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Urteil

17 K 599/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist auf die nächstgelegene selbständige Straße im Straßennetz abzustellen. • Auch nicht gewidmete, dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung stehende Wege können als nächstgelegene selbständige Straße i.S. des § 8 KAG gelten, wenn sie grundsätzlich beitragsfähig erscheinen. • Ist eine solche nächstgelegene selbständige Straße vorhanden, entfällt die Beitragspflicht für eine weiter entfernte ausbauwillige Straße. • Rechtsfragen zur Abgrenzung, auf welche Straße im Zweifel abzustellen ist, können von grundsätzlicher Bedeutung sein und die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Nächstgelegene selbständige Straße bestimmt Beitragspflicht bei Straßenausbau • Für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist auf die nächstgelegene selbständige Straße im Straßennetz abzustellen. • Auch nicht gewidmete, dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung stehende Wege können als nächstgelegene selbständige Straße i.S. des § 8 KAG gelten, wenn sie grundsätzlich beitragsfähig erscheinen. • Ist eine solche nächstgelegene selbständige Straße vorhanden, entfällt die Beitragspflicht für eine weiter entfernte ausbauwillige Straße. • Rechtsfragen zur Abgrenzung, auf welche Straße im Zweifel abzustellen ist, können von grundsätzlicher Bedeutung sein und die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Der Kläger war Eigentümer eines Wohngrundstücks, das über den I1.-Weg erschlossen wird; die J.-Straße liegt weiter entfernt. Die Gemeinde zog den Kläger durch Bescheid vom 26.04.2001 zu einem Straßenausbaubeitrag für die Neugestaltung der Beleuchtung an der J.-Straße heran. Der Kläger rügte, sein Grundstück werde über den I1.-Weg erschlossen und sei zudem durch einen Übertragungsvertrag von Beitragspflichten ausgenommen. Die Gemeinde hielt dem entgegen, die Zufahrt von der J.-Straße sei für den Kläger vorteilhaft gesichert. Der Kläger klagte; das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde über beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen. • Begriff der nächstgelegenen selbständigen Straße: Beitragspflicht erstreckt sich nur auf die im Straßennetz dem Grundstück nächstgelegene selbständige Straße. • Einbeziehung von Wegen: Auch nicht gewidmete, tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehende Wege (hier: I1.-Weg) fallen unter den Begriffsinhalt des § 8 KAG, wenn sie grundsätzlich als beitragsfähige Anlagen in Betracht kommen (Ausbau, Beleuchtung, Anbindung). • Folge für die Beitragspflicht: Da der I1.-Weg die nächstgelegene selbständige Straße ist und dem Kläger eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet, ist der Kläger nicht zur Leistung des Ausbaubeitrags für die weiter entfernte J.-Straße heranziehbar. • Verfahrensrechtliches: Zum Erfolg der Klage bedarf es keiner Entscheidung über die Widmung der J.-Straße oder den behaupteten Ausschluss im Übertragungsvertrag. • Kosten und Berufung: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung wird zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide vom 26.04.2001 und 10.08.2001 werden aufgehoben, weil die Beitragspflicht schon deshalb entfällt, weil das Grundstück des Klägers durch den I1.-Weg als nächstgelegene selbständige Straße erschlossen ist, sodass die J.-Straße nicht heranziehbar ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen, da die rechtliche Abgrenzungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.