Urteil
14 K 1238/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0923.14K1238.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Kläger sind seit September 1999 Eigentümer des Grundstücks L. Straße 0 in Gummersbach, das mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Zum 01.01.1997 übernahm der Beklagte die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Gummersbach. In seinem ersten Vorausleistungsbescheid vom Februar 1997 setzte er gegenüber den damaligen Eigentümern des Grundstücks Abfallgebühren auf Grundlage einer Inanspruchnahme von vier 240-Liter-Restmülltonnen und zwei 240-Liter-Bioabfallgefäßen fest. In der Folgezeit beantragten die Voreigentümer, ihnen künftig einen 360-Liter-Bioabfallbehälter, zwei 360-Liter-Restabfalltonnen und eine 240-Liter-Restmülltonne zur Verfügung zu stellen. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.1997 setzte der Beklagte die Abfallgebühren für das Jahr 1997 auf Grundlage der beantragten neuen Behälterausstattung des Grundstücks neu fest. Auch seinen weiteren an die Voreigentümer gerichteten Gebührenbescheiden legte der Beklagte diese Behälterausstattung zugrunde. Nachdem die Kläger das Grundstück erworben hatten, teilte die Firma J. dem Beklagten mit, sie sei von den Klägern mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt worden. Der Beklagte erließ daraufhin für die Zeit von Oktober bis Dezember 1999 sowie für das Jahr 2000 jeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid und für das Jahr 2001 einen endgültigen Gebührenbescheid. Die Bescheide waren jeweils an die Fa. J. gerichtet, als Gebührenpflichtige waren die Kläger angegeben. In allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 240-Liter- und zwei 360-Liter-Restabfallbehälter sowie für eine 360-Liter-Biotonne festgesetzt. Mit Schreiben vom 04.07.2001 wies der Beklagte die Kläger - wiederum über die Fa. J. - darauf hin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf dem Grundstück fünf 240-Liter-Restabfallbehälter und zwei 360-Liter-Restabfallbehälter befänden. Außerdem seien eine 240-Liter- und eine 360-Liter-Biotonne vorhanden. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Oktober 1999 vorhanden sei und werde einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 14.12.2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2001 jeweils zusätzliche Gebühren für einen 240-Liter-Bioabfallbehälter und vier 240-Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 5.526,81 DM). Der Bescheid war erneut an die Fa. J. gerichtet, als Gebührenschuldner waren die Kläger bezeichnet. In einem Schreiben von demselben Tag erläuterte der Beklagte den Gebührenbescheid. Er führe derzeit eine systematische Überprüfung aller an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke durch. Bei einer Kontrolle des Grundstücks der Kläger aus dem Entsorgungsfahrzeug heraus am 26.09.2000 sei aufgefallen, dass dort zwei 240-Liter- und zwei 360-Liter-Restabfallbehälter zur Entleerung herausgestellt worden seien. Bei einem Ortstermin auf dem Grundstück sei daraufhin der mit Schreiben vom 04.07.2001 mitgeteilte Behälterbestand festgestellt worden. Da die Kläger sich in der Sache hierzu nicht geäußert hätten, gehe er davon aus, dass sie den Ausführungen in diesem Schreiben zustimmten und habe einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellt. Mit Telefax vom 11.01.2002 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2001 ein und führten zur Begründung im wesentlichen aus, die bisherigen Gebührenbescheide entsprächen der von den Voreigentümern beantragten Behälterausstattung des Grundstücks. Seit ihrem Eigentumserwerb hätten sie keine Änderungsanträge gestellt. Daher sei davon auszugehen, dass die bisherigen Bescheide korrekt seien, zumal der Beklagte selbst angebe, am 26.09.2000 nur jeweils zwei 240- und 360-Liter-Behälter geleert zu haben. Der Kläger zu 2. sei bei dem von dem Beklagten am 03.07.2001 durchgeführten Ortstermin auf dem Grundstück anwesend gewesen und habe darauf hingewiesen, dass die nicht bestellten Behälter sofort zu entfernen seien. Hierauf hätten sie vertraut. Zudem sei die 240-Liter-Biotonne unbrauchbar, weil sie keinen Deckel besitze. Die 360-Liter- Biotonne habe keine Räder und könne deshalb nicht vom Straßenrand entfernt werden, was im Sommer mit Geruchsbelästigungen verbunden sei. Am 21.01.2002 teilte Herr T. von der Fa. J. dem Beklagten telefonisch mit, er sei nicht mehr Verwalter des streitgegenständlichen Grundstücks. Dass die Verwaltung von einem anderen Unternehmen übernommen worden sei, sei dem Beklagten mehrfach per Telefax mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom 28.01.2002 setzte der Beklagte die mit Bescheid vom 14.12.2001 festgesetzten zusätzlichen Abfallgebühren für die Monate August bis Dezember 2001 (insgesamt 1.033,65 DM) ab und wies den Widerspruch der Klägers im übrigen zurück. Zur Begründung führte er aus: Da er von den Voreigentümern und Hausverwaltungen keine Mitteilung über die Abweichung erhalten habe, habe er bis zum durchgeführten Ortstermin davon ausgehen müssen, dass der auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Behälterbestand mit dem veranlagten übereinstimme. Trotz der nunmehr vorgetragenen Defekte seien bei dem Ortstermin alle Tonnen befüllt gewesen. Dass nicht immer alle vorhandenen Tonnen zur Entleerung herausgestellt worden seien, stehe einer Gebührenpflicht nicht entgegen. Auch könne es die Kläger nicht entlasten, dass sie die streitigen Gefäße nicht bestellt hätten. Dafür, dass der Kläger zu 2. bereits am 03.07.2001 einen Auftrag zur Abholung der streitgegenständlichen Tonnen erteilt habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Dennoch würden die Kläger so gestellt, als sei zu diesem Zeitpunkt eine Abholung beantragt worden. Am 