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Urteil

17 K 6375/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0406.17K6375.01.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der nach Klageerhebung verstorbene Herr I. H. sen. (im Folgenden: Kläger) war Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks I1.---weg 00 im Ortsteil P. der Gemeinde B. , Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 000. Der I1.---weg zweigt von der J. Straße ab und mündet nach mehreren hundert Metern in die T.----gasse . Mit Bescheid vom 26. April 2001 zog die Beklagte den Kläger für die erstmalige Herstellung der J. Straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.846,08 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Wider- spruchsbescheid vom 10. August 2001 als unbegründet zurück. Am 31. August 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vor- trägt: Sein Grundstück werde nicht durch die J. Straße, sondern durch den I1.- --weg erschlossen; dieser sei die nächste, von seinem Grundstück erreichbare Er- schließungsanlage. Im übrigen sei eine Heranziehung zu einem Erschließungsbei- trag aufgrund ausdrücklicher Erklärung im Übertragungsvertrag vom 25. November 1988 ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Grundstück des Klägers werde von der J. Stra- ße und nicht von dem I1.---weg erschlossen, weil es sich bei letzterem um einen bloßen Wirtschaftsweg (Interessentenweg) und nicht um eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße handele. Der I1.---weg sei nichts anderes als eine in geringer Breite einfach befestigte Verkehrsfläche mit einer der Verkehrssicherung dienenden spärlichen Beleuchtung in seinem ersten Teilstück. Über weitere Teileinrichtungen (Gehwege, Straßenentwässerung) verfüge er nicht. Die J. Straße sei damit als eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße die nächste, das Grundstück des Klä- gers erschließende Straße. Aus vertraglichen Regelungen könne der Kläger im übri- gen einen Ausschluss der Erhebung des Erschließungsbeitrages nicht herleiten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 17 L 1889/01, 17 K 599/02, 17 L 208/02, 17 K 6375/01 und 17 K 598/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf die hier abgerechneten Aus- baumaßnahmen Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden ist, da es sich bei der J. Straße nicht um eine vorhandene Straße handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 - und VG Köln, Ur- teil vom 12. November 1992 - 7 K 3586/91 -. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 6 A (1) der Satzung über die Erhe- bung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde B. vom 29. Oktober 1990 ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen. Zu diesen Grundstücken gehört das Grundstück des Klägers nur, wenn es durch die J. Straße und nicht durch den I1.---weg als selbständige Erschließungsanlage erschlossen wird. Vorliegend spricht manches dafür, dass sich das Teilstück des I1. wegs das bis zur Höhe des Grundstücks des Klägers etwa 50 m lang ist, nicht als bloßes Anhängsel der J. Straße darstellt, da es nicht den typischen Eindruck eines Stichwegs hinterläßt; viel- mehr setzt sich der I1.---weg auch danach in gleicher Ausbauweise fort. Aber auch wenn der I1.---weg sich insoweit als Anhängsel der J. Straße darstellen würde, lägen die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag nicht vor; denn ein merkmalsgerechter Ausbau dieses Teils des I1. weges ist ebensowenig erfolgt wie eine Widmung der entsprechen- den Straßenflächen, so dass insoweit eine Beitragspflicht (auch) für die J. Straße noch nicht entstanden wäre. Der hier maßgebliche Teil des I1. weges ist auch nicht eine die Erschließung durch die J. Straße vermittelnde Privatstraße. Insoweit bedürfte es zwingend der öffentlich - rechtlichen Sicherung der Zuwegung zum Grundstück des Klägers (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1985 - 14 S 1540/85 -, KStZ 1986, 92; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 23 Rn. 15. An einer solchen fehlt es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten indes. Das bloße Einverständnis der Beklagten, dass sich darin äußert, dass sie den Kläger die Zufahrt zu seinem Grundstück über den I1.---weg nehmen läßt, reicht hierzu ebensowenig aus wie der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis auf die private Straße als öffentliche Einrichtung. Da bereits nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der J. Straße nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob mit der Widmung vom 16. Dezember 1999 / 24. Januar 2000 sämtliche die Erschließungsanlage bildende Straßenparzellen erfasst sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Übertragungsvertrag vom 25. November 1988 einer Heranziehung des Klägers entgegenstünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anregung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegen.