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Urteil

19 K 8973/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur BVO begrenzt grundsätzlich die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen auf eng umgrenzte Indikationen; außerhalb dieser Indikationen ist die Notwendigkeit fallbezogen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu prüfen. • Eine "einseitige Freiendlücke" i.S. von Nr. 5.5 VVzBVO setzt voraus, dass auf der Gegenseite des selben Kiefers volle Bezahnung besteht oder diese ohne Implantate wiederhergestellt werden kann. • Eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift wie Nr. 5.5 VVzBVO hat keine unmittelbare Außenwirkung; sie kann nicht pauschal alle anderen Implantatversorgungen ausschließen, jedoch ist eine beihilferechtliche Leistungspflicht nur bei zahnmedizinisch zwingender Indikation gegeben. • Liegt keine solche zwingende Indikation vor und ist konventioneller Zahnersatz möglich und angemessen, besteht kein Anspruch auf Beihilfe zu implantologischen Mehrkosten.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Beihilfefähigkeit von zahnimplantologischen Leistungen nach Nr.5.5 VVzBVO • Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur BVO begrenzt grundsätzlich die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen auf eng umgrenzte Indikationen; außerhalb dieser Indikationen ist die Notwendigkeit fallbezogen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu prüfen. • Eine "einseitige Freiendlücke" i.S. von Nr. 5.5 VVzBVO setzt voraus, dass auf der Gegenseite des selben Kiefers volle Bezahnung besteht oder diese ohne Implantate wiederhergestellt werden kann. • Eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift wie Nr. 5.5 VVzBVO hat keine unmittelbare Außenwirkung; sie kann nicht pauschal alle anderen Implantatversorgungen ausschließen, jedoch ist eine beihilferechtliche Leistungspflicht nur bei zahnmedizinisch zwingender Indikation gegeben. • Liegt keine solche zwingende Indikation vor und ist konventioneller Zahnersatz möglich und angemessen, besteht kein Anspruch auf Beihilfe zu implantologischen Mehrkosten. Der Kläger ist Versorgungsempfänger; seine Ehefrau erhielt 2001 eine Implantatversorgung des Unterkiefers mit insgesamt sieben Implantaten. Der Kläger beantragte Beihilfe für die Implantate und reichte Kostenvoranschlag und Rechnungen ein. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) lehnte Beihilfe ab mit Verweis auf Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Beihilfenverordnung, wonach Implantate nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig sind. Ein amtszahnärztliches Gutachten stellte fest, dass sowohl rechts als auch links im Unterkiefer Versorgungsbedarf bestand, so dass keine einseitige Freiendlücke im Sinne der Vorschrift vorlag und konventioneller Zahnersatz möglich wäre. Das LBV bewilligte nachträglich teilweise Beihilfe für konventionellen Zahnersatz; der Kläger klagte weiterhin auf Zahlung der Differenz für die Implantatversorgung. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs.1 Nr.1 BVO in Verbindung mit § 4 Abs.1 Nr.1 BVO; die Verwaltungsvorschrift Nr.5.5 VVzBVO konkretisiert die beihilferechtliche Notwendigkeit implantologischer Leistungen. • Nr.5.5 VVzBVO nennt nur drei Indikationen (atrophischer zahnloser Unterkiefer mit implantatgestützter Totalprothese; einseitige Freiendlücke mit Fehlens der Zähne 8,7,6; Einzelzahnlücke unter bestimmten Voraussetzungen) und schließt darüber hinausgehende Versorgungen im Regelfall aus. • Begrifflich und systematisch erfordert eine einseitige Freiendlücke, dass die Gegenseite des gleichen Kiefers voll bezahnt ist oder ohne Implantate saniert werden kann; im vorliegenden Fall bestand auf beiden Seiten Versorgungsbedarf, sodass die Vorschrift nicht greift. • Auch wenn Nr.5.5 VVzBVO keine Gesetzesnorm ist, so hat sie doch norminterpretierenden Charakter und soll einheitliche Anwendung gewährleisten; sie bindet die Behörde und ist Grundlage der Prüfung, aber ein Ausnahmefall kann bei zahnmedizinisch zwingender Indikation zu Beihilfe führen. • Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine zwingende Indikation zugunsten der Implantate vor; das amtszahnärztliche Gutachten ergibt, dass eine konventionelle prothetische Versorgung möglich und angemessen ist. • Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf die begehrte weitergehende Beihilfe; der Bescheid des LBV und dessen Widerspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Die Klage wird insoweit abgewiesen; in der Hauptsache teilweise erledigt. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Bewilligung weiterer Beihilfe in Höhe von 3.621,47 EUR für die Implantatversorgung der Ehefrau, weil die Voraussetzungen der Indikationen der Nr.5.5 VVzBVO nicht vorliegen und keine zahnmedizinisch zwingende Indikation dargelegt ist, die den Ersatz durch konventionellen Zahnersatz unmöglich oder unzureichend machen würde. Das LBV durfte daher lediglich eine nach den amtszahnärztlich veranschlagten Kosten bemessene Beihilfe für konventionellen Zahnersatz gewähren. Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor; das Verfahren ist in dem Teil eingestellt, in dem die Parteien übereinstimmend erledigt haben.