22.02.2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus, der Beklagte habe es offenbar im Jahre 1997 versäumt, aufgrund des Antrags der Voreigentümer auf Behälterwechsel die nicht mehr gewünschten Tonnen abzuholen. Dem Beklagten sei der ursprüngliche Behälterbestand damit bekannt gewesen. Dessen Fehler könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie seien nicht zur Entsorgung der überzähligen Behälter verpflichtet gewesen. Sie seien mit dem Eigentumswechsel in sämtliche Rechte und Pflichten der Voreigentümer eingetreten, so dass der gestellte Umstellungsantrag auch zu ihren Gunsten wirke. Zudem seien zwei Müllbehälter defekt. Zwei weitere 240-Liter-Tonnen wiesen einen braunen Korpus und einen grauen Deckel auf und hätten daher nicht einer bestimmten Abfallfraktion zugeordnet werden können. Aus diesen Gründen seien die genannten Behälter unbrauchbar ge- wesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2001 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 28.01.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, das von ihm beauftragte Unternehmen habe im Jahre 1997 bestätigt, die von den Voreigentümern nicht mehr gewünschten Behälter abgeholt zu haben. Er gehe daher davon aus, dass sich die jetzt vorgefundenen Gefäße seinerzeit zusätzlich auf dem Grundstück befunden hätten. Die von den Klägern beschriebenen kleineren Defekte der Tonnen hätten nicht deren Unbrauchbarkeit zur Folge gehabt, was sich bereits daraus ergebe, dass bei dem durchgeführten Ortstermin alle Behälter befüllt gewesen seien. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er wurde den Klägern insbesondere ordnungsgemäß bekanntgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Fa. J. bei Erlass des Bescheides noch als Verwalterin des Grundstücks Vertreterin der Kläger war und eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an die Kläger damit nach § 122 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bereits mit Zugang des Bescheides an die Fa. J. erfolgt war. Jedenfalls wurde der Bescheid den Klägern nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Fa. J. den Bescheid an die Kläger weitergeleitet hat. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1999 bis 2001 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die frü- heren Gebührenbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -, Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteil vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 -. Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Die Mieter der Kläger haben die zusätzlichen Abfallbehälter (1 x 240 Liter Biomüll, 4 x 240 Liter Restmüll) genutzt; die Tonnen sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass möglicherweise nicht immer alle Behälter vollständig befüllt waren und nicht zu jedem Entleerungstermin alle Tonnen entleert wurden, ist unerheblich. Für das Vorliegen einer Inanspruchnahme ist auch nicht erforderlich, dass der Nutzung der Gefäße ein entsprechender Antrag der Kläger vorausging. Soweit der Tatbestand der Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, so OVG NRW a.a.O. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger selbst in dem streitgegenständlichen Zeitraum wussten, dass sich die zusätzlichen Behälter auf ihrem Grundstück befanden und zur Entsorgung der dort anfallenden Abfälle genutzt wurden. Die Kläger müssen sich jedenfalls das entsprechende Wissen der von ihnen beauftragten Verwalter entsprechend § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. § 166 Abs. 1 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung beauftragt, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss. § 166 Abs. 1 BGB kann daher aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch in Fällen wie dem vorliegenden als Zurechnungsnorm herangezogen werden, in denen die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nicht gegeben sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 -, BGHZ 83, 293 (296) und vom 24.01.1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104 (106); Heinrichs, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 61. Auflage, § 166, Rn. 4, 9. Dass die Verwalter, die hier für die Kläger gegenüber dem Beklagten tätig wurden, wussten, dass sich die Tonnen auf dem Grundstück befanden, haben die Kläger nicht bestritten. Zudem standen die streitgegenständlichen Behälter deutlich sichtbar an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück. Dort müssen sie die Verwalter bemerkt haben, zumal es zu ihren Aufgaben gehört, zu überwachen, ob die Abfallentsorgung durch den Beklagten ordnungsgemäß erfolgt und die Umgebung der Abfallgefäße sauber ist. Eine Inanspruchnahme der Gefäße durch die Kläger entfällt auch nicht aufgrund der von den Klägern vorgetragenen Defekte der im streitgegenständlichen Zeitraum auf ihrem Grundstück genutzten Abfallbehälter. Alle Behälter waren zur Zeit des von dem Beklagten durchgeführten Ortstermins unstreitig befüllt, wurden also trotz ihrer Defekte zur Abfallentsorgung genutzt. Soweit die Kläger sich darauf berufen, die 360-Liter-Biotonne habe keine Räder gehabt und habe deshalb nicht von der Straße wegbewegt werden können, kann dies zudem bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führen, weil die Gebühren für dieses Gefäß nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide sind. Sofern einzelne Mieter des Hauses die beiden 240-Liter-Restmüllgefäße mit braunem Körper und grauem Deckel aufgrund des braunen Gefäßkörpers als Bioabfallgefäße angesehen haben sollten, hätte dies allenfalls eine Falschbefüllung, nicht aber eine Unbrauchbarkeit der Tonnen zur Folge. Der defekte Deckel der 240-Liter-Biotonne führte ebenfalls nicht dazu, dass diese nicht mit Abfällen befüllt und entleert werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.