OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 3236/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:1214.4L3236.04.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Anträge, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin so zu behandeln, als ob ihr Fraktions- status im Kreistag des S. -T. -Kreises zukommt, das heißt, insbe- sondere die ihr zukommenden Partizipations- und Antragsrechte zu be- achten, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Neu- wahlen für die in der Sitzung vom 5.11.2004 unter Top 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12.1, 14, 15, 16, 18, 24, 34, 35, 36 und 41 gefassten Beschlüsse zur Besetzung der zuvor gebildeten Ausschüsse sowie der weiteren Vertreterversammlung durchzuführen, haben keinen Erfolg. I. Allerdings ist der Antrag zu 1) entgegen der Auffasung des Antragsgegners zu- lässig. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfah- rens unabhängig von der Form des Rechtsschutzes immer die Klage- bzw. Antrags- befugnis vorliegen muss. Diese kann hier indes nicht verneint werden. Nach allge- meiner Auffassung in der Rechtsprechung liegt die Klage- oder Antragsbefugnis je- denfalls immer dann vor, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Davon muss hier ausgegangen werden. Im Üb- rigen muss es der Antragstellerin auch möglich sein, die Frage, ob ihr Fraktionsstatus zukommt oder nicht, gerichtlich klären zu lassen. Der Antrag zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keine Fraktion im Sinne der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) ist und es somit bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO fehlt. Zwar erfüllt die Antragstellerin die Anforderungen hinsichtlich der Mindeststärke einer Fraktion und mag auch die verfahrensrechtlich erforderlichen Schritte zur Gründung einer solchen Gemeinschaft vorgenommen haben. Sie genügt jedoch den darüber hinaus gehenden inhaltlichen Anforderungen an das Vorliegen einer Fraktion im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne nicht. Die KrO NRW enthält allerdings (wie auch die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) keine ausdrückliche Definition des Begriffes der Fraktion. In der Literatur wird die kommunale Fraktion als „für die Dauer einer Wahlperiode gebil- deter Zusammenschluss grundsätzlich gleichgesinnter Mandatsträger in der Regel derselben Partei für die formierte Mitwirkung an der Arbeit der Vertretungskörper- schaft sowie zur gemeinsamen Durchsetzung politischer Zielsetzungen" defi- niert. So Brockmann, Die Finanzierung kommunaler Fraktionen aus dem ge- meindlichen Haushalt, NWVBl. 2004, 449 ff m. w. Nachweisen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Fraktionen als „Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung" be- zeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 -8 C 18/03-, NVwZ 2004, 621 f zu ei- ner Stadtratsfraktion in NRW. Darüber hinaus wird gerade in der Bündelung und Koordinierung der Meinungs- vielfalt innerhalb einer Gruppe von Mandatsträgern, die grundsätzlich die gleiche poli- tische Grundüberzeugung haben, der Sinn der Fraktionsbildung und die Rechtferti- gung für die (teilweise) Finanzierung der Fraktionen aus Steuergeldern gesehen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 30.03.2004 -15 A 2360/02-, NVwZ- RR 2004, 674 ff und OVG NRW, Urteil vom 08.19.2002 -15 A 4734/01-, NVwZ-RR 2003, 376 ff.. Bei grundsätzlich nicht übereinstimmenden Grundauffassungen kann auch nichts koordiniert werden. Dass ein politischer Grundkonsens zu den Wesensmerkmalen einer Fraktion gehört, wird schließlich dadurch bestätigt, dass eine Abweichung in zentralen Fragen, auf die sich der politische Konsens bezieht, zu den Gründen gehört, die einen Fraktionsausschluss rechtfertigen. Vgl. hierzu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 05.01.1998 -8 TG 3361/97-, NVwZ 1999, 1369 ff.. Im Übrigen erscheint die gesetzliche Differenzierung zwischen Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern allein vor dem Hintergrund der aufgezeigten Wesensmerkmale der Fraktion sinnvoll. Wäre lediglich das Erfordernis einer Mindestanzahl von Mitgliedern ausreichend, würden sich in allen Vertretungen die jeweils verbeibenden Einzelmandatsträger aus „technischen" Gründen zusammen schließen, um die gesetzlich gewährten Vorteile des Fraktionsstatus in Anspruch zu nehmen. Derartig willkürliche Verbindungen würden aber nicht dem Wählerwillen entsprechen. Ein Bürger, der die PDS wählt, kann nicht davon ausgehen, dass mit seiner Stimme durch das Eingehen einer „technischen" Fraktion letztlich ein Mandatsträger der NPD (u.a.) finanziell unterstützt wird. An dem danach erforderlichen Konsens in politischen Grundsatzfragen fehlt es bei der Antragstellerin. Dies bedarf bei Mandatsträgern, die einerseits für die PDS und andererseits für die NPD gewählt worden sind, keiner weiteren Begründung und das Gegenteil wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass die 3 Mitglieder der Antragstellerin gemeinsam gegen die Mehrheit agieren, begründet noch keinen politischen Grundkonsens. Nichts Anderes kommt im Übrigen in dem Statut der „Technischen Fraktion" zum Ausdruck, wenn dort die „politische Vielfalt und Bandbreite" der Mitglieder betont und der Fraktionszwang generell aufgehoben wird. Schließlich hat der aktuelle Vorsitzende der Antragstellerin in der Presse die grundsätzlichen Unterschiede in den politischen Auffassungen bestätigt (General Anzeiger vom 00.00.2004) und auch im vorliegenden Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet. Das Vorgehen der Antragstellerin erweist sich vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer als rechtsmißbräuchlich. Es ist letztlich allein von dem Bestreben getragen, die Vorteile des ihr nach dem Gesetz nicht zustehenden Fraktionsstatus zu erlangen. II. Der Antrag zu 2) ist unzulässig, weil der Antragstellerin insoweit die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit dient nicht der gerichtlichen Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit einer Entscheidung (hier) des Kreistages, sondern dem Schutz von Rechtspositionen, die dem antragstellenden Organ durch das kommunale Innenrecht zugewiesen worden sind. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 -15 A 2504/99-, NWVBl. 2002, 381 ff. An einer solchen schutzwürdigen Rechtsposition fehlt es hier. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren ausdrücklich und ausschließlich darauf, dass ihr bei der Wahl der im Antrag bezeichneten Ausschüsse Mitwirkungsrechte vorenthalten worden seien, die ihr als Fraktion zuständen. Da ihr jedoch der Fraktionsstatus aus den unter I. dargelegten Gründen nicht zukommt, können insoweit auch Mitwirkungsrechte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzt sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW (Eildienst Städtetag NRW 1992, 274 ff) betrifft einen innergemeindlichen Erstattungsanspruch nach einem für die Fraktion verlorenen Kommunalverfassungsstreitverfahren und nicht die prozessuale Kostentragungspflicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens das Interesse der Antragstellerin mit der Hälfte des im sog. Streitwertkatalog für Kommunalverfassungsstreitigkeiten aufgeführten Betrages bewertet (Vgl. Ziffern 1.5 und 22.7 des Streitwertkataloges). Da zwei rechtlich selbständige Streitgegenstände vorliegen, ist dieser Betrag zweimal in Ansatz zu bringen.