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Urteil

14 K 5880/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0715.14K5880.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer der Gründstücke E. -Straße 0 und E. weg 0 in Leverkusen. Mit Bescheiden vom 19.01.2001 zog der Beklagte den Kläger unter an- derem für das Grundstück E. weg 0 zu Niederschlagswassergebühren i.H.v. 1.574,72 DM, zu Schmutzwassergebühren i.H.v. 9.044,72 DM und zu Abfallgebühren i.H.v. 6.631,62 DM sowie für das Grundstück E. -Straße 0 zu Niederschlagswas- sergebühren i.H.v. 473,48 DM, zu Schmutzwassergebühren i.H.v. 654,64 DM und zu Abfallgebühren i.H.v. 2.720,74 DM heran. 2 Am 27.02.2001 legte der Kläger gegen die genannten Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Gebüh- renkalkulationen des Beklagten. Hinsichtlich der Abfallgebühren rügte er insbesonde- re die in die LSP-Kalkulation der Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH (AWL) eingestellten kalkulatorischen Zinsen und das angesetzte Unternehmerwagnis sowie die Verwendung der in der Vergangenheit angefallenen Gebührenüberschüs- se. Hinsichtlich der Abwassergebühren führte er im wesentlichen aus, eine Abschrei- bung nach Wiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig. Zudem sei bei Gründung der Technischen Betriebe Leverkusen (TBL) das Anlagevermögen zu Zeitwerten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen worden, was zu einer zusätzlichen Belastung der Gebührenzahler mit Zinskosten geführt habe. 3 Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 17.07.2001 als unbe- gründet zurück. Die Gebühren seien nach den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß festgesetzt worden. Die den Satzungen zugrunde- liegenden Gebührenkalkulationen seien nicht zu beanstanden. 4 Am 11.08.2001 hat der Kläger gemeinsam mit Frau N. die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen durch Be- zugnahme auf den Vortrag in von dem Haus- und Grundbesitzerverein Leverkusen unterstützten Parallelverfahren. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 6 die Bescheide des Beklagten vom 19.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 hinsichtlich der Abfall-, der Niederschlagswasser- und der Schmutzwassergebühren aufzuhe- ben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er tritt den vorgebrachten Einwendungen entgegen und ist der Ansicht, seine Gebührensatzungen seien nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 10 Entscheidungsgründe: Die Kammer weist darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Urteil um ein Teilur- teil handelt. Bei der Terminierung der Sache und bei der Entscheidung wurde über- sehen, dass die Klage von dem Kläger gemeinsam mit Frau N. erhoben wur- de. Hinsichtlich der Klägerin Frau N. ist über den Streitgegenstand damit bis- lang nicht entschieden. 11 Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 16.02.2001 ausweislich des Eingangsstempels erst am 27.02.2001 und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) bei dem Beklagten eingegangen ist. Nach ständiger Recht- sprechung ist die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens berechtigt, ü- ber verspätet eingelegte Widersprüche gegen einseitig belastende Verwaltungsakte in der Sache zu entscheiden und so den Rechtsweg neu zu eröffnen. 12 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27.02.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306; vom 13.12.1967 - IV C 124.65 -, BVerwGE 28, 305; vom 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342; VGH Mannheim, Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 1989/00 -, NVwZ-RR 2002, 6. 13 Dies hat der Beklagte hier getan, indem er den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückwies. 14 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 19.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 15 I. 