art. 457 Abs. 1 TStGB allenfalls um die Hälfte erhöht werden, weil der Kläger die Tat mit einer Pistole begangen hat. Dadurch könnte eine Erhöhung des Strafmaßes bis auf höchstens eineinhalb Jahre eintreten. Da die Verjährungsfrist gemäß Art. 103 TStGB mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, war die Strafverfolgung am 27. August 1991 verjährt. Da die Voraussetzungen für eine Doppelbestrafung nicht vorliegen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht zu begründen. Der Ausweisung des Klägers steht auch nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13. Dezember 1955 (Gesetz vom 30.09.1959 - BGBl. II S. 997) in der Bekanntmachung vom 30. Juli 1965 (BGBl. II S. 1099) entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiete eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Art. 3 Abs. 1 ENA bestimmt, daß die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiete eines anderen Vertragsstaates haben, nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA, das gegenüber der Türkei am 20. März 1990 in Kraft getreten ist (BGBl. 1991 II, 397) liegen für den Kläger nicht vor. Der Kläger war mit bestandskräftiger Verfügung vom 16. Februar 1984 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Diese Ausweisung hat der Regierungspräsident in D unter dem 6. Mai 1985 mit sofortiger Wirkung befristet und dem Kläger gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr erteilt. Mit der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung erlosch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 15. Oktober 1980 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1965), so daß danach kein ordnungsgemäßer Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland mehr vorlag. Nach diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger nicht mehr zehn Jahre ordnungsgemäß in Deutschland aufgehalten. Der am 2. August 1961 in S (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 1973 aus der Türkei zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund seines ersten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14. Juni 1977 erhielt er eine bis zum 1. August 1978 gültige Aufenthaltserlaubnis, die dann jeweils um ein Jahr verlängert wurde; unter dem 15. Oktober 1980 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Hauptschulabschluß nahm er vom September 1977 bis zum September 1978 an einem Grundausbildungslehrgang "Malen und Gestalten" im Schulungszentrum des Internationalen Bundes für Sozialarbeit teil. Ab Ende 1978 war er für etwa sechs Monate als Pizzabäcker und Griller in einem Hamburger-Imbiß tätig. Danach war er - mit einer Unterbrechung ab September 1979 für ungefähr ein Jahr - längere Zeit arbeitslos. Am 11. November 1981 wurde er bei der Übergabe von 500 Gramm Heroin in F festgenommen und kam am folgenden Tag in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1983 wurde er wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 21. Februar 1984 wies die Ausländerbehörde der Stadt W den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 aus dem Bundesgebiet aus und ordnete die Abschiebung am Tage seiner Haftentlassung an. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, befristete der Regierungspräsident in D mit Verfügung vom 6. Mai 1985 die Wirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung und erteilte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Nach der Haftentlassung im Mai 1985 arbeitete der Kläger zunächst bei dem Landesvermessungsamt, später als Gepäckabfertiger bei der Flughafen AG F. Am 2. September 1986 kam der Kläger erneut in Untersuchungshaft, weil er am 27. August 1986 in F mehrmals auf einen Landsmann mit einer Pistole geschossen hatte. Nachdem er wegen dieser Tat am 26. Juni 1987 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen versuchten Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 24. August 1987 mit, sie beabsichtige, ihn für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und nach der Strafverbüßung in sein Heimatland abzuschieben, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Der Bevollmächtigte des Klägers vertrat unter Vorlage der beglaubigten Kopie einer Strafprozeßvollmacht mit am 1. September 1987 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Auffassung, eine ausländerrechtliche Verfügung solle bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgestellt werden, gegen das er Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe. Der Kläger bestreite die ihm vorgeworfene Tat. Mit Verfügung vom 10. November 1987 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 für dauernd aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich lehnte sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. Mai 1986 ab und ordnete die sofortige Abschiebung gemäß § 13 Abs. 1 AuslG 1965 an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zum zweiten Mal in schwerster Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen. Er habe bei der Begehung seiner Tat den eventuellen Tod einer anderen Person billigend in Kauf genommen. Es sei festzustellen, daß seine Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt gegenüber anderen Personen äußerst niedrig sei; sein Verhalten zeige ein hohes Maß an Unbeherrschtheit sowie Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen. Er stelle somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Seine Ausweisung sei deshalb im öffentlichen Interesse geboten, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und weiteren Beeinträchtigungen der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch ihn vorzubeugen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen, da grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, ausländische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet gegen die Rechtsordnung verstoßen hätten, auszuweisen und ihnen somit die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verwehren. Dies gelte um so mehr, wenn die von dem Ausländer begangene Straftat dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sei. Dadurch solle verhindert werden, daß entgegen dem Interesse der Öffentlichkeit durch die Einleitung des Widerspruchs- und Klageverfahrens ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet erzwungen werden könne; dies gelte besonderes im Fall des Klägers, da bei ihm nicht ausgeschlossen werden könne, daß er bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut polizeilich in Erscheinung trete. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die sofortige Abschiebung gemäß § 13 Abs. 1 AuslG 1965 sei anzuordnen, weil nicht auszuschließen sei, daß der Kläger bei Gewährung einer Ausreisefrist bis zu deren Ablauf erneut polizeilich in Erscheinung trete, und zudem eine Fristsetzung im Falle des Klägers, der nach der Tat versucht habe, das Bundesgebiet mit einem Zug nach Österreich zu verlassen, einer sofortigen kontrollierten Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet entgegenstehe. Dabei seien auch der langjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die hieraus entstandenen Bindungen berücksichtigt. Aufgrund der Ausweisungsverfügung habe dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden können. Zudem würden gemäß § 2 Abs. 1 AuslG 1965 durch den Kläger Belange der Bundesrepublik Deutschland in einem so erheblichen Maße beeinträchtigt, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommen könne. Da eine Vertretungsvollmacht des Bevollmächtigten nur für die Vertretung im Strafverfahren und nicht für das ausländerrechtliche Verfahren vorliege, sei die Verfügung nicht dem Bevollmächtigten des Klägers, sondern ihm selbst zuzustellen. Gleichwohl sei eine Durchschrift der Verfügung dem Bevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren zugeleitet worden. Die Ausweisungsverfügung wurde dem Kläger am 11. November 1987 ausgehändigt. Mit Urteil vom 16. März 1988 wurde der Kläger - nachdem das Urteil vom 26. Juni 1987 von dem Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war - wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit am 30. März 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 24. März 1988 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, er habe die Ausweisungsverfügung "erst in diesen Tagen erhalten". Entgegen dem Hinweis in der Verfügung sei ihm auch eine Abschrift der Verfügung nicht zugegangen. Zudem sei die Beklagte unzulässig davon ausgegangen, daß er nicht der Bevollmächtigte des Klägers im Verwaltungsverfahren sei. Die Vorlage einer Strafprozeßvollmacht habe auf einem Kanzleiversehen beruht; sie lasse die tatsächliche Bevollmächtigung unberührt. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die gewünschte Vollmacht anzufordern, und habe nicht davon ausgehen dürfen, daß er für das Verwaltungsverfahren nicht bevollmächtigt sei. Die Zustellung der Verfügung an den Kläger selbst sei deshalb unwirksam. Wenn die Beklagte die Verfügung nicht wegen des Verfahrensfehlers aufhebe, erhebe er mit diesem Schreiben Widerspruch gegen den Bescheid. Diesem nicht unterschriebenen Schriftsatz war als Anlage eine durch Unterschrift des Bevollmächtigten beglaubigte Kopie einer allgemein für die Prozeßführung und zur Vertretung in sonstigen Sachen geltenden Vollmacht vom 5. Dezember 1986 beigefügt. Nachdem die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. April 1988 auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und angefragt hatte, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde, teilte dieser mit am 2. Mai 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben mit, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hilfsweise für den Fall gestellt werde, daß die Beklagte davon ausgehe, daß eine rechtswirksame Zustellung der Verfügung vom 10. November 1987 vorliege. Davon könne aber nach seinen Ausführungen in dem Schreiben vom 24. März 1988, auf das er vollinhaltlich verweise, nicht ausgegangen werden. Unter dem 15. Juni 1988 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, er werde nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung seines Widerspruchs vom 24. März 1988 Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Er bitte, unverzüglich über den Rechtsbehelf zu entscheiden. Mit Schreiben vom 30. September 1988 teilte der Regierungspräsident in D dem Bevollmächtigten des Klägers mit, nach seiner Auffassung sei die Verfügung der Beklagten vom 10. November 1987 bestandskräftig, da sie dem Kläger wirksam bekanntgeworden sei. Die von dem Bevollmächtigten ursprünglich vorgelegte Vollmacht für den Strafprozeß habe ihn nicht für das ausländerrechtliche Verfahren bevollmächtigt. Ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften liege nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die versäumte Rechtshandlung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO - die Einlegung des Widerspruchs - mangels fehlender Unterschriftsleistung unter dem Schreiben vom 24. März 1988 nicht vorliege. Auch den Umständen - insbesondere einem handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk - könne nicht ausnahmsweise entnommen werden, daß das Schreiben vom 24. März 1988 vom Widerspruchsführer herrühre und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt sei. Dieses Schreiben enthalte keinerlei handschriftlichen Zusatz. Außerdem habe der Bevollmächtigte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er die Durchschrift der Verfügung vom 10. November 1987 erst in den letzten Tagen vor dem 24. März 1988 erhalten habe. Dem Kläger sei es zudem zuzumuten gewesen, sich mit seinem Bevollmächtigten wegen der Einlegung des Widerspruchs in Verbindung zu setzen. Der Kläger sei deshalb nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sehe sich der Regierungspräsident gehindert, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu treffen. Mit am 11. Oktober 1988 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 10. November 1987 erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, der Regierungspräsident in D habe festgestellt, daß er sich nicht in der Lage sehe, über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Dieser Widerspruch sei aber wirksam von dem Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden. Dazu hat er im wesentlichen die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zudem hat er darauf hingewiesen, daß der Kläger sich seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland befinde, hier die Schule besucht und seinen Lebensmittelpunkt gefunden habe. Er spreche besser deutsch als türkisch und werde bei einer Ausweisung in eine ungewisse Zukunft gehen müssen. Es sei zwar richtig, daß der Kläger in der Vergangenheit mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sei, dafür habe er aber gebüßt. Die Ausweisung lasse sich nicht mit spezialpräventiven Gesichtspunkten begründen, da insbesondere aus der letzten Verurteilung nicht zu entnehmen sei, daß von dem Kläger in überschaubarer Zukunft eine konkrete Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen werde. Aus dem Urteil ergebe sich, daß der Tat des Klägers schwere Beleidigungen seitens des Opfers vorausgegangen seien. Der Kläger, der seine Beteiligung an der Tat bestreite, fühle sich zu Unrecht verurteilt. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 10. November 1987 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da die Verfügung bestandskräftig geworden sei. Mangels fehlender Unterschrift liege ein wirksamer Widerspruch nicht vor. Die Verfügung sei im übrigen rechtmäßig. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im wesentlichen die Gründe der angefochtenen Verfügung. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1989 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die angefochtene Verfügung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 VwGO bestandskräftig geworden sei. Da der Bevollmächtigte des Klägers nur eine Strafprozeßvollmacht vorgelegt habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, die Zustellung der Verfügung an den Kläger persönlich zu veranlassen. Auch wenn eine Durchschrift der Verfügung den Bevollmächtigten nicht erreicht habe, liege darin kein Verfahrensfehler, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 3 HVwVfG, nach dem die Behörde dem Bevollmächtigten im Falle einer Zustellung an den Beteiligten selbst verständigen solle. Dies gelte nur, wenn der Bevollmächtigte für das Verfahren bestellt gewesen sei, was hier nicht vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor, da der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Widerspruchsfrist gehindert gewesen sei, die versäumte Rechtshandlung - die Einlegung des Widerspruchs - nicht nachgeholt habe und die Gründe für die Wiedereinsetzung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Dem Kläger habe zugemutet werden können, selbst gegen die Verfügung Widerspruch einzulegen; er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Bevollmächtigte Widerspruch für ihn einlegen werde. Die versäumte Rechtshandlung, der Widerspruch, sei nicht wirksam nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt worden, da das Schreiben vom 24. März 1988 nicht unterschrieben gewesen sei und mangels handschriftlicher Zusätze auch nicht darauf habe geschlossen werden können, daß der Widerspruch von dem Widerspruchsführer stamme und mit dessen Willen an die Behörde gelangt sei. Auch durch das Schreiben des Bevollmächtigten vom 28. April 1988 sei dieser Mangel nicht geheilt worden. Im übrigen habe der Bevollmächtigte nicht dargelegt, weshalb er im März 1988 zufällig von der Verfügung Kenntnis erlangt habe. Außerdem habe er das Fehlen der Unterschrift lediglich mit einem Büroversehen entschuldigt, aber die im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung notwendigen Gründe - organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen u. a. - nicht glaubhaft gemacht. Mit Beschluß vom 30. Juni 1989 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers (12 TH 1699/89) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 1989 (VI/3 H 1145/89), mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 10. November 1987 abgelehnt hatte, zurückgewiesen. Am 3. Juli 1989 ist der Kläger in die Türkei abgeschoben worden. Mit am 29. Juni 1989 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1989 die Verfügung der Beklagten vom 10. November 1987 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die Gründe des Gerichtsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.