Beschluss
8 L 153/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0406.8L153.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Januar 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgeg- ners vom 14. Januar 2005 zur Errichtung eines Meerwasseraquariums auf dem Grundstück L. -B. , S.----allee 8, Gemarkung L. , Flur 0, Parzelle Nr. 0000 anzuordnen, ist im Hinblick auf die nach § 212a des Baugesetzbuchs (BauGB) entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs zulässig, jedoch unbegrün- det. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 i.V.m. 80 a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die hier kraft Gesetzes entfallende aufschie- bende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Antragstel- lers, einstweilen zu verhindern, dass der Beigeladene von der erteilten Baugenehmi- gung Gebrauch macht, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindert, dass durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustan- des für den Nachbarn unzumutbar wäre. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Das vom Antragsgegner ge- nehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu Lasten der Antragsteller liegt nicht vor. Die in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller erheblichen Abstandsflächen T1a, T1b und T4a wurden unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW grundsätzlich maßgeblichen Tiefe von 0,8 H zutreffend berechnet. Sie liegen aus- weislich des mit dem Bauantrag eingereichten und bauaufsichtlich genehmigten La- geplans (Blatt 29 BA1) auf dem zu bebauenden Grundstück selbst. Maßgeblich für die Berechnung der Abstandsfläche ist die heutige Rechtslage. Davon ausgehend liegt eine Überdeckung der Abstandsflächen nicht vor. Soweit die Antragsteller bei der Errichtung ihres Hauses unter der Geltung der BauO NRW 1962 in westlicher Richtung eine Abstandsfläche von 9 m nachzuweisen hatten und diese seinerzeit teilweise auf dem jetzt zur Bebauung anstehenden "C. " als öffentlicher Fläche i. S. d. § 6 Abs. 2 BauO NRW lagen, führt dies nicht dazu, dass der seinerzeit maßgebliche Grenzabstand auch heute noch zu Gunsten der Antragsteller Geltung beanspruchen kann. Lediglich bei Eintragung und Fortbestehen einer entsprechenden Baulast kommt eine Berufung darauf, dass das Nachbargrundstück insoweit von Bebauung freizuhalten und ein Hineinreichen der Abstandsflächen des Nachbarn in den mit der Baulast belasteten Bereich unzulässig ist, in Betracht. Für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben ist allein maßgeblich, dass unter Berücksichtigung der jetzigen Rechtslage eine Überdeckung der Abstandsflächen nicht vorliegt, da die einzuhaltenden Abstandsflächen sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladenen nach heutigem Recht auf ihren jeweiligen Grundstücken liegen. Der untere Bezugspunkt für die Berechnung der Abstandsflächen des streitge- genständlichen Bauvorhabens verschiebt sich nicht dadurch nach unten, dass sich gegenüber dem Grundstück der Kläger ebenerdig zwei in das Untergeschoss des streitgegenständlichen Vorhabens führende Kellertreppen befinden werden. Die Kel- lertreppen verändern die Geländeoberfläche als Bezugsebene für die Abstandsflä- chenberechnung nicht. Es handelt sich insoweit lediglich um eine geringfügige, nicht selbständige Abgrabung vor der Außenwand. Selbständig und bei der Bestimmung des unteren Bezugspunktes der Wandhöhe zu berücksichtigen ist eine Abgrabung beispielsweise dann, wenn sie fast bis zur Grundstücksgrenze reicht oder die gesamte Gebäudebreite einnimmt und alle dort gelegenen Räume belichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juli 1994 - 7 B 1389/94 -. Davon ausgehend stellen die 1,20 m breiten und 2, 50 m bzw. 2,75 m langen Kellerabgänge, die sich in einem Abstand von etwa 4 m zum Grundstück der Antragsteller befinden, ersichtlich keine selbständigen, den unteren Bezugspunkt der Wandhöhe verändernden Abgrabungen dar. Die Kellertreppen sind ein Teil des Baukörpers selbst, sind diesem unmittelbar zugeordnet, stehen technisch mit ihm in Verbindung und dienen unmittelbar der Funktion der angrenzenden Räume. Bei derartigen Gegebenheiten handelt es sich nicht um die Festlegung der herzustellenden Geländeoberfläche, welche die Schnittlinie der Wand mit dem Gelände verändert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1994 - 7 B 1389/94 -. Von der von den Antragstellern darüber hinaus gerügten Anhebung des Niveaus des zu bebauenden Grundstücks zum Grundstück der Antragsteller hin geht auch keine abstandsflächenrechtlich relevante gebäudegleiche Wirkung i. S. d. § 6 Abs. 10 BauO NRW aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Schutzzwecke dieser Bestimmung liegen darin, dass sie durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BauR 2001, 1090, 1091 m. w. N.. Mit diesen einem Gebäude typischerweise zugeordneten Folgewirkungen sind die von der Anschüttung ausgehenden Beeinträchtigungen unter keinem Gesichtspunkt vergleichbar. Dies folgt schon daraus, dass eine Anhebung des Niveaus des zu bebauenden Grundstücks über das Niveau des Grundstücks der Antragsteller nach den Baugenehmigungsunterlagen nicht vorgesehen ist und von den Antragstellern auch nicht behauptet oder befürchtet wird. Auch aus der vorgesehenen Nutzung der Fläche vor den Kellerabgängen kann nicht auf eine gebäudegleiche Wirkung geschlossen werden. Die von den Antragstellern insoweit in Bezug genommene Entscheidung des OVG NRW vom 25. Oktober 1994 (11 A 2114/94) betrifft die Genehmigung für einen Lagerplatz, dessen Asphaltdecke bis an die Grenze des Nachbargrundstücks reichen sollte. Vorliegend ist aber weder die Nutzung als Lagerplatz genehmigt noch kann den Baugenehmigungsunterlagen entnommen werden, dass eine Asphaltierung bis an die Grundstücksgrenze vorgese- hen oder gar genehmigt ist. Aus der Nutzung des nach wie vor gegenüber dem Grundstück der Antragsteller tiefer liegenden Grundstücksbereichs als Zufahrt kann nicht auf eine gebäudegleiche Wirkung geschlossen werden. Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung von nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einer Inzidentprüfung des Bebauungsplans "00/00 - C. ", dessen Festsetzungen das Bauvorhaben der Beigeladenen entspricht, ab. Die Inzidentprüfung kann bereits deshalb unterbleiben, da die erteilte Baugenehmigung zur Überzeugung des Gerichts auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes rechtmäßig wäre. Denn das Bauvorhaben würde sich im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne des dann maßgeblichen § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Die nähere Umgebung des Vorhabens bildet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen insbesondere seiner Art nach ein. Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der BauNVO entspricht. Ist das Vorhaben nach diesen Vorschriften in dem faktisch vorhandenen Baugebiet seiner Art nach unzulässig, wird der Nachbar durch die Genehmigung des Vorhabens in seinen eigenen Rechten verletzt. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO dem Nachbarn Schutz dagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung solcher Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151. Ein solcher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart wird durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen indes nicht verletzt. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht jedenfalls einem Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem das Vorhaben der Beigeladenen als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. v. § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO zulässig ist. Augrund eigener Kenntnisse von der Örtlichkeit beurteilt die Kammer die maß- gebliche nähere Umgebung als Mischgebiet. Die nähere Umgebung des in Innenstadtlage der Stadt L. befindlichen Bauvorhabens der Beigeladenen wie auch des Grundstücks der Antragsteller ist geprägt durch eine gemischte Bebauung und Nutzung, die nach Westen durch den Rhein begrenzt wird und in nördlicher Richtung jedenfalls bis zur L1.----straße , in östlicher Richtung jedenfalls bis zur H.-----straße und in südlicher Richtung jedenfalls bis zur N.-------straße bzw. T. reicht. In diesem Bereich befinden sich neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Hotelbetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche und kulturelle Zwecke. Die Prägung jedenfalls als Mischgebiet erfährt der Bereich insbesondere durch die sich kreuzenden Straßen I.----straße und E.----------straße , die das Kernstück der Stadt L. ausmachen und insbesondere durch diverse Einkehrmöglichkeiten und Einzelhandelsgeschäfte geprägt sind. Dabei ist die I.---- straße ab der Kreuzung E.----------straße /I.----straße in nördlicher Richtung als Fußgängerzone ausgestaltet. Aber auch in südlicher Richtung stellt die E.---------- straße keine Gebietszäsur dar. Auch dieser Bereich ist neben Wohnnutzung durch die Nutzung für kirchliche Zwecke wie auch durch Hotels, Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe geprägt. Etwa auf der Höhe des Hauses der Antragsteller befindet sich in der C1.------straße eine Autolackiererei mit Unfall- und Karosserieinstandsetzung. In westlicher Richtung schließt sich daran ein Parkplatz, ein Verwaltungsgebäude der Rheinschifffahrt, die Haltestelle der Straßenbahn und die Anlegestelle der Rhein-Autofähre an. In der Gesamtschau kommt eine Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet nicht in Betracht. Das Vorhaben zur Errichtung eines kommerziell betriebenen Meerwasseraquariums stellt einen sonstigen Gewerbebetrieb dar, der - wie nachfolgend ausgeführt wird - das Wohnen nicht wesentlich stört. Damit liegt eine Verletzung des Rechts auf Bewahrung des Gebietscharakters nicht vor. Ist das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in dem Baugebiet grundsätzlich zulässig, verstößt die Baugenehmigung nur dann gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, wenn das Meerwasseraquarium ausnahmsweise unzulässig wäre, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletzte. Dieses Gebot ist in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO verankert. Nur wenn ein Vorhaben sich gerade deshalb nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft vermissen lässt, ist überhaupt ein nachbarliches Abwehrrecht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff (126). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller liegt hier nicht vor. Wie ausgeführt sind die landesrechtlichen Regelungen über die Einhaltung erforderlicher Abstandflächen, die auch der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Wahrung des Sozialfriedens dienen, hier eingehalten. Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass insoweit für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum ist, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879. Besonderheiten für die Annahme, die Antragsteller würden trotz der eingehaltenen Abstandflächen in den hierdurch geschützten Belangen unzumutbar beeinträchtigt, sind nicht gegeben. Die Lage der beiden benachbarten Grundstücke und die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen bietet keinen Anlass, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen - etwa im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung - anzunehmen. Die Situation entspricht, was das Volumen der vorgesehenen Bebauung betrifft, von der Ausgangslage her einem der Standardfälle, die der gesetzlichen Regelung in § 6 BauO NRW zu Grunde liegen. Schon angesichts des Umstands, dass ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lageplans die Firsthöhe des Bauvorhabens der Beigeladenen (mit Ausnahme des in deutlicher Entfernung und versetzt stehenden Technikaufsatzes) noch unter der First- und sogar der Traufhöhe des Hauses der Antragsteller liegt, kann von einer Abriegelung nicht gesprochen werden. Es kann deshalb auch nicht die Rede davon sein, dass sich die Antragsteller durch die Zulassung der Bebauung bei einem Aufenthalt in Haus oder Garten gleichsam "auf dem Präsentierteller" befinden würden, zumal ausweislich der Höhenangaben im Lageplan das Bodenniveau des von der Beigeladenen zu bebauenden Grundstücks auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens unter dem des Grundstücks der Antragsteller bleiben wird. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragsteller durch die bestimmungsgemäße Nutzung des genehmigten Vorhabens unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein werden. Mit Lärmbelästigungen durch Lieferverkehr, die sich als unzumutbar darstellen, ist nicht zu rechnen. Die Antragsteller wohnen wie ausgeführt in einem Mischgebiet, in dem Warenlieferungen durch Lastwagen üblich und sozialadäquat sind. Auf der den Antragstellern gegenüber liegenden Seite der C1.------straße befindet sich eine Autolackiererei mit Unfall- und Karosserieinstandsetzung, von der bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung ausgehen dürfte, so dass schon angesichts dieser örtlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass der Lieferverkehr für den Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen - unabhängig davon, ob ein LKW oder drei LKWs täglich das Vorhaben beliefern - zusätzlich derart ins Gewicht fällt, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten ist. Nicht berücksichtigt wurde diese Vorbelastung in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH / TÜV Rheinland Group vom 21. März 2005. Das Gutachten kommt dennoch zu dem Ergebnis, dass die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm für MK-Gebiete, die mit denen für MI-Gebiete identisch sind, gerade nicht überschritten werden. Soweit in dem Gutachten weiter ausgeführt wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Anlie- ferverkehr Überschreitungen des höchstzulässigen Spitzenpegels tags für MK- Gebiete (und damit auch für MI-Gebiete) auftreten, folgt daraus nach Auffassung der Kammer auch angesichts der Besonderheiten der Örtlichkeit kein überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hinsichtlich der Geräuschquellen technischer, insbesondere raumlufttechnischer Anlagen ist in der Auflage 20.9 zur Baugenehmigung festgehalten, dass Lärmimmissionen entsprechend der VDI 2081 (Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen) sowie der VDI 2567 (Schallschutz durch Schalldämpfer i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu begrenzen und die Einhaltung der zulässigen Immissionsschutzwerte durch einen Sachverständigen während der Abnahmeprüfung gemäß Technischer Prüfverordnung vom 5. Dezember 1995 nachzuweisen ist. Nach Auffassung der Kammer ist diese Auflage hinreichend bestimmt und gewährleistet insbesondere, dass eine Abnahme und der Betrieb des Meerwasseraquariums ohne vorherigen Nachweis der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht erfolgen wird. Dem Gebot der Rücksichtnahme ist damit auch insoweit Genüge getan. Für eine unter Zugrundelegung der für ein Mischgebiet maßgeblichen Parameter unzumutbare Lärmbelästigung durch Besucher auf dem Vorplatz des Bauvorhabens oder durch Parksuchverkehr fehlen schon angesichts der Lage des Grundstücks der Antragsteller - ohne unmittelbare Straßenanbindung sowie nach Norden und Süden abgegrenzt durch die Häuser E.----------straße 0 und C1.------straße 00 - hinreichende Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsge- richtsbarkeit (Fassung 7/2004). Davon ausgehend bringt die Kammer bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich regelmäßig 7.500,00 Euro in Ansatz. Dieser Betrag ist vorliegend angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.