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Abfallgebühren sind § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. a, lit. b, § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen vom 22.12.1993 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.11.2000 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Die Satzung ist auch materiell wirksam. Die in ihr geregelten Gebührensätze stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW). Die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten sind nach diesen Vorschriften ansatzfähig. 17 Die angesetzten Kosten sind zunächst nicht deshalb überhöht, weil der Beklagte in der Vergangenheit entstandene ungewollte Gebührenüberschüsse nicht für das Gebührenjahr 2001 in voller Höhe kostenmindernd in Ansatz gebracht hat. Der Beklagte hat in die Kalkulation der Abfallgebühren 4.594.490,- DM aus Rücklagen eingestellt und so den Anstieg der Gebühren auf 5 % begrenzt. Eine Pflicht, die Abfallgebühren durch Einsatz zusätzlicher Mittel aus der Rücklage weiter zu reduzieren, bestand nicht. 18 Bis zum Inkrafttreten von § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW n.F. am 01.01.1999 war nach ständiger Rechtsprechung bei der Bestimmung des Gebührenbedarfs grundsätzlich allein darauf abzustellen, welche Kosten durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum voraussichtlich entstehen. Die Gemeinden waren nicht berechtigt, in Vorjahren entstandene Verluste vorzutragen. Ebensowenig waren sie verpflichtet, Gebührenüberschüsse in folgenden Gebührenperioden auszugleichen. 19 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27.03.1991 - 9 A 2486/91 -; vom 15.04.1991 - 9 A 802/88 -; vom 20.09.1991 - 9 A 570/90 -; vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238 und vom 03.02.1997 - 9 A 3016/94 -, NWVBl. 1997, 308. 20 Erst seit dem Inkrafttreten von § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW n.F. zum 01.01.1999 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. 21 Obwohl keine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestand, hat der Rat der Stadt Leverkusen auch für die Gebührenjahre bis einschließlich 1998 beschlossen, dass ungewollte Gebührenüberschüsse verzinst und zur Verhinderung künftiger Gebührensteigerungen verwandt werden. Unter Zugrundelegung eines im Jahre 1999 entstandenen ungewollten Gebührenüberschusses i.H.v. 2.415.793,- DM ging der Beklagte bei der Kalkulation der Abfallgebühren Ende 2000 für das Jahr 2001 davon aus, dass zum Stichtag 31.12.2000 einschließlich Zinsen 9,7 Mio. DM aus Gebührenüberschüssen in der Vergangenheit vorhanden waren. Eine Ist- Betriebsabrechnung für das Jahr 2000 war seinerzeit noch nicht verfügbar. 22 Gegen die von dem Beklagten genannte Höhe der vorhandenen Rücklagen bestehen keine Bedenken. Ob der Beklagte die bis Ende 1998 entstandenen Gebührenüberschüsse richtig angegeben hat, bedarf keiner Überprüfung, weil insoweit keine Pflicht zur Verwendung der erzielten Überschüsse im Rahmen der öffentlichen Einrichtung bestand. Die Höhe der für das Jahr 1999 angesetzten Gebührenüberschüsse ist durch die Vorlage des Ist-Betriebsabrechnungsbogens für dieses Gebührenjahr belegt. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieses Betriebsabrechnungsbogens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 23 Die Entscheidung des Beklagten, die erzielten Gebührenüberschüsse zu verwenden, um die erforderliche Gebührenerhöhung auf kostendeckende Gebührensätze nicht in einem Schritt, sondern stufenweise um jährlich 5 % vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Ob und wie die bis einschließlich 1998 entstandenen Gebührenüberschüsse eingesetzt werden, steht im Belieben des Beklagten. Auch bei der Verwendung der 1999 entstandenen Überschüsse hat er ein weites Ermessen. § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW schreibt lediglich vor, dass sie innerhalb von drei Jahren, also bis einschließlich 2002, zu verwenden sind. Die Gebührenzahler hatten somit keinen Anspruch darauf, dass sämtliche vorhandenen Rücklagen im Gebührenjahr 2001 eingesetzt wurden oder zumindest der Teil der Rücklagen aufgebraucht wurde, der erforderlich gewesen wäre, um eine Gebührensteigerung zu vermeiden. 