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Urteil

15 A 2360/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ratsbeschlüsse können innerorganisatorische, wehrfähige Rechte einzelner Ratsmitglieder begründen, die durch kommunalaufsichtliche Aufhebungsverfügungen angegriffen werden können. • Eine Ratsgeschäftsordnung kann dem fraktionslosen Ratsmitglied ein Initiativrecht einräumen; dies verletzt nicht ohne Weiteres die Gemeindeordnung, sofern der Gesetzgeber eine ausdrückliche Sperre nicht normiert. • Zuwendungen an einzelne Ratsmitglieder sind abschließend durch die Gemeindeordnung und die Entschädigungsverordnung geregelt; darüber hinausgehende Zuschüsse sind unzulässig. • Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder fällt in die kommunale Organisationshoheit und ist nicht grundsätzlich auf Vorschläge von Fraktionen beschränkt; beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berühren nicht das Spiegelbildlichkeitsgebot in unzulässiger Weise.
Entscheidungsgründe
Kommunalaufsicht: Aufhebbarkeit von Ratsbeschlüssen zu Geschäftsordnung und beratenden Ausschussmitgliedern • Ratsbeschlüsse können innerorganisatorische, wehrfähige Rechte einzelner Ratsmitglieder begründen, die durch kommunalaufsichtliche Aufhebungsverfügungen angegriffen werden können. • Eine Ratsgeschäftsordnung kann dem fraktionslosen Ratsmitglied ein Initiativrecht einräumen; dies verletzt nicht ohne Weiteres die Gemeindeordnung, sofern der Gesetzgeber eine ausdrückliche Sperre nicht normiert. • Zuwendungen an einzelne Ratsmitglieder sind abschließend durch die Gemeindeordnung und die Entschädigungsverordnung geregelt; darüber hinausgehende Zuschüsse sind unzulässig. • Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder fällt in die kommunale Organisationshoheit und ist nicht grundsätzlich auf Vorschläge von Fraktionen beschränkt; beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berühren nicht das Spiegelbildlichkeitsgebot in unzulässiger Weise. Die Kläger (zwei Ratsmitglieder und deren Ratsgruppe) klagten gegen die Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde, die Beschlüsse des Rates der beigeladenen Gemeinde vom 14.10.1999 aufgehoben hatte. Die aufgehobenen Beschlüsse betrafen (1) die Änderung der Geschäftsordnung, wonach ein einzelnes fraktionsloses Ratsmitglied ein Initiativrecht zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten erhält und diese Regelung auf Bezirksvertretungen erstreckt wurde, (2) Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder und Fraktionen, und (3) die Wahl beratender Mitglieder in Ausschüsse aufgrund von Gruppen- bzw. Einzelvorschlägen. Die Beklagte beanstandete die Beschlüsse als rechtswidrig wegen Verletzung der Gemeindeordnung und hob sie mit Verfügung vom 9.12.1999 auf. Die Kläger rügten Eingriffe in ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte; das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. In der Berufung zogen die Beteiligten ihre Anträge teilweise zurück; das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage weiter. • Zulässigkeit/Klagebefugnis: Die Klägerin als Ratsgruppe (Klägerin zu 3) fehlt die Klagebefugnis; die aufgehobenen Beschlüsse begründeten keine subjektiven Rechte zugunsten der Gruppe, sondern nur das Recht der Antragstellung, dessen Verlust keine wehrfähige Rechtsposition der Gruppe begründet (§ 42 Abs.2 VwGO). • Klägerin zu 1: Als einzelnes fraktionsloses Ratsmitglied begründete die geänderte Geschäftsordnung eine wehrfähige Innenrechtsposition (Initiativrecht nach § 7 GeschO), ferner bestand durch Beschluss Rechte als Empfängerin von Zuwendungen und als beratendes Ausschussmitglied; diese Rechtspositionen können durch kommunalaufsichtliche Aufhebung verletzt werden. • Teilaufhebung: Die Aufhebungsverfügung war in den drei angesprochenen Punkten teilbar; jedoch ist die Erstreckung der Initiativregelung auf Bezirksvertretungen mit der Regelung für den Rat untrennbar verbunden und daher nicht isoliert aufzuheben. Teilaufhebungen sind nur möglich, wenn sie rechtlich teilbar sind oder sichere Anhaltspunkte bestehen, dass die Behörde bei Kenntnis des Rechtsmangels genau die verbliebene Regelung getroffen hätte. • Rechtmäßigkeit der einzelnen Aufhebungen: Die Aufhebung der Zuwendungsregelung (TOP 1.2) war rechtmäßig, weil die Entschädigung und Aufwandsvergütung der Ratsmitglieder abschließend durch §§45,46 GO NRW und die Entschädigungsverordnung geregelt sind; zusätzliche Zuschüsse für Einzelmandatsträger sind nicht gedeckt. • Rechtmäßigkeit der Geschäftsordnungsänderung und Wahl beratender Mitglieder: Die Erweiterung des Initiativrechts und die Bestellung beratender Ausschussmitglieder fallen in die Geschäftsordnungsautonomie (§47 Abs.2 GO NRW) und die kommunale Organisationshoheit; es fehlt eine eindeutige gesetzliche Sperre, die diese Beschlüsse verhindern würde. Die Regelungen des §48 Abs.1 Satz2 GO NRW begründen keinen Ausschluss weitergehender Minderheitenschutzmaßnahmen durch den Rat. • Beratende Mitglieder und Spiegelbildlichkeit: Die Bestellung beratender Mitglieder berührt nicht das Spiegelbildlichkeitsgebot, weil diese Mitglieder kein Stimmrecht haben und die Besetzung beratender Sitze der Organisationshoheit des Rates und zulässigem Minderheitenschutz dient. • Verfahrensfragen: Die Klagefrist nach §74 VwGO lief für die Drittbetroffenen nicht, weil ihnen die Verfügung nicht bekanntgegeben wurde; Verwirkung lag nicht vor. Der Senat hob die Aufhebungsverfügung der Beklagten teilweise auf: Die Aufhebung der Ratsbeschlüsse zu TOP 1.1 (Änderung der Geschäftsordnung mit dem Initiativrecht fraktionsloser Ratsmitglieder) und TOP 3 (Bestellung beratender Ausschussmitglieder) ist unwirksam, sodass diese Beschlüsse weiter Bestand haben. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1. und die Berufung der Klägerin zu 3. wurden zurückgewiesen beziehungsweise als unbegründet erachtet; insbesondere bleibt die Aufhebung der Zuwendungsregelung (TOP 1.2) rechtmäßig, weil zusätzliche Zuschüsse an einzelne Ratsmitglieder durch die Gemeindeordnung und Entschädigungsverordnung ausgeschlossen sind. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.