24 Daraus, dass in den Jahren bis 1999, in denen Gebührenüberschüsse aus den Vorjahren gebührenmindernd eingesetzt wurden, erneut Gebührenüberschüsse erzielt wurden, lässt sich nicht schließen, dass im streitgegenständlichen Gebührenjahr eine Erhöhung bereits überhöhter Gebührensätze erfolgt ist. Jedenfalls im Jahre 1999 waren die erhobenen Gebühren nicht kostendeckend. Zwar wurde ein Überschuss von 2.415.793,- DM erzielt, zugleich wurden aber 6.170.000,- DM aus der Rücklage kostenmindernd in die Kalkulation eingestellt. 25 Durch den Einsatz von Rücklagen zur Reduzierung der Abfallgebühren, der jedenfalls in Höhe von 2.178.697,- DM (4.594.490,- DM insgesamt eingesetzte Rücklagen abzüglich 2.415.793,- DM 1999 entstandener Überschuss) ohne entsprechende Rechtspflicht erfolgte, steht zudem ein über die in der Rechtsprechung anerkannte 3 %-Grenze für unerhebliche Kostenüberschreitungen, 26 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.03.1991 - 9 A 2486/89 -; vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 434 und vom 30.09.1996 - 9 A 4046/93 -, 27 hinausgehender Betrag zum Ausgleich möglicher Fehler der Kalkulation zur Verfügung. 28 Die dem Beklagten von der AWL für Abfallsammlung, -transport und -entsorgung in Rechnung gestellten Beträge durften als Entgelt für die zulässige Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Vor der Aufnahme der Kosten von Fremdleistungen in seine Gebührenkalkulation hat der Entsorgungsträger allerdings stets zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 -; Urteile vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356 und vom 30.09.1996 - 9 A 4047/93 - sowie Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. 30 Grundlage für die Erhebung der Entgelte durch die AWL war der Entsorgungsvertrag zwischen der Stadt Leverkusen und der AWL vom 10.07.1991 in der Fassung des 4. Änderungsvertrages vom 11./13.08.1997. Danach übernahm letztere die Einsammlung, den Transport und die Verwertung des der Entsorgungspflicht der Stadt Leverkusen unterfallenden Abfalls zu einem Preis, den sie nach den Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu ermitteln hatte. Die auf dieser Grundlage erfolgte Preisermittlung durch die AWL für das Jahr 2001 hat der Beklagte durch die BDO Deutsche Warentreuhand AG (BDO) daraufhin überprüfen lassen, ob entsprechend den gesetzliche Vorgaben für Preise bei öffentlichen Aufträgen (§ 1 Abs. 3, § 8 VO PR 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - Anlage zur VO PR 30/53) kalkuliert worden war und die geltend gemachten kalkulierten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenerfüllung darstellten. Der Bericht der BDO vom 22.09.2000 kam zu dem Ergebnis, dass diese Anforderungen erfüllt waren. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte die von der AWL verlangten Entgelte im Rahmen der bei der Erstellung der Gebührenkalkulation zu treffenden Prognose nur dann nicht als voraussichtlich entstehende Kosten in seine Kalkulation einstellen, wenn die LSP-Kalkulation der AWL oder das Gutachten der BDO offensichtliche Fehler aufweisen. 31 Das ist nicht der Fall. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers der von der AWL angesetzte kalkulatorische Gewinn nicht offensichtlich überhöht. Nach § 10 Abs. 3 S. 5 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Leverkusen und der AWL wird das der AWL zu zahlende Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis in dem Prozentsatz der Nettoselbstkosten bemessen, der eine Eigenkapitalverzinsung von 7 % nach Steuern sicherstellt. Die AWL und der Beklagte verstehen diese Regelung übereinstimmend so, dass die AWL bei Bilanzierung nach handelsrechtlichen Grundsätzen einen Gewinn nach Steuern i.H.v. 7 % des Eigenkapitals (im Gebührenjahr 2001: 1.967.123,- DM) erzielen soll. Diese handelsrechtliche Gewinnausweisung ist von der für die gebührenrechtliche Zulässigkeit der Kostenansätze allein maßgeblichen Höhe des Gewinnzuschlages nach LSP zu unterscheiden. Der Gewinnzuschlag nach LSP liegt mit 0,35 % der Selbstkosten der AWL bzw. 259.483,- DM deutlich niedriger, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass in die LSP-Kalkulation kalkulatorische Zinsen eingestellt werden dürfen, die um 3.388.040,- DM höher sind als die für die handelsrechtliche Bilanz maßgeblichen Effektivzinsen. 32 Zur Berechnung des Gewinnzuschlages nach LSP auf Grundlage der in dem Entsorgungsvertrag vereinbarten handelsrechtlichen Gewinnausweisung i.H.v. 7 % des Eigenkapitals ist eine komplizierte Rechnung (vgl. LSP-Kalkulation der AWL, S. 16 ff.) erforderlich. Nach Ermittlung des vorhandenen Eigenkapitals wurde durch Multiplikation mit 7 % die anzustrebende Eigenkapitalverzinsung und damit zugleich der handelsrechtliche Gewinn von 1.967.123,- DM errechnet. Der durch den Gewinnzuschlag nach LSP zu deckende Betrag (259.483,- DM) ergab sich, indem handelsrechtlicher Gewinn und Gewinnzuschlag nach LSP miteinander in Beziehung gesetzt wurden. Um den gewünschten Gewinn nach LSP zu errechnen, wurden von dem handelsrechtlichen Gewinn die Beträge abgezogen, die Kosten i.S.d. LSP sind, aber in der handelsrechtlichen Bilanz nicht als Kosten angesetzt werden konnten, während umgekehrt die Beträge hinzugerechnet wurden, die handelsrechtlich Kosten darstellen und nach den Vorschriften der LSP nicht angesetzt werden konnten. Weil in der handelsrechtlichen Bilanz nur Effektivzinsen zu berücksichtigen sind, während nach LSP die höheren kalkulatorischen Zinsen angesetzt werden dürfen, wurde von dem handelsrechtlichen Gewinn zunächst die Differenz zwischen kalkulatorischen und Effektivzinsen (3.388.040,- DM) abgezogen, denn die nach LSP anzusetzenden zusätzlichen Kosten verringerten den Gewinn. Umgekehrt waren nach LSP nicht ansatzfähige Steuern, die aber Kosten i.S.d. handelsrechtlichen Bilanzierung sind, hinzuzurechnen, weil die geringeren Kosten den Gewinn nach LSP erhöhten. Die AWL hat aus diesem Grund Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (706.303,- DM) sowie den Unterschiedsbetrag zwischen effektiver und kalkulatorischer Gewerbeertragsteuer (974.098,- DM) hinzugerechnet. 33 Der so errechnete Gewinnzuschlag nach LSP von 259.483,- DM entspricht 0,35 % der Selbstkosten der AWL. Der Ansatz eines Gewinnzuschlages in dieser Höhe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 -, wonach ein Gewinnzuschlag von 1 % des Umsatzes nicht zu beanstanden ist. 35 Selbst wenn man jedoch die Vereinbarung über den Gewinnzuschlag zwischen der AWL und der Stadt Leverkusen für unwirksam hielte, weil Nr. 52 Abs. 1 S. 1 LSP eine Bemessung des Gewinnzuschlages als Prozentsatz des Eigenkapitals, die hier mittelbar erfolgt, nicht vorsieht, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abfallgebührensatzung zur Folge. Der auf die Stadt Leverkusen entfallende Anteil des Gewinnzuschlages beträgt 89.185,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Er liegt damit deutlich unter den von dem Beklagten freiwillig kostenmindernd in Ansatz gebrachten Rückstellungen aus unbeabsichtigten Überschüssen aus den Gebührenjahren bis einschließlich 1998. 36 Weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung oder der Veranlagung im Einzelfall sind nicht vorgebracht. Die von der Kammer im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durchgeführten weiteren Aufklärungen haben ebenfalls keine Rechtsverstöße erkennen lassen. 37 II. 38 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sind § 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Leverkusen über die Entwässerung der Gründstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 19.12.1990 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 27.11.2000 (Abwassergebührensatzung - AbwGebS). Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Die Satzung ist auch materiell wirksam. Die in ihr geregelten Gebührensätze stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 KAG NRW. Die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten sind nach diesen Vorschriften ansatzfähig. 39 Soweit der Kläger die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts sowie unter gleichzeitigem Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das OVG NRW sich mit der entsprechenden Problematik in jüngerer Vergangenheit nochmals auseinandergesetzt hat und an seiner Bewertung der genannten Kalkulationsmethoden als zulässig festhält. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -. 41 Der hiergegen vielfach vorgetragenen Kritik, dass so der inflationsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt werde, hat das Gericht stets entgegengehalten, dass es nach den Gesetzesmaterialien gerade Wille des Gesetzgebers gewesen sei, den Kommunen durch die gleichzeitige Ermöglichung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und den Ansatz einer kalkulatorische Verzinsung auf der Basis der Anschaffungskosten eine Option nicht nur zur Sicherung, sondern sogar zur Steigerung ihrer Eigenkapitalbasis einzuräumen, die bemängelte Folge eines potentiellen (rechnerischen) Finanzierungsüberschusses also gerade von ihm beabsichtigt gewesen sei. 42 Im Hinblick auf die jetzt in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW neu für Zeiträume nach dem 01.01.1999 eingeführte Verpflichtung, aufgetretene Kostenüberdeckungen binnen drei Jahren auszugleichen bzw. die als Sollvorschrift gefasste weitere Aufforderung, Unterdeckungen in dieser Zeit auszugleichen, hat die Kammer erwogen, ob der Gesetzgeber mit dieser Änderung möglicherweise zugleich klarstellen wollte, dass er an dieser, von dem OVG NRW angenommenen ursprünglichen Intention nicht mehr festhalten wollte. 43 Letztlich fehlen für einen solchen Änderungswillen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Ziel der Gesetzesänderung sollte nach der Gesetzesbegründung sein, eine "ausgewogene Gebührenberechnung" sicherzustellen, da hierdurch letztlich nicht mehr auf die voraussichtlichen Kosten abgestellt werde. 44 Vgl. LT-Drs. 12/3143, S. 84. 45 Mit der Änderung sollte auf die Rechtsprechung des OVG NRW reagiert werden, wonach ein Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus vorangegangenen in darauf folgenden Leistungsperioden jedenfalls nicht geboten und der Ausgleich von Unterdeckungen sogar unzulässig sein sollte. Demgegenüber war die seit langem umstrittene Frage, unter welchen rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Bedingungen von einer Kostenüberschreitung oder einer Unterdeckung auszugehen sein sollte, gerade nicht Gegenstand der Regelung. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die ihm zweifellos bekannte Rechtsprechung des OVG NRW zur Zulässigkeit der Erhebung von kalkulatorischen Kosten entsprechend der vorgenannten Praxis korrigieren wollte. 46 Auch im Zusammenhang mit der Gründung der TBL und der Übernahme der bislang von dem Tiefbauamt des Beklagten durchgeführten Abwasserableitung durch diese ist es zu keiner unzulässigen Belastung der Gebührenzahler mit kalkulatorischen Kosten gekommen. Die Übertragung von Aufgaben auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung TBL hatte keine Auswirkungen auf die Höhe der in die Kalkulation der Abwassergebühren eingestellten kalkulatorischen Kosten. Insbesondere ist es zu keiner erhöhten Belastung der Gebührenzahler mit Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen gekommen. Der Vergleich der Kostenansätze für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in den Gebührenkalkulationen des Beklagten für die Jahre 1998 (dem letzten Jahr vor Gründung der TBL) und 1999 (dem Jahr, in dem die TBL ihre Tätigkeit aufgenommen hat) zeigt keine signifikanten Änderungen. Auch in den Folgejahren blieben die kalkulatorischen Kosten in etwa auf dem bisherigen Niveau. 47 Die Aufteilung der Kosten für den Mischwasserkanal auf Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem Gutachten des Ingenieurbüros B. GmbH vom 23.08.1990, in dem auf Grundlage repräsentativ ausgewählter Gebiete die Kosten für eine fiktive Trennkanalisation ermittelt wurden. Die Kosten für die in Leverkusen betriebenen Mischwasserkanäle wurden anhand des so bestimmten Kostenverhältnisses auf Schmutz- und Niederschlagswassergebühren verteilt. 48 Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren wurden die Gebührenzahler nicht mit Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze belastet. Das Gutachten des Ingenieurbüros B. hat den Anteil der öffentlichen Flächen an den Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, lediglich mit 9,10 % (Gewerbegebiete) bis 19,41 % (Kerngebiete) ermittelt. Zugunsten der Gebührenzahler ist der Beklagte in seiner Gebührenkalkulation jedoch weiterhin von dem in einem früheren Gutachten bestimmten Wert von 28,8 % ausgegangen und hat diesen Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. 49 Die Kosten für Sonderbauwerke der Gruppe III (Regenüberlaufbecken) waren ebenfalls in den auf die Entwässerung privater Flächen entfallenden Anteil, der in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren eingeflossen ist, und in den auf die Entwässerung öffentlicher Flächen entfallenden Anteil, der aus Steuermitteln finanziert wurde, aufzuteilen. Auch insoweit ist der Gebührenzahler nicht mit überhöhten Kosten belastet worden. Der auf die Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze entfallende Anteil an den Kosten für Regenüberlaufbecken wurde nicht mit 28,8 % angenommen, sondern in dem Gutachten von B. gesondert berechnet. Grundlage für diese Berechnung war, dass für die Dimensionierung von Regenüberlaufbecken die Fläche im Einzugsgebiet maßgeblich ist, von der Niederschlagswasser abgeleitet wird. Die Kosten sollten also entsprechend dem Verhältnis der befestigten privaten und öffentlichen Flächen verteilt werden. Hierzu wurden die Kosten für ein durchschnittliches Regenüberlaufbecken ermittelt, in das Niederschlagswasser von einer für die Bebau- ung Leverkusens repräsentativen Fläche fließt. Diese Berechnung weist zwei Fehler auf, die sich jedoch im Ergebnis zugunsten des Gebührenzahlers auswirken. 50 Zunächst wurde die Größe der privaten, befestigten Flächen falsch berechnet. Obwohl die Gesamtgröße der befestigten Flächen in einem Gebiet und die Größe der hierin enthaltenen öffentlichen Flächen aus den Berechnungen auf Seiten 7 bis 10 des Gutachtens bekannt waren, haben die Gutachter die privaten, befestigten Flächen nicht ermittelt, indem sie von der insgesamt befestigten Fläche die öffentlichen, befestigten Flächen subtrahiert haben. Vielmehr wurde die Größe der öffentlichen, befestigten Flächen neu berechnet, indem die Größe der öffentlichen Flächen mit dem durchschnittlichen Befestigungsgrad in einem Gebiet multipliziert wurde. Um die Größe der privaten, befestigten Flächen zu ermitteln, wurde diese fiktive Größe der öffentlichen, befestigten Flächen von der Gesamtgröße der befestigten Flächen abgezogen. Dies benachteiligt den Gebührenzahler, weil in allen Gebietstypen der Anteil der befestigten Fläche an der Gesamtfläche auf öffentlichen Grundstücken größer ist als auf privaten. 51 Dieser Fehler zum Nachteil der Gebührenzahler wird aber durch einen Rechenfehler in dem Gutachten mehr als ausgeglichen. In Spalten 6 und 7 der Tabelle auf Seite 15 des Gutachtens wurde bei der Multiplikation der Faktor 2.000 überwiegend vergessen. Einzige Ausnahme ist die Zeile "Kerngebiete". Weil damit die Kerngebiete in der Berechnung stärker gewichtet wurden und hier der Anteil der öffentlichen, befestigten Flächen deutlich höher liegt als in den übrigen Gebieten, wurde ein zu hoher Kostenanteil der öffentlichen Hand ermittelt. 52 Führt man die Berechnung auf Seite 15 des Gutachtens unter Vermeidung beider Fehler erneut durch, beträgt der auf private Flächen entfallende Kostenanteil für Sonderbauwerke zur Niederschlagswasserbeseitigung statt der bislang angesetzten 75,33 % richtig 86,08 %. Dem Gebührenzahler wurden also 946.260,76 DM (10,75 % von 8.802.425,71 DM) zu wenig in Rechnung gestellt. 53 Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Abwassergebühren oder die Veranlagung im Einzelfall